Ihre Kanzlei für Designrecht – Designs schützen. Nachahmer stoppen.
- Spezialisiert: Beratung im Designrecht und gewerblichen Rechtsschutz
- Strategisch: Designschutz in Deutschland, der EU und international
- Durchsetzungsstark: Konsequentes Vorgehen bei Produktnachahmungen
Ideen verdienen Schutz
Ihr Anwalt für Designrecht in Hamburg – bundesweit für Sie tätig
Gutes Design schafft Wiedererkennung, grenzt Produkte vom Wettbewerb ab und kann für Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. Wer Zeit und Geld in die Entwicklung einer eigenständigen Gestaltung investiert, sollte deshalb frühzeitig darüber nachdenken, wie sich dieser Vorsprung rechtlich schützen lässt.
Als auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Fachanwaltskanzlei beraten wir Unternehmen, Designer, Agenturen, Start-ups und Kreative in allen wesentlichen Fragen des Designrechts. Wir entwickeln Schutzstrategien, begleiten Designanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und unterstützen bei internationalen Schutzkonzepten.
Dabei beginnt wirksamer Designschutz nicht erst mit dem Ausfüllen eines Anmeldeformulars. Entscheidend ist, was, wie und wo geschützt wird. Insbesondere die gewählte Darstellung eines Designs kann maßgeblich dafür sein, wie weit der spätere Schutz reicht. Wir helfen Ihnen dabei, den Schutzgegenstand strategisch festzulegen und typische Fehler bereits vor der Anmeldung zu vermeiden.
Auch wenn ein Wettbewerber Ihr Produkt kopiert oder Ihnen selbst eine Designverletzung vorgeworfen wird, stehen wir an Ihrer Seite. Wir prüfen Designrechte und Verletzungsvorwürfe, sprechen Abmahnungen aus, verteidigen gegen unberechtigte Ansprüche und vertreten Mandanten in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Unser Ziel ist dabei nicht Designschutz um seiner selbst willen. Entscheidend ist eine Lösung, die rechtlich belastbar und wirtschaftlich sinnvoll zu Ihrem Produkt, Ihrem Markt und Ihrem Geschäftsmodell passt.
Vertrauen, das zählt
Zufriedene Mandanten
Gute Rechtsberatung zeigt sich nicht allein in juristischer Expertise. Für unsere Mandanten zählen ebenso klare Empfehlungen, schnelle Erreichbarkeit und Lösungen, die wirtschaftlich funktionieren. Umso mehr freuen wir uns über positives Feedback von Unternehmern, Kreativen und Rechteinhabern, die wir beim Schutz ihrer Ideen, Marken und Designs begleiten durften.
Hinweis: Bei den o.g. Bewertungen handelt es sich um eine repräsentative Auswahl an Bewertungen von anwalt.de. Die vollständigen Bewertungen können Sie hier lesen. Es gelten die Bewertungsrichtlinien von anwalt.de.


Aus Erfahrung gut
Ihr Anwalt für Designrecht
Designrecht gehört zum gewerblichen Rechtsschutz – und damit zu einem Rechtsgebiet, auf das Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M. seit vielen Jahren spezialisiert ist.
Nach Studium, Promotion und Master-of-Laws-Abschluss an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wurde Dr. Slopek 2012 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sein anwaltliches Handwerk erlernte er in einer führenden internationalen Großkanzlei, für die er rund sieben Jahre an den Standorten Alicante und Hamburg tätig war.
Seit 2016 ist Dr. Slopek Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig zu Fragen des Immaterialgüterrechts und verbindet wissenschaftliche Auseinandersetzung mit langjähriger praktischer Erfahrung.
Gemeinsam mit dem Team der Kanzlei berät er Mandanten bei der Entwicklung, Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Designrechten – in Hamburg und bundesweit.
Dr. David Slopek, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Schutz mit System
Designrecht als Teil einer umfassenden IP-Strategie
Ein Produkt lässt sich häufig nicht nur über ein einziges Schutzrecht absichern. Je nach Gestaltung und Geschäftsmodell können Designrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht sowie technische Schutzrechte ineinandergreifen.
Gerade darin liegt der Vorteil einer spezialisierten Beratung im gewerblichen Rechtsschutz: Wir betrachten nicht nur die einzelne Designanmeldung, sondern die gesamte Schutzposition Ihres Produkts.
Ein Logo kann beispielsweise sowohl als Marke als auch als Design geschützt werden. Bei Produktgestaltungen können neben Designrechten unter bestimmten Voraussetzungen urheber- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche relevant werden. Technische Innovationen wiederum können Patent- oder Gebrauchsmusterschutz erfordern.
Wir prüfen diese Schnittstellen und entwickeln eine Schutzstrategie, die zu Ihrem Produktlebenszyklus, Ihren Absatzmärkten und Ihrem Budget passt. So entsteht kein zufälliges Nebeneinander einzelner Schutzrechte, sondern ein strategisch aufgebautes IP-Portfolio.
Über uns
Zahlen die zählen
0
Rechtsanwält:innen
1 Ziel: Ihre Interessen verstehen und sodann schnell und effizient durchzusetzen.
0
Stunden
Wir wissen aus Erfahrung, dass gerade medienrechtliche Fälle im hohen Maße zeitkritisch sein können und Geschwindigkeit zählt. Unser Ziel ist es deswegen, uns so schnell wie möglich um jede Anfrage zu kümmern - in der Regel binnen 24 Stunden.
0
Ø Bewertung auf anwalt.de
Eine makellose Bewertung von 5,0 auf anwalt.de spiegelt das Vertrauen unserer Mandanten wider. Konsequente Qualität, persönliche Betreuung und überzeugende Ergebnisse sind die Grundlage für diese Auszeichnung durch unsere Mandantschaft.
0
Ø Bewertung auf Google
Unsere Google-Bewertung von 4,9 steht für konstant hohe Zufriedenheit – bestätigt von einer Vielzahl unabhängiger Stimmen. Das ehrliche Feedback unserer Mandanten motiviert uns täglich, erstklassige rechtliche Beratung zu liefern.
Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen zum Designrecht
Designrecht schützt die Gestaltung von Produkten und kann Unternehmen einen wirkungsvollen Schutz gegen Nachahmungen verschaffen. Gleichzeitig hängen Bestand und Reichweite eines Designrechts stark von der konkreten Gestaltung, ihrer Vorgeschichte und der gewählten Anmeldung ab.
Hier beantworten wir zentrale Fragen zu Designschutz, Designanmeldung, eingetragenen Designs und Designverletzungen.
Das Designrecht schützt die äußere Erscheinungsform eines Produkts oder eines Teils davon. Entscheidend können insbesondere Linien, Konturen, Farben, Formen, Oberflächenstrukturen und weitere Gestaltungsmerkmale sein. Geschützt werden können beispielsweise Möbel, Leuchten, Verpackungen, Modeprodukte, Schmuck, Haushaltsgegenstände, grafische Gestaltungen oder Benutzeroberflächen. Auf europäischer Ebene können nach der Reform des Designrechts ausdrücklich auch bestimmte nicht-physische und animierte Gestaltungen erfasst werden. Der früher verbreitete Begriff „Geschmacksmuster“ wurde im deutschen Recht bereits vor längerer Zeit durch den Begriff „Design“ ersetzt.
Ein Design muss insbesondere neu sein und Eigenart besitzen. Neuheit bedeutet vereinfacht, dass vor dem maßgeblichen Anmelde- oder Prioritätstag grundsätzlich kein identisches Design öffentlich zugänglich gewesen sein darf. Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck des Designs aus Sicht des sogenannten informierten Benutzers von bereits bekannten Gestaltungen unterscheidet. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, wie groß die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im betreffenden Produktbereich ist.
Ein eingetragenes Design schützt grundsätzlich die in der Anmeldung wiedergegebene Erscheinungsform. Gerade deshalb sind die eingereichten Abbildungen von erheblicher Bedeutung: Sie bestimmen wesentlich mit, was später vom Schutzrecht erfasst wird. Der Inhaber kann Dritten insbesondere untersagen, Produkte ohne seine Zustimmung herzustellen oder anzubieten, wenn diese in den Schutzbereich des Designs fallen. Bei einer Verletzung können je nach Einzelfall unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz oder Vernichtung in Betracht kommen.
Grundsätzlich ist eine möglichst frühzeitige Anmeldung empfehlenswert. Denn Veröffentlichungen können für die Beurteilung der Neuheit relevant werden. Für bestimmte eigene Veröffentlichungen des Entwerfers sieht das deutsche Designrecht allerdings eine Neuheitsschonfrist von bis zu zwölf Monaten vor. Trotzdem sollte diese Frist nicht als reguläre Anmeldestrategie verstanden werden. Insbesondere bei internationalen Schutzplänen können Veröffentlichungen zusätzliche Risiken verursachen. Am sichersten ist daher regelmäßig, die Schutzstrategie vor Markteinführung, Messeauftritt, Onlineshop-Launch oder Veröffentlichung in sozialen Medien festzulegen.
Eine Recherche ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber sehr sinnvoll sein. Das DPMA prüft bei der Eintragung insbesondere nicht umfassend, ob das angemeldete Design tatsächlich neu ist und Eigenart besitzt. Ein Design kann daher eingetragen werden und sich später trotzdem als nicht rechtsbeständig erweisen. Mit einer Designrecherche lässt sich der bekannte Formenschatz besser einschätzen. Das kann sowohl für die Entscheidung über eine Anmeldung als auch für die Gestaltung des Schutzumfangs und die spätere Durchsetzung wichtig sein.
Welche Anmeldung sinnvoll ist, hängt davon ab, in welchen Ländern Schutz benötigt wird. Für Deutschland können Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Einheitlicher Schutz innerhalb der Europäischen Union kann über ein eingetragenes EU-Design beim EUIPO erreicht werden. Für Unternehmen, die auch außerhalb der Europäischen Union tätig sind, kommen außerdem internationale beziehungsweise nationale Designanmeldungen in weiteren Staaten in Betracht. Wir beraten Sie dazu, welche territoriale Schutzstrategie für Ihre Absatz- und Produktionsmärkte sinnvoll ist.
Ein eingetragenes Design wird zunächst für eine Schutzperiode von fünf Jahren geschützt. Der Schutz kann anschließend in weiteren Fünfjahresperioden verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Ob eine Verlängerung wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte insbesondere bei größeren Designportfolios regelmäßig überprüft werden.
Die Schutzrechte verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ein Design schützt insbesondere die Erscheinungsform eines Produkts. Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen und schützt beispielsweise Namen, Logos oder andere Herkunftshinweise. Ein Patent schützt dagegen technische Erfindungen und damit technische Lösungen. Je nach Produkt können mehrere Schutzrechte gleichzeitig sinnvoll sein. Gerade bei neuen Produkten lohnt es sich deshalb, nicht nur isoliert über eine Designanmeldung nachzudenken, sondern eine übergreifende IP-Strategie zu entwickeln.
Ja. Ein Logo oder eine grafische Gestaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl als Design als auch als Marke geschützt werden. Beide Schutzrechte verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Schutzwirkungen. Ob eine Markenanmeldung, eine Designanmeldung oder eine Kombination aus beiden sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab, wie das Logo verwendet und wirtschaftlich verwertet werden soll.
Zunächst sollte geprüft werden, welche Schutzrechte bestehen und ob das angegriffene Produkt tatsächlich in deren Schutzbereich fällt. Liegt eine Designverletzung vor, kommen je nach Situation beispielsweise eine Abmahnung, die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, ein Antrag auf einstweilige Verfügung oder eine Klage in Betracht. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung oder Rückruf bestehen. Bei laufenden Produkteinführungen, Messen oder starkem Onlinevertrieb kann schnelles Handeln besonders wichtig sein.
Für die Beurteilung einer Designverletzung kommt es nicht lediglich darauf an, ob zwei Produkte einzelne identische Details besitzen. Maßgeblich ist insbesondere, welchen Gesamteindruck die gegenüberstehenden Gestaltungen beim informierten Benutzer hervorrufen. Dabei müssen sowohl der Schutzumfang des eingetragenen Designs als auch der bereits bekannte Formenschatz und die Gestaltungsfreiheit im betreffenden Produktbereich berücksichtigt werden. Ob eine Verletzung vorliegt, lässt sich deshalb regelmäßig erst nach einer konkreten Gegenüberstellung und rechtlichen Prüfung zuverlässig beurteilen.
Eine designrechtliche Abmahnung sollte kurzfristig geprüft, eine beigefügte Unterlassungserklärung aber nicht ungeprüft unterschrieben werden. Zunächst ist insbesondere zu klären, ob das geltend gemachte Design wirksam ist, welchen Schutzumfang es besitzt und ob das eigene Produkt tatsächlich einen entsprechenden Gesamteindruck hervorruft. Auch die verlangte Unterlassungserklärung, Auskunftsansprüche, Schadensersatzforderungen und geltend gemachte Kosten sollten geprüft werden. Je nach Ergebnis kann es sinnvoll sein, Ansprüche zurückzuweisen, eine modifizierte Lösung zu verhandeln oder das gegnerische Design selbst anzugreifen.
Ja. Ein eingetragenes Design kann unter bestimmten Voraussetzungen für nichtig erklärt werden. Ein Angriff kommt beispielsweise in Betracht, wenn dem Design die erforderliche Neuheit oder Eigenart fehlt. Ein Nichtigkeitsverfahren kann deshalb auch ein wichtiges Verteidigungsmittel sein, wenn ein Unternehmen aus einem möglicherweise nicht rechtsbeständigen Design in Anspruch genommen wird. Umgekehrt verteidigen wir Designinhaber, wenn Wettbewerber versuchen, ein wirtschaftlich wichtiges Designrecht zu Fall zu bringen.
Die Kosten hängen insbesondere davon ab, wo und wie viele Designs angemeldet werden sollen, wie umfangreich die strategische Beratung ist und ob zusätzliche Leistungen wie Recherchen benötigt werden. Neben den Anwaltskosten fallen die jeweiligen Amtsgebühren an. Sammelanmeldungen können bei mehreren Gestaltungen wirtschaftlich interessant sein. Vor einer Beauftragung sollte deshalb geklärt werden, welche Schutzstrategie erforderlich ist. Auf dieser Grundlage lassen sich die voraussichtlichen Kosten transparent kalkulieren.
Eine deutsche Designanmeldung kann grundsätzlich auch ohne Rechtsanwalt vorgenommen werden. Der wesentliche Mehrwert anwaltlicher Beratung liegt jedoch häufig nicht im technischen Einreichen der Anmeldung, sondern in der Gestaltung der Schutzstrategie: Welche Varianten sollten angemeldet werden? Welche Ansichten sind sinnvoll? Was sollte sichtbar sein? Welche Merkmale sollen geschützt werden? Sind ältere Gestaltungen problematisch? Ist zusätzlich Marken-, Urheber- oder anderer Schutz erforderlich? Da die Wiedergabe des Designs für den späteren Schutzumfang entscheidend sein kann und Neuheit und Eigenart vom DPMA nicht umfassend vor der Eintragung geprüft werden, können Fehler bei der Anmeldung erst Jahre später in einem Rechtsstreit sichtbar werden.
Nein. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Hamburg, berät und vertritt Mandanten im Designrecht jedoch bundesweit. Besprechungen können je nach Bedarf persönlich, telefonisch oder per Video-Call stattfinden. Bei Schutzrechtsanmeldungen und Verfahren vor DPMA und EUIPO ist eine persönliche Anwesenheit in Hamburg regelmäßig nicht erforderlich.