Als spezialisierte Fachanwaltskanzlei stehen wir Ihnen bundesweit als kompetenter Ansprechpartner zur Seite, wenn Ihre Ware an der Grenze beschlagnahmt wurde. Hier geht es darum schnell zu reagieren und typische Fehler zu vermeiden. Reagiert man nicht oder falsch, wird vielfach auch ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Wurden Sie vom Zoll wegen einer Grenzbeschlagnahme angeschrieben? Dann helfen wir Ihnen gerne.
Wozu dient die Grenzbeschlagnahme?
Eine Grenzbeschlagnahme dient dem Schutz von Waren im Falle von Produkt- und Markenpiraterie und wird mittlerweile sogar als das wirksamste Instrument gegen diese bezeichnet. Werden Markenplagiate aus dem Ausland importiert, können diese vom Zoll im Verdachtsfalle aufgegriffen und beschlagnahmt werden, wenn der Schutzrechtinhaber zuvor einen Antrag gestellt hat. Die verdächtigen Waren, die Schutzrechte wie z.B. Markenrechte eines Dritten, verletzen könnten, werden daraufhin überprüft.
Grundsätzlich wird zwischen dem nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahren sowie dem gemeinschaftsrechtlichen Grenzbeschlagnahmeverfahren nach der Produktpiraterieverordnung (PPVO) unterschieden
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten bei einer Grenzbeschlagnahme und möchten nachfolgen bereits einen ersten Überblick geben.
Was ist der Unterschied zwischen der Grenzbeschlagnahme in Deutschland und in der EU?
Während die europäische Grenzbeschlagnahme nach der PPVO nur im Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt wird, müssen die deutschen Grenzbeschlagnahmen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr auf nationales deutsches Recht gestützt werden.
Dem nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahren kommt eher eine geringere Bedeutung zu, da dieses nur noch bei Hinterlandkontrollen, Zufallsfunden oder Kontrollen auf Messen vorkommt. Zudem wird inzwischen die Mehrheit an Plagiaten im asiatischen Raum produziert und daher von außerhalb eingeführt.
Darüber hinaus beschränkt sich das nationale Verfahren auf offensichtliche Schutzrechtsverletzungen, was dem Zoll vermehrt Schwierigkeiten aufgrund immer besser werdender Nachahmungen bereitet. Im Gegensatz dazu ist für das Verfahren nach der PPVO der Verdacht einer Rechtsverletzung ausreichend.
Bei Parallelimporten findet die PPVO im Übrigen keine Anwendung, diesbezüglich muss sich der Antragsteller an nationale Behörden wenden.
Welche Rechtsmittel habe ich bei einer Grenzbeschlagnahme nach nationalem Recht?
Sie können als Verfügungsberechtigter Widerspruch gegen die Beschlagnahme erheben. Mit diesem erreichen Sie die Verhinderung der Einziehung verhindern und die Wahrung Ihrer Rechte. Der Widerspruch ist an die zuständige Zollbehörde zu richten, also die Behörde, die die Beschlagnahme angeordnet hat. Die Frist beträgt hierbei zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung der Mitteilung über die Beschlagnahme der Ware.
Daraufhin unterrichtet der Zoll den Antragsteller, den sog. Schutzrechtinhaber, über diesen Widerspruch. Der Antragsteller kann dann entscheiden, ob er seinen Antrag auf Beschlagnahme der betroffenen Waren aufrechterhalten möchte oder diesen zurücknimmt. Im Falle der Aufrechterhaltung muss er bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung über den Widerspruch eine gerichtliche Entscheidung (regelmäßig eine einstweilige Verfügung) vorlegen. Falls er dies nicht tut, kann der Zoll die Beschlagnahme aufheben. Sofern die gerichtliche Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann er eine Fristverlängerung von zwei weiteren Wochen beantragen. Folge dieser Anträge ist dann die Verwahrung der Waren oder eine Verfügungsbeschränkung.
Falls Sie sich dazu entscheiden, den Widerspruch zurückzunehmen, ist eine Mitteilung der Rücknahme des Widerspruchs ausreichend, sodass die gerichtliche Entscheidung hinfällig wird und die Waren vernichtet werden können.
Erklären Sie als Besitzer der Waren keinen Widerspruch binnen zwei Wochen, ordnet der Zoll die Einziehung dieser Waren an.
Weiter haben Sie die Möglichkeit, der Beschlagnahme durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu widersprechen. Dieser ist gem. §62 OWiG zu stellen und wird gleichzeitig auch als Widerspruch behandelt, solange die Widerspruchsfrist nicht verstrichen ist.
Da die Einziehung (=originärer Eigentumserwerb durch den Staat) erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt, kann der Einspruch gegen diese Einziehung gem. §67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Dieser ist jeweils bei der Anordnungsbehörde (zuständiges Hauptzollamt) zu stellen.
Nach nationalen Vorschriften steht Ihnen gegen den Antragsteller ein Schadensersatzanspruch zu, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Dieser ist auf den Ersatz des durch die Beschlagnahme entstandenen Schadens gerichtet. Erforderlich ist eine gerichtliche Feststellung, dass die Ware das betreffende Schutzrecht nicht verletzt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragssteller seinen Antrag aufrecht erhalten hat trotz erfolgter Unterrichtung über den Widerspruch.
Das Grenzbeschlagnahmeverfahren nach der PPVO
Zunächst muss ein Verdacht, dass die aufgegriffene Ware die Schutzrechte eines Rechteinhabers verletzen, vorliegen. Anschließend erfolgt der zollrechtliche Aufgriff, indem die Waren aus dem Verkehr genommen werden.
Der Anmelder oder Besitzer der Waren muss darauf innerhalb eines Arbeitstages über die Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung unterrichtet werden. Auch der Rechtsinhaber wird umgehend über das Handeln des Zolls informiert und hat die Möglichkeit zur Inaugenscheinnahme der Ware oder ihm werden Beweismittel zugeschickt.
Nachdem der Besitzer der Ware über die Beschlagnahme seiner Waren informiert wurde, hat er innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung oder bei verderblichen Waren innerhalb von drei Arbeitstagen über die Zurückhaltung der Waren mitzuteilen, ob die betroffene Ware vernichtet werden solle oder er dieser Vernichtung widerspreche.
Sie haben nun innerhalb von 10 Arbeitstagen die Möglichkeit zu reagieren. Sofern Sie der Vernichtung zustimmen oder jedenfalls kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt und der Rechtsinhaber dieser Vernichtung ebenfalls zustimmt und die Rechtsverletzung bestätigt, wird die Ware nach Erlass eines Vernichtungsbescheids vernichtet. Dieser Vorgang nennt sich „vereinfachtes Vernichtungsverfahren“.
Der Anmelder oder Besitzer der Waren kann Widerspruch gegen die Vernichtung einlegen. Daraufhin wird der Entscheidungsinhaber unverzüglich informiert und muss innerhalb der bereits laufenden Frist von 10 Arbeitstagen ein Verfahren einleiten, in welchem die Rechtsverletzung nachgewiesen werden muss. Die Ware wird dann vom Zoll verwahrt, bis ein rechtskräftiges Urteil über die Vernichtung oder Überlassung der Waren gefällt ist.
Außerdem hat sich eine deutsche Verwaltungspraxis herausgebildet, wonach der Verfügungsberechtigte gegen die Entscheidung zur Vernichtung bzw. gegen den Vernichtungsbescheid des Zolls bei deutschen Zollbehörden Einspruch einlegen kann. Dieser hat mit einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Entscheidung zur Vernichtung zu erfolgen. Innerhalb dieses Einspruchs wird sodann geprüft, ob das vereinfachte Vernichtungsverfahren von der Zollbehörde formal ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Falls dieses nicht ordnungsgemäß durchlaufen wurde, steht dem Besitzer der Waren die Möglichkeit offen, eine Klage gegen die Zollbehörde einzureichen.
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Anwalt für Markenrecht
Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat mehr als 10 Jahre intensive Praxiserfahrung, die er im In- und Ausland gesammelt hat. Nach seinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurde er 2012 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. Sein anwaltliches Handwerk hat er von der Pike auf in einer führenden internationalen Großkanzlei gesammelt, für die er rund sieben Jahre lang an den Standorten Alicante und Hamburg tätig war. In 2016 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ihm den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Neben seiner fachlichen Qualifikation ist er mit über 80 Fachveröffentlichungen auch umfangreich publizistisch tätig. Er und sein Team beraten Sie mit Kompetenz und Erfahrung in allen Fragen des Markenrechts.