Sachverhalt
Die beklagte Betreiberin einer Praxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen hatte auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot implementiert, der Besuchern in Echtzeit Fragen beantwortet und Terminbuchungen ermöglicht. Die als Ärzte tätigen Geschäftsführer des Unternehmens treten öffentlich unter ihren Doktortiteln auf; eine Anerkennung als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie besitzen sie jedoch nicht.
Am 3.4.2025 fragte ein Nutzer den Chatbot, ob die beiden Geschäftsführer Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie seien. Der Chatbot antwortete: „Ja, [die Geschäftsführer] sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen.” Auf die Nachfrage nach dem genauen Facharzttitel bezeichnete der Chatbot beide als „Fachärzte für ästhetische Medizin”, und auf eine weitere Folgefrage als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen”. Beide Bezeichnungen existieren als anerkannte Facharzttitel nicht.
Der klagende Verbraucherverband mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.4.2025 ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung pauschalierter Abmahnkosten von 260 Euro. Unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung ließ die Beklagte den Chatbot zunächst deaktivieren und danach durch eine Prompt-Anweisung sowie einen nachgelagerten Keyword-Filter überarbeiten, sodass entsprechende Aussagen fortan nicht mehr ausgegeben werden konnten. Die geforderte Unterlassungserklärung gab sie gleichwohl nicht ab und verwies auf ein „bedauerliches technisches Versehen”. Nach fruchtlosem Ablauf einer zweiten Frist reichte der Verband Klage ein.
Die Beklagte verteidigte sich im Kern damit, die KI-generierten Antworten seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlungen zuzurechnen, weil der Chatbot auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen autonom arbeite und nicht im Einzelnen gesteuert werde. Außerdem seien die Trainingsdaten korrekt gewesen, und die Verbraucher wüssten ohnehin um die Fehleranfälligkeit von KI-Chatbots.
Entscheidung
Das OLG Hamm gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung aller drei Bezeichnungen sowie zur Zahlung der Abmahnkosten. Die rechtliche Begründung ruht auf zwei Säulen: der Zurechnung der Chatbot-Antworten als eigene geschäftliche Handlung und der Bejahung einer Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Chatbot-Antworten als geschäftliche Handlung der Betreiberin
Kern der Entscheidung ist die Frage, ob Aussagen eines autonom handelnden KI-Systems dem Unternehmen als eigenes „Verhalten” im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zugerechnet werden können. Das OLG bejaht dies und schlägt dabei die Brücke zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsdokumentengenerator (BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 113/20). Der Begriff des Verhaltens sei weit zu fassen und erfasse auch den Einsatz technischer Mittel; eine geschäftliche Handlung könne auch technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden.
Das sogenannte Black-Box-Problem – dass der Chatbot Fragen ohne menschliches Zutun und auf von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet – ändert an dieser Einordnung nichts. In den eigenen Worten des Gerichts:
„Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. ‚Black-Box-Problem’). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte.”
Entscheidend war für das Gericht die hinreichende Steuerungsgewalt der Betreiberin: Sie war verantwortlich für den Betrieb des Chatbots und hatte bestimmenden Einfluss darauf, wie er mit Kunden kommunizierte. Dies belegt nach Ansicht des Senats nicht zuletzt der Umstand, dass es der Beklagten nach der Beanstandung „problemlos” gelang, durch eine Prompt-Anweisung und einen Keyword-Filter die beanstandeten Ausgaben zu unterbinden. Das OLG formuliert:
„Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei ‚Erklärungen’ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt.”
Eine Haftungsprivilegierung wegen der Autonomie des KI-Systems lehnte das Gericht ab. Der KI-Chatbot sei kein unabhängiger Dritter, auf den Grundsätze der Störerhaftung oder der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht angewendet werden könnten; vielmehr hafte die Beklagte für ihr eigenes Verhalten. Selbst wenn man die Verkehrspflichtsrechtsprechung hilfsweise heranziehen wollte, wäre das Ergebnis dasselbe: Die Beklagte hätte bereits vor der Inbetriebnahme des Chatbots sicherstellen müssen, dass dieser keine falschen Angaben zur Facharztqualifikation macht, denn im sensiblen Bereich des Gesundheitswesens sind besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten zu stellen. Es lag für einen gewissenhaften Marktakteur auf der Hand, dass Patienten genau diese Frage stellen würden – und dass der Chatbot dabei halluzinieren könnte.
Irreführung und geschäftliche Relevanz
Die inhaltliche Irreführung stand außer Frage: Die Bezeichnungen „Facharzt für ästhetische Medizin” und „Facharzt für ästhetische Behandlungen” existieren schlicht nicht als anerkannte Facharzttitel. Der Durchschnittsverbraucher stellt sich unter einem Facharzt einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die durch den Chatbot erzeugten Fehlvorstellungen sind damit geeignet, Patienten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie ohne die Fehlinformation nicht getroffen hätten – und sind damit nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter.
Den Einwand der Beklagten, Verbraucher wüssten ohnehin um die Fehleranfälligkeit von KI-Chatbots und bedürften daher keines Schutzes, ließ das Gericht nicht gelten. Entsprechende Erfahrungssätze existierten nicht; vielmehr vertraue ein Großteil der Verbraucher auf die Richtigkeit computergenerierter Antworten, da Maschinen als weniger fehleranfällig als Menschen wahrgenommen werden.
Anmerkung
Die Entscheidung des OLG Hamm ist – soweit ersichtlich – die erste, die eine wettbewerbsrechtliche Haftung für KI-Halluzinationen ausdrücklich bejaht. Sie schließt methodisch sauber an die BGH-Rechtsprechung zum Vertragsdokumentengenerator an und überträgt deren Grundsätze auf die KI-Technologie. Der funktionale Unterschied zwischen regelbasierter Software und einem auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Sprachmodell spielt für die Haftungsfrage nach Ansicht des Senats keine entscheidende Rolle – was dogmatisch nachvollziehbar, für die Praxis aber von erheblicher Tragweite ist.
Für Unternehmen ergibt sich daraus klarer Handlungsbedarf. Das Kriterium der „hinreichenden Steuerungsgewalt” dürfte in den meisten Fällen erfüllt sein, in denen ein Unternehmen einen Chatbot auf seiner eigenen Plattform betreibt – erst recht, wenn es Prompt-Anweisungen und Trainingsparameter selbst festlegt oder festlegen lassen kann. Vor der Inbetriebnahme eines Chatbots empfiehlt sich daher eine sorgfältige Risikoanalyse: Zu welchen Themen könnte das System halluzinieren? Welche Aussagen sind besonders sensibel – etwa zu Qualifikationen, Zulassungen, Preisen oder Produkteigenschaften? Technische Vorkehrungen wie Keyword-Filter, Prompt-Injektionen mit neutralen Antwortanweisungen oder die Beschränkung des Antwortbereichs auf verifizierte Inhalte sind nicht nur rechtlich geboten, sondern – wie der Fall zeigt – auch technisch umsetzbar.
Offen lässt das Urteil die Frage, ob die Entscheidung auch dann gälte, wenn keinerlei nachträgliche Steuerungsmöglichkeit bestanden hätte oder wenn die Fragen des Nutzers als suggestiv oder provozierend einzustufen wären. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die für die Praxis bedeutsame Frage der Zurechnungsgrenze bei fehlender Steuerbarkeit bald klären wird.
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Weitere Informationen
Das vollständige Urteil ist unter folgendem Link abrufbar: OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2026 — 4 UK 3/25
Rechtsanwalt Dr. David Slopek
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