Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Irreführende und vergleichende Werbung bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Irreführende und vergleichende Werbung

Ein Wettbewerber wirbt mit Versprechen, die sein Produkt nicht hält, oder stellt Ihr Angebot in einem schiefen Vergleich dar? Wir setzen Ihre Ansprüche durch. Und wenn Ihre eigene Werbung beanstandet wird, prüfen wir den Vorwurf und verteidigen Ihre Aussagen.

Rechtsgebiet
Wettbewerbsrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Werbeaussagen unterstützen können

Wir prüfen Werbung auf beiden Seiten des Konflikts: die Aussagen Ihrer Wettbewerber, gegen die Sie vorgehen möchten, und Ihre eigenen Claims, die beanstandet werden oder bald erscheinen sollen.

  • Wir bewerten, ob die Werbung eines Wettbewerbers irreführt oder einen unzulässigen Vergleich enthält, und setzen Ihre Ansprüche durch.

    • Sicherung und Bewertung der Werbung
    • Abmahnung und einstweilige Verfügung
    • Auskunft und Schadensersatz
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  • Wird Ihre Werbung beanstandet, prüfen wir Vorwurf, Anspruchsberechtigung und Kosten und begrenzen Ihre Verpflichtungen.

    • Prüfung von Abmahnungen und Verbandsschreiben
    • Angepasste Unterlassungserklärung
    • Vertretung im Eil- und Hauptsacheverfahren
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  • Wir helfen, Werbeaussagen, Testsiegel und Produktvergleiche so zu formulieren, dass sie belegbar und angemessen sind.

    • Wirk- und Qualitätsaussagen
    • Vergleichende Werbung und Testergebnisse
    • Herkunftsangaben wie „Made in Germany“
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  • Wir prüfen Nachhaltigkeitsaussagen, Kooperationen in sozialen Medien und Preisangaben auf die aktuellen Anforderungen.

    • Umweltaussagen nach neuem EU-Recht
    • Kennzeichnung von Influencer-Beiträgen
    • Preisangaben und Rabattwerbung
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Irreführende und vergleichende Werbung

Werbung darf zuspitzen – aber nicht täuschen.

Ich vertrete Unternehmen, deren Wettbewerber mit fragwürdigen Behauptungen Kunden gewinnen, und Unternehmen, deren eigene Werbung ins Visier geraten ist. In beiden Fällen kommt es darauf an, schnell zu klären, wie die Aussage beim Publikum ankommt und was sich belegen lässt.

Senden Sie mir die Werbung oder das Schreiben, das Sie erhalten haben. Läuft bereits eine Frist, melden Sie sich bitte umgehend.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Werbung ist irreführend, wenn sie beim angesprochenen Publikum einen falschen Eindruck erweckt – auch durch Weglassen wichtiger Informationen oder durch eine zwar wahre, aber missverständliche Aussage.

  2. 02

    Vergleichende Werbung ist zulässig, solange sie sachlich und nachprüfbar bleibt, vergleichbare Angebote gegenüberstellt und den Mitbewerber nicht herabsetzt.

  3. 03

    Mitbewerber und bestimmte Verbände können Verstöße abmahnen und gerichtlich verfolgen; die Ansprüche verjähren schnell, im Eilverfahren zählen oft Wochen.

Fachbeitrag

Wo Werbung die Grenze zur Unlauterkeit überschreitet

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Das UWG lässt Unternehmen viel Freiheit, ihr Angebot zuzuspitzen und hervorzuheben. Unzulässig wird Werbung dort, wo sie Kundinnen und Kunden über Eigenschaften, Preise oder Herkunft täuscht oder einen Wettbewerber unsachlich abwertet. Wer die Maßstäbe kennt, kann gegen fremde Werbung gezielt vorgehen – und die eigene so gestalten, dass sie einer Prüfung standhält.

Wann gilt Werbung als irreführend?

Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben macht und damit eine Kaufentscheidung beeinflussen kann. Das Gesetz zählt dazu unter anderem Angaben über Beschaffenheit, Wirkung, Herkunft, Preis und Verfügbarkeit einer Ware, aber auch über das werbende Unternehmen selbst. Entscheidend ist nicht, was der Werbende gemeint hat, sondern wie ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Angehöriger der Zielgruppe die Aussage versteht.

Täuschen kann auch, was fehlt. § 5a UWG erfasst das Vorenthalten wesentlicher Informationen, die das Publikum für eine informierte Entscheidung braucht. Welche das bei einem konkreten Angebot an Verbraucher sind, beschreibt § 5b UWG. Daneben enthält der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG eine Liste von Praktiken, die stets unzulässig sind – etwa Lockangebote ohne ausreichenden Vorrat oder die Behauptung, ein Angebot gelte nur noch kurze Zeit, wenn das nicht stimmt.

Ein häufiger Streitpunkt sind Alleinstellungs- und Spitzenbehauptungen wie „Nr. 1“, „führend“ oder „das Original“. Sie sind nur zulässig, wenn das Unternehmen einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Wettbewerbern hat und ihn belegen kann. Wer mit wissenschaftlich klingenden Angaben wirbt, etwa mit klinisch bestätigter Wirkung, muss im Streit darlegen, worauf die Aussage beruht. Unternehmen sollten deshalb schon vor der Veröffentlichung die Belege zu ihren Claims sammeln und aufbewahren.

  • Angaben zu Qualität, Wirkung und Zusammensetzung
  • Preise, Rabatte und Verfügbarkeit
  • Herkunft und Herstellungsort
  • Größe, Tradition und Auszeichnungen des Unternehmens

Vergleichende Werbung nach § 6 UWG

Wer einen Wettbewerber oder dessen Produkte erkennbar macht, wirbt vergleichend. Das ist erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft (§ 6 UWG): Die verglichenen Angebote müssen demselben Bedarf dienen, der Vergleich muss sich auf wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis beziehen, und er darf weder zu Verwechslungen führen noch den Ruf des Mitbewerbers ausnutzen, beschädigen oder ihn verächtlich machen. Wer eigene Ware als Nachbildung eines fremden Markenprodukts darstellt, überschreitet die Grenze ebenfalls.

In der Praxis scheitern Vergleiche häufig an der Auswahl: Werden nur die Kriterien gezeigt, bei denen das eigene Produkt vorn liegt, oder unterschiedliche Packungsgrößen und Leistungsstufen gegenübergestellt, wird der Vergleich schnell schief. Er ist dann zugleich irreführend. Umgekehrt sind zugespitzte Formulierungen nicht automatisch herabsetzend, solange der sachliche Kern stimmt.

Bei Preisvergleichen ist besondere Sorgfalt gefragt. Die gegenübergestellten Preise müssen sich auf denselben Zeitpunkt und auf vergleichbare Leistungen beziehen; ändert der Wettbewerber seine Preise, wird ein einmal richtiger Vergleich schnell unrichtig. Wer regelmäßig mit Preisvergleichen wirbt, braucht deshalb einen Ablauf, der die Angaben laufend aktualisiert.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Irreführende und vergleichende Werbung
Ein Vergleich muss Gleiches mit Gleichem messen.

Testergebnisse, „Made in Germany“ und Umweltaussagen

Mit Testergebnissen darf geworben werden, wenn das Urteil zutreffend und aktuell wiedergegeben wird, sich auf das beworbene Produkt bezieht und die Fundstelle leicht auffindbar ist. Ein „Testsieger“ aus einem alten Test oder ein Siegel, das für eine andere Ausführung vergeben wurde, führt in die Irre. Ähnlich streng ist der Maßstab bei Herkunftsangaben: „Made in Germany“ erwartet das Publikum nur, wenn die Leistungen, die für die Eigenschaften der Ware wesentlich sind, tatsächlich in Deutschland erbracht werden.

Besonders aufmerksam verfolgen Mitbewerber und Verbände derzeit Umweltaussagen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“ in der Werbung selbst erläutert werden muss; ein Hinweis auf eine Website genügt nicht (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral). Die Richtlinie (EU) 2024/825, deren Vorgaben seit dem 27.09.2026 anzuwenden sind, verschärft diese Linie: Sie nimmt allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung und Klimaversprechen, die allein auf Kompensation beruhen, in die Liste der stets verbotenen Praktiken auf.

Influencer-Werbung und Preisangaben

Werbung muss als solche erkennbar sein. § 5a Abs. 4 UWG verlangt, dass der kommerzielle Zweck eines Beitrags offengelegt wird, wenn er sich nicht ohnehin aus den Umständen ergibt. Für Influencerinnen und Influencer hat der Bundesgerichtshof die Linie gezogen: Wer für einen Beitrag eine Gegenleistung erhält, muss ihn kennzeichnen; ohne Gegenleistung kann eine Empfehlung zulässig sein, solange sie nicht übertrieben werblich ist (BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 90/20). Unternehmen haften für ungekennzeichnete Posts ihrer Kooperationspartner unter Umständen mit.

Eine laufende Quelle für Streit sind Preisangaben. Die Preisangabenverordnung verlangt den Gesamtpreis, bei vielen Waren zusätzlich den Grundpreis. Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss als Bezug den niedrigsten Preis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 PAngV). Verstöße sind zugleich Wettbewerbsverstöße.

  • Kennzeichnung von Kooperationen und Affiliate-Links
  • Gesamt- und Grundpreis
  • Streichpreise und Rabattaktionen
  • Versandkosten und Zusatzentgelte

Der europäische Rahmen

Die Irreführungsverbote des UWG beruhen weitgehend auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Deutsche Gerichte legen das Gesetz deshalb im Licht dieser Richtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus. Für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten werben, ist das ein Vorteil: Die Grundsätze sind in der EU weitgehend gleich, auch wenn die Gerichte im Einzelfall unterschiedlich streng urteilen.

Für die Werbung gegenüber Unternehmen gilt die Richtlinie dagegen nicht; hier bleibt es bei den allgemeinen Regeln des UWG. Auch zwischen Unternehmen sind irreführende Angaben jedoch unzulässig; der Maßstab ist dann das Verständnis eines Fachpublikums, das genauer hinsieht, aber ebenso auf zutreffende Angaben vertrauen darf. Wer sowohl Endkunden als auch gewerbliche Abnehmer anspricht, muss beide Zielgruppen im Blick behalten.

Wer kann gegen unlautere Werbung vorgehen?

Den Unterlassungsanspruch können nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber geltend machen, die in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten. Daneben sind Wirtschaftsverbände berechtigt, die in die Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen sind, ebenso qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Einzelne Verbraucher können nicht abmahnen, haben aber bei schuldhaften Verstößen unter Umständen einen Schadensersatzanspruch (§ 9 Abs. 2 UWG).

Die Ansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis (§ 11 UWG). Für eine einstweilige Verfügung muss es deutlich schneller gehen: Wer nach Kenntnis zu lange wartet, verliert die Dringlichkeit. Umgekehrt prüfen wir bei einer gegen Sie gerichteten Abmahnung, ob der Absender überhaupt anspruchsberechtigt ist, ob die Abmahnung die Anforderungen des § 13 UWG erfüllt und ob sie rechtsmissbräuchlich ist.

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren – Irreführende und vergleichende Werbung bei Slopek Rechtsanwälte
Ob Angriff oder Verteidigung: Am Anfang steht die Frage nach der Anspruchsberechtigung.

Fazit

Ob eine Werbeaussage zulässig ist, hängt fast immer davon ab, wie das angesprochene Publikum sie versteht und ob sie sich belegen lässt. Wer seine Aussagen dokumentiert, Vergleiche sauber aufbaut und Kennzeichnungs- und Preisregeln einhält, nimmt Wettbewerbern die Angriffsfläche. Bei neuen Kampagnen, Verpackungen und Kooperationen lohnt sich ein kurzer Blick auf die Belege und die Kennzeichnung, bevor sie erscheinen.

Wirbt ein Wettbewerber mit unzutreffenden Behauptungen, sollten Sie die Werbung sichern und zügig handeln. Und erhalten Sie selbst eine Beanstandung, lohnt sich ein genauer Blick, bevor Sie eine Erklärung abgeben.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Werbung zusenden

    Sie schicken uns die Werbung, um die es geht – Screenshots, Anzeigen, Verpackungen – oder das Schreiben, das Sie erhalten haben.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir schätzen Risiken und Erfolgsaussichten ein und klären, welcher Schritt jetzt sinnvoll ist – telefonisch, per Video oder in der Kanzlei.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten von uns einen Vorschlag zur Vergütung: einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Wir beginnen erst, wenn Sie einverstanden sind.

  4. Vorgehen

    Wir mahnen ab, beantragen eine einstweilige Verfügung, antworten auf die Gegenseite oder überarbeiten Ihre Werbeaussagen.

  5. Abschluss

    Wir führen das Verfahren zu Ende, verhandeln eine Einigung oder sorgen dafür, dass künftige Kampagnen von Anfang an tragen.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zu Werbung und UWG

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Ist eine wahre Aussage immer zulässig?

Nicht unbedingt. Auch eine objektiv zutreffende Angabe kann irreführen, wenn das Publikum sie anders versteht – etwa wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit herausgestellt wird oder wichtige Einschränkungen fehlen. Maßgeblich ist der Eindruck, den die Werbung insgesamt hinterlässt.

Darf ich in der Werbung einen Wettbewerber nennen?

Ja, wenn der Vergleich die Vorgaben des § 6 UWG einhält: vergleichbare Angebote, wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften oder Preise, keine Verwechslungsgefahr, keine Herabsetzung und keine Ausnutzung des fremden Rufs. Bewahren Sie die Unterlagen auf, mit denen Sie die Angaben belegen können.

Was muss ich bei der Werbung mit einem Testergebnis beachten?

Das Ergebnis muss richtig, vollständig und noch aktuell wiedergegeben werden und sich auf genau das beworbene Produkt beziehen. Außerdem muss die Fundstelle so angegeben sein, dass Interessierte den Test ohne Mühe nachlesen können. Bei mehreren Testsiegern ist das Abschneiden der anderen Produkte zu berücksichtigen.

Darf ich noch mit „klimaneutral“ werben?

Nur unter strengen Voraussetzungen. Der Begriff muss in der Werbung selbst erläutert werden. Nach den europäischen Vorgaben, die seit dem 27.09.2026 gelten, sind zudem Klimaaussagen unzulässig, die allein auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen. Bestehende Kampagnen und Verpackungen sollten Sie deshalb jetzt überprüfen.

Wann muss ein Social-Media-Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden?

Immer dann, wenn der kommerzielle Zweck nicht ohnehin erkennbar ist und der Beitrag gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung entsteht – dazu zählen auch kostenlose Produkte oder Provisionen. Der Hinweis muss auf den ersten Blick erkennbar sein; bewährt haben sich klare Begriffe wie „Werbung“ oder „Anzeige“ gleich zu Beginn.

Wer darf mich wegen irreführender Werbung abmahnen?

Mitbewerber, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen in nennenswertem Umfang anbieten, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Ob der Absender diese Voraussetzungen erfüllt, ist einer der ersten Punkte, die wir prüfen.

Wie schnell muss ich gegen die Werbung eines Wettbewerbers vorgehen?

Möglichst sofort. Für eine einstweilige Verfügung erwarten die Gerichte, dass Sie nach Kenntnis des Verstoßes zügig handeln; viele Gerichte sehen die Dringlichkeit schon nach etwa einem Monat als gefährdet an. Der Unterlassungsanspruch selbst verjährt sechs Monate nach Kenntnis.

Was kostet die Beratung zu Werbung und UWG?

Wir beginnen mit einer Erstberatung, für die ein fester Betrag von 299 € zzgl. USt. gilt. Ist danach mehr zu tun, nennen wir Ihnen vorab einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder unseren Zeitaufwand – Sie entscheiden, ob und wie es weitergeht.

Wo finde ich einen Anwalt für irreführende Werbung in Hamburg?

In der Kanzlei Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nicht weit von der U-Bahn Meßberg. Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, berät als Anwalt für irreführende und vergleichende Werbung aus Hamburg bundesweit – wenn Sie gegen die Werbung eines Wettbewerbers vorgehen wollen ebenso wie dann, wenn Ihre eigene Werbung beanstandet wird. Termine sind vor Ort, telefonisch oder per Video möglich.

Was prüft ein Anwalt für vergleichende Werbung?

Ein Anwalt für vergleichende Werbung prüft, ob der geplante Vergleich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UWG erfüllt: Er muss Waren oder Dienstleistungen für denselben Bedarf betreffen, sich objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften beziehen und darf den Mitbewerber weder herabsetzen noch dessen Ruf unlauter ausnutzen. Umgekehrt setzt er Ihre Ansprüche durch, wenn ein Wettbewerber Sie unzulässig vergleicht – meist per Abmahnung und, falls nötig, im Eilverfahren.