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Fake-Profile auf Social Media: Wann haftet die Plattform?

Wer entdeckt, dass ein Dritter unter dem eigenen Namen und mit eigenen Fotos ein Fake-Profil in einem sozialen Netzwerk betreibt, steht oft vor der Frage: Gegen wen kann ich vorgehen, wenn der Täter nicht zu ermitteln ist? Mit Urteil vom 20.01.2026, Az. 18 U 2360/25 Pre e, hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Social-Media-Plattformbetreiber als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Auch dann, wenn das Haftungsprivileg des Digital Services Act (DSA) im Raum steht. Das Urteil betrifft keine bekannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, sondern Privatpersonen und zeigt damit, dass der Schutz vor Identitätsmissbrauch im Netz nicht auf Prominente beschränkt ist.

Sachverhalt

Ein für die Kläger nicht identifizierbarer Dritter hatte unter deren Namen Fake-Accounts auf einer großen Social-Media-Plattform eingerichtet und dort Fotos der Kläger sowie teilweise Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit eingestellt. Die Kläger wandten sich hiergegen über die plattformeigene Meldefunktion sowie durch anwaltliche Abmahnung vom April 2025, in denen jeweils die konkrete Rechtsverletzung dargelegt wurde. Die Plattform reagierte dennoch nicht innerhalb der gesetzten Frist. Die in erster Instanz beim Landgericht München I erhobenen Klagen auf Löschung der Namen und Fotos hatten Erfolg. Das LG München I verurteilte die Plattform mit Urteil vom 26.06.2025 (Az. 26 O 4746/25). Die Plattform legte Berufung ein und argumentierte unter anderem, sie sei zur Deaktivierung der Fake-Profile nicht verpflichtet gewesen. Der Unterlassungstenor könne sich allenfalls auf konkret benannte URLs beziehen, nicht aber auf kerngleiche künftige Profile.

Entscheidung

Das OLG München wies die Berufung der Plattform vollumfänglich zurück. Es bestätigte, dass die Plattform als mittelbare Störerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG haftet. Die Kläger haben danach einen Anspruch darauf, dass die Plattform es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen die Namen und/oder Bilder der Kläger unbefugt zu gebrauchen.

Prüfpflichten der Plattform nach konkreter Beanstandung

Zur rechtlichen Einordnung der mittelbaren Störerhaftung hält das Gericht fest, dass grundsätzlich als mittelbarer Störer verpflichtet ist, wer ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Eine Vorabprüfungspflicht für sämtliche Nutzerinhalte besteht für Plattformbetreiber zwar nicht. Prüfpflichten entstehen jedoch, sobald ein Betroffener eine hinreichend konkrete Beanstandung erhebt. Das Gericht formuliert in der zentralen Passage des Urteils:

„Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.”

Das OLG bejahte, dass die Beanstandungen der Kläger diesen Anforderungen genügten: Sie hatten präzise dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – wegen unberechtigter Nutzung von Name und Bildnis – rechtswidrig seien. Auf der Grundlage dieser Behauptung war der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen.

Das Recht am eigenen Namen gemäß § 12 BGB, das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sind nach dem Urteil verletzt, wenn, ohne Einwilligung der Betroffenen, Profile so gestaltet sind, dass Nutzer der Plattform diese den Betroffenen zurechnen. Ausnahmen erkennt das OLG nur in klar definierten Sonderkonstellationen an, etwa bei Namensvettern, satirischen oder künstlerischen Profilen oder von Dritten erkennbar betriebenen Fan- und Kommentarseiten.

Kein Haftungsprivileg bei verspäteter Entfernung

Zum Verhältnis zum Digital Services Act stellt das Gericht klar: Das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA steht der Haftung nicht entgegen, weil die Plattform trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten seit 11.04.2025 diese nicht zügig gesperrt oder entfernt, sondern dies erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat, und damit die Pflicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA verletzte. Die Form der Meldung (ob über die plattformeigene Meldefunktion nach Art. 16 DSA oder per anwaltlichem Schriftsatz) ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein die Kenntniserlangung der Plattform.

Ein besonderes Gewicht legt das Urteil auf die Erstreckung der Unterlassungspflicht auf kerngleiche Fake-Profile: Die Verpflichtung der Plattform beschränkt sich nicht auf die konkret beanstandeten URLs, sondern erstreckt sich auch auf künftige, unter einer anderen Webadresse verbreitete Fake-Accounts, die identisch oder kerngleich sind, ohne dass es einer erneuten Beanstandung durch die Betroffenen bedürfte. Die Wiederholungsgefahr wurde bejaht, da die Plattform keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte und es nach dem bisherigen Verlauf konkret zu befürchten war, dass weitere vergleichbare Fake-Accounts folgen würden.

Anmerkung

Das Urteil des OLG München hat praktische Konsequenzen für Betroffene und Plattformbetreiber gleichermaßen.

Für Betroffene gilt: Der Unterlassungsanspruch richtet sich primär gegen den Täter, also denjenigen, der das Fake-Profil erstellt hat. Kann dieser nicht ermittelt werden, haftet die Plattform als mittelbarer Störer auf zweiter Ebene. Die Meldung muss dabei so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann. Das OLG sieht eine Beanstandung als ausreichend an, wenn Betroffene zum Identitätsnachweis ihren Namen in Kombination mit Bildern in der Beanstandung nachweisen. Diese Voraussetzungen sollten bereits bei der ersten Meldung eingehalten werden, denn die Plattform haftet nur, wenn die Beanstandung diesen Anforderungen genügt. Die Form der Meldung ist nicht entscheidend; sowohl das plattformeigene Meldeformular nach Art. 16 DSA als auch ein anwaltlicher Schriftsatz per E-Mail sind geeignet.

Folgen für die Prüf- und Löschungspraxis

Für Plattformbetreiber bedeutet das Urteil: Sie sind nach Kenntnis von einem rechtswidrigen Fake-Profil verpflichtet, dieses zügig zu sperren oder zu entfernen. Darüber hinaus müssen sie ohne erneute Beanstandung kerngleiche künftige Profile ebenfalls entfernen. Dies erfordert technische Überwachungsmechanismen, die auch mögliche kerngleiche Fake-Profile erkennen und möglichst schnell prüfen sowie gegebenenfalls löschen. Die Plattform kann sich nicht darauf zurückziehen, lediglich die konkret benannten URLs zu deaktivieren.

Bemerkenswert ist zudem, dass das OLG die Frage eines weitergehenden „allgemeinen Unterlassungsgebots” (also eines generellen Verbots künftiger Fake-Profile über die konkret beanstandeten und kerngleichen hinaus) ausdrücklich offengelassen hat. Der BGH hat eine verwandte Frage in einem Verfahren (Az. VI ZR 64/24) im Hinblick auf eine EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-492/23 ausgesetzt, in der am 02.12.2025 ein Urteil ergangen ist. Diese Folgefrage bleibt damit weiterhin klärungsbedürftig und dürfte die Rechtsprechung zur Plattformhaftung in den nächsten Jahren beschäftigen. Das vorliegende Urteil ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen und mit Verkündung rechtskräftig geworden.

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Weitere Informationen

Das vollständige Urteil ist unter folgendem Link abrufbar: OLG München, Endurteil v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25 Pre e

Rechtsanwalt Dr. David Slopek

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