Sachverhalt
Die Beklagte betrieb einen Social-Media-Account mit rund 19.000 Followern, auf dem sie regelmäßig Produkte der X. GmbH präsentierte, ohne diese Beiträge als Werbung zu kennzeichnen. Über einen Profil-Link gelangte der Nutzer zunächst auf eine sogenannte „digitale Visitenkarte”, eine Linktree-ähnliche Seite, und von dort auf einen Online-Shop der X. GmbH, in dem die Beklagte als Vertriebspartnerin hinterlegt und provisionsabhängig an den erzielten Umsätzen beteiligt war. Der kommerzielle Zweck ihres Auftritts erschloss sich dem durchschnittlichen Follower also nicht aus dem Beitrag selbst, sondern erst über mehrere Zwischenschritte.
Die Klägerin beanstandete die unzureichende Kennzeichnung und forderte unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.100 EUR je Verstoß. Der Entwurf enthielt kein ausdrückliches Verschuldenserfordernis, sondern sah die Strafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung” vor. Das LG Bayreuth (Endurteil vom 11.02.2025, Az. 1 HK O 30/24) gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Vertragsstrafe sei offensichtlich überhöht, rechtsmissbräuchlich und zudem verschuldensunabhängig ausgestaltet und daher unzulässig.
Entscheidung
Der Senat wies in seinem Hinweisbeschluss darauf hin, dass die Berufung der Beklagten in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, und begründete dies im Wesentlichen mit drei Gesichtspunkten.
Geschäftliche Handlung und Kennzeichnungspflicht
Der Senat bestätigte, dass die Beklagte mit ihrem Social-Media-Auftritt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG vornahm. Maßgeblich war dabei nicht allein, dass sie fremde Produkte darstellte, sondern dass sie zugleich ihr eigenes Unternehmen als provisionsabhängige Vertriebspartnerin der X. GmbH bewarb. Der kommerzielle Zweck ergibt sich bei Beiträgen zugunsten des eigenen Unternehmens bereits dann, wenn der Auftritt generell geeignet ist, den Absatz der eigenen Dienstleistung zu fördern oder das eigene wirtschaftliche Interesse zu stärken, auf eine finanzielle Gegenleistung im Einzelfall kommt es insoweit nicht an.
Eine besondere Kennzeichnung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann entbehrlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der konkreten Handlung so gestaltet ist, dass Verbraucher den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen können. Daran fehlte es hier. Der eigenwirtschaftliche Zweck der Beklagten ergab sich gerade nicht aus dem Beitrag selbst, sondern erst über die gesondert aufzurufende digitale Visitenkarte und den dahinterliegenden Shop mit dem Bestellformular, in dem die Beklagte als Vertriebspartnerin vorausgewählt war. Das OLG stufte diesen Umstand als besonders gravierend ein: Während klassische bezahlte Werbung regelmäßig erfolgsunabhängig vergütet wird, hängen die Einnahmen der Beklagten unmittelbar vom Verkaufserfolg ab. Sie hatte damit ein noch stärkeres Eigeninteresse, ihre Follower in ihrer Kaufentscheidung zu beeinflussen, ohne dies kenntlich zu machen.
Keine offensichtliche Überhöhung der Vertragsstrafe
Das OLG lehnte auch den Rechtsmissbrauchseinwand aus § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG ab. Das gesetzliche Merkmal der „Offensichtlichkeit” beschränkt die Indizwirkung ausweislich der Gesetzesbegründung auf „eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fälle”. Eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR je Verstoß bewegt sich nach Ansicht des Senats (jedenfalls angesichts einer Followerzahl von 19.000) noch im vertretbaren Bereich: Liegen keine Umstände vor, die eine unerhebliche Beeinträchtigung begründen könnten, kommt der günstige Rahmen des § 13a Abs. 3 UWG (Deckelung auf 1.000 EUR für Kleinbetriebe bei nur unerheblicher Beeinträchtigung) nicht zur Anwendung. Bei werblicher Tätigkeit im Internet ist eine größere Zahl betroffener Verbraucher der Regelfall; ab 19.000 Followern ist eine nur unerhebliche Beeinträchtigung jedenfalls zu verneinen.
Ergänzend stellte der Senat klar, dass § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG dem Wortlaut nach die Forderung mehrerer offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen voraussetzt. Eine einzige, selbst wenn sie überhöht wäre, könnte einen Missbrauch auf dieser Grundlage nicht indizieren.
Auslegung: Verschulden als ungeschriebenes Merkmal
Den Kernpunkt des Hinweisbeschlusses bildet die Auslegung des Vertragsstrafeversprechens. Der Senat hielt hierzu wörtlich fest:
„Eine Unterwerfungserklärung, die das Verschulden nicht erwähnt, sondern eine Vertragsstrafe ‚für jeden Fall der Zuwiderhandlung’ vorsieht, ist so zu verstehen, dass nur eine schuldhafte Zuwiderhandlung die Verwirkung der Vertragsstrafe auslöst. Denn diese Formulierung lehnt sich an die Vorschriften der § 339 S. 2 BGB und § 890 ZPO an, die ebenfalls kein Verschuldensmerkmal enthalten, wenngleich eine Vertragsstrafe oder Ordnungsmittel anerkanntermaßen nur bei schuldhaften Verletzungshandlungen in Betracht kommen.”
Bei sachgerechter Auslegung ist der vorformulierte Entwurf daher so zu verstehen, dass eine Vertragsstrafe nur bei schuldhafter Zuwiderhandlung verwirkt ist. Die fehlende ausdrückliche Aufnahme eines Verschuldenserfordernisses in den Klauselentwurf führt damit weder zur Unwirksamkeit noch zum Rechtsmissbrauch.
Anmerkung
Der Hinweisbeschluss des OLG Bamberg fügt sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechungslinie zur Influencer-Kennzeichnungspflicht ein, die der BGH mit seinen Leitentscheidungen „Influencer I” (GRUR 2021, 1400) und „Influencer II” (GRUR 2021, 1414) geprägt hat. Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur Reichweite des Transparenzgebots bei gestuften Verlinkungssystemen: Der kommerzielle Zweck muss bereits aus dem konkreten Beitrag selbst erkennbar sein; ein Hinweis, der erst über Zwischenseiten erschlossen werden kann, genügt nicht. Für Influencer, die als Vertriebspartner auf Provisionsbasis tätig sind, verschärft dies die Anforderungen im Vergleich zu herkömmlicher Auftrags- oder Anzeigenwerbung erheblich, da der Provisionsanspruch nach der Wertung des Gerichts eine besonders starke Interessenverknüpfung mit dem Kauferfolg der Follower begründet.
Zur Frage der Vertragsstrafe bestätigt die Entscheidung, wie hoch die Schwelle des § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG in der Praxis tatsächlich liegt: Überhöhung muss evident und ohne jede vertretbare Begründung sein, um Rechtsmissbrauch zu indizieren. Selbst bei Kleinbetrieben im Sinne des § 13a Abs. 3 UWG können daher vergleichsweise hohe Vertragsstrafen rechtlich Bestand haben, sobald die Reichweite des Auftritts eine nicht unerhebliche Verbraucherbeeinträchtigung begründet. Die klare Klarstellung des Senats, dass das Verschulden auch ohne expliziten Hinweis im Vertragstext Voraussetzung der Verwirkung ist, bietet dem Abgemahnten zugleich eine wichtige Entlastungsmöglichkeit: Gelingt der Nachweis fehlenden Verschuldens, entfällt die Strafe, unabhängig davon, wie die Klausel formuliert ist. Die Entscheidung mahnt Vertriebspartner im Influencer-Bereich, ihre Beiträge von Beginn an transparent zu gestalten, anstatt auf nachgelagerte Hinweisseiten zu vertrauen.
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Weitere Informationen
Der vollständige Hinweisbeschluss ist unter folgendem Link abrufbar: OLG Bamberg, Hinweis v. 24.10.2025 – 3 U 35/25 e
Rechtsanwalt Dr. David Slopek
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