Sachverhalt
Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Datenspeicherpraxis der Schufa Holding AG, einer der bekanntesten deutschen Wirtschaftsauskunfteien. Die Beklagte hatte Daten über drei gegen den Kläger gerichtete, unbestrittene Forderungen gespeichert: eine Rechnung vom 16.11.2018 über 150 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid und beglichen am 2.12.2020; eine weitere Rechnung vom 31.1.2020 über 428,27 €, mehrfach angemahnt und beglichen am 4.11.2021; sowie eine dritte Rechnung vom 9.5.2021 über 160,99 €, ebenfalls tituliert durch Vollstreckungsbescheid und beglichen im Dezember 2022. Die Forderungen wurden nach der jeweiligen Begleichung noch für drei Jahre in der Datenbank der Schufa gespeichert, versehen mit einem Erledigungsvermerk, jedoch weiterhin bei Bonitätsanfragen an Vertragspartner der Schufa übermittelt.
Der Kläger begehrte zunächst die Löschung der Einträge sowie immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nachdem die Schufa die ersten Einträge nach Ablauf von drei Jahren bzw. im Laufe des Berufungsverfahrens löschte, erklärten die Parteien die Löschungsbegehren übereinstimmend für erledigt. In der Sache verblieb der Antrag auf immateriellen Schadensersatz von mindestens 1.500 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 627,13 €.
Hintergrund der letzten Löschung war eine zum 1.1.2025 durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigte neue Fassung der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen (Ziff. IV.1 Buchst. b). Diese sieht im Grundsatz weiterhin eine Regelspeicherdauer von drei Jahren vor, verkürzt diese jedoch auf 18 Monate, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet wurden, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgt ist.
Das OLG Köln hatte die Beklagte in der Vorinstanz zur Zahlung von 500 € immateriellen Schadensersatz nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Anwaltskosten von 540,50 € verurteilt. Dabei hatte das Berufungsgericht die Rechtsprechung des EuGH zur Restschuldbefreiung (EuGH, 7.12.2023, C-26/22, NJW 2024, 417) auf Zahlungsstörungsdaten übertragen und die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO als maßgeblich für Auskunfteien erachtet.
Entscheidung
Der I. Zivilsenat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Köln zurück. Der Senat begründete dies damit, dass die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO nicht trägt.
Der zentrale Rechtssatz des Urteils lautet:
„Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben.”
Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung über die Restschuldbefreiung
Der BGH differenzierte die vorliegende Konstellation klar von der EuGH-Entscheidung zur Restschuldbefreiung. Während die Schufa im dortigen Vorlageverfahren Daten aus einem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, stammten die hier streitgegenständlichen Daten nicht aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern aus Einmeldungen der Vertragspartner. Eine Übertragung der EuGH-Grundsätze auf Zahlungsstörungsdaten schied daher aus. Hinzu kommt nach dem BGH, dass die Situation nach Restschuldbefreiung mit einer anschließenden Wohlverhaltensphase von grundsätzlich drei Jahren (§§ 287 Abs. 2, 295 InsO) nicht ohne Weiteres mit der schlichten Tilgung einer Forderung vergleichbar sei.
Verhaltensregeln als zulässige Orientierung
Für die vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gab der Senat folgende Leitlinien vor: Zunächst sei die Erforderlichkeit der Datenspeicherung zu prüfen, wobei die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die angemessene Speicherdauer sei sodann normativ nach Kriterien der Interessenabwägung festzusetzen. Der BGH billigte dabei die zum 1.1.2025 genehmigten Verhaltensregeln als grundsätzlich geeignete Orientierung:
„Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO können im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen.”
Einen starren Automatismus lehnte der BGH allerdings ausdrücklich ab: Die Besonderheiten des Einzelfalls müssten bei der konkret vorzunehmenden Abwägung stets hinreichend berücksichtigt werden, und dem Schuldner müsse es möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen.
Schadensersatz und Exkulpation
Zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO stellte der BGH klar, dass nicht allein der Verstoß gegen die DSGVO einen Anspruch begründet; die betroffene Person muss einen tatsächlichen Schaden nachweisen, so geringfügig er auch sein mag. Negative Gefühle wie Sorge oder Ärger sowie Rufschädigung können ausreichen, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Im vorliegenden Fall bejahte der BGH das Vorliegen eines immateriellen Schadens mit Blick auf die Mitteilung von Scorewerten und Erfüllungswahrscheinlichkeiten an mehrere Banken, ein Energieversorgungsunternehmen und ein Telekommunikationsunternehmen. Zugleich verwies er das Berufungsgericht auf die offene Frage, ob das Einhalten der behördlich genehmigten Verhaltensregeln eine Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ermöglichen kann.
Anmerkung
Die Entscheidung des BGH klärt eine der praktisch bedeutsamsten Fragen im Datenschutzrecht der Wirtschaftsauskunfteien: Die bloße Tilgung einer Forderung führt nicht automatisch zu einer Löschungspflicht nach dem Vorbild des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die Differenzierung gegenüber der EuGH-Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung ist sachlich begründet, weil es dort um aus einem öffentlichen Register übernommene Daten ging, während die Schufa hier eigenständige, von Vertragspartnern eingemeldete Datensätze vorhält, die ein inhaltlich differenzierteres Bild der Zahlungshistorie des Schuldners zeichnen.
Dennoch gibt die Entscheidung den Auskunfteien keinen Freifahrtschein. Der BGH betont ausdrücklich, dass die Verhaltensregeln nur als Orientierung dienen, nicht als autonome Rechtsgrundlage. Die unionsrechtlich vorgegebene Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO bleibt der entscheidende Maßstab, und einzelfallbezogene Besonderheiten auf Schuldnerseite können zu einer kürzeren Speicherdauer führen. Insbesondere die Betroffenenerwartung – dass die Tilgung einer Forderung zum Erlöschen der datenschutzrechtlichen Relevanz führt – ist ein gewichtiges Abwägungskriterium, das in der Folgeinstanz sorgfältig auszuleuchten sein wird.
Für die Praxis empfiehlt sich daher zweierlei: Auskunfteien sollten die genehmigten Verhaltensregeln als Ausgangspunkt nutzen, darüber hinaus aber eine eigenständige Interessenabwägung dokumentieren, die Einzelfallumstände einbezieht. Betroffene Schuldner haben trotz des BGH-Urteils die Möglichkeit, durch konkreten Sachvortrag eine kürzere Speicherdauer zu erreichen, insbesondere wenn die Speicherung erkennbar keinen zusätzlichen Informationsgehalt für den Kreditverkehr erzeugt oder die Auswirkungen auf den Bonitätsscore erheblich sind. Die Frage, ob das Vertrauen in genehmigte Verhaltensregeln eine Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO trägt, bleibt dem Berufungsgericht zur Klärung überlassen und dürfte in der Folgeinstanz einen weiteren wichtigen Beitrag zu dieser Thematik liefern.
Weitere Informationen
Das vollständige Urteil ist unter folgendem Link abrufbar: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25
Rechtsanwalt Dr. David Slopek
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