Wann müssen Zahlungsstörungen von der Schufa gelöscht werden?

Rubrik
Datenschutzrecht
Veröffentlicht
Autor
Dr. David Slopek, LL.M.
Lesezeit
6 Minuten
Ausdruck des Urteils des Bundesgerichtshofs I ZR 97/25 zur Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen in der Schufa

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25 – Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen) entschieden: Eine Auskunftei muss eingemeldete Zahlungsstörungen nicht schon löschen, sobald die Forderung bezahlt ist. Wie lange sie die Daten speichern darf, folgt aus einer Interessenabwägung, für die genehmigte Verhaltensregeln – drei Jahre, bei geringfügigen Störungen 18 Monate – eine Orientierung bieten.

Kurz gefasst

  • Die Regel, dass ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis nach vollständiger Zahlung sofort gelöscht wird (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO), gilt nicht für Daten, die Auskunfteien von ihren Vertragspartnern erhalten.
  • Für die Speicherdauer können genehmigte Verhaltensregeln als Orientierung dienen: grundsätzlich drei Jahre, bei weniger gewichtigen Zahlungsstörungen 18 Monate. Besondere Umstände des Schuldners können eine noch kürzere Frist rechtfertigen.
  • Der BGH hob die Verurteilung zu 500 € Schadensersatz auf und verwies die Sache an das OLG Köln zurück. Offen ist, ob die Einhaltung der Verhaltensregeln die Auskunftei nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlastet.

Die Entscheidung

Gericht
Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Entscheidung
Urteil vom 18.12.2025
Aktenzeichen
I ZR 97/25 – Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen
Vorinstanzen
LG Bonn, Entscheidung vom 21.06.2024 – 20 O 10/24; OLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2025 – 15 U 249/24
Beteiligte
Betroffener gegen SCHUFA Holding AG
Gegenstand
Speicherdauer erledigter Zahlungsstörungen bei einer Wirtschaftsauskunftei; Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
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Der Fall

Die beklagte SCHUFA Holding AG speicherte Daten über drei unbestrittene Forderungen gegen den Kläger: 150 € aus einer Rechnung vom 16.11.2018, tituliert durch Vollstreckungsbescheid und bezahlt am 02.12.2020; 428,27 € aus einer Rechnung vom 31.01.2020, mehrfach angemahnt und bezahlt am 04.11.2021; sowie 160,99 € aus einer Rechnung vom 09.05.2021, ebenfalls tituliert und bezahlt im Dezember 2022 (Rn. 1).

Den ersten Eintrag löschte die Schufa drei Jahre nach der Zahlung, den zweiten ebenso am 04.11.2024 (Rn. 2 f.). Den dritten löschte sie früher, weil zum 01.01.2025 neue Verhaltensregeln der Auskunfteien in Kraft traten, die der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigt hatte. Danach werden Daten über ausgeglichene Forderungen grundsätzlich drei Jahre gespeichert, aber schon nach 18 Monaten gelöscht, wenn bis dahin keine weiteren Negativdaten gemeldet wurden, keine Informationen aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung beglichen wurde (Rn. 3).

Die Löschungsanträge erledigten sich damit. Es blieb der Antrag auf immateriellen Schadensersatz von mindestens 1.500 € und Ersatz von Anwaltskosten. Das Landgericht Bonn wies die Klage ab; das OLG Köln sprach 500 € Schadensersatz und 540,50 € Anwaltskosten zu (Rn. 2, 4). Es meinte, nach der Zahlung sei die weitere Speicherung rechtswidrig gewesen: Die Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis nach Nachweis der vollständigen Zahlung gelöscht wird, sei auf Auskunfteien zu übertragen (Rn. 6 f.). Dabei stützte es sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 07.12.2023 (C-26/22 und C-64/22 – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

Die Entscheidung

Auf die Revision der Schufa hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache an das OLG Köln zurück (Tenor, Rn. 9, 41). Mit dessen Begründung lässt sich eine rechtswidrige Speicherung nicht bejahen (Rn. 11).

Prüfungsmaßstab

Die Speicherung ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, die Verarbeitung dafür erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen (Rn. 13). Auskunfteien nehmen berechtigte Interessen wahr – eigene und die ihrer Kunden, vor allem künftiger Kreditgeber; Kreditwürdigkeitsprüfungen liegen auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse und dienen mittelbar dem Verbraucherschutz (Rn. 15 bis 17). Auf der anderen Seite ist die Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen ein schwerer Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta; je länger gespeichert wird, desto höher die Anforderungen (Rn. 19 f.). Die Erforderlichkeit hatte das OLG gar nicht geprüft, und seine Annahme, das Löschungsinteresse überwiege stets schon mit der Zahlung, hält nicht (Rn. 21).

Keine Übertragung der Löschfrist des Schuldnerverzeichnisses

Der BGH grenzt den Fall vom Urteil des Gerichtshofs zur Restschuldbefreiung ab. Dort hatte die Schufa Daten aus einem öffentlichen Register übernommen und parallel gespeichert; hier stammten die Daten nicht aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern aus Einmeldungen ihrer Vertragspartner (Rn. 30). Der Senat fasst das im Leitsatz so:

„Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben“

BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25, Leitsatz a)

Schuldnerverzeichnis und Auskunftei haben zwar einen ähnlichen Zweck, und auch der Kreis der Auskunftsberechtigten ist nicht deutlich kleiner (Rn. 32 f.). Gewichtig sind aber die Unterschiede: Das Schuldnerverzeichnis nennt weder Gläubiger noch Höhe oder Inhalt der Forderung und zeigt eher Kreditunwürdigkeit an, während Auskunfteien ein differenzierteres Bild zeichnen (Rn. 34). Zudem werden Zahlungsstörungen bei Auskunfteien viel früher sichtbar; ins Schuldnerverzeichnis gelangt ein Schuldner erst nach Titel und erfolgloser Vollstreckung oder verweigerter Vermögensauskunft (Rn. 35). Die Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO lässt sich deshalb nicht zwingend übertragen (Rn. 36). Auch eine Bitte des Bundesrats, die Speicherdauer gesetzlich zu regeln, und die ablehnende Antwort der Bundesregierung ergeben keinen Willen des Gesetzgebers (Rn. 37). Schließlich ist die Restschuldbefreiung, der eine Wohlverhaltensphase von drei Jahren vorausgeht und die für den Schuldner existenzielle Bedeutung hat, nicht ohne Weiteres mit der bloßen Zahlung einer Forderung vergleichbar (Rn. 38, 40).

Hinweise für das OLG: Verhaltensregeln als Orientierung

Das OLG muss nun zuerst die Erforderlichkeit prüfen; die Darlegungs- und Beweislast trägt die Schufa (Rn. 44 f.). Ihre Behauptung, das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung sei auch drei Jahre nach Erledigung noch etwa achtfach erhöht, muss nicht durch Beweis geklärt werden – die angemessene Dauer zwischen null und drei Jahren ist nach normativen Kriterien in der Abwägung festzusetzen (Rn. 46). Die Oberlandesgerichte halten überwiegend eine Speicherung bis zu drei Jahren nach Erledigung für zulässig (Rn. 48).

Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO dürfen nach dem Gerichtshof zwar nicht zu einem anderen Ergebnis führen als die Abwägung selbst. Sie können aber im Interesse der Rechtssicherheit und mit Blick auf das Massengeschäft der Auskunfteien als Orientierung dienen, wenn sie typisiert zu einem angemessenen Ausgleich führen und der Einzelfall berücksichtigt wird (Rn. 50). Die seit dem 01.01.2025 geltende Regel – drei Jahre, bei weniger gewichtigen Zahlungsstörungen 18 Monate – hält der Senat grundsätzlich für angemessen; weil die Abwägung an Art. 6 DSGVO gebunden ist, kann sie sich nicht bis Ende 2024 an der alten und danach an der neuen Fassung orientieren (Rn. 50 f.). Ob die Voraussetzungen der 18-Monats-Frist vorliegen, muss das OLG feststellen (Rn. 51). Der Schuldner kann zudem besondere Umstände vortragen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht geben; dann kann ausnahmsweise eine noch kürzere Frist angemessen sein (Rn. 52).

Zwei Argumente der Schufa überzeugten den Senat nicht: Der Erledigungsvermerk dürfte keine entscheidende Bedeutung haben, weil nicht behauptet ist, dass erledigte Störungen nicht in die Scorewerte einfließen (Rn. 53). Und aus der Pflicht von Banken, Daten über mindestens fünf Jahre zu beobachten, folgt nichts für die Speicherdauer bei Auskunfteien (Rn. 54).

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Ein Verstoß allein genügt nicht; der Betroffene muss einen Schaden nachweisen, eine Erheblichkeitsschwelle gibt es aber nicht (Rn. 56 f.). Ergibt die erneute Prüfung einen Verstoß, liegt ein Schaden vor: Das OLG hatte festgestellt, dass die Schufa durch Mitteilung von Scorewerten an mehrere Banken, ein Energieversorgungs- und ein Telekommunikationsunternehmen die Kreditwürdigkeit des Klägers in Zweifel gezogen hatte (Rn. 58 f.). Offen ist, ob die Schufa sich nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlasten kann, weil sie die jeweils geltenden Verhaltensregeln eingehalten hat (Rn. 61 bis 63). Eine Vorlage an den Gerichtshof hielt der Senat nicht für veranlasst, weil die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage von den weiteren Feststellungen abhängt (Rn. 64).

Anmerkung

Die folgenden Hinweise sind unsere Einschätzung der Entscheidung.

Für Betroffene ist das Urteil ein Dämpfer für die Erwartung, mit der Zahlung verschwinde auch der Eintrag. Es eröffnet aber zwei Wege: Wer schnell gezahlt hat und keine weiteren Negativmerkmale hat, sollte prüfen, ob die 18-Monats-Frist greift. Und wer besondere Umstände hat, die das Löschungsinteresse deutlich überdurchschnittlich machen, kann eine noch kürzere Frist erreichen – dafür braucht es konkreten Vortrag.

Auskunfteien und die Unternehmen, die Daten einmelden, sollten sich an den genehmigten Verhaltensregeln ausrichten, aber nicht darauf verlassen, dass sie in jedem Fall genügen: Der BGH verlangt ausdrücklich Raum für den Einzelfall, und ob die Einhaltung der Regeln vor Schadensersatz schützt, ist noch nicht entschieden. Mehr zu Ansprüchen und Pflichten nach der DSGVO finden Sie auf unserer Seite zum Datenschutzrecht.