Als spezialisierte Fachanwaltskanzlei stehen wir Mandanten in Hamburg und deutschlandweit als kompetenter Ansprechpartner zur Seite, wenn es darum geht, sich gegen eine Abmahnung aus Markenrecht optimal zu verteidigen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, übersenden Sie sie uns am besten unverzüglich zu, damit wir Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln können.
Erste Hilfe bei einer Abmahnung
Wenn man eine Abmahnung erhält, dann muss man schnell handeln. Denn wenn man nicht fristgerecht reagiert, droht meist auch eine einstweilige Verfügung. Andererseits darf man sich auch nicht unter Druck setzen lassen und unüberlegt handeln. So verhalten Sie sich richtig:
✓ Geben Sie zunächst keine Erklärung ab
✓ Nehmen Sie mit der Gegenseite nicht unüberlegt Kontakt auf
✓ Leisten Sie keine Zahlung
✓ Lassen Sie sich von einem spezialisierten Fachanwalt beraten
Häufige Fragen
Abmahnungen können auf unterschiedliche Rechte aus dem Bereich des Geistigen Eigentums gestützt sein, beispielsweise Markenrecht, Urheberrecht oder Designrecht. Daneben sind vor allem auch Abmahnungen häufig, die auf Wettbewerbsrecht (UWG) gestützt sind.
Es reicht leider nicht aus, das abgemahnte Verhalten einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Hintergrund ist, dass die einmal begangene Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr für zukünftige Rechtsverletzungen begründet. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn es in vielen Fällen Sinn macht, bei einer Markenverletzung eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist es wichtig, sich genau zu überlegen, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.
Abmahnungen enthalten in aller Regel sehr kurze Fristen. Hintergrund ist, dass die Abmahnung in vielen Fällen nur die Vorstufe zu einer sog. einstweiligen Verfügung ist. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem ohne mündliche Verhandlung sehr schnell (manchmal innerhalb ein bis zwei Tagen) eine Gerichtsentscheidung gegen Sie erwirkt werden kann. Diese Möglichkeit steht dem Abmahnenden aber nur dann zur Verfügung, wenn er die Sache eilig behandelt hat. Viele Abmahnende werden, wenn man nicht oder nicht fristgerecht reagiert, unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und sich Ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern kann, ist es unbedingt notwendig, innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren.
Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Hintergrund ist, dass es viele Stellschrauben gibt, wie eine solche Erklärung zugunsten oder zulasten der einen oder anderen Partei formuliert werden kann. Wenn die Gegenseite der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt, dann tut sie dies nicht, um Ihnen einen Gefallen zu tun. In der Regel versucht die Gegenseite vielmehr, die eigene Rechtsposition auf Ihre Kosten zu verbessern. Wer hier vorschnell die beigefügte Erklärung abgibt, läuft Gefahr, sich vermeidbare und teure Folgeprobleme zu schaffen. Um das zu verhindern, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt die Abmahnung prüfen zu lassen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen zu lassen.
Wir sehen immer wieder, dass Abgemahnte dem mit einer Abmahnung aufgebauten Druck nicht standhalten und in der Hoffnung, das Problem damit zu lösen, die der Abmahnung regelmäßig beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Tatsächlich kann man seine rechtliche Position hierdurch aber noch verschlimmern. Je nach Art der Reaktion kann die Gegenseite sogar behaupten, es liegt ein Schuldanerkenntnis vor und dann weitere Ansprüche – insbesondere auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten – geltend machen. Es empfiehlt sich daher, mit einem spezialisierten Fachanwalt zu prüfen, wie man am besten reagiert.
Tipp: Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung
✓ Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
✓ Zurückweisung der Ansprüche durch Anwaltsschreiben
✓ Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
✓ Erhebung einer negativen Feststellungsklage
✓ Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei Gericht
Es gibt eine Reihe an Kanzleien, die bekannt dafür sind, die Rechte Ihrer Mandanten sehr aktiv zu verteidigen und entsprechend regelmäßig Dritte abzumahnen.
Arnold Ruess
CBH
FPS
Grünecker
Kessler Kaier
Nordemann
Zierhut IP
Guter Rat muss nicht teuer sein. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen können wir routiniert und effizient beraten, sodass Sie von niedrigen Kosten profitieren. Sprechen Sie uns an.
Das sagen unsere Mandanten
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Ihr Anwalt für Markenrecht in Hamburg
Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat mehr als 10 Jahre intensive Praxiserfahrung, die er im In- und Ausland gesammelt hat. Nach seinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurde er 2012 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. Sein anwaltliches Handwerk hat er von der Pike auf in einer führenden internationalen Großkanzlei gelernt, für die er rund sieben Jahre lang an den Standorten Alicante und Hamburg tätig war. In 2016 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ihm den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Neben seiner fachlichen Qualifikation ist er mit über 80 Fachveröffentlichungen auch umfangreich publizistisch tätig. Er und sein Team beraten Sie mit Kompetenz und Erfahrung in allen Fragen des Markenrechts.
Kompetenz durch Spezialisierung
Das Markenrecht ist eine komplizierte Spezialmaterie. Deswegen ist es gut, wenn Sie sich von einem ausgewiesenen Fachmann beraten lassen. Schließlich würden Sie auch nicht zu einem Zahnarzt gehen, wenn Sie eine Herz-OP benötigen. Fachanwälte sind in ihrem Rechtsgebiet besonders qualifiziert. Die Rechtsanwaltskammern verleihen den Titel nur solchen Anwälten, die nachgewiesen haben, dass sie besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen aufweisen, die auf dem Fachgebiet erheblich das Maß übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO). Außerdem müssen sich Fachanwälte regelmäßig fortbilden. So wird sichergestellt, dass Ihr Anwalt stets „up to date“ ist und Sie unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung und Gesetzgebung berät. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, beraten wir Sie hochqualifiziert in allen Bereichen des Markenrechts.