Ihre Kanzlei für Rundfunkrecht
- Spezialisiert: Beratung zu Rundfunk, Streaming und Medienregulierung
- Praxisnah: Klare Lösungen für digitale und klassische Medienangebote
- Bundesweit: Beratung und Vertretung gegenüber Medienanstalten
Neue Medien. Klare Regeln.
Anwalt für Rundfunkrecht
Fernsehen und Radio sind heute nur ein Teil der Rundfunkwelt. Livestreams, Web-TV, Streamingkanäle, Online-Videoangebote und neue digitale Formate stellen Anbieter zunehmend vor regulatorische Fragen. Bereits die Konzeption eines Angebots kann darüber entscheiden, welche medienrechtlichen Vorgaben gelten und ob eine Zulassung, Anzeige oder besondere Ausgestaltung erforderlich ist.
Als Kanzlei für Rundfunkrecht beraten wir Rundfunkveranstalter, Medienunternehmen, Produzenten, Plattformbetreiber und Anbieter audiovisueller Inhalte zu den rechtlichen Anforderungen ihrer Angebote. Wir prüfen neue Geschäftsmodelle ebenso wie bestehende Formate und begleiten unsere Mandanten im Kontakt mit Landesmedienanstalten und anderen zuständigen Stellen.
Dabei geht es nicht nur um die klassische Frage nach einer Rundfunklizenz. Auch Werbevorgaben, Sponsoring, Produktplatzierungen, Kennzeichnungspflichten, Jugendmedienschutz und die regulatorische Einordnung neuer digitaler Medienangebote können für ein rechtssicheres Angebot entscheidend sein.
Unser Ziel ist eine Beratung, die Regulierung nicht erst dann berücksichtigt, wenn ein Problem entstanden ist. Wir helfen dabei, medienrechtliche Anforderungen frühzeitig zu erkennen und Angebote so zu gestalten, dass rechtliche Risiken reduziert werden, ohne das Geschäftsmodell unnötig einzuschränken.
Was für uns zählt
Beratung, auf die Sie sich verlassen können
Rundfunkrechtliche Fragen betreffen häufig unmittelbar ein Geschäftsmodell, einen geplanten Launch oder den laufenden Betrieb eines Medienangebots. Entsprechend wichtig sind schnelle Erreichbarkeit, klare Einschätzungen und konkrete Handlungsempfehlungen.
Wir legen deshalb Wert darauf, regulatorische Fragestellungen nicht abstrakt zu beantworten, sondern Lösungen zu entwickeln, die sich praktisch umsetzen lassen und die wirtschaftlichen Ziele unserer Mandanten im Blick behalten.
Hinweis: Bei den o.g. Bewertungen handelt es sich um eine repräsentative Auswahl an Bewertungen von anwalt.de. Die vollständigen Bewertungen können Sie hier lesen. Es gelten die Bewertungsrichtlinien von anwalt.de.


Erst prüfen. Dann senden.
Wann benötigt ein Livestream eine Rundfunklizenz?
Nicht jeder Livestream ist automatisch Rundfunk – und nicht jedes Rundfunkangebot ist zwingend zulassungspflichtig. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Angebots.
Eine wichtige Rolle spielen insbesondere Fragen wie: Wird das Angebot linear verbreitet? Erfolgt die Ausstrahlung nach einem Sendeplan? Richtet sich das Angebot an die Allgemeinheit? Wie hoch ist seine tatsächliche oder zu erwartende Reichweite? Und welche Bedeutung hat das Angebot für die öffentliche Meinungsbildung?
Gerade bei Web-TV, regelmäßigen YouTube- oder Twitch-Streams, Eventübertragungen und anderen Liveformaten sollte die Einordnung möglichst vor dem Start geklärt werden. Denn aus der Qualifikation eines Angebots können Zulassungs-, Anzeige- und weitere regulatorische Pflichten folgen.
Wir prüfen Ihr konkretes Angebot, bewerten die regulatorischen Anforderungen und begleiten erforderlichenfalls die Abstimmung mit der zuständigen Landesmedienanstalt.
Dr. David Slopek, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Werbung mit Regeln
Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung im Rundfunk
Werbung ist für viele Medienangebote ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells. Im Rundfunkrecht gelten jedoch besondere Vorgaben für die Trennung und Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation.
Ob klassische Werbespots, Sponsoring, Produktplatzierungen, Markenkooperationen oder andere Formen kommerzieller Einbindung: Entscheidend ist, dass für das Publikum klar erkennbar bleibt, wo redaktionelle Inhalte enden und Werbung beginnt. Je nach Format können darüber hinaus besondere Anforderungen an Kennzeichnung, Gestaltung oder Umfang bestehen.
Die Grenzen sind gerade bei modernen Unterhaltungs-, Streaming- und Influencerformaten nicht immer offensichtlich. Werbung wird zunehmend direkt in Inhalte integriert und klassische Kategorien verschwimmen.
Wir prüfen Werbe- und Sponsoringkonzepte vor ihrer Veröffentlichung, entwickeln praktikable Kennzeichnungslösungen und unterstützen bei Beanstandungen durch Medienaufsichtsbehörden.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, diese Anforderungen nicht isoliert zu betrachten, sondern in ein praktikables Compliance-System zu überführen.
Über uns
Zahlen die zählen
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Rechtsanwält:innen
1 Ziel: Ihre Interessen verstehen und sodann schnell und effizient durchzusetzen.
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Wir wissen aus Erfahrung, dass gerade medienrechtliche Fälle im hohen Maße zeitkritisch sein können und Geschwindigkeit zählt. Unser Ziel ist es deswegen, uns so schnell wie möglich um jede Anfrage zu kümmern - in der Regel binnen 24 Stunden.
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Eine makellose Bewertung von 5,0 auf anwalt.de spiegelt das Vertrauen unserer Mandanten wider. Konsequente Qualität, persönliche Betreuung und überzeugende Ergebnisse sind die Grundlage für diese Auszeichnung durch unsere Mandantschaft.
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Unsere Google-Bewertung von 4,9 steht für konstant hohe Zufriedenheit – bestätigt von einer Vielzahl unabhängiger Stimmen. Das ehrliche Feedback unserer Mandanten motiviert uns täglich, erstklassige rechtliche Beratung zu liefern.
Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen zum Rundfunkrecht
Rundfunkrecht betrifft heute weit mehr als Fernsehen und Radio. Auch Livestreams, Web-TV, Streamingdienste und andere audiovisuelle Angebote können regulatorischen Vorgaben unterliegen.
Das Rundfunkrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Rundfunkangebote und bildet einen wichtigen Teil der Medienregulierung. Es betrifft unter anderem die Zulassung privater Rundfunkveranstalter, Werbung und Sponsoring, Produktplatzierung, Kennzeichnungspflichten, Jugendmedienschutz und die Aufsicht durch die Landesmedienanstalten. Durch die Digitalisierung können rundfunkrechtliche Fragen heute nicht nur bei klassischen Fernseh- und Radioprogrammen, sondern auch bei Livestreams, Web-TV und anderen digitalen Medienformaten entstehen.
Ob ein Livestream rechtlich als Rundfunk einzuordnen ist, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Ein wesentliches Merkmal von Rundfunk ist die lineare Verbreitung eines für die Allgemeinheit bestimmten Angebots entlang eines Sendeplans. Die Einordnung sollte stets anhand des jeweiligen Formats erfolgen. Insbesondere regelmäßig ausgestrahlte und redaktionell gestaltete Streamingangebote können eine rundfunkrechtliche Prüfung erforderlich machen.
Ob ein Livestream rechtlich als Rundfunk einzuordnen ist, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Ein wesentliches Merkmal von Rundfunk ist die lineare Verbreitung eines für die Allgemeinheit bestimmten Angebots entlang eines Sendeplans. Die Einordnung sollte stets anhand des jeweiligen Formats erfolgen. Insbesondere regelmäßig ausgestrahlte und redaktionell gestaltete Streamingangebote können eine rundfunkrechtliche Prüfung erforderlich machen.
Nicht jeder Livestream benötigt eine Rundfunkzulassung. Der Medienstaatsvertrag sieht für bestimmte Rundfunkprogramme eine Zulassungsfreiheit vor. Ob eine Lizenz erforderlich ist, hängt unter anderem von der Gestaltung, Reichweite und Bedeutung des Angebots ab. Deshalb sollte das konkrete Streamingformat individuell geprüft werden.
Ein gewöhnlicher Abrufkanal, bei dem Nutzer selbst entscheiden, wann sie ein Video ansehen, ist regulatorisch anders zu beurteilen als ein linearer Livestream nach einem festen Programmschema. YouTube-, Twitch- und vergleichbare Angebote können daher je nach konkreter Gestaltung unterschiedlich einzuordnen sein. Besonders bei regelmäßigen Liveprogrammen kann eine rundfunkrechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Rundfunk wird grundsätzlich linear verbreitet. Die Zuschauer können also nicht selbst bestimmen, wann eine bestimmte Sendung beginnt. Bei Video-on-Demand-Angeboten wählen Nutzer die Inhalte und den Zeitpunkt des Abrufs grundsätzlich selbst. Die Unterscheidung zwischen linearen und nichtlinearen Angeboten ist für die regulatorische Einordnung von zentraler Bedeutung.
Der Medienstaatsvertrag bildet eine zentrale Grundlage der deutschen Medienregulierung. Er enthält Regelungen für privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie für verschiedene digitale Medienangebote. Je nach Angebot betrifft er unter anderem Rundfunkveranstalter, Telemedien, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre. Darüber hinaus enthält er Vorgaben zu Werbung, Transparenz, Zulassung und weiteren regulatorischen Fragen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und den gesetzlichen Vorgaben. Für bundesweit ausgerichtete private Rundfunkprogramme spielt regelmäßig die Landesmedienanstalt des Bundeslandes eine Rolle, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Bei lokalen und regionalen Angeboten können andere Zuständigkeitsregeln gelten. Wir prüfen die Zuständigkeit und übernehmen auf Wunsch die Kommunikation mit der Medienanstalt.
Die Landesmedienanstalten überwachen den privaten Rundfunk und weitere regulierte Medienangebote. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem Zulassungs- und Aufsichtsfragen. Je nach Angebot können darüber hinaus Werbe- und Kennzeichnungsvorschriften, Jugendschutz, Plattformregulierung und weitere medienrechtliche Anforderungen Gegenstand der Aufsicht sein.
Werbung muss insbesondere von redaktionellen Inhalten unterscheidbar sein. Je nach Art des Angebots gelten zusätzlich besondere Anforderungen an Kennzeichnung, Gestaltung und Einbindung kommerzieller Kommunikation. Bei neuen Medienformaten können die Grenzen zwischen Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und redaktionellen Inhalten fließend sein. Eine Prüfung des konkreten Werbekonzepts schafft hier Sicherheit.
Beim Sponsoring unterstützt ein Unternehmen oder eine andere Person ein Medienangebot, um insbesondere den eigenen Namen, die Marke oder das öffentliche Erscheinungsbild zu fördern. Für gesponserte Angebote bestehen besondere rundfunkrechtliche Anforderungen. Insbesondere muss die kommerzielle Unterstützung für das Publikum transparent bleiben.
Produktplatzierung bezeichnOb und unter welchen Voraussetzungen eine Produktplatzierung zulässig ist, hängt vom jeweiligen Format ab. Zusätzlich können Kennzeichnungspflichten und inhaltliche Grenzen zu beachten sein. et die gezielte Einbindung von Waren, Dienstleistungen oder Marken in audiovisuelle Inhalte gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung.
Kennzeichnungspflichten sollen insbesondere dafür sorgen, dass Zuschauer kommerzielle Inhalte erkennen können. Je nach Gestaltung eines Angebots können deshalb Hinweise auf Werbung, Sponsoring oder Produktplatzierungen erforderlich sein. Welche konkrete Kennzeichnung erforderlich ist, sollte anhand des jeweiligen Formats und der Art der kommerziellen Einbindung geprüft werden.
Auch Streaming- und Onlineangebote können jugendschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen. Entscheidend ist unter anderem, welche Inhalte angeboten werden und für welche Altersgruppen diese geeignet sind. Je nach Angebot können beispielsweise Altersbewertungen, technische Schutzmaßnahmen oder zeitliche Beschränkungen eine Rolle spielen.
Ja. Gerade bei neuen Medienangeboten ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung sinnvoll. Regulatorische Anforderungen können Einfluss auf Aufbau, Verbreitung, Monetarisierung und technische Gestaltung eines Angebots haben. Wer diese Anforderungen bereits während der Konzeption berücksichtigt, kann spätere Änderungen und Verzögerungen häufig vermeiden.
Ja. Wir beraten neben klassischen Rundfunkveranstaltern insbesondere Medienunternehmen, Produzenten, Plattformbetreiber sowie Anbieter von Streaming-, Web-TV- und anderen audiovisuellen Angeboten. Die Beratung kann sowohl die erstmalige rechtliche Konzeption eines Angebots als auch konkrete regulatorische Fragen im laufenden Betrieb betreffen.
Ja. Wir unterstützen Mandanten bei der Kommunikation mit Landesmedienanstalten sowie in Zulassungs-, Anzeige- und Aufsichtsverfahren. Dazu gehören insbesondere die rechtliche Prüfung der Ausgangslage, die Erstellung von Stellungnahmen und die Vertretung gegenüber der zuständigen Behörde.
Nein. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Hamburg und berät Mandanten im Rundfunk- und Medienrecht bundesweit. Besprechungen können persönlich, telefonisch oder per Video-Call stattfinden.