Medien sind für Prominente Fluch und Segen zugleich. Ohne Präsenz in den Medien ist es heute kaum mehr möglich, sich selbst als Marke zu etablieren. Zugleich kann die permanente Aufmerksamkeit der Medien aber auch zu einer großen Belastung werden, insbesondere dann, wenn die Privatsphäre nicht respektiert wird. Wir kennen dieses Spannungsfeld und helfen Prominenten mit viel Fingerspitzengefühl dabei, ihre Interessen gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit zu wahren.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Pressefreiheit
Die Berichterstattung der Presse erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Funktion und ist vom Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützt. Die Pressefreiheit ist allerdings nicht grenzenlos garantiert, sondern muss auch bestimmte Schranken einhalten. Insbesondere hat sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG) von Personen zu respektieren, auf die sich die Berichterstattung bezieht.
Wo die Grenze von einer noch zulässigen Berichterstattung zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überschritten wird, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Rechtsprechung hat hierzu aber Kriterien aufgestellt, die helfen, im konkreten Fall eine Rechtsverletzung festzustellen. So wird beispielsweise zwischen Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits differenziert.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite, wenn Sie sich durch Berichterstattung in Ihren Rechten verletzt fühlen oder aus anderen Gründen kompetenten Rechtsrat suchen.
Wie kann man gegen unzulässige Berichterstattung vorgehen?
Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht von prominenten Personen durch eine unzulässige Wort- und/oder Bildberichterstattung verletzt wird, dann kann man verschiedene Ansprüche geltend machen.
So bestehen zunächst Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Diese können bei Bedarf sehr schnell im Wege einer Abmahnung und wenn nötig einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Darüber hinaus kommen je nach Sachlage Schmerzensgeldansprüche sowie Schadensersatzansprüche für entstandene wirtschaftliche oder reputative Schäden in Betracht. Schließlich können bei einer Wortberichterstattung auch Ansprüche auf eine Gegendarstellung, eine Berichtigung, einen Widerruf oder eine Richtigstellung verlangt werden.
Wir beraten und vertreten Sie dazu, wie Sie in Fällen unzulässiger Berichterstattung vorgehen und setzen Ihre Ansprüche gemeinsam mit Ihnen durch.
Das sagen unsere Mandanten
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Anwalt für Medienrecht
Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat mehr als 10 Jahre intensive Praxiserfahrung, die er im In- und Ausland gesammelt hat. Nach seinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurde er 2012 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. Sein anwaltliches Handwerk hat er von der Pike auf in einer führenden internationalen Großkanzlei gesammelt, für die er rund sieben Jahre lang an den Standorten Alicante und Hamburg tätig war. In 2016 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ihm den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Neben seiner fachlichen Qualifikation ist er mit über 80 Fachveröffentlichungen auch umfangreich publizistisch tätig. Er und sein Team beraten Sie mit Kompetenz und Erfahrung in allen Fragen des Medienrechts.