Zahlreiche Markenstreitigkeiten werden vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) ausgetragen. Dazu gehören vor allem Widerspruchsverfahren. Wenn Sie hierbei professionelle Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Verteidigung gegen Widersprüche
Vor allem wenn man vorher keine Verfügbarkeitsrecherche durchgeführt hat, kann es vorkommen, dass man die Marke in einem Widerspruchsverfahren durchfechten muss. Wir haben umfangreiche Expertise in diesem Bereich. Nicht umsonst wurde Dr. David Slopek schon wiederholt vom EUIPO als Experte eingeladen, um über Anmeldestrategien und Widerspruchsverfahren zu referieren.
Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrung in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, sind wir in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs verlässlich zu bewerten und Sie zu fair kalkulierten Preisen zu vertreten. Sprechen Sie uns gerne an.
FAQ Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt sowohl bei deutschen Marken als auch bei Unionsmarken drei Monate. Der Beginn dieser Frist wird jedoch unterschiedlich bemessen: Bei Verfahren vor dem DPMA beginnt die Widerspruchsfrist mit Registrierung der Marke, bei Verfahren vor dem EUIPO hingegen schon mit Veröffentlichung der Markenanmeldung.
Der häufigste Fall ist, dass aus einer identischen oder ähnlichen Marke Widerspruch eingelegt wird, die für ähnliche oder identische Waren oder Dienstleistungen Schutz beansprucht. Daneben kann ein Widerspruch aber auch auf andere Rechte wie zum Beispiel Unternehmenskennzeichen gestützt sein.
Bei der Einlegung des Widerspruchs hat der Widersprechende zu spezifizieren, auf welches Recht er seinen Widerspruch stützt. Hier werden oft Fehler begangen, die einem Möglichkeiten eröffnen, sich selbst gegen einen in der Sache erfolgsversprechenden Widerspruch wirksam zu verteidigen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie auf einen Widerspruch reagiert werden kann.
Zunächst gibt es in vielen Fällen Möglichkeiten, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten und eine Vereinbarung zu schließen, mit der die friedliche Koexistenz der Marken gewährleistet wird. Auf diese Weise können für beide Seiten das Risiko eines Rechtsstreits ausgeräumt und die Kosten niedrig gehalten werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Ausgang des Verfahrens für beide Seiten schwer einschätzbar ist.
Sind die Erfolgsaussichten überwiegend positiv, empfiehlt es sich, die Marke aktiv zu verteidigen. Wenn die Erfolgsaussichten demgegenüber eher negativ zu bewerten sind, ist zu erwägen, dem Streit mit einer Rücknahme der Anmeldung aus dem Weg zu gehen. Oftmals lassen sich in diesem Fall aber noch sinnvolle Kompromisse (Teilrücknahme, Umstellungsfristen usw.) verhandeln.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Inhaber aus Rechten Widerspruch einlegen, die zwar älter sind als die angegriffene Marke, die aber ihrerseits angreifbar sind. Die genaue Analyse der Registerlage und Entscheidungspraxis eröffnet immer wieder Möglichkeiten, den Spieß umzudrehen und getreu dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung“ gegen die Widerspruchsmarke vorzugehen.
Die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken beurteilt sich vor allem nach drei Kriterien: Wie ähnlich sind die Zeichen? Wie ähnlich sind die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen? Und wie hoch ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke?
Was zunächst einfach klingt, wird sehr schnell kompliziert. Der Teufel steckt hier im Detail. Wie beurteilt man eigentlich, ob Zeichen im markenrechtlichen Sinne ähnlich sind? Nach welchen Kriterien bemisst sich Produktnähe? Was ist Kennzeichnungskraft? Und wie verhalten sich diese drei Elemente zueinander? Diese und viele weitere entscheidungsrelevante Fragen werden von im Markenrecht unerfahrenen Rechtsanwälten regelmäßig falsch beurteilt. Deshalb ist es unbedingt zu empfehlen, dass Sie die Frage der Verwechslungsgefahr von einem im Markenrecht erfahrenen Fachanwalt beurteilen lassen.
Selbst wenn Ihre Marke mit einer älteren Marke identisch oder verwechslungsfähig ist, heißt dies noch lange nicht, dass das Widerspruchsverfahren für Sie verloren wäre. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sich ganz unabhängig von der Frage der Markenverletzung erfolgreich zu verteidigen. So kann man beispielsweise die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke angreifen, eine Benutzungseinrede erheben oder ein älteres Gegenrecht geltend machen. Mit solchen und ähnlichen Schritten kann selbst ein verloren geglaubter Fall noch gedreht werden.
In Widerspruchsverfahren vor dem DPMA ist es üblich, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Das heißt, jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Und auch in Verfahren vor dem EUIPO wird ein Kostenerstattungsanspruch aus wirtschaftlichen Gründen oftmals nicht durchgesetzt. Um das Kostenrisiko für Sie niedrig und transparent zu halten, arbeiten wir daher mit vorher vereinbarten Festpreisen.
Anwalt für Markenrecht
Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat mehr als 10 Jahre intensive Praxiserfahrung, die er im In- und Ausland gesammelt hat. Nach seinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurde er 2012 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. Sein anwaltliches Handwerk hat er von der Pike auf in einer führenden internationalen Großkanzlei gesammelt, für die er rund sieben Jahre lang an den Standorten Alicante und Hamburg tätig war. In 2016 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ihm den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Neben seiner fachlichen Qualifikation ist er mit über 80 Fachveröffentlichungen auch umfangreich publizistisch tätig. Er und sein Team beraten Sie mit Kompetenz und Erfahrung in allen Fragen des Markenrechts.
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