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OLG Düsseldorf zur Erfindervergütung: Was bekommt der Arbeitnehmererfinder wirklich?

Wie viel ist die Erfindung eines Arbeitnehmers wirklich wert – und wann rechtfertigen Millionenumsätze eine Kürzung der Vergütung? Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.01.2026 (Az. 2 U 65/24) eine Entscheidung zur Arbeitnehmererfindervergütung bei Massenprodukten getroffen: Ein ehemaliger Qualitätssicherungsmitarbeiter erhielt für seine Patenterfindung, eine neuartige Sanitärarmatur mit selbstdichtendem Anschlussgewinde, insgesamt 65.909,41 EUR zugesprochen. Das Gericht bestätigte dabei die Zulässigkeit einer linearen Abstaffelung des Lizenzsatzes und lehnte den erfindungsspezifischen Gewinn als Berechnungsmaßstab ausdrücklich ab.

Sachverhalt

Der Kläger war vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2020 als Qualitätssicherungsfachkraft bei der beklagten Sanitärarmaturen-Herstellerin tätig. Im Jahr 2009 meldete er gemeinsam mit drei Miterfindern die Erfindung „Sanitärarmatur” – eine Sanitärarmatur mit einem speziell ausgestalteten Anschlussgewinde und einem neuartigen Dichtring –, die die Beklagte umgehend unbeschränkt in Anspruch nahm und zunächst als deutsches Patent (angemeldet am 02.09.2009), später als europäisches Patent (angemeldet am 27.08.2010) eintrug. Die Beklagte setzte die Erfindung in ihrem Nachfolgeprodukt „A. x.” ein, das jahrelang millionenfach vertrieben wurde und Jahresumsätze im zweistelligen Millionenbereich erzielte.

Außergerichtliche Einigungsversuche über eine angemessene Vergütung scheiterten. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 19.03.2021 lediglich einen Lizenzsatz von 0,5 % und einen Anteilsfaktor von 15 % an. Der Kläger forderte dagegen einen Lizenzsatz von mindestens 2,5 %, gestützt auf die herausragende technisch-wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung und einen erfindungsspezifischen Gewinn der Beklagten von über 20 %. Nach einem Auskunftsrechtsstreit klagte er schließlich auf Zahlung für die Nutzungsjahre 2016 bis 2024.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf sprach dem Kläger 65.909,41 EUR nebst Zinsen zu und wies die Berufung der Beklagten vollständig zurück. Die Berechnung folgt der Formel Erfindungswert × Anteilsfaktor × Miterfinderanteil, wobei der Erfindungswert nach der Methode der Lizenzanalogie (Bezugsgröße × Lizenzsatz) ermittelt wird.

Als Bezugsgröße legte das Gericht die Gesamtumsätze mit der Sanitärarmatur von 156.229.721,13 EUR zugrunde, da das Eckventil als kleinste technischwirtschaftliche Einheit und selbständiges Handelsobjekt in seiner Gesamtheit Gegenstand des Streitpatents sei. Den Lizenzsatz bestimmte der Senat auf 1,25 %, da mangels firmenüblicher oder konkret nachgewiesener Lizenzverträge auf branchenübliche Sätze zurückzugreifen war. Als maßgebliche Orientierung dienten Einigungsvorschläge der Schiedsstelle zur IPC-Klasse E03C (Hausinstallationen für Frischwasser), die Lizenzsätze im unteren einstelligen Bereich nahelegen. Die Erfindung stelle gegenüber dem Vorprodukt nur eine Optimierung – eine Detailverbesserung durch Kürzung eines Gewindegangs und kein grundlegend neues Produkt dar.

Auf diesen Lizenzsatz wandte das Gericht eine lineare Abstaffelung von 10 % an. In der zentralen Kernpassage des Urteils heißt es:

„Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze außer dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten Produktmarken, seiner Gütefunktion und Qualität der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie sein allgemeiner Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maße ursächlich sein können und insoweit die Bedeutung der Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens zurücktritt.”

Den Anteilsfaktor setzte das Gericht auf 15 % fest (Wertzahlen a = 2, b = 1, c = 5), der Miterfinderanteil des Klägers betrug unstreitig 25 %.

Anmerkung

Die Entscheidung verdeutlicht drei praxisrelevante Grundsätze. Erstens distanziert sich das Gericht deutlich von den Vergütungsrichtlinien nach § 11 ArbNErfG a.F. und stellt stattdessen die Branchenüblichkeit des Lizenzsatzes in den Vordergrund – Einigungsvorschläge der Schiedsstelle liefern dabei nützliche Anhaltspunkte, keine starren Vorgaben. Zweitens bestätigt das Urteil die Praxis der linearen Abstaffelung als vorteilhaftere Alternative zur degressiven Abstaffelung nach RL Nr. 11, wobei gerade bei Massenprodukten mit hohen Umsätzen unternehmensbezogene Faktoren wie Marke, Vertrieb und Reputation die Kausalität von der Erfindung weg verlagern. Drittens bleibt der erfindungsspezifische Gewinn als Bemessungsmaßstab ausdrücklich außen vor, da er von zu vielen variablen Faktoren abhängt und keine verlässliche Kalkulationsgrundlage bietet. Für die Praxis empfehlen sich eine sorgfältige Aufbereitung des Vortrags zur Branchenüblichkeit sowie Zurückhaltung bei der Argumentation mit Richtlinienwerten – besonders, aber nicht nur, bei Massenprodukten.

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Weitere Informationen

Das vollständige Urteil können Sie hier herunterladen: OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2026 – 2 U 65/24

Rechtsanwalt Dr. David Slopek

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