Wir vertreten Ihre Marke, wenn es darauf ankommt.
Markenrechtliche Amtsverfahren vor dem DPMA und EUIPO
Eine Markenanmeldung ist erst der Anfang. Im weiteren Verlauf eines Markenverfahrens können Beanstandungen des Markenamts, Widersprüche von Inhabern älterer Marken oder Anträge auf Löschung und Verfall zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Entscheidend ist dann, schnell zu erkennen, welche Möglichkeiten bestehen und welche Strategie für Ihre Marke sinnvoll ist.
Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz beraten und vertreten wir Unternehmen und Markeninhaber in markenrechtlichen Amtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Wir reagieren auf vorläufige Beanstandungen, führen Widerspruchsverfahren und vertreten Ihre Interessen in Löschungs-, Nichtigkeits- und Verfallsverfahren.
Dabei beschränken wir uns nicht auf die formale Bearbeitung des Verfahrens. Wir prüfen die rechtliche Ausgangslage, entwickeln eine passende Argumentationslinie und behalten Fristen und strategische Optionen im Blick. Denn gerade in markenrechtlichen Amtsverfahren kann eine frühzeitige und präzise Reaktion entscheidend dafür sein, ob eine Marke eingetragen, verteidigt oder erfolgreich gegen ein konkurrierendes Schutzrecht vorgegangen werden kann.
Ob Sie Ihre eigene Markenanmeldung gegen eine Beanstandung verteidigen, sich gegen einen Widerspruch zur Wehr setzen oder eine fremde Marke angreifen möchten: Wir analysieren den konkreten Fall und zeigen Ihnen klar, welche Chancen und Risiken bestehen.
Unser Anspruch ist dabei einfach: Sie sollen jederzeit wissen, wo Ihr Verfahren steht, welche Optionen Sie haben und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.
Prüfen. Strategisch entscheiden. Überzeugend argumentieren. Durchsetzen.
Markenverfahren vor dem Amt: In 4 Schritten zur richtigen Strategie
Verfahren und Fristen prüfen
Wir schaffen zunächst Klarheit Am Anfang steht die genaue Analyse des Amtsverfahrens: Was hat das DPMA oder EUIPO beanstandet? Wer hat Widerspruch oder einen Löschungsantrag eingereicht? Welche Fristen laufen und welche Rechtsfolgen drohen? Wir prüfen die Verfahrensakte und schaffen eine belastbare Grundlage für die nächsten Schritte.
Chancen und Risiken bewerten
Wir prüfen die rechtliche Ausgangslage Nicht jede Beanstandung muss hingenommen werden und nicht jeder Widerspruch ist erfolgreich. Wir analysieren die rechtlichen Argumente, die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die vorhandenen älteren Rechte. Dabei bewerten wir auch, welche Einwände und Beweismittel im konkreten Verfahren erfolgversprechend sind.
Strategie entwickeln und reagieren
Wir bringen Ihre Argumente auf den Punkt Auf Basis der Prüfung entwickeln wir eine individuelle Verfahrensstrategie. Je nach Fall kann dies eine Stellungnahme zu einer Beanstandung, die Verteidigung gegen einen Widerspruch oder ein Vorgehen gegen eine fremde Marke sein. Wir bereiten die erforderlichen Schriftsätze vor und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem zuständigen Amt.
Verfahren konsequent begleiten
Wir behalten das Verfahren bis zur Entscheidung im Blick Auch nach dem ersten Schriftsatz kann ein Markenverfahren weitere Stellungnahmen, Fristen und Entscheidungen erfordern. Wir begleiten das Verfahren fortlaufend, reagieren auf neue Argumente der Gegenseite und prüfen die weiteren rechtlichen Möglichkeiten. So bleibt Ihre Markenstrategie auch im laufenden Verfahren handlungsfähig.


Eine Beanstandung ist noch keine Niederlage.
Vorläufige Beanstandung durch DPMA oder EUIPO
Eine Markenanmeldung kann vom DPMA oder EUIPO beanstandet werden, wenn das Amt der Auffassung ist, dass der Eintragung rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dabei kann es beispielsweise um fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben oder andere absolute Schutzhindernisse gehen. Das EUIPO prüft entsprechende absolute Eintragungshindernisse von Amts wegen.
Eine solche Beanstandung bedeutet jedoch nicht automatisch das Ende der Markenanmeldung. Entscheidend ist, den konkreten Beanstandungsgrund zu verstehen und zu prüfen, ob und mit welchen Argumenten ihm begegnet werden kann.
Wir analysieren die Beanstandung, bewerten die Erfolgsaussichten einer Stellungnahme und entwickeln eine überzeugende Argumentation für die weitere Verfahrensführung. Wenn eine Anpassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder eine andere Reaktion sinnvoll sein kann, zeigen wir Ihnen auch diese Möglichkeiten auf.
So wird aus einem Schreiben des Markenamts eine klare Entscheidungsgrundlage.


Ihre Marke verteidigen oder ältere Rechte durchsetzen.
Widerspruchsverfahren gegen Marken vor DPMA und EUIPO
Wird gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch eingelegt, steht die Eintragung Ihrer Marke auf dem Spiel. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, selbst gegen eine jüngere Marke vorzugehen, wenn diese mit Ihren älteren Markenrechten kollidiert.
Wir vertreten sowohl Markenanmelder als auch Inhaber älterer Marken in Widerspruchsverfahren vor dem DPMA und EUIPO. Dabei prüfen wir die kollidierenden Marken, die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die Erfolgsaussichten des Verfahrens.
Bei Unionsmarken beginnt nach der Veröffentlichung der Anmeldung grundsätzlich eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Das EUIPO sieht anschließend unter anderem eine sogenannte Cooling-off-Phase und – sofern keine Einigung erzielt wird – den streitigen Austausch von Argumenten und Beweismitteln vor.
Wir übernehmen die rechtliche Bewertung, die Ausarbeitung der Argumentation und die weitere Kommunikation mit dem Amt. Dabei behalten wir neben der juristischen Position auch die wirtschaftlich sinnvollste Lösung im Blick – denn nicht jeder Markenstreit muss bis zu einer Entscheidung geführt werden.
Rechtsanwalt Dr. David Slopek
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Wenn eine eingetragene Marke rechtlich angreifbar ist.
Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren gegen Marken
Auch eine bereits eingetragene Marke ist nicht in jedem Fall unangreifbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ihre Löschung beziehungsweise die Erklärung ihrer Nichtigkeit beantragt werden. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn ältere Rechte entgegenstehen oder bereits bei der Eintragung absolute Schutzhindernisse bestanden.
Seit Mai 2020 können beim DPMA unter bestimmten Voraussetzungen Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte und Verfallsverfahren vollständig vor dem Amt durchgeführt werden. Daneben bestehen weiterhin gerichtliche Möglichkeiten.
Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für einen Angriff gegen eine Marke vorliegen, welche Beweismittel erforderlich sind und welches Verfahren für Ihre Interessen geeignet ist. Ebenso verteidigen wir Markeninhaber gegen unberechtigte Löschungs- und Nichtigkeitsanträge.
Dabei geht es nicht allein darum, ein Verfahren formal zu führen. Entscheidend ist eine Strategie, die Ihre wirtschaftlichen Interessen und die tatsächliche Bedeutung der Marke berücksichtigt.


Markenschutz setzt echte Nutzung voraus.
Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung einer Marke
Eine Marke kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verfalls angegriffen werden. Besonders relevant ist die fehlende ernsthafte Benutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Beim EUIPO kann ein Antrag auf Verfall wegen Nichtbenutzung grundsätzlich gestellt werden, wenn die Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist.
Für Markeninhaber bedeutet das: Im Streitfall kann es entscheidend sein, die tatsächliche Benutzung der Marke belegen zu können. Rechnungen, Werbematerialien, Produktabbildungen, Webseiten, Vertriebsunterlagen oder andere Nachweise können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Wir vertreten sowohl Antragsteller, die eine nicht oder nicht ausreichend benutzte Marke angreifen möchten, als auch Markeninhaber, die sich gegen einen Verfallsantrag verteidigen müssen. Wir prüfen die Benutzungslage, die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die prozessualen und materiell-rechtlichen Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Gerade bei älteren Marken sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, ob der vorhandene Schutz tatsächlich benötigt und durch entsprechende Benutzung abgesichert wird.
Klare Antworten, wenn das Markenamt entscheidet.
Häufige Fragen zu Markenverfahren vor DPMA und EUIPO
Ein Schreiben des DPMA oder EUIPO kann viele Fragen aufwerfen – insbesondere dann, wenn eine Frist läuft oder die Eintragung Ihrer Marke gefährdet ist. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu Beanstandungen, Widersprüchen, Löschungs- und Verfallsverfahren.
Markenrechtliche Amtsverfahren sind Verfahren, die vor einem Markenamt wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführt werden. Dazu gehören unter anderem Verfahren über die Eintragung einer Marke, Widerspruchsverfahren sowie Löschungs-, Nichtigkeits- und Verfallsverfahren.
Zunächst sollte genau geprüft werden, aus welchem Grund das DPMA die Anmeldung beanstandet und welche Frist für eine Reaktion gilt. Je nach Beanstandung kann eine überzeugende Stellungnahme ausreichen, um das Amt von der Eintragungsfähigkeit zu überzeugen. In anderen Fällen kann beispielsweise eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sinnvoll sein. Wir prüfen die Beanstandung und entwickeln eine passende Reaktionsstrategie.
Eine Beanstandung geht vom Markenamt selbst aus und betrifft insbesondere sogenannte absolute Schutzhindernisse. Ein Widerspruch wird dagegen von einem Dritten erhoben, der sich auf ein älteres Recht beruft. Beim EUIPO werden relative Schutzhindernisse grundsätzlich nicht von Amts wegen geprüft, sondern können insbesondere im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden.
Das Markenamt informiert Sie über den Widerspruch und setzt Fristen für die weitere Verfahrensführung. Je nach Verfahren können Argumente und Nachweise ausgetauscht werden. Beim EUIPO gibt es zunächst eine sogenannte Cooling-off-Phase, in der die Parteien versuchen können, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt es zu keiner Einigung, wird das streitige Verfahren fortgesetzt und das Amt entscheidet über den Widerspruch.
Ein Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung eingereicht werden. Diese Frist sollte unbedingt beachtet werden, da die rechtzeitige Einleitung des Widerspruchsverfahrens entscheidend ist.
Grundsätzlich ist ein Widerspruch auch ohne anwaltliche Vertretung möglich. Die entscheidende Frage ist jedoch nicht nur, ob ein Widerspruch eingereicht werden kann, sondern ob er rechtlich sinnvoll begründet ist und welche älteren Rechte tatsächlich geeignet sind. Gerade bei wirtschaftlich wichtigen Marken kann eine anwaltliche Prüfung helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Mit einem solchen Verfahren kann eine bereits eingetragene Marke unter bestimmten Voraussetzungen angegriffen werden. Gründe können beispielsweise ältere entgegenstehende Rechte oder absolute Schutzhindernisse sein. Beim EUIPO werden diese Verfahren unter dem Oberbegriff „Cancellation Proceedings“ zusammengefasst.
Die Erklärung der Nichtigkeit betrifft insbesondere Gründe, die der Marke bereits bei ihrer Eintragung entgegenstanden. Der Verfall betrifft dagegen Gründe, die nach der Eintragung relevant werden können, beispielsweise die fehlende ernsthafte Benutzung einer Marke. Beim EUIPO hat die Erklärung der Nichtigkeit grundsätzlich rückwirkende Wirkung, während der Verfall grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags wirkt.
Eine Marke kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen wegen fehlender ernsthafter Benutzung angegriffen werden. Beim EUIPO ist ein Antrag auf Verfall wegen Nichtbenutzung grundsätzlich zulässig, wenn die betreffende Unionsmarke seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist.
Im Rahmen eines Verfallsverfahrens kann die Benutzung der Marke eine zentrale Rolle spielen. Deshalb sollten Markeninhaber relevante Benutzungsnachweise systematisch aufbewahren. Welche Unterlagen im konkreten Verfahren geeignet sind, hängt unter anderem von der Marke, den Waren und Dienstleistungen sowie dem maßgeblichen Zeitraum ab.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann beim DPMA ein Antrag auf Nichtigkeit oder Verfall einer eingetragenen Marke gestellt werden. Seit dem 1. Mai 2020 können bestimmte Nichtigkeits- und Verfallsverfahren auch beim DPMA vollständig durchgeführt werden.
Die Kosten hängen stark von der Art und dem Umfang des Verfahrens ab. Neben den Amtsgebühren können insbesondere anwaltliche Kosten für die Prüfung der Rechtslage, die Ausarbeitung von Schriftsätzen und die weitere Verfahrensbegleitung entstehen. Vor Beginn der Tätigkeit klären wir mit Ihnen den voraussichtlichen Aufwand und die sinnvollste Vorgehensweise.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Dauer hängt unter anderem von der Art des Verfahrens, der Anzahl der Beteiligten, dem Umfang des Vorbringens und der Auslastung des jeweiligen Amts ab. Wichtig ist deshalb vor allem, die eigenen Fristen zuverlässig zu überwachen und auf Schreiben des Amtes rechtzeitig zu reagieren.
Das kann erhebliche rechtliche Folgen haben. Welche Möglichkeiten nach einer versäumten Frist bestehen, hängt von der konkreten Frist und dem jeweiligen Verfahren ab. Das EUIPO unterscheidet unter anderem zwischen gesetzlich festgelegten und vom Amt gesetzten Fristen; bestimmte Fristen können nicht verlängert werden.
Ja. Wir beraten und vertreten Mandanten in markenrechtlichen Amtsverfahren sowohl vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Unser Schwerpunkt liegt dabei auf der strategischen Beratung und Vertretung in Markenverfahren sowie der Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten.