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Aktuelles: Wettbewerbsrecht

Influencer dürfen auch für Glücksspiele werben

Das VG Hamburg hat entschieden, dass es nicht grundsätzlich verboten werden kann, mittels Influencern für ein Glücksspiel zu werben. Damit stärkt es die Möglichkeiten für Influencer-Marketing.

VG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 14 E 3058/22 – Werbung für Glücksspiel

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Veranstalterin einer Soziallotterie, für die sie umfassend traditionelle Werbemaßnahmen (TV-Spots, Internetanzeigen usw.) und Influencer-Marketing zu werben plante. Am 22. Juni 2022 erging ein Erlaubnisbescheid für das geplante Glücksspiel mit einer Nebenbestimmung, die den Einsatz von Influencer-Marketing zur Werbung verbot. Das Verbot leitete die zuständige Behörde aus dem Begrenzungsauftrag bzw. dem Übermaßverbot sowie dem Sachlichkeitsverbot gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 ab. Dieser schreibt vor, dass Werbung für die Glücksspiele nicht den Zielen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zuwiderlaufen dürfe, zum Beispiel muss die Werbung von dem Erlaubnisinhaber ausgehen und diesem zurechenbar sein, und darf sich nicht an Kinder und Jugendliche richten.

Begründet wurde die einschränkende Nebenbestimmung damit, dass der Werbeveranstalter bei traditionellen Werbemaßnahmen Einfluss auf den Inhalt und die Darstellung der Werbung behalte, während Influencer den Werbeinhalt regelmäßig selbst regulieren würden.

Die Antragstellerin erhob gegen die Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheids Klage beim VG Hamburg.

Entscheidung

Die Streitparteien einigten sich hinsichtlich der beanstandeten Bestimmung über das Verbot von Influencer-Marketing außergerichtlich und erklärten das Verfahren hinsichtlich dieses Punktes für abgeschlossen. Auch das Gericht stellte im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass der Antragsgegner der Antragstellerin voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

Die Antragstellerin führte an, dass eine Unterscheidung zwischen klassischen Werbemaßnahmen und dem Einsatz von Influencer-Marketing insoweit nicht nachvollziehbar sei. Der vom Antragsgegner behaupteter Mangel an Einflussmöglichkeit auf die von den Influencern produzierte Werbung bestehe nicht. In der geplanten Werbekampagne sollten die Influencer nicht selbst über Art und Weise der Darstellung der Werbung entscheiden, sondern von der Antragstellerin über Gestaltungs- und Freigabeprozesse kontrolliert werden, sodass die Werbung der Antragstellerin zurechenbar bleibe. Influencer-Marketing sei insoweit nur als Werbemaßnahme unter dem Einsatz von Influencern zu verstehen; dieses Verständnis beinhalte nicht gleichwohl, dass die Influencer in der Entwicklung der Werbeinhalte frei seinen, wie sonst für Influencer-Beiträge regelmäßig der Fall. Der Antragsgegner gab insoweit der Antragstellerin recht, dass die Nebenbestimmung nicht ein generelles Verbot von Influencer-Marketing normieren solle, sondern nur den unkontrollierten Einsatz von Werbemaßnahmen in sozialen Medien.

Das Gericht stimmte den Streitparteien in ihrer Einigung zu. Es sei unverhältnismäßig, Werbung von Influencern für Glücksspiel pauschal zu verbieten, soweit der Veranstalter der Werbekampagne die Kontrolle behält und ihm die Werbekontrolle hierdurch unbeschränkt zurechenbar ist.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht nur für Influencer von Bedeutung, sondern auch für Werbetreibende in der Glücksspielindustrie und anderen regulierten Industrien. Die gerichtliche Anerkennung – wenn auch nur in einem obiter dictum – dass Influencer-Marketing auch in diesem sensiblen Bereich nicht per se verboten sein kann, stärkt die Möglichkeit von Influencern und Werbenden und zeigt einmal mehr, dass sich diese moderne Werbeform mehr und mehr neben klassischen Formaten etabliert.

Weitere Informationen

VG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2022. Az. 14 E 3058/22 – Werbung für Glücksspiel