Das Urteil im Überblick
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesgeschäftsführer einer namentlich nicht genannten Organisation gegen die Betreiberin eines sozialen Netzwerks. Auf der Plattform existierten zwei Gruppen, die sich kritisch mit den Zielen und dem Auftreten des Klägers auseinandersetzten. In diesen Gruppen veröffentlichten einige Nutzer Kurznachrichten, die den Kläger schmähten, beleidigten und ihm Mord androhten. Der Kläger war der Ansicht, diese Gruppen stellten eine permanente Bedrohung dar, und verlangte deren vollständige Löschung.
Die Vorinstanz – das Landgericht Berlin II – wies die Klage ab, und das KG Berlin bestätigte diese Entscheidung nun in der Berufung.
Dem KG Berlin zufolge lässt sich ein Anspruch auf die Löschung der gesamten Gruppen weder aus Verträgen, noch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem Digital Services Act (DSA) ableiten. Der Anspruch folge auch nicht aus der Haftung der Beklagten als Hostproviderin. Die bloße Existenz der Gruppen und die von der Beklagten bereitgestellte Möglichkeit, sich zu vernetzen, verletzen die Rechte des Klägers nicht. Da die Gruppen selbst (z. B. durch Name oder Titelbild) nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen und in ihrer Mehrzahl rechtstreu genutzt werden, würde eine vollständige Löschung unverhältnismäßig in die Rechte der rechtmäßig handelnden Nutzer eingreifen. Ein Löschungsanspruch ergibt sich nicht aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da diese lediglich den gerichtlichen Zugang zur Durchsetzung bereits bestehender Rechte sichert und keine neuen Anspruchsgrundlagen erzeugt. Der bloße Umstand, dass der Kläger die Nutzung der vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten als zu aufwendig empfindet, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Dem Kläger stehe es stattdessen frei und es sei ihm zumutbar, gegen die konkret rechtswidrigen Einzelbeiträge vorzugehen.
Anmerkung
Das Urteil präzisiert die Haftung von Hostprovidern und die Grenzen des Persönlichkeitsrechts im digitalen Raum. Für Plattformbetreiber und Nutzer bedeutet dies Rechtssicherheit: Diskussionsgruppen dürfen nicht pauschal gelöscht werden, solange sie nicht ausschließlich der Rechtsverletzung dienen. Für Betroffene von Hassrede oder Bedrohungen bedeutet die Entscheidung hingegen einen höheren Aufwand, da sie gezielt jede einzelne rechtswidrige Äußerung melden müssen, statt ein komplettes Forum durch eine einzige Verfügung schließen lassen zu können.
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Weitere Informationen
Das vollständige Urteil ist unter folgendem Link abrufbar: KG Berlin, Urteil vom 23.12.2025 – 10 U 190/23
Rechtsanwalt Dr. David Slopek
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