
Versierte Verteidigung gegen Abmahnungen aus UWG
- Qualifiziert: Auf UWG spezialisierte Fachanwaltskanzlei
- Strategisch: Erfahrene Prozessrechtler
- Erfahren: Umfangreiche Expertise in Abmahnsachen
Wettbewerbsrecht
Abmahnung nach dem UWG – wir verteidigen Sie kompetent
Wer eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhält, steht oft unter Zeitdruck und rechtlichem Handlungszwang. Häufig geht es um Vorwürfe wie irreführende Werbung, fehlende Pflichtangaben, wettbewerbswidriges Verhalten online oder offline. Eine solche Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden, denn sie kann kostspielige Folgen haben. Als erfahrene Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht bieten wir Ihnen eine fundierte und praxisorientierte Unterstützung bei der Verteidigung gegen Abmahnungen nach dem UWG.
Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche – etwa auf Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten oder Vertragsstrafen – rechtlich haltbar sind und ob die beigefügte Unterlassungserklärung abgeändert oder ganz zurückgewiesen werden sollte. Dabei setzen wir konsequent Ihre Interessen durch – außergerichtlich wie auch vor Gericht, wenn es notwendig ist. Ziel ist stets, unberechtigte Forderungen abzuwehren und für Sie eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen.
Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisiert und kennt die typischen Fehlerquellen und Angriffspunkte der Abmahner genau. Wir wissen, wie Mitbewerber und deren Kanzleien vorgehen, und können schnell und zielgerichtet reagieren. Mit juristischer Präzision, Branchenkenntnis und persönlichem Einsatz stehen wir an Ihrer Seite.
Bewertungen
Mandantenstimmen
Abmahnungen im Wettbewerbsrecht stellen für viele Mandanten eine Ausnahmesituation dar. Mit uns haben Sie einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.
Hinweis: Bei den o.g. Bewertungen handelt es sich um eine repräsentative Auswahl an Bewertungen von anwalt.de. Die vollständigen Bewertungen können Sie hier lesen. Es gelten die Bewertungsrichtlinien von anwalt.de.


Ein starker Partner im Wettbewerbsrecht
Ihr Anwalt für UWG in Hamburg
Nach meinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws (LL.M.) und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurde ich 2012 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. 2016 hat mir die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Mit über 80 Fachveröffentlichungen – viele davon im Wettbewerbsrecht – bin ich auch publizistisch tätig. Gemeinsam mit meinen Kollegen und Kolleginnen berate und vertrete ich Sie mit Kompetenz und Erfahrung, wenn Sie abgemahnt worden sind.

Dr. David Slopek, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
Erste Hilfe bei Abmahnungen aus UWG
Sie haben eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Jetzt ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind rechtlich bindende Aufforderungen zur Unterlassung – oft mit kurzer Frist und erheblichen finanziellen Risiken. Unterzeichnen Sie keinesfalls vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung und leisten Sie keine Zahlungen, bevor nicht eine anwaltliche Prüfung erfolgt ist.
Unsere Kanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert und unterstützt Sie umgehend bei der rechtssicheren Einordnung, Bewertung und Abwehr der Abmahnung. Vertrauen Sie auf erfahrene Experten – wir schützen Ihre wirtschaftlichen Interessen effektiv und zielgerichtet.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen an unsere Anwälte bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße stellen für Unternehmen und Selbständige ein erhebliches Risiko dar – oft kommen sie unerwartet, sind juristisch komplex und mit strengen Fristen verbunden. In unserer täglichen Beratungspraxis erreichen uns immer wieder ähnliche Fragen zur rechtlichen Einordnung, zu Handlungsmöglichkeiten und zu den Kostenfolgen. Die folgende FAQ gibt Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Punkte, die Sie im Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kennen sollten.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist eine außergerichtliche Maßnahme, mit der ein Mitbewerber oder ein sonst nach § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigter Verband ein Unternehmen zur Unterlassung eines als unlauter beanstandeten Geschäftsverhaltens auffordert. Ziel ist es, einen Wettbewerbsverstoß – etwa eine irreführende Werbung (§ 5 UWG), eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) oder eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 4 UWG) – ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu unterbinden. Eine berechtigte Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erstattung von Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) und stellt ein zentrales Instrument der Selbstregulierung im Lauterkeitsrecht dar.
Wer eine auf Wettbewerbsrecht gestützte Abmahnung erhält, steht unter erheblichem Handlungsdruck. Auch wenn keine unmittelbare Verpflichtung zur Reaktion besteht, können gravierende rechtliche und finanzielle Konsequenzen folgen, wenn keine sachgerechte Reaktion erfolgt. Erfolgt keine fristgerechte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, besteht für den Abmahnenden die Möglichkeit, im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO vorzugehen, wobei die Gerichte regelmäßig ohne mündliche Verhandlung und unter der Annahme der Dringlichkeit entscheiden. In diesem Fall können zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, die den finanziellen Aufwand deutlich erhöhen.
Der erste und wichtigste Schritt ist es, die Abmahnung ernst zu nehmen, unabhängig davon, ob man sie für berechtigt hält oder nicht. Die Fristen, die in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gesetzt werden, sind meist kurz bemessen – typischerweise zwischen 5 und 14 Tagen. Wer untätig bleibt, riskiert nicht nur eine einstweilige Verfügung, sondern auch ein dauerhaft belastendes Vertragsverhältnis in Form einer ungeprüften Unterlassungserklärung. Die empfohlene Vorgehensweise besteht darin, die Abmahnung umgehend durch einen im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dabei ist insbesondere zu klären, ob der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung tatsächlich besteht und ob der Abmahnende aktivlegitimiert ist (§ 8 Abs. 3 UWG). Auch die Einhaltung formeller Anforderungen (§ 13 UWG) sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Vertragsstrafe nach § 13a UWG sind zentrale Punkte der rechtlichen Prüfung.
Von einer ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten. In vielen Fällen sind derartige Erklärungen bewusst weit gefasst oder enthalten Verpflichtungen, die über den konkreten Verstoß hinausgehen. Da eine Unterlassungserklärung regelmäßig auf unbestimmte Zeit Wirkung entfaltet und bei jedem künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe fällig wird, sollte der Inhalt sorgfältig angepasst werden. In der Praxis ist es üblich, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben – das heißt eine Erklärung, die den rechtlichen Anforderungen genügt, aber nicht unnötig belastend ist. Dies sollte ausschließlich unter anwaltlicher Beratung erfolgen, um Folgerisiken zu vermeiden.
Wird eine Abmahnung ignoriert oder wird keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, so kann der Abmahnende eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs mittels einer einstweiligen Verfügung oder Klage betreiben. Die gerichtliche Geltendmachung erhöht das Kostenrisiko erheblich, da zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, die auf Grundlage des Streitwerts berechnet werden (§§ 39, 49 GKG). Zudem kann eine einstweilige Verfügung vollstreckt werden, ohne dass der Antragsgegner vorher angehört wurde, was zu einem erheblichen Eingriff in die unternehmerische Tätigkeit führen kann.
Die zentrale Norm für Abmahnungen im Wettbewerbsrecht ist § 13 UWG. Hier sind sowohl die formellen Voraussetzungen der Abmahnung als auch die Regelungen zur Erstattung der Abmahnkosten geregelt. Nach § 13 Abs. 2 UWG muss die Abmahnung insbesondere Name und Anschrift des Abmahnenden, eine konkrete Beschreibung des beanstandeten Verhaltens sowie eine rechtliche Begründung enthalten. § 13a UWG regelt die Frage der Angemessenheit der Vertragsstrafe. Bei Verstößen gegen die formellen Anforderungen kann der Abgemahnte unter Umständen selbst Gegenansprüche geltend machen, etwa wegen unberechtigter Geltendmachung oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnpraxis (§ 8c UWG).
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Gerade im Wettbewerbsrecht kommt es häufig zu sogenannten Serienabmahnungen, die teilweise rechtsmissbräuchlich erfolgen – etwa, wenn die wirtschaftlichen Interessen an der Kostenerstattung im Vordergrund stehen und kein ernsthaftes Interesse an der Unterbindung wettbewerbswidriger Handlungen besteht. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO möglich und sinnvoll ist. Darüber hinaus besteht unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz der eigenen Rechtsverteidigungskosten, wenn die Abmahnung sich im Nachhinein als unbegründet herausstellt.
Das Wettbewerbsrecht ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet mit einer Vielzahl gerichtlicher Einzelfallentscheidungen und laufend angepasster gesetzlicher Regelungen. Schon kleine Fehler in der Reaktion auf eine Abmahnung können erhebliche finanzielle Folgen haben oder zu einer langfristigen rechtlichen Bindung führen. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Wettbewerbsrecht kann nicht nur die Berechtigung der Abmahnung fachlich einordnen, sondern auch taktisch klug beraten, ob etwa eine Unterlassungserklärung abgegeben oder der Anspruch zurückgewiesen werden sollte. Auch strategische Erwägungen – etwa zur Vermeidung von Folgeabmahnungen – spielen hierbei eine zentrale Rolle.