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KI und Urheberrecht: Wann wird das KI-generierte Bild zur Rechtsverletzung?

Künstliche Intelligenz verändert die Kreativwirtschaft grundlegend und stellt das Urheberrecht vor Fragen, für die es bislang kaum gesicherte Antworten gibt. Mit Beschluss vom 02.04.2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 20 W 2/26) eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen zur urheberrechtlichen Behandlung KI-generierter Bildbearbeitungen getroffen. Das Gericht entschied: Ein mittels KI aus einem fremden Foto erzeugtes Bild ist weder ein urheberrechtlich geschütztes Werk noch eine freie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG, und verletzt dennoch nicht zwingend das Urheberrecht an der Vorlage.

Das Urteil im Überblick

Die Antragstellerin betreibt ein professionelles Tierfotografie-Angebot und hat ein künstlerisch anspruchsvolles Unterwasserfoto eines Hundes aufgenommen, der unter der Wasseroberfläche nach einem roten Spielzeug greift. Das Bild zeichnet sich durch eine bewusste Wahl der Perspektive, die gezielte Unschärfe des Hundekörpers zugunsten eines dynamischen Fokus auf Kopf und Spielzeug sowie eine durchdachte Belichtung aus.

Der Antragsgegner, der in der Vergangenheit geschäftlich mit der Antragstellerin zusammengearbeitet hatte, lud die Bilddatei in eine KI-Software hoch und ließ daraus eine neue Abbildung generieren, die er auf seiner Internetseite veröffentlichte. Das so entstandene Bild zeigt denselben Hund mit demselben roten Spielzeug, diesmal jedoch in einem comichaften Stil, mit sichtbarem Gesamtkörper und weit nach vorne ausgestreckten Vorderpfoten. Welche Prompts der Antragsgegner zur Steuerung der Bildgenerierung verwendet hatte, war nicht bekannt.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück und sah in der angegriffenen Abbildung eine freie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG, weil sich der Gesamteindruck der Werke trotz eines gemeinsamen Motivs erheblich unterscheide. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein und machte geltend, die Bilder seien nahezu identisch, und bei KI-generierten Plagiaten sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, jedoch mit einer gegenüber dem Landgericht grundlegend anderen Begründung.

Kein Werk, daher keine freie Bearbeitung

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung darstellt, weil § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nach seinem klaren Wortlaut voraussetzt, dass das neu geschaffene Ergebnis selbst ein Werk ist. KI-generierte Erzeugnisse erfüllen diese Anforderung nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff nur dann, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Ein Gegenstand ist dabei nur dann ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht ausreichend ist es, wenn im Rahmen des Promptings der KI die gestalterische Entscheidung durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird. Der Antragsgegner hatte trotz eines gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, welche kreativen Entscheidungen er getroffen hatte.

Kernpassage des Urteils

Das Gericht fasste seine tragende Begründung wie folgt zusammen:

„Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische ‚Entscheidung’ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird.”

Kein Unterlassungsanspruch trotz fehlender Werkqualität

Im zweiten Schritt prüfte das Gericht, ob eine Verletzung des Lichtbildwerks der Antragstellerin vorliegt, und verneinte auch dies. Maßgeblich ist danach, ob die kreativen Elemente des geschützten Werkes wiedererkennbar in den beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der Schutzbereich des Lichtbildwerks umfasst die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch Blenden- und Belichtungszeitwahl erzeugte Schärfe oder Unschärfe. Das Motiv als solches hat dagegen am Schutz nicht teil, weil es nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin ist. Das angegriffene KI-Bild übernahm gerade nicht die auf persönlichen kreativen Entscheidungen beruhenden Elemente, übernommen wurden ausschließlich gemeinfreie Elemente. Eine Verletzung des Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG schied aus denselben Gründen aus.

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat Tragweite für die Praxis der KI-gestützten Werknutzung.

Die Schutzlücke beim KI-Prompting

Im Kern bestätigt das Gericht: Rein KI-generierte Erzeugnisse sind keine persönlichen geistigen Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und damit nicht schutzfähig. Die bloße Bedienung einer KI-Software, selbst mit mehreren Prompts, genügt regelmäßig nicht, solange der Nutzende der Maschine den gestalterischen Spielraum überlässt. Wer sich auf die Werkqualität eines KI-Erzeugnisses berufen will, trägt hierfür die volle Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Je leistungsfähiger KI-Modelle werden, desto weniger gestalterischen Einfluss müssen Nutzer ausüben, und desto seltener entsteht ein schutzfähiges Werk. Der Anreiz, Prompts sorgfältig zu dokumentieren, ist in der Praxis gering, obwohl dies urheberrechtlich zunehmend entscheidend wird.

Konsequenzen für Rechteinhaber

Für Inhaber von Lichtbildrechten zeigt die Entscheidung, dass die allgemeine Verletzungsprüfung nicht gesperrt ist, auch wenn das KI-Erzeugnis selbst keine Werkqualität besitzt. Entscheidend bleibt stets die Frage, ob gerade die schöpferischen Gestaltungselemente, also Perspektive, Belichtung und Unschärfe, und nicht nur das frei zugängliche Motiv, übernommen wurden. Wer lediglich ein Motiv durch KI aufgreifen lässt, verletzt damit typischerweise kein Urheberrecht. Rechteinhaber sollten daher im Streitfall präzise analysieren, welche ihrer konkreten fotografischen Gestaltungsentscheidungen in einem KI-Bild erkennbar aufgegriffen wurden, denn nur dort liegt die tragfähige Grundlage für Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG.

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Weitere Informationen

Das vollständige Urteil ist unter folgendem Link abrufbar: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2026 (Az. 20 W 2/26)

Rechtsanwalt Dr. David Slopek

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