Schadensersatz bei unbefugter Verwendung von Fotos auf ausländischer Website
Das LG Köln hat mit Urteil vom 21.12.2023 (Az. 14 O 292/22) entschieden, dass die unberechtigte Verwendung von Fotos auf einer ausländischen Homepage Schadensersatzansprüche i.H.v. 750 EUR pro Bild auslösen kann.
Kurz gefasst
- Für die unberechtigte Nutzung von Fotos auf einer ausländischen Website sprach das Gericht 750 € je Bild zu.
- Den Bezug zu Deutschland begründeten unter anderem eine Übersetzungsfunktion ins Deutsche und Bestellmöglichkeiten nach Deutschland.
- Die Rechtsprechung ist uneinheitlich – die Wahl des Gerichtsstands kann den Ausgang beeinflussen.
Die Entscheidung
- Gericht
- Landgericht Köln
- Entscheidung
- Urteil vom 21.12.2023
- Aktenzeichen
- 14 O 292/22
- Gegenstand
- Fotos einer Brücke auf der Website eines italienischen Unternehmens
Das Urteil im Überblick
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 21.12.2023 für die Klägerin entschieden und die Beklagte zu einem lizenzanalogen Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin, Inhaberin der Rechte an Fotografien einer Brücke, klagte gegen ein italienisches Unternehmen, das diese Bilder ohne Lizenz auf seiner Webseite verwendete. Das Gericht stellte fest, dass trotz der italienischen Ausrichtung der Webseite ein hinreichender Inlandsbezug bestand, und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 750 EUR pro Bild.
Der Inlandsbezug wurde vom Gericht wie folgt begründet:
- Google-Übersetzungstool: Das Gericht sah in der Integration des Google-Übersetzungstools auf der Webseite der Beklagten ein wesentliches Element zur Begründung des Inlandsbezugs. Durch die Übersetzung ins Deutsche wurde die Webseite einem breiteren deutschen Publikum zugänglich gemacht.
- Italienische Zielgruppe in Deutschland: Es wurde festgestellt, dass die Webseite der Beklagten nicht nur technisch in Deutschland abrufbar war, sondern sich faktisch auch an Personen in Deutschland richtete, die entweder italienische Wurzeln hatten oder ein Interesse an Italien und italienischen Produkten zeigten. Dies erhöhte den Inlandsbezug weiter.
- Zugänglichkeit und Bestellmöglichkeiten nach Deutschland: Die Webseite war nicht nur übersetzt abrufbar, sondern ermöglichte auch explizit Bestellungen nach Deutschland, was die Zielgruppenausrichtung auf den deutschen Markt unterstreicht und somit die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts unterstützt.
Anmerkung
Das Urteil stärkt die Rechte von in Deutschland ansässigen Fotografen, deren Rechte von ausländischen Unternehmen verletzt werden. Die Rechtsprechung des Instanzgerichte zu Fällen wie dem vorliegenden ist zwar uneinheitlich. Das Urteil zeigt aber, dass die strategische Auswahl des richtigen Gerichts (das sog. „forum shopping“) helfen kann, seine berechtigten Interessen effektiv zu verteidigen.


