Aktuelles: Markenrecht

Unterscheidungskraft von Marken: Aktuelle Rechtsprechung des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 08.05.2024 (Az. 26 W (pat) 539/22) entschieden, dass dem Wortzeichen „lock4green“ die Eintragung als Marke nicht verweigert werden kann, da ihm die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

Das Urteil im Überblick

Das Bundespatentgericht hatte über die Eintragung des Wortzeichens „lock4green“ als Marke für Waren der Klassen 20 und 21 zu entscheiden, insbesondere für Kunststoffbehälter und Haushaltsgegenstände. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hatte die Anmeldung zuvor teilweise zurückgewiesen, da sie der Auffassung war, dass das Zeichen beschreibend sei und somit keine Unterscheidungskraft besitze. Die Begründung der Markenstelle stützte sich auf die Annahme, dass „lock4green“ im Sinne von „Verschluss für Grünes“ verstanden werden könne, was einen direkten Bezug zu den beanspruchten Waren herstelle.

Der Anmelder legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und argumentierte, dass das Zeichen mehrdeutig und nicht direkt beschreibend sei, sodass es vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden könne. Er führte aus, dass die Begriffe „lock“ und „green“ verschiedene Bedeutungen haben und die Kombination mit der Ziffer „4“ keine gebräuchliche Bezeichnung für die betreffenden Waren darstelle.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss der Markenstelle auf. Es führte aus, dass das Wortzeichen „lock4green“ nicht als beschreibend für die beanspruchten Waren angesehen werden könne. Die Kombination der Begriffe sei nicht so offensichtlich, dass der Verkehr sie unmittelbar als Sachangabe verstehen würde. Vielmehr bedürfe es mehrerer gedanklicher Schritte, um eine beschreibende Bedeutung zu erkennen, was gegen eine unmittelbare Sachangabe spreche. Somit könne dem Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Anmerkung

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidungskraft als zentrales Kriterium im Markenrecht. Die Entscheidung zeigt, dass Wortzeichen, selbst wenn sie aus beschreibenden Elementen bestehen, als unterscheidungskräftig gelten können, wenn ihre Kombination ungewöhnlich genug ist, um nicht als bloße Sachangabe verstanden zu werden. Für Markeninhaber und -anmelder ist dies eine wichtige Bestätigung, dass kreative und unkonventionelle Wortbildungen auch dann markenrechtlichen Schutz genießen können, wenn sie nicht sofort eine klare Bedeutung vermitteln.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts verdeutlicht auch, dass im Markenrecht ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, wenn es um die Beurteilung der Unterscheidungskraft geht. Solange ein Zeichen nicht offensichtlich beschreibend ist und vom Verkehr nicht unmittelbar als Sachangabe verstanden wird, kann es als Marke eingetragen werden. Dies ist besonders relevant für Anmelder, die innovative und suggestive Marken kreieren möchten, die sich von rein beschreibenden Bezeichnungen abheben.

In ähnlichen Fällen, in denen die Unterscheidungskraft einer Marke infrage steht, können Markeninhaber darauf verweisen, dass selbst eine gewisse Interpretationsbedürftigkeit eines Zeichens zugunsten der Eintragung spricht, solange die Hauptfunktion der Marke – die Ursprungsidentität zu gewährleisten – nicht beeinträchtigt wird. Diese Entscheidung stärkt somit die Position der Markeninhaber und erweitert die Spielräume für kreative Markengestaltungen im deutschen Markenrecht.

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Weitere Informationen

Das vollständige Urteil können Sie hier herunterladen: Bundespatentgericht, Urteil vom 8. Mai 2024 –­­­­­­­­­­­­­­­ 26 W (pat) 539/22