Der Beschluss im Überblick
Im zugrundeliegenden Fall meldete ein Unternehmen seine GmbH unter der Bezeichnung „Deutsches Zentrum für Arbeitsmedizin GmbH“ zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Registergericht verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass die Bezeichnung beim Verkehr den Eindruck erwecke, es handele sich um ein bundesweit tätiges und führendes Unternehmen im Bereich Arbeitsmedizin. Für eine solche Marktstellung fehlten jedoch objektive Anhaltspunkte. Das Gericht führte aus, dass die Begriffe „Deutsch“ und „Zentrum“ suggerierten, das Unternehmen gehöre aufgrund personeller und betrieblicher Ressourcen zu den führenden Anbietern in Deutschland. Da die tatsächliche Geschäftstätigkeit der GmbH diesen Eindruck jedoch nicht stützte, wurde die Eintragung abgelehnt.
Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Firmenwahrheit gemäß § 18 Abs. 2 HGB nicht gewahrt sei. Eine Firmenbezeichnung darf demnach keine irreführenden Angaben enthalten, die geeignet sind, für die angesprochenen Verkehrskreise wesentliche Fehlvorstellungen über Art oder Umfang der Geschäftstätigkeit hervorzurufen. Das Registergericht hat gemäß dieser Norm entschieden, indem es die Eintragung aufgrund der fehlenden Nachweise zur Marktstellung des Unternehmens ablehnte.
Anmerkung
Diese Entscheidung stärkt den Grundsatz der Firmenwahrheit und schafft Klarheit für Unternehmen, die eine überregionale Marktstellung im Firmennamen beanspruchen möchten. Das OLG Düsseldorf hebt hervor, dass die Begriffe „Deutsch“ und „Zentrum“ nur verwendet werden dürfen, wenn eine bundesweite Tätigkeit und eine entsprechend bedeutende Marktstellung tatsächlich bestehen. Unternehmen, die eine nationale oder marktführende Rolle im Namen beanspruchen, müssen diese Position durch konkrete betriebliche und wirtschaftliche Kennzahlen untermauern.
Weitere Informationen
Den vollständigen Beschluss können Sie hier herunterladen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2024- 3 Wx 77/24
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