Sachverhalt
Im Juli 2025 veröffentlichte ein Produzent auf einer Musikplattform das Lied „X”, zu dem die Klägerin behauptete, den ursprünglichen Liedtext eigenhändig und ohne KI-Einsatz im April 2025 verfasst zu haben. Den fertigen Text überließ sie dem Produzenten, der das KI-System „SunoAI” einsetzte – nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls zur Schaffung der Musik, wobei der Produzent die entsprechenden Prompts vorgab. Anpassungen am Text seien dabei ausschließlich von der Klägerin selbst vorgenommen worden; der Produzent habe lediglich auf Stellen hingewiesen, an denen Text und Musik seiner Ansicht nach nicht zusammenpassten.
Nachdem eine Künstlerin A über ihr Management eine Rechteeinräumung am Text angefragt hatte, ohne eine Zustimmung zu erhalten, legte die Nebenintervenientin ein Musikgutachten vor, das auf Textebene logische Brüche, starre Satzkonstruktionen und übermäßige Redundanzen als Indizien für eine KI-Genese benannte. Kurz darauf veröffentlichte die Beklagte im Oktober 2025 zwei Versionen des Liedes „Y” der Künstlerin A über Spotify und weitere Streamingdienste – das Lied enthielt Textfragmente des Lieds „X”. Die Klägerin beantragte, der Beklagten zu untersagen, die Lieder über sämtliche Verwertungskanäle zu verbreiten, zugänglich zu machen und zu bewerben. Sie erwirkte daraufhin die einstweilige Verfügung, gegen die Beklagte und Nebenintervenientin Widerspruch einlegten.
Entscheidung
Das LG Frankfurt bestätigte die einstweilige Verfügung in vollem Umfang. Ein Unterlassungsanspruch ergab sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Das Gericht bejahte die Schutzfähigkeit des Liedtexts als Sprachwerk gemäß § 2 Nr. 1 UrhG und betonte, dass an Liedtexte nur geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen seien – schon ein dreizeiliger Schlager-Refrain kann als sogenannte „kleine Münze” schutzfähig sein.
Zur zentralen Frage der Darlegungs- und Beweislast bei hybrider Werkschaffung formulierte die Kammer folgenden Kernleitsatz:
„Bringt die Anspruchsgegnerin konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output vor, kann es der Anspruchstellerin obliegen, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind und wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen.”
Die Klägerin erfüllte diese erhöhte Darlegungslast durch eidesstattliche Versicherungen ihrer eigenen Person sowie des Produzenten P. Scheinbare Widersprüche zwischen den verschiedenen Versicherungen erklärte das Gericht damit, dass Laien die genaue Funktionsweise von KI-Systemen regelmäßig nicht zutreffend einschätzen könnten.
Das Gutachten der Gegenseite reichte nicht aus, um die menschliche Urheberschaft zu widerlegen. Entscheidend war zudem: Liedtext und Musik sind zwar miteinander verbunden, der Text bleibt aber selbständig verwertbar – unabhängig davon, ob die musikalische Untermalung ihrerseits schutzfähig ist. Die veröffentlichte Fassung des Liedes „Y” übernahm die grundlegende Struktur sowie wortlautidentische Passagen des Originals und stellte damit eine unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 UrhG dar. Dass die Beklagte ihrer Vertragspartnerin gegenüber zur Veröffentlichung verpflichtet war, ließ den Unterlassungsanspruch unberührt – auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Anmerkung
Die Entscheidung des LG Frankfurt betrifft die gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Phänomen, das die Musikbranche bereits prägt: die zunehmende Verschmelzung menschlicher Kreativität mit maschineller Produktion. Was auf den ersten Blick wie ein branchenspezifischer Einzelfall wirkt, offenbart bei näherer Betrachtung eine grundlegende Wertungsfrage des Urheberrechts – nämlich wo die Grenze zwischen schützenswürdiger persönlicher Schöpfung und bloßem KI-Output verläuft.
Das Gericht hat diese Grenze nicht technisch, sondern prozessual gezogen: Nicht die Qualität des Textes entscheidet über seinen Schutz, sondern der nachweisbare menschliche Beitrag zu seiner Entstehung. Das ist im Ergebnis überzeugend. Denn das Urheberrecht schützt keine Werke als solche, sondern den schöpferischen Akt einer natürlichen Person – ein Grundsatz, der durch den Einsatz von KI-Werkzeugen weder aufgehoben noch verwässert werden sollte.
Gleichwohl wirft das Urteil eine Folgefrage auf, die es selbst offen lässt: Welche Anhaltspunkte sollen künftig noch genügen, um den Einwand der KI-Genese ernsthaft zu begründen, wenn KI-Outputs von menschlichen Werken kaum noch zu unterscheiden sind? Das Gericht hat dieses Problem zwar erkannt, aber keine strukturierte Antwort gegeben. Es ist zu erwarten, dass diese Frage künftige Instanzen – und möglicherweise den BGH – beschäftigen wird.
Für die rechtliche Beratungspraxis bedeutet das: Die Beweissicherung rückt ins Zentrum. Wer kreativ tätig ist und dabei auch KI-Werkzeuge nutzt, muss den eigenen Schöpfungsbeitrag von Anfang an dokumentieren – nicht als Reaktion auf einen Streitfall, sondern als vorausschauende Schutzmaßnahme. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Haben auch Sie Fragen zum Urheberrecht? Dann sprechen Sie uns gerne an.
Weitere Informationen
Das vollständige Urteil können Sie hier herunterladen: LG Frankfurt a. M., Urteil vom [17.12.2025 – Az. 2-06 O 401/25]
Rechtsanwalt Dr. David Slopek
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