Aktuelles: Urheberrecht

Keine Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen aus unzugänglichen Perspektiven

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23 entschieden, dass die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG keine Luftbildaufnahmen von Drohnen umfasst, die Perspektiven zeigen, die der Öffentlichkeit ansonsten nicht zugänglich sind. Damit konkretisiert der BGH die Schrankenregelung des Urheberrechts und stellt fest, dass diese im Kontext moderner Technologien restriktiv zu interpretieren ist.

Das Urteil im Überblick

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Verwertungsgesellschaft gegen einen Buchverlag. Der Verlag hatte in mehreren Büchern Drohnenaufnahmen veröffentlicht, die Kunstinstallationen der Klägerin auf öffentlich zugänglichen Halden zeigten. Die Klägerin meinte, die Veröffentlichung dieser Aufnahmen sei urheberrechtswidrig. Sie verlangte Unterlassung und Schadensersatz.

Die Vorinstanzen – das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm – entschieden zugunsten der Klägerin. In der Revision bestätigt der BGH nun diese Entscheidungen.

Dem BGH zufolge umfasse die Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG nur Aufnahmen, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht werden und den Blick wiedergeben, den das allgemeine Publikum vor Ort hat. Aufnahmen, die aus unzugänglichen Perspektiven oder unter Zuhilfenahme besonderer Hilfsmittel (z. B. Leiter, Drohne) gemacht werden, fallen nicht unter diese Regelung. Auch Darstellungen, die eine andere Perspektive wählen als die vom öffentlichen Ort aus sichtbare, sind nicht privilegiert. Dies gilt somit auch für Drohnenaufnahmen aus dem Luftraum, da sie nicht Teil des allgemein wahrnehmbaren Straßenbildes sind.

Anmerkung

Das Urteil präzisiert die Grenzen der Panoramafreiheit und verdeutlicht die Schutzmechanismen des Urheberrechts. Für Urheber bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position, da Drohnenaufnahmen ihrer Werke, die ohne Zustimmung erstellt und verbreitet werden, Verstöße darstellen können. Auch für Fotografen und Verlage ist die Entscheidung von großer Bedeutung: Luftaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke müssen sorgfältig geprüft werden. Sofern die Perspektive für die allgemeine Öffentlichkeit unzugänglich ist, kann eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Urhebers erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Weitere Informationen

Das vollständige Urteil können Sie hier herunterladen: BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23