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Digitale Beweisführung im Designrecht: EuG zur Beweiskraft von Internet-Archiven

Kann ein Screenshot aus einem Internetarchiv ausreichen, um die Neuheit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zu Fall zu bringen? Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat diese Frage mit Urteil vom 29.04.2026 in der Rechtssache T-580/25 (Doors Bulgaria EOOD/EUIPO – Top Ten) bejaht. Die Entscheidung klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Auszug aus der Wayback Machine als ausreichender Nachweis einer Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) anerkannt werden kann – und welche Anforderungen an eine substantiierte Gegenargumentation zu stellen sind.

Sachverhalt

Die Streithelferin Top Ten EOOD beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das die Klägerin Doors Bulgaria EOOD am 16.12.2013 für Türen angemeldet hatte. Zur Begründung stützte sich Top Ten unter anderem auf die Darstellung einer Tür auf der russischsprachigen Internetseite „sdelalremont.ru”, die über den Archivierungsdienst Wayback Machine zum Stand vom 23.08.2013 – also vor dem Anmeldetag – abrufbar war. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO erklärte das Geschmacksmuster am 23.04.2024 wegen fehlender Eigenart für nichtig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 23.06.2025 (Sache R 1158/2024-3) zurück. Sie kannte den Screenshot der archivierten Internetseite sowie deren vollständigen Ausdruck als ausreichenden Nachweis einer Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GGV an. Dagegen richtete sich die Klage vor dem EuG: Doors Bulgaria machte geltend, die vorgelegten Screenshots seien leicht manipulierbar und daher als Beweismittel nicht hinreichend verlässlich.

Entscheidung

Das EuG wies die Klage vollumfänglich ab. Die Entscheidung lässt sich in mehrere tragende Gedankenstränge gliedern.

Rechtlicher Ausgangspunkt: Nichtigkeitsverfahren und Beweislast

Ausgangspunkt ist Art. 25 Abs. 1 lit. b GGV, der die Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erlaubt, wenn es die Anforderungen der Art. 4 bis 9 GGV nicht erfüllt. Die Beweislast für diese Nichtigkeitsgründe liegt beim Antragsteller. Im vorliegenden Fall kam es entscheidend darauf an, ob das von der Streithelferin angeführte ältere Muster der Öffentlichkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GGV vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht worden war

Veröffentlichung im Internet als Offenbarung

Das Gericht stellte klar, dass die Veröffentlichung eines Designs im Internet als Offenbarungshandlung anerkannt wird und damit neuheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits zuvor vertretenen Auffassung, wonach Produkte, die über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zugänglich gemacht werden, zum vorbekannten Formenschatz gehören.

Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Das EuG betonte ausdrücklich, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Maßgeblich ist allein die Glaubwürdigkeit des vorgelegten Beweismittels; eine besondere Form – etwa eine notarielle Beglaubigung – ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist laut Gericht, ob das vorgelegte Beweismittel in sich stimmig ist und einen plausiblen Lebenssachverhalt abbildet. Damit rücken formale Anforderungen an die Art des Nachweises in den Hintergrund. Die im Streitfall vorgelegten Beweismittel – der vollständige Ausdruck der Internetseite sowie ein Screenshot der Wayback Machine, der die Archivierung der Seite am 23.08.2013 dokumentierte – enthielten die Darstellung des Designs, die vollständige URL sowie ein Datum vor der Anmeldung. Das EuG gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdekammer diese Unterlagen zu Recht als ausreichenden Offenbarungsnachweis gewertet hatte.

Kern der Entscheidung – wörtliche Kernpassage

In der Wiedergabe des Kommentars in GRUR-Prax heißt es zur tragenden Begründung des Gerichts:

„Eine archivierte Internetseite, insbesondere ein Screenshot aus der Wayback Machine, kann einen tauglichen und ausreichenden Nachweis der Offenbarung iSd Art. 7 I VO (EG) 6/2002 darstellen, wenn sie die maßgeblichen Informationen, namentlich Darstellung des Designs, URL und Archivierungsdatum, in sich schlüssig wiedergibt. Einer besonderen Form, etwa einer notariellen Beglaubigung, bedarf es nicht.”

Zurückweisung des Manipulationseinwands

Den zentralen Einwand der Klägerin, die Screenshots könnten manipuliert worden sein, ließ das EuG nicht gelten. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer Manipulation genügt nicht; erforderlich sind vielmehr konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit. Da Doors Bulgaria solche nicht vorgetragen hatte, blieb der Einwand ohne Erfolg. Das Gericht hielt ergänzend fest:

„Einwendungen gegen die Beweiskraft digitaler Beweismittel greifen nur dann durch, wenn konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Unrichtigkeit vorgetragen werden. Die bloße abstrakte Möglichkeit technischer Veränderungen oder allgemeine Zweifel an der Zuverlässigkeit von Internetarchiven reichen nicht.”

Auch das Vorbringen, die Beweismittel seien nicht notariell beglaubigt, griff nicht durch, da die einschlägigen Vorschriften keine Anforderungen an eine bestimmte Form vorsehen. Die Kostenfolge ergab sich daraus, dass Doors Bulgaria neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Streithelferin Top Ten EOOD zu tragen hat.

Anmerkung

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Parallelentscheidungen desselben Tages ein, mit denen das EuG seine Linie zum Offenbarungsnachweis in Designverfahren weiter ausgeformt hat.

Praktisch bedeutsam ist zunächst die klare Aussage zur freien Beweiswürdigung: Das Gericht knüpft die Anerkennung eines Internetarchiveintrags nicht an formale Hürden, sondern allein an die inhaltliche Stimmigkeit des Dokuments. Damit stellt die Wayback Machine faktisch ein gleichwertiges Beweismittel neben klassischen Offenbarungsnachweisen wie gedruckten Katalogen oder Messe-Prospekten. Auch das Bundespatentgericht hatte Archivierungsdienste grundsätzlich als Beweismittel anerkannt, dabei jedoch empfohlen, Wayback-Machine-Ausdrucke durch ergänzende Belege aus alternativen Quellen zu bestätigen, sofern dies vernünftigerweise möglich ist. Das EuG setzt die Schwelle bewusst niedriger: Für die Angriffsseite reichen bereits sauber dokumentierte Einzelfundstellen aus, sofern Designdarstellung, Kontext und Archivierungsdatum widerspruchsfrei zusammenpassen.

Für die Verteidigungsseite ist die Botschaft gleichermaßen eindeutig: Ein pauschales Bestreiten der Zuverlässigkeit von Internetarchiven genügt nicht. Wer den Beweiswert eines Wayback-Machine-Screenshots erschüttern will, muss sich konkret mit dem jeweiligen Dokument auseinandersetzen – also etwa belegen, dass die fragliche URL zu dem angegebenen Datum tatsächlich nicht öffentlich zugänglich war oder dass der Seiteninhalt nachträglich verändert wurde. Allgemeine Einwände zur technischen Veränderbarkeit von Internetinhalten werden ohne substanziierte Gegenindizien nicht verfangen.

In verfahrenstaktischer Hinsicht bedeutet dies: Wer im Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO ein älteres Design entgegenhält, sollte darauf achten, dass das archivierte Dokument die drei Kerninformationen – Designabbildung, vollständige URL und Archivierungsdatum – vollständig und widerspruchsfrei enthält. Für die Gegenseite empfiehlt sich eine frühzeitige und gezielte Auseinandersetzung mit der konkreten Fundstelle, anstatt sich auf einen abstrakten Manipulationsvorwurf zu verlassen.

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Weitere Informationen

Das vollständige Urteil ist unter folgendem Link abrufbar: EuG, Urt. v. 29.4.2026 — T-580/25

Rechtsanwalt Dr. David Slopek

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