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Influencer dürfen auch für Glücksspiele werben

VG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 14 E 3058/22 – Werbung für Glücksspiel

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Veranstalterin einer Soziallotterie, für die sie umfassend traditionelle Werbemaßnahmen (TV-Spots, Internetanzeigen usw.) und Influencer-Marketing zu werben plante. Am 22. Juni 2022 erging ein Erlaubnisbescheid für das geplante Glücksspiel mit einer Nebenbestimmung, die den Einsatz von Influencer-Marketing zur Werbung verbot. Das Verbot leitete die zuständige Behörde aus dem Begrenzungsauftrag bzw. dem Übermaßverbot sowie dem Sachlichkeitsverbot gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 ab. Dieser schreibt vor, dass Werbung für die Glücksspiele nicht den Zielen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zuwiderlaufen dürfe, zum Beispiel muss die Werbung von dem Erlaubnisinhaber ausgehen und diesem zurechenbar sein, und darf sich nicht an Kinder und Jugendliche richten.

Begründet wurde die einschränkende Nebenbestimmung damit, dass der Werbeveranstalter bei traditionellen Werbemaßnahmen Einfluss auf den Inhalt und die Darstellung der Werbung behalte, während Influencer den Werbeinhalt regelmäßig selbst regulieren würden.

Die Antragstellerin erhob gegen die Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheids Klage beim VG Hamburg.

Entscheidung

Die Streitparteien einigten sich hinsichtlich der beanstandeten Bestimmung über das Verbot von Influencer-Marketing außergerichtlich und erklärten das Verfahren hinsichtlich dieses Punktes für abgeschlossen. Auch das Gericht stellte im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass der Antragsgegner der Antragstellerin voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

Die Antragstellerin führte an, dass eine Unterscheidung zwischen klassischen Werbemaßnahmen und dem Einsatz von Influencer-Marketing insoweit nicht nachvollziehbar sei. Der vom Antragsgegner behaupteter Mangel an Einflussmöglichkeit auf die von den Influencern produzierte Werbung bestehe nicht. In der geplanten Werbekampagne sollten die Influencer nicht selbst über Art und Weise der Darstellung der Werbung entscheiden, sondern von der Antragstellerin über Gestaltungs- und Freigabeprozesse kontrolliert werden, sodass die Werbung der Antragstellerin zurechenbar bleibe. Influencer-Marketing sei insoweit nur als Werbemaßnahme unter dem Einsatz von Influencern zu verstehen; dieses Verständnis beinhalte nicht gleichwohl, dass die Influencer in der Entwicklung der Werbeinhalte frei seinen, wie sonst für Influencer-Beiträge regelmäßig der Fall. Der Antragsgegner gab insoweit der Antragstellerin recht, dass die Nebenbestimmung nicht ein generelles Verbot von Influencer-Marketing normieren solle, sondern nur den unkontrollierten Einsatz von Werbemaßnahmen in sozialen Medien.

Das Gericht stimmte den Streitparteien in ihrer Einigung zu. Es sei unverhältnismäßig, Werbung von Influencern für Glücksspiel pauschal zu verbieten, soweit der Veranstalter der Werbekampagne die Kontrolle behält und ihm die Werbekontrolle hierdurch unbeschränkt zurechenbar ist.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht nur für Influencer von Bedeutung, sondern auch für Werbetreibende in der Glücksspielindustrie und anderen regulierten Industrien. Die gerichtliche Anerkennung – wenn auch nur in einem obiter dictum – dass Influencer-Marketing auch in diesem sensiblen Bereich nicht per se verboten sein kann, stärkt die Möglichkeit von Influencern und Werbenden und zeigt einmal mehr, dass sich diese moderne Werbeform mehr und mehr neben klassischen Formaten etabliert.

Weitere Informationen

VG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2022. Az. 14 E 3058/22 – Werbung für Glücksspiel

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Streitwert von 108.000 € bei Kopie von Produktfotografien angemessen

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2022, Az. 5 W 58/21 – Produktfotografien

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin verwendete professionell geschossene und qualitativ hochwertige Produktfotografien für einen von ihr betriebenen Online-Shop. Dabei hat sie die Produktfotos nicht selbst geschossen, sondern von einem anderen Online-Shop auf Amazon übernommen. Insgesamt handelt es sich dabei um 14 Fotografien eines professionellen Fotografen, an denen die Antragstellerin keine Rechte hatte und dessen Urheberrecht daher verletzt wurde.

Das LG Hamburg setzte für die Fotografien einen Streitwert von jeweils 8.000 € an, für alle 14 Fotos zusammen also 112.000 €. Die Antragsgegnerin hielt den Streitwert für zu hoch und legte deswegen Kostenbeschwerde ein. Das LG Hamburg hielt an seiner Berechnung fest. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Streitwert von 6.000 € für einen „Schnappschuss“ angemessen sei. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um professionell geschossene Fotos handele, die mit mehr Aufwand gefertigt und von hoher Qualität seien, sei es angemessen, den Streitwert höher anzusetzen als bei Schnappschüssen.

Entscheidung

Das in zweiter Instanz mit der Frage befasste OLG Hamburg bestätigte die Streitwertfestsetzung durch das LG im Wesentlichen, insbesondere seien 8.000€ je Produktfoto grundsätzlich angemessen. Das OLG hebt dabei hervor, dass die Antragsgegnerin die hohe Qualität der Fotos zu ihren eigenen wirtschaftlichen Zwecken nutze. Daher habe sie die Rechte des Fotografen besonderes verletzt. Jedoch habe die Antragstellerin 3 der 14 Fotografien in einem einheitlichen Verkaufsangebot verwendet, sodass diese drei Fotos einheitliche betrachtet werden müssen. Daher sei für diese drei Fotos ein einheitlicher Wert i.H.v. 20.000€ festzusetzen. Insoweit sei insgesamt ein Streitwert i.H.v. 108.000 € angemessen.

Anmerkung

Die Entscheidung ist vor allem für Fotografen und für Händler wichtig, die professionelle Produktfotografien schießen oder verwenden. Das Urheberrecht und insbesondere das Fotorecht sind eine komplizierte Spezialmaterie mit einer reichhaltigen und nicht immer ganz konsistenten Kasuistik. Das betrifft gerade auch Fälle wie den vorliegenden. Werden Fotos kopiert oder anderweitig widerrechtlich benutzt, wird meist über die Höhe des Schadensersatzes gestritten, aber auch die Berechnung des Streitwertes kann streitträchtig sein. Der Beschluss des OLG Hamburg schafft hier mehr Rechtssicherheit.

Weitere Informationen

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2022, Az. 5 W 58/21 – Produktfotografien

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Wir suchen Referendar:innen in Hamburg

Über uns

Slopek Rechtsanwälte ist eine auf die Bereiche Geistiges Eigentum, Wettbewerb und Medien spezialisierte Boutique mit Sitz in Hamburg. 2017 sind wir als Spin-off aus einer internationalen Großkanzlei hervorgegangen und wir sind schon ein wenig stolz darauf, 2019 den renommierten PMN Management Award in der Kategorie „Newcomer des Jahres“ gewonnen zu haben. Mittlerweile gehören wir im Bereich Markenanmeldungen deutschlandweit zu den aktivsten Kanzleien. Was aber fast noch wichtiger ist: Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Spaß an der Arbeit!

Wen wir suchen

Für unser Büro in Hamburg suchen wir regelmäßig Referendar:innen die sich gezielt auf die anwaltliche Tätigkeit vorbereiten wollen. Vorkenntnisse in unseren Spezialgebieten sind hilfreich, aber nicht erforderlich. Wichtiger ist die Bereitschaft, sich in neue Rechtsgebiete und Sachverhalte einzuarbeiten.

 

Was wir bieten

  • Sehr angenehmes Arbeitsklima in einem sympathischen Team
  • Mentor:in als persönlicher Ansprechpartner
  • Gut erreichbare Innenstadtlage
  • Spannende Einblicke in eine hochspezialisierte Boutique-Kanzlei
  • Obst, Gemüse, Rhabarberschorle u.v.m.

Jetzt bewerben

Haben wir Dein Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Deine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per E-Mail an david.slopek@slopek.com.

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Abmahnung von Frommer Legal

Die Abmahnung von Audi

Die Kanzlei Kessler Kaiser ist eine spezialisierte Wirtschaftskanzlei, deren Abmahnungen grundsätzlich sehr ernst zu nehmen sind. Aktuell mahnt die Kanzlei für die Audi AG wegen vermeintlichen Markenverletzungen des Zeichens „Audi“ sowie des Vier-Ringe-Logos ab. Die Abwicklung der Angelegenheit ist juristisch anspruchsvoll, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Markenverletzung oder aber eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegt. Gerade in dem von Audi aktiv verteidigten Bereich des Ersatzteilgeschäfts, muss man stets sehr genau prüfen, ob überhaupt eine markenmäßige Benutzung oder nicht vielmehr eine erlaubte Markennennung vorliegt. Außerdem können zu Gunsten des Abgemahnten Schutzschranken greifen, die gerade die Verwendung einer Marke im Zusammenhang mit Ersatzteilen markenrechtlich legitimieren. Je nachdem, ob tatsächliche eine Markenverletzung vorliegt, kann man völlig schadlos bleiben und die Ansprüche zurückweisen oder aber man muss das Ziel der Schadenbegrenzung verfolgen, um mit einem blauen Auge davonzukommen. Insoweit steht es im Vordergrund, die ersetzt verlangten Kosten zu minimieren und durch Abgabe einer zu Ihren Gunsten modifizierten Unterlassungserklärung zusätzliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!

Tipp: Bei einer Abmahnung von Audi sollten Sie sich unbedingt von einer spezialisierten Fachanwaltskanzlei beraten lassen. Beim gewerblichen Rechtsschutz handelt es sich um eine komplexe Spezialmaterie, bei der Ihr Hausanwalt oder Internet-Foren mehr schaden als helfen können.

Kostenlose Erstberatung

Wir bieten Ihnen bei einer Audi Abmahnung eine kostenlose Erstberatung an. Fachanwalt Dr. David Slopek steht Ihnen unter der Rufnummer 040 882 153 900 telefonisch zur Verfügung. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail an david.slopek@slopek-vonau.com senden oder uns über das nachfolgende Formular kontaktieren.

Erste Hilfe bei einer Abmahnung durch die Kanzlei Kessler Kaiser Rechtsanwälte

Wenn man von der Kanzlei Kessler Kaiser Rechtsanwälte eine Abmahnung erhält, dann muss man schnell handeln. Denn wenn man nicht fristgerecht reagiert, droht meist auch eine kostspielige einstweilige Verfügung. Andererseits darf man sich auch nicht unter Druck setzen lassen und unüberlegt handeln.

Tipp:

✓ Geben Sie zunächst keine Erklärung ab.
✓ Nehmen Sie mit der Gegenseite nicht unüberlegt Kontakt auf.
✓ Leisten Sie keine Zahlung.
✓ Lassen Sie sich von einem spezialisierten Fachanwalt beraten.
✓ Antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist.

FAQ: Wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung der Audi AG?

Mandanten, die eine Abmahnung von der Audi AG erhalten haben, stellen häufig folgende Fragen, die wir gerne für Sie beantworten.

Reicht es aus, das beanstandete Verhalten zu unterlassen?

Es reicht leider nicht aus, das abgemahnte Verhalten einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Hintergrund ist, dass die einmal begangene Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr für zukünftige Rechtsverletzungen begründet. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn es in vielen Fällen schon aus strategischen Gründen Sinn macht, bei einer möglichen oder behaupteten Rechtsverletzung eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist es wichtig, sich genau zu überlegen, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Warum muss man bei Abmahnungen schnell reagieren?

Abmahnungen enthalten in aller Regel sehr kurze Fristen. Hintergrund ist, dass die Abmahnung in vielen Fällen nur die Vorstufe zu einer sog. einstweiligen Verfügung ist. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem ohne mündliche Verhandlung sehr schnell (manchmal innerhalb ein bis zwei Tagen) eine Gerichtsentscheidung gegen Sie erwirkt werden kann. Diese Möglichkeit steht dem Abmahnenden aber nur dann zur Verfügung, wenn er die Sache eilig behandelt hat. Viele Abmahnende werden, wenn man nicht oder nicht fristgerecht reagiert, unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und sich Ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern kann, ist es unbedingt notwendig, innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren.

Sollte ich die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben?

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Hintergrund ist, dass es viele Stellschrauben gibt, wie eine solche Erklärung zugunsten oder zulasten der einen oder anderen Partei formuliert werden kann. Wenn die Gegenseite der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt, dann tut sie dies nicht, um Ihnen einen Gefallen zu tun. In der Regel versucht die Gegenseite vielmehr, die eigene Rechtsposition auf Ihre Kosten zu verbessern. Wer hier vorschnell die beigefügte Erklärung abgibt, läuft Gefahr, sich vermeidbare und teure Folgeprobleme zu schaffen. Um das zu verhindern, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt die Abmahnung prüfen zu lassen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen zu lassen.

Wie kann man auf eine Abmahnung von Audi reagieren?

Wir sehen immer wieder, dass Abgemahnte dem mit einer Abmahnung aufgebauten Druck nicht standhalten und in der Hoffnung, das Problem damit zu lösen, die Erklärung einfach abgeben. Tatsächlich kann man hierdurch seine rechtliche Position aber noch verschlimmern. Je nach Art der Reaktion kann die Gegenseite sogar behaupten, es liegt ein Schuldanerkenntnis vor und dann weitere Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten geltend machen. Es empfiehlt sich daher, mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu prüfen, wie man am besten reagiert.

Tipp: Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung durch die Audi AG

✓  Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
✓ Zurückweisung der Ansprüche durch Anwaltsschreiben
✓  Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
✓  Erhebung einer negativen Feststellungsklage
✓  Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei Gericht

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Abmahnung von Kessler Kaiser

Die Abmahnung von Audi

Die Kanzlei Kessler Kaiser ist eine spezialisierte Wirtschaftskanzlei, deren Abmahnungen grundsätzlich sehr ernst zu nehmen sind. Aktuell mahnt die Kanzlei für die Audi AG wegen vermeintlichen Markenverletzungen des Zeichens „Audi“ sowie des Vier-Ringe-Logos ab. Die Abwicklung der Angelegenheit ist juristisch anspruchsvoll, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Markenverletzung oder aber eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegt. Gerade in dem von Audi aktiv verteidigten Bereich des Ersatzteilgeschäfts, muss man stets sehr genau prüfen, ob überhaupt eine markenmäßige Benutzung oder nicht vielmehr eine erlaubte Markennennung vorliegt. Außerdem können zu Gunsten des Abgemahnten Schutzschranken greifen, die gerade die Verwendung einer Marke im Zusammenhang mit Ersatzteilen markenrechtlich legitimieren. Je nachdem, ob tatsächliche eine Markenverletzung vorliegt, kann man völlig schadlos bleiben und die Ansprüche zurückweisen oder aber man muss das Ziel der Schadenbegrenzung verfolgen, um mit einem blauen Auge davonzukommen. Insoweit steht es im Vordergrund, die ersetzt verlangten Kosten zu minimieren und durch Abgabe einer zu Ihren Gunsten modifizierten Unterlassungserklärung zusätzliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!

Tipp: Bei einer Abmahnung von Audi sollten Sie sich unbedingt von einer spezialisierten Fachanwaltskanzlei beraten lassen. Beim gewerblichen Rechtsschutz handelt es sich um eine komplexe Spezialmaterie, bei der Ihr Hausanwalt oder Internet-Foren mehr schaden als helfen können.

Kostenlose Erstberatung

Wir bieten Ihnen bei einer Audi Abmahnung eine kostenlose Erstberatung an. Fachanwalt Dr. David Slopek steht Ihnen unter der Rufnummer 040 882 153 900 telefonisch zur Verfügung. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail an david.slopek@slopek-vonau.com senden oder uns über das nachfolgende Formular kontaktieren.

Erste Hilfe bei einer Abmahnung durch die Kanzlei Kessler Kaiser Rechtsanwälte

Wenn man von der Kanzlei Kessler Kaiser Rechtsanwälte eine Abmahnung erhält, dann muss man schnell handeln. Denn wenn man nicht fristgerecht reagiert, droht meist auch eine kostspielige einstweilige Verfügung. Andererseits darf man sich auch nicht unter Druck setzen lassen und unüberlegt handeln.

Tipp:

✓ Geben Sie zunächst keine Erklärung ab.
✓ Nehmen Sie mit der Gegenseite nicht unüberlegt Kontakt auf.
✓ Leisten Sie keine Zahlung.
✓ Lassen Sie sich von einem spezialisierten Fachanwalt beraten.
✓ Antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist.

FAQ: Wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung der Audi AG?

Mandanten, die eine Abmahnung von der Audi AG erhalten haben, stellen häufig folgende Fragen, die wir gerne für Sie beantworten.

Reicht es aus, das beanstandete Verhalten zu unterlassen?

Es reicht leider nicht aus, das abgemahnte Verhalten einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Hintergrund ist, dass die einmal begangene Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr für zukünftige Rechtsverletzungen begründet. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn es in vielen Fällen schon aus strategischen Gründen Sinn macht, bei einer möglichen oder behaupteten Rechtsverletzung eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist es wichtig, sich genau zu überlegen, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Warum muss man bei Abmahnungen schnell reagieren?

Abmahnungen enthalten in aller Regel sehr kurze Fristen. Hintergrund ist, dass die Abmahnung in vielen Fällen nur die Vorstufe zu einer sog. einstweiligen Verfügung ist. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem ohne mündliche Verhandlung sehr schnell (manchmal innerhalb ein bis zwei Tagen) eine Gerichtsentscheidung gegen Sie erwirkt werden kann. Diese Möglichkeit steht dem Abmahnenden aber nur dann zur Verfügung, wenn er die Sache eilig behandelt hat. Viele Abmahnende werden, wenn man nicht oder nicht fristgerecht reagiert, unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und sich Ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern kann, ist es unbedingt notwendig, innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren.

Sollte ich die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben?

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Hintergrund ist, dass es viele Stellschrauben gibt, wie eine solche Erklärung zugunsten oder zulasten der einen oder anderen Partei formuliert werden kann. Wenn die Gegenseite der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt, dann tut sie dies nicht, um Ihnen einen Gefallen zu tun. In der Regel versucht die Gegenseite vielmehr, die eigene Rechtsposition auf Ihre Kosten zu verbessern. Wer hier vorschnell die beigefügte Erklärung abgibt, läuft Gefahr, sich vermeidbare und teure Folgeprobleme zu schaffen. Um das zu verhindern, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt die Abmahnung prüfen zu lassen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen zu lassen.

Wie kann man auf eine Abmahnung von Audi reagieren?

Wir sehen immer wieder, dass Abgemahnte dem mit einer Abmahnung aufgebauten Druck nicht standhalten und in der Hoffnung, das Problem damit zu lösen, die Erklärung einfach abgeben. Tatsächlich kann man hierdurch seine rechtliche Position aber noch verschlimmern. Je nach Art der Reaktion kann die Gegenseite sogar behaupten, es liegt ein Schuldanerkenntnis vor und dann weitere Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten geltend machen. Es empfiehlt sich daher, mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu prüfen, wie man am besten reagiert.

Tipp: Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung durch die Audi AG

✓  Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
✓ Zurückweisung der Ansprüche durch Anwaltsschreiben
✓  Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
✓  Erhebung einer negativen Feststellungsklage
✓  Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei Gericht

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Medienstaatsvertrag (MStV) tritt in Kraft

Worum geht es?

Lange Zeit regulierte der Rundfunkstaatsvertrag die Medien. Ursprünglich war dieser allein für die Regelung des klassischen Rundfunks vorgesehen. Mit voranschreitender Zeit gesellten sich, neben dem Rundfunk, auch das Fernsehen und Internet hinzu. Spätestens mit der Einführung des Internets begann der Anbruch einer digitalisierten Welt, wobei sich die Anwendung des Rundfunkstaatsvertrag auf digitale Inhalte zunehmend als schwierig erwies. Demgemäß wurde der Rundfunkstaatsvertrag am 07.11.2020 durch den Medienstaatsvertrag abgelöst und soll dessen wichtigste Regelungsziele (Vielfaltssicherung, Qualitätssicherung und Missbrauchsprävention) in die digitalisierte Welt übertragen.


Mit der Einführung des Medienstaatsvertrages wurden die Rechtsunsicherheiten des Rundfunkstaatsvertrages aus den 90er Jahren beseitigt und Verantwortlichkeiten für Streamingdienste geklärt. Zugleich hat er weitreichende Auswirkungen für das Medienrecht.

Wen betrifft der Medienstaatsvertrag?

Der Staatsvertrag richtet sich an Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien. Adressaten sind außerdem:

  • Medienplattformen: Gem. § 2 Nr. 14 MStV jedes Telemedium, welches redaktionelle-journalistische Inhalte zu einem Gesamtangebot zusammenfasst, wie z.B. Internetseiten und Online-Shops mit redaktionellen-journalistischen Inhalten.
  • Medienintermediäre: Gem. § 2 Nr. 16 MStV jedes Telemedium, dass journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen, wie z.B. die Plattformen Google und Facebook.
  • Video-Sharing-Dienste: Gem.§ 2 Nr. 23 MStV jedes Telemedium, welches als Haupt- oder Nebenzweck Fernsehsendungen und Videos bereitstellen, wie z.B. YouTube.

Welche neuen Regelungen im Medienrecht gibt es?

Des Weiteren beinhaltet der Medienstaatsvertrag neue Regelungen, wie z.B. zur Werbesatzung der Durchführung der Werbevorschriften. Eine Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 MStV und eine andere Satzung über die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten gem. § 99 MStV. Mit dieser neuen Werbesatzung werden staatsvertragliche Anforderungen an die Erkennbarkeit der Werbung und Unterschiedlichkeit von redaktionellen Inhalten, über den Rundfunk hinaus, auch für rundfunkähnliche Telemedien gestellt. Des Weiteren kam es auch zu einer Anpassung der eingeführten Regelung über die Zulassungsfreiheit von Rundfunkangeboten. Kriterien für Angebote, die keiner Zulassung bedürfen, wurden ausgeformt. Grund dafür ist, dass diese nur eine geringe Bedeutung für die Meinungsbildung haben oder durchschnittlich in sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige NutzerInnen haben.

Bedeutung für Betroffene

Gerade im Hinblick auf solche neuen Regelungen kann der Medienstaatsvertrag für viele Unternehmen problematisch sein. So ist es oft vielen Betroffenen nicht bewusst, dass mit dem Medienstaatsvertrag auch neue Rechtspflichten einhergehen oder diese überhaupt als Regelungsadressat in Frage kommen. Ob man den Anforderungen des MStV entspricht oder zu dem neuen Adressatenkreis gehört, lässt sich nur durch ein Vertraut machen mit den Richtlinien der MStV erfahren.

Mehr Informationen

Den Medienstaatsvertrag (MStV) können Sie hier downloaden.

Haben Sie weitere Fragen zum Medienstaatsvertrag oder zum Medienrecht? Dann sprechen Sie uns gerne an!