Der Beschluss im Überblick
Die Marke „Pelman“ wurde am 11.10.2017 für verschiedene Waren und Dienstleistungen aus dem Gastronomiebereich eingetragen (Klassen 12, 16, 29, 30 und 43). Dagegen legte die Widersprechende, Inhaberin der älteren Wort-/Bildmarke „Pullman“, Widerspruch ein. Die ältere Marke genießt Schutz für Dienstleistungen der Klasse 43, darunter Hotel- und ebenfalls Gastronomieservices. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gelangte der Fall vor das Bundespatentgericht.
Zentrale Streitfrage war, ob zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, insbesondere im Hinblick auf die klangliche Ähnlichkeit.
Das Bundespatentgericht (BPatG) hob die vorherigen Beschlüsse des DPMA auf und ordnete die Löschung der Marke „Pelman“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 an. Das Gericht hat festgestellt, dass zwischen den Marken eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit besteht. Dies resultiert aus gemeinsamen Elementen wie dem Anfangsbuchstaben „P-“ und der Endung „-man“. Trotz eines unterschiedlichen Klangcharakters der Vokale („e“ versus „u“) überwiegt der Gesamteindruck der Ähnlichkeit. Hinzu kommt, dass die relevanten Verkehrskreise die Marken oft nicht gleichzeitig wahrnehmen, sondern auf unscharfe Erinnerungen zurückgreifen.
Die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke überschneiden sich mit denen der älteren Marke. Beispielsweise können gastronomische Dienstleistungen und verpackte Lebensmittel, die zum Verzehr angeboten werden, als eng verbunden betrachtet werden. Diese Identität oder Ähnlichkeit führt zu Verwechslungsgefahr.
Anmerkung
Der Beschluss des BPatG unterstreicht die Bedeutung der klanglichen Ähnlichkeit als Faktor für die Verwechslungsgefahr im Markenrecht. Entscheidend ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die im Alltag häufig durch unklare und schnelle Wiedererkennung geprägt ist.
Insbesondere für Unternehmen im Bereich der Gastronomie, die neue Marken eintragen lassen wollen, zeigt die Entscheidung die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung möglicher Konflikte mit bestehenden Marken.
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Weitere Informationen
Den vollständigen Beschluss können Sie hier herunterladen: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2024 – 25 W (pat) 34/22