Rechtsanwalt Dr. David Slopek sitzt am Besprechungstisch der Kanzlei – Erfindungsschutz und Patentanmeldung

Ihr Anwaltsteam für Erfindungsschutz und Patentanmeldung

Sie haben etwas entwickelt, das es so noch nicht gibt? Dann entscheiden die nächsten Wochen darüber, ob Sie es exklusiv nutzen können. Wir klären mit Ihnen, welches Schutzrecht passt, wann und wo angemeldet wird – und was bis dahin vertraulich bleiben muss.

Rechtsgebiet
Patentrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihre Erfindung absichern

Am Anfang steht die Frage, was Ihre Entwicklung wert ist und wo sie geschützt sein muss. Daraus leiten wir den Schutzweg, den Zeitplan und die Verträge ab, die Ihre Rechte an der Erfindung sichern.

  • Wir besprechen mit Ihnen, was an Ihrer Lösung neu ist, und veranlassen bei Bedarf eine Recherche zum Stand der Technik.

    • Erste Bewertung von Neuheit und Erfindungshöhe
    • Abgrenzung zu bekannten Lösungen
    • Hinweise zu Ausschlüssen, etwa bei Software
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  • Patent, Gebrauchsmuster, Geschäftsgeheimnis oder eine Kombination: Wir wählen mit Ihnen den Weg, der zu Produkt und Budget passt.

    • Vergleich von Patent und Gebrauchsmuster
    • Abzweigung und Kombination
    • Know-how bewusst geheim halten
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  • Wir formulieren Beschreibung und Ansprüche, reichen die Anmeldung ein und planen Länder und Fristen.

    • Erstanmeldung beim DPMA oder EPA
    • PCT, Einheitspatent und nationale Phasen
    • Fristenplan für Priorität und Prüfungsantrag
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  • Wir klären, wem die Erfindung gehört, und gestalten die Verträge rund um Entwicklung, Finanzierung und Verwertung.

    • Geheimhaltungsvereinbarungen vor Gesprächen
    • Rechte von Beschäftigten und Partnern
    • Übertragung, Lizenz und Kooperation
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Erfindungsschutz und Patentanmeldung

Eine gute Idee ist schnell gezeigt – ihr Schutz braucht einen Plan.

Viele Erfinderinnen und Erfinder kommen zu mir, wenn die Messe schon geplant oder der Pitch beim Investor vereinbart ist. Das ist nicht zu spät, aber es ist der Moment, in dem jede Woche zählt. Ich kläre mit Ihnen, was bis dahin geschützt sein muss, und sorge dafür, dass die Anmeldung rechtzeitig beim Amt liegt.

Schreiben Sie mir kurz, worum es geht und wann Sie die Erfindung zeigen wollen. Technische Einzelheiten besprechen wir dann vertraulich im Gespräch.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Patentfähig ist eine technische Erfindung, die neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Was vor dem Anmeldetag öffentlich wird, zählt zum Stand der Technik – auch die eigene Veröffentlichung.

  2. 02

    Mit der ersten Anmeldung beginnt ein Prioritätsjahr: Innerhalb von zwölf Monaten lässt sich der Schutz auf weitere Staaten erstrecken, ohne dass zwischenzeitliche Veröffentlichungen schaden.

  3. 03

    Das Gebrauchsmuster ist eine schnelle, ungeprüfte Ergänzung zum Patent. Beschreibung und Ansprüche arbeiten wir selbst aus – und verbinden die Anmeldung mit Verträgen und der späteren Durchsetzung.

Fachbeitrag

Von der Entwicklung zum erteilten Patent

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Erfindungsschutz beginnt nicht beim Patentamt, sondern im eigenen Labor, in der Werkstatt oder im Entwicklungsteam: mit der Frage, was eigentlich neu ist und wer davon wissen darf. Eine Patentanmeldung ist eine Investition über viele Jahre, deren Wert von einer klaren Strategie abhängt. Wer Märkte, Wettbewerber und Zeitplan früh durchdenkt, meldet gezielter an und spart Gebühren dort, wo kein Schutz gebraucht wird.

Ist meine Erfindung patentfähig?

§ 1 PatG nennt drei Voraussetzungen. Die Erfindung muss neu sein, also nicht zum Stand der Technik gehören (§ 3 PatG). Sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, darf sich für eine Fachperson also nicht naheliegend aus dem Bekannten ergeben (§ 4 PatG). Und sie muss gewerblich anwendbar sein (§ 5 PatG) – eine Hürde, an der kaum eine technische Lösung scheitert.

Der Stand der Technik ist dabei weltweit zu verstehen: Jede schriftliche oder mündliche Beschreibung, jede Benutzung und jede frühere Anmeldung kann der Neuheit entgegenstehen, gleich in welcher Sprache. Ausgeschlossen sind außerdem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Computerprogramme „als solche“. Software kann gleichwohl Teil einer patentfähigen Lehre sein, wenn sie ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst.

Geheimhaltung bis zum Anmeldetag

Der häufigste Fehler passiert vor jedem Kontakt mit einem Amt: Die Erfindung wird auf einer Messe gezeigt, in einer Abschlussarbeit beschrieben, einem Investor ohne Vertraulichkeitsabrede präsentiert oder vorab an Kunden geliefert. Für das Patent kennt das deutsche und europäische Recht keine allgemeine Schonfrist für eigene Veröffentlichungen. Ist die Lehre einmal öffentlich, lässt sich die Neuheit nicht zurückholen.

Bis zur Anmeldung sollten deshalb alle Gespräche mit Partnern, Zulieferern und Geldgebern durch eine Geheimhaltungsvereinbarung abgesichert sein. Das schützt zugleich das Know-how, das gar nicht angemeldet werden soll: Als Geschäftsgeheimnis gilt nach § 2 GeschGehG nur, was durch angemessene Maßnahmen geheim gehalten wird.

  • Vertraulichkeitsabrede vor jeder Präsentation nach außen
  • Laborbücher und Entwicklungsstände datiert dokumentieren
  • Veröffentlichungen, Vorträge und Messen erst nach dem Anmeldetag
  • Zugriff im Team auf das Nötige beschränken
Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Erfindungsschutz und Patentanmeldung
Was die Werkstatt verlässt, bevor angemeldet ist, kann das Patent kosten.

Patent, Gebrauchsmuster oder beides

Ein Patent erteilt das Amt erst nach einer inhaltlichen Prüfung; es kann bis zu 20 Jahre ab dem Anmeldetag gelten (§ 16 PatG). Das Gebrauchsmuster wird dagegen ohne Prüfung von Neuheit und erfinderischem Schritt eingetragen, steht deshalb meist schon nach wenigen Wochen zur Verfügung und läuft höchstens zehn Jahre (§ 23 GebrMG). Verfahren lassen sich damit nicht schützen, Vorrichtungen und Erzeugnisse schon.

Ein Vorteil des Gebrauchsmusters ist die Neuheitsschonfrist: Eigene Offenbarungen in den sechs Monaten vor dem Anmeldetag bleiben unberücksichtigt (§ 3 GebrMG). Aus einer laufenden Patentanmeldung lässt sich außerdem ein Gebrauchsmuster abzweigen, das deren Anmeldetag übernimmt (§ 5 GebrMG). So entsteht ein schnell durchsetzbares Recht, während das Patent noch geprüft wird. Der Preis der fehlenden Prüfung: Ob das Gebrauchsmuster Bestand hat, zeigt sich oft erst im Streit.

Wo anmelden: DE, EP, PCT oder Einheitspatent?

Die Wahl des Weges folgt den Märkten. Die deutsche Anmeldung beim DPMA ist vergleichsweise günstig und eignet sich gut als erste Anmeldung. Über das Europäische Patentamt erhalten Sie in einem Verfahren Schutz für die gewünschten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. Seit dem 01.06.2023 kann ein erteiltes europäisches Patent auf Antrag einheitliche Wirkung für die teilnehmenden EU-Staaten erhalten – mit einer Jahresgebühr statt vieler nationaler Gebühren, aber auch mit dem Risiko, das Patent vor dem Einheitlichen Patentgericht für alle diese Staaten zugleich zu verlieren.

Die internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) ist kein Weltpatent, verschafft aber Zeit: Erst rund 30 Monate nach dem Prioritätstag müssen Sie entscheiden, in welchen Staaten und Regionen das Verfahren fortgesetzt wird. Bis dahin liegen ein Recherchebericht und oft erste Markterfahrungen vor.

Kühnens Handbuch der Patentverletzung – Erfindungsschutz und Patentanmeldung bei Slopek Rechtsanwälte
Schutz dort, wo Sie verkaufen, fertigen lassen oder Wettbewerber treffen.

Prioritätsjahr und Prüfungsantrag

Mit der ersten Anmeldung läuft eine Frist von zwölf Monaten. Innerhalb dieses Prioritätsjahres können Nachanmeldungen im Ausland – oder beim DPMA als innere Priorität – den früheren Zeitrang in Anspruch nehmen (§ 41 PatG). Was in der Zwischenzeit veröffentlicht wird, schadet dann nicht mehr. Diese Frist ist streng; wer sie verpasst, kann den Zeitrang meist nicht mehr retten.

Etwa 18 Monate nach dem Prioritätstag wird die Anmeldung offengelegt. Geprüft wird beim DPMA nur auf Antrag, der bis zu sieben Jahre nach der Anmeldung gestellt werden kann (§ 44 PatG). Ein früher Antrag schafft schneller Klarheit; ein später verschiebt Kosten, lässt aber auch Wettbewerber länger im Ungewissen. Ab dem dritten Jahr fallen jährlich steigende Gebühren an (§ 17 PatG). Bleiben sie unbezahlt, erlischt das Schutzrecht.

Anmeldung und Durchsetzung aus einer Hand

Beschreibung, Zeichnungen und Patentansprüche arbeiten wir selbst aus und reichen die Anmeldung beim DPMA oder beim Europäischen Patentamt ein. Dabei klären wir zugleich die Fragen, die über den Wert des Patents mitentscheiden: Wem steht die Erfindung zu, sind Rechte von Beschäftigten, Hochschulen oder Entwicklungspartnern zu regeln, und wie fügt sich das Patent in Verträge, Finanzierung und Vertrieb ein?

Der Vorteil zeigt sich spätestens, wenn das Patent gebraucht wird. Wer schon bei der Anmeldung an die spätere Verletzung denkt, formuliert Ansprüche, die das Produkt des Wettbewerbers tatsächlich erfassen – und nicht nur die eigene Ausführungsform.

Auch die Frage der Inhaberschaft wird oft unterschätzt. Haben mehrere Personen beigetragen, etwa Beschäftigte, freie Entwickler oder ein Forschungspartner, muss vor der Anmeldung feststehen, wer anmeldet und wer als Erfinder zu benennen ist. Fehlt eine Übertragung oder Inanspruchnahme, droht später Streit über das Recht an der Erfindung – ausgerechnet dann, wenn das Patent wertvoll geworden ist.

  • Klärung der Inhaberschaft und der Erfinderrechte
  • Abstimmung mit Entwicklungs- und Kooperationsverträgen
  • Ansprüche mit Blick auf die spätere Durchsetzung
  • Koordination von Fristen und Nachanmeldungen

Schutzrechtsstrategie und Kosten im Blick

Die amtlichen Gebühren für eine deutsche Anmeldung sind überschaubar; ins Gewicht fallen die Ausarbeitung der Anmeldung, Übersetzungen und vor allem die Jahresgebühren in jedem Land über die gesamte Laufzeit. Eine Strategie legt deshalb fest, welche Erfindungen angemeldet, welche als Geschäftsgeheimnis geführt und welche bewusst veröffentlicht werden, damit niemand sonst sie schützen lassen kann.

Für junge Unternehmen kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Investoren und Käufer fragen in der Due Diligence nach dem Schutzrechtsbestand, nach der lückenlosen Kette der Rechte von den Erfindern bis zum Unternehmen und nach Freiheit von fremden Rechten. Ein kleines, gut begründetes Portfolio mit sauber dokumentierter Inhaberschaft überzeugt dabei oft mehr als eine lange Liste von Anmeldungen, deren Zweck niemand erklären kann. Auch Förderprogramme und Kooperationen mit Hochschulen setzen häufig voraus, dass die Rechte an Ergebnissen vorher geregelt sind.

Ebenso gehört die Gegenseite dazu: Bevor Sie investieren, sollte feststehen, dass fremde Schutzrechte Ihr Produkt nicht blockieren. Und wer angemeldet hat, sollte das Portfolio regelmäßig prüfen und Schutzrechte fallen lassen, die keinen Markt mehr sichern.

Fazit

Erfolgreicher Erfindungsschutz verlangt Disziplin vor der Anmeldung und Planung danach: vertraulich bleiben, früh anmelden, das Prioritätsjahr nutzen und den Weg in die Zielmärkte bewusst wählen. Patent und Gebrauchsmuster ergänzen sich.

Wir begleiten Sie dabei bundesweit aus einer Hand – von der ersten Frage, ob sich eine Anmeldung lohnt, über die Anmeldeschrift bis zur Durchsetzung oder Verteidigung des Schutzrechts.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Erfindung skizzieren

    Beschreiben Sie uns in wenigen Sätzen, was Sie entwickelt haben und wer bereits davon weiß – vertraulich, ohne Zeichnungen im Detail.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Schutzfähigkeit, mögliche Wege und den Zeitplan und sagen Ihnen offen, ob sich eine Anmeldung voraussichtlich lohnt.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Vor dem nächsten Schritt erhalten Sie von uns eine klare Kostenvorstellung – je nach Umfang als Festpreis, als Kostenrahmen oder auf Basis des Zeitaufwands.

  4. Anmeldung

    Den Entwurf erstellen wir, besprechen ihn mit Ihnen und übermitteln ihn dem Amt; Inhaberschaft, Verträge und Fristen behalten wir dabei im Blick.

  5. Ausbau und Pflege

    Wir begleiten Nachanmeldungen im Prioritätsjahr, den Prüfungsantrag und die Entscheidung, welche Rechte Sie aufrechterhalten.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Was Erfinder zur Patentanmeldung wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Wie finde ich heraus, ob meine Idee schon patentiert ist?

Ein erster Blick in frei zugängliche Patentdatenbanken zeigt oft schon, ob es ähnliche Lösungen gibt. Belastbar ist erst eine gezielte Recherche nach Fachbegriffen und Patentklassen, die auch ältere Veröffentlichungen außerhalb der Register einbezieht. Sie lohnt sich vor jeder Anmeldung, weil sie unnötige Kosten vermeidet und zeigt, worin das Neue Ihrer Erfindung tatsächlich liegt.

Kann ich meine Erfindung vor der Anmeldung einem Investor zeigen?

Nur unter einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung und möglichst nicht in allen Einzelheiten. Eine Präsentation ohne Vertraulichkeit kann als Veröffentlichung gelten und die Neuheit zerstören. Sicherer ist es, zuerst anzumelden und erst danach zu präsentieren – mit dem Anmeldetag ist der Zeitrang gesichert.

Wann reicht ein Gebrauchsmuster?

Wenn es um ein Erzeugnis mit eher kurzem Marktzyklus geht, schnell ein durchsetzbares Recht gebraucht wird oder die Erfindung in den letzten sechs Monaten bereits gezeigt wurde. Verfahren lassen sich damit nicht schützen, und die Laufzeit endet nach spätestens zehn Jahren. Häufig wird das Gebrauchsmuster ergänzend zum Patent eingesetzt.

Was bedeutet das Prioritätsjahr?

Ab der ersten Anmeldung haben Sie zwölf Monate Zeit, um den Schutz auf weitere Länder auszudehnen und dabei den Zeitrang der ersten Anmeldung zu behalten. Veröffentlichungen in dieser Zeit schaden den Nachanmeldungen nicht. Nach Ablauf des Jahres ist das in aller Regel nicht mehr möglich.

Lohnt sich das Einheitspatent?

Für Unternehmen, die in vielen EU-Staaten tätig sind, kann es Gebühren und Verwaltungsaufwand senken. Dafür wird das Patent zentral vor dem Einheitlichen Patentgericht verteidigt und kann dort auch zentral für alle teilnehmenden Staaten fallen. Wer nur in wenigen Ländern Schutz braucht, fährt mit einzelnen nationalen Validierungen mitunter günstiger.

Übernehmen Sie auch die Anmeldeschrift selbst?

Ja. Beschreibung, Zeichnungen und Patentansprüche arbeiten wir selbst aus und reichen die Anmeldung beim DPMA oder beim EPA ein. Dazu kommen Inhaberschaft, Verträge und Geheimhaltung sowie später die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung – alles aus einer Hand. Pakete und Preise finden Sie unter Patentanmeldung online.

Wie lange dauert es bis zum erteilten Patent?

Beim DPMA vergehen nach dem Prüfungsantrag meist mehrere Jahre bis zur Erteilung, beim Europäischen Patentamt ist es ähnlich. Rechtlich geschützt ist die Anmeldung aber schon vorher: Ab der Offenlegung kann eine angemessene Entschädigung von Benutzern verlangt werden, und ein abgezweigtes Gebrauchsmuster lässt sich bereits nach der Eintragung durchsetzen.

Was kostet die Beratung zum Erfindungsschutz?

Am Anfang steht ein Gespräch zum festen Preis von 299 € zzgl. USt., in dem wir Schutzfähigkeit, Weg und Zeitplan mit Ihnen durchgehen. Für alles Weitere nennen wir Ihnen vorab, wie abgerechnet wird – per Festpreis, mit einem Kostenrahmen oder nach Aufwand. Amtsgebühren kommen gesondert hinzu. Für die Anmeldung selbst gibt es feste Pakete: provisorisch 999 €, vollständig ab 1.999 € zzgl. USt.

Wo finde ich einen Anwalt für Patentanmeldung in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte ist im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg ansässig, in der Nähe der U-Bahn-Station Meßberg, und begleitet Erfinderinnen, Erfinder und Unternehmen aus Hamburg bundesweit bei der Patentanmeldung. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Wir klären Strategie, Inhaberschaft, Geheimhaltung und Verträge und arbeiten die Anmeldeschrift selbst aus. Gespräche sind persönlich, telefonisch oder per Video möglich.

Wann sollte ich einen Anwalt für die Patentanmeldung hinzuziehen?

Bevor die Erfindung öffentlich wird – also vor Messeauftritt, Fachartikel, Crowdfunding oder Gesprächen mit Investoren ohne Geheimhaltungsvereinbarung. Alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich ist, zählt nach § 3 PatG zum Stand der Technik und kann die eigene Patentanmeldung zu Fall bringen; eine Schonfrist für eigene Veröffentlichungen kennt das Patentrecht nicht. Nur beim Gebrauchsmuster bleiben eigene Offenbarungen in den sechs Monaten vor der Anmeldung unschädlich (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Ein früher Termin beim Anwalt für Patentanmeldung hilft außerdem, Rechte von Mitwirkenden und Auftraggebern rechtzeitig zu ordnen.