Es kommt immer wieder vor, dass aus Geschäftspartnern oder Angestellten Mitbewerber werden und plötzlich die Frage im Raum steht, wer welche Rechte an welchen Informationen hat. Kundendaten, Geschäftsmodelle, Produktideen und andere Geschäftsgeheimnisse können einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Wert haben. Haben Sie Fragen dazu, was von Ihnen verwertet werden darf oder wie Sie sich effektiv gegen den Diebstahl geistigen Eigentums zur Wehr setzen? Dann sprechen Sie uns an.
Beratungsschwerpunkte
Wie beraten sowohl Unternehmen, die ihre Geschäftsgeheimnisse gegenüber Geschäftspartnern und Mitarbeitern schützen möchten, als auch Personen, die Rechtssicherheit bei der Frage benötigen, welche Informationen sie verwerten dürfen und wo die Grenze zum Zulässigen überschritten ist. Wir haben nicht nur Erfahrung bei dem proaktiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen, sondern stehen Ihnen auch dann kompetent zur Seite, wenn die Verwertung eines konkreten Geheimnisses streitig geworden ist.
FAQ Geschäftsgeheimnisse
Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz ist für fast jedes Unternehmen relevant. Es regelt den Umgang mit sensiblen Informationen von Unternehmen. Hierunter können jegliche Informationen fallen, z.B. Informationen über technisches Know-How oder auch Kundenlisten. Diese müssen geheim sein und einen kommerziellen Wert haben. Außerdem muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Bei einer unbefugten Veröffentlichung oder Nutzung solcher Geheimnisse kann das Unternehmen gegen den Handelnden vorgehen. Jedoch muss ein Unternehmen vorab Maßnahmen zur Geheimhaltung treffen, um anschließend gegen einen Verletzer vorgehen zu können. Wir helfen Ihnen proaktiv tätig zu werden, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.
Es gibt drei verschiedene Arten, wie ein fremdes Geschäftsgeheimnis verletzt werden kann. So ist schon die unbefugte Erlangung des Geschäftsgeheimnisses sanktioniert. Zweitens ist die unbefugte Nutzung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses verboten. Und schließlich kann auch dann eine Verletzung vorliegen, wenn man das Geschäftsgeheimnis von jemanden erlangt, der nicht selbst Inhaber des Geheimnisses ist und der es seinerseits unbefugt erlangt oder verwendet hat. Im letztgenannten Fall liegt aber nur dann eine Verletzung vor, wenn man von dem Verstoß des anderen gewusst hat oder dies zumindest hätten ahnen können. Hier kommt es naturgemäß auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ja, durch die neue Regelung dürfen Sie Reverse Engineering zum Erhalt von Daten verwenden, soweit das nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Jedoch müssen Sie bei der Verarbeitung der Daten beachten, dass es dadurch zu keinen Urheberrechtsverletzungen kommt. Ob konkret die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung besteht, prüfen wir gerne für Sie.
Als investigativer Journalist dürfen Sie über Geschäftsgeheimnisse berichten, wenn Sie dies zum Schutz eines berechtigten Interesses tun. Auch hier ist die Bewertung, ob Sie durch die Offenlegung einen Verstoß begehen, schwierig. Anwaltlicher Rat sollte unbedingt eingeholt werden.
Sie sollten Richtlinien für Mitarbeiter entwerfen und diese für das Thema durch Schulungen oder professionelle Informationsmaterialien sensibilisieren. Zum Beispiel sollte eigenmächtiges Handeln bei Erlangung problematischer Informationen untersagt werden und wenn Geschäftsgeheimnisse von Dritten erlangt wurde die Befugnisse des Dritten prüfen. Sollten Sie angemessen organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen sind unbedingt zu beachten.
Seit 2019 sind Sie als Unternehmer verpflichtet angemessene Maßnahmen zu treffen, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Nur so haben Sie Ansprüche gegen jemanden, der Ihre Geheimisse verwendet.
Zunächst müssen Sie schützenswerte Informationen identifizieren. Hierbei empfiehlt es sich einen externen Berater zur Unterstützung zu nehmen. Als nächstes müssen Sie die schützenswerten Informationen nach ihrem jeweiligen Schutzbedarf bewerten und einstufen. Um den Bewertungsmaßstab unternehmensweit zu vereinheitliche sollten Sie eine interne Klassifizierungsrichtlinie festlegen, an welche sich Ihre Mitarbeiter orientieren können. Anhand der Einstufung müssen nun geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese können organisatorisch, technisch oder rechtlich sein. Mögliche Maßnahmen sind die Benennung eines Verantwortlichen, die Anpassung von Geschäftsprozessen. Außerdem können Sie Zugangsbeschränkungen oder vertragliche Beschränkungen in z.B. Arbeitsverträgen festlegen. Zusätzlich müssen Sie diese Maßnahmen dokumentieren um bei einer Rechtsverletzung beweisen zu könne, dass Sie angemessene Maßnahmen getroffen haben. Diese Maßnahmen müssen selbstverständlich laufend überprüft und angepasst werden, um weiterhin angemessen zu sein. Gerne helfen wir Ihnen eine optimal an Ihre Risiken angepasste Klassifizierungsrichtline auszuarbeiten und beraten Sie rund um die perfekten Maßnahmen.
Ihre Ansprüche können Sie im Wege einer Abmahnung an der Verletzer geltend machen. Die Abmahnung muss dabei sehr präzise formuliert werden damit sie wirksam ist, weshalb es sich empfiehlt für diese anwaltliche Unterstützung zu suchen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Verfassung einer Abmahnung.
Zusätzlich können Sie bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag stellen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne.
Sie haben verschiedene zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzter:
Beseitigung und Unterlassung: die Gegenseite muss die Beeinträchtigung entfernen und sich verpflichten sie nicht mehr zu begehen
Schadensersatz: Berechnung kann wahlweise auf drei Arten erfolgen
-Ersatz des tatsächlichen Schadens inkl. entgangen Gewinnes
-Herausgabe des erzielten Gewinns
-Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr
Auskunft: über rechtsverletzende Produkte und Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt
Ersatz der Abmahnkosten: bei berechtigter Abmahnung können Sie von der Gegenseite die Erstattung der für Sie entstandenen Anwaltskosten einfordern.
Zudem können Sie strafrechtlich gegen den Verletzer vorgehen.
Das sagen unsere Mandanten
Top Beratung. Faire Preise.
Fachanwalt für Wettbewerbsrecht
Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat mehr als 10 Jahre intensive Praxiserfahrung, die er im In- und Ausland gesammelt hat. Nach seinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurde er 2012 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. Sein anwaltliches Handwerk hat er von der Pike auf in einer führenden internationalen Großkanzlei gesammelt, für die er rund sieben Jahre lang an den Standorten Alicante und Hamburg tätig war. In 2016 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ihm den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Neben seiner fachlichen Qualifikation ist er mit über 80 Fachveröffentlichungen auch umfangreich publizistisch tätig. Er und sein Team beraten Sie mit Kompetenz und Erfahrung in allen Fragen des Wettbewerbsrechts.