Wenn die eigene Marke durch eine identische oder verwechselbar ähnliche Marke verletzt wird, dann schwächt das die Marke. Aus diesem Grund empfehlen Markenämter, eingetragene Marken zu überwachen und gegen Markenverletzungen aktiv vorzugehen. Wir vertreten bundesweit Mandanten, die ihre Marke professionell verteidigen möchten.
Verteidigung Ihrer Marke
Wenn man auf eine mögliche Markenverletzung aufmerksam wird, dann empfiehlt es sich, schnell zu handeln. Wenn man eine Markenverletzung zeitnah abmahnt, hat man die Möglichkeit, notfalls eine einstweilige Verfügung zu beantragen. So kann der Streit innerhalb kürzester Zeit gerichtlich geklärt werden. Die Kosten dafür trägt grundsätzlich nicht der Markeninhaber, sondern der Verletzer.
Gleich ob man eine eingetragene Marke hat oder aus seinem Unternehmensnamen gegen Verletzer vorgehen möchte – das Markenrecht bietet viele Möglichkeiten, seine Rechte effektiv zu verteidigen (Abmahnungen, Berechtigungsanfragen, einstweilige Verfügungen, Amtsverfahren, Hauptsacheverfahren usw.). Es handelt sich um eine komplizierte Spezialmaterie, bei der auch prozessual viele Besonderheiten zu beachten sind. Wenn Sie einen Verletzer z.B. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen oder vielleicht sogar Rückruf- und Vernichtungsansprüche durchsetzen wollen, dann sollten Sie sich daher von einem auf Markenrecht spezialisierten Fachanwalt beraten lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür bundesweit zur Verfügung.
Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren
Gerade im Bereich des Geistigen Eigentums steht oftmals ein Unterlassungsbegehren im Vordergrund, das man in einem Eilverfahren durchsetzen kann. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt zwischen den Parteien selten strittig ist und es daher mehr um Rechts- als um Tatsachenfragen geht. Eine Beweisaufnahme, wie sie in einem regulären Hauptsacheverfahren z.B. im Wege der Zeugenvernehmung durchgeführt wird, ist damit regelmäßig entbehrlich. Aus diesen Gründen kommt es im Bereich des Geistigen Eigentums eher selten zu Hauptsacheverfahren. Das Eilverfahren ist hier vielfach der schnellere, kostengünstigere und effektivere Weg, seine Rechte durchzusetzen.
Anders als ein reguläres Hauptsacheverfahren kann man mit einem Eilverfahren vor Gericht zunächst einmal nur den Unterlassungsanspruch klären, nicht aber die sog. Annexansprüche wie z.B. die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz. Dieser Nachteil relativiert sich in der Praxis aber schnell. Denn schon vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung macht man diese Ansprüche im Rahmen der Abmahnung regelmäßig geltend. Und spätestens wenn eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und rechtskräftig geworden ist, ist regelmäßig klar, dass das Gericht in einem Hauptsacheverfahren auch die weiteren Ansprüche bestätigen würde. Damit erzeugt eine einstweilige Verfügung in den meisten Fällen ausreichend Druck, um auch über den Unterlassungsanspruch hinausgehende Ansprüche durchzusetzen.
Die Abmahnung hat aus Sicht des Anspruchsinhabers mehrere Vorteile. Formal dient sie zunächst einmal dazu, dass der Gegner die Möglichkeit bekommt, sich zu verteidigen oder aber auch den Anspruch anzuerkennen, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Würde man ohne vorherige Abmahnung den Gerichtsweg beschreiten und der Gegner den Anspruch sofort anerkennen, würde man zwar gewinnen, müsste aber trotzdem die Kosten des Verfahrens tragen.
Aus Sicht des Abmahnenden bietet die Abmahnung auch die Möglichkeit, Druck aufzubauen und ohne die Notwendigkeit einer Gerichtsverhandlung Ansprüche durchzusetzen, die man sonst nur in einem Hauptsacheverfahren durchsetzen könnte. Hierzu gehören insbesondere die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz.
Die Vorteile eines Eilverfahrens kann man nur für sich in Anspruch nehmen, wenn man die Sache eilig behandelt. In diesem Zusammenhang ist das sog. Dringlichkeitserfordernis von zentraler Bedeutung. Vereinfacht gesagt hat man ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntniserlangung über die den Anspruch begründenden Umstände einen Monat Zeit, um eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Einige Gerichte sind hier zwar etwas flexibler. Je später man die einstweilige Verfügung beantragt, desto größer ist aber das Risiko, dass sie wegen mangelnder Dringlichkeit zurückgewiesen wird. Aus diesem Grund sind kurze Fristen im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes üblich und angemessen.
Wenn man den Sachverhalt in der Antragsschrift umfassend darstellt und der Gegner wegen der Abmahnung auch die Möglichkeit hatte, seiner Ansicht vor Gericht jedenfalls mittelbar Gehör zu verschaffen, ist eine mündliche Verhandlung aus Sicht des Gerichts in der Regel entbehrlich. In Ausnahmefällen kann es gleichwohl zu einer mündlichen Verhandlung kommen, beispielsweise dann, wenn das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit einräumen möchte, sich noch einmal umfangreicher zu verteidigen oder aber wenn das Gericht die Parteien persönlich zur Sache anhören möchte.
Nachdem das Gericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, hat man einen Monat Zeit, sie durch Zustellung an den Antragsgegner zu vollziehen. Sobald dies geschehen ist muss er sich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, an diese halten.
Der Antragsgegner muss sich außerdem entscheiden, ob er die ihrer Natur nach nur vorübergehende einstweilige Verfügung als dauerhafte Lösung anerkennt und eine sog. Abschlusserklärung abgibt. Hierfür hat er ca. 14 Tage Zeit. Tut er dies nicht, kann man ihn mit einem kostenpflichtigen Abschlussschreiben dazu auffordern, eine solche Erklärung abzugeben. Legt der Antragsgegner kein Rechtsmittel (Widerspruch) gegen die einstweilige Verfügung ein, weigert sich aber weiterhin eine Abschlusserklärung abzugeben, so kann man gegen ihn ein reguläres Hauptsacheverfahren einleiten. Dies ist für den Antragsgegner insoweit sogar vorteilhaft, als dass man weitergehende Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend machen und die Klage bei dem Gericht einlegen kann, vor dem man in der gleichen Sache bereits das Eilverfahren gewonnen hat.
Wenn sich der Antragsgegner ausnahmsweise nicht an die einstweilige Verfügung hält, kann man gegen ihn ein empfindliches Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR verhängen lassen. In Ausnahmefällen kommt ersatzweise auch Ordnungshaft in Betracht.
Der Antragsgegner hat die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Dies stellt sich aus Sicht des Antragsgegners aber regelmäßig als „Kampf bergauf“ dar, da das Gericht ja schon zu seinen Ungunsten entschieden hat. Widersprüche sind in der Praxis daher eher die Ausnahme als die Regel. Sie sind insbesondere dann erfolgversprechend, wenn der Antragsteller den Sachverhalt falsch oder unvollständig dargestellt hat. Wenn und soweit ein Widerspruch doch eingelegt werden und erfolgreich sein sollte, führt dies zunächst einmal dazu, dass sich der Antragsgegner nicht mehr an den Beschluss halten muss. Außerdem kann er für etwaige Schäden, die ihm durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung nachweisbar entstanden sind, Schadensersatz verlangen. Als Antragsteller hat man dann aber im Gegenzug die Möglichkeit, noch einmal im Eilverfahren ein Rechtsmittel einzulegen oder aber die Ansprüche in einem regulären Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht vor, dass je nach Verlauf der Auseinandersetzung bei Erreichen bestimmter Meilensteine Gebühren anfallen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bearbeitungsaufwand und die Kosten im angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Gebühren fallen z.B. bei der außergerichtlichen Vertretung, einer Einigung, der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, dem Versand eines Abschlussschreibens oder bei einer mündlichen Verhandlung an.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnen sich die Kosten grundsätzlich nach dem sog. Gegenstands- bzw. Streitwert. Der Gegenstandswert bei Verletzung einer im normalen Umfang benutzten Marke liegt beispielsweise regelmäßig zwischen 100.000 EUR und 150.000 EUR, bei nicht oder nur im geringen Umfang benutzten Marken ist der Streitwert i.d.R. 50.000 EUR. Eine Abmahnung (außergerichtliche Vertretung) würde in diesem Fall bei normalem Bearbeitungsaufwand 1.662,70 EUR netto kosten. Auch in anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Designrecht oder Patentrecht) gibt es bestimmte Streitwerte, an denen sich Gerichte und Anwälte orientieren.
Ob neben den Kosten für die außergerichtliche Vertretung weitere Kosten anfallen, hängt von der Reaktion der Gegenseite ab. Wenn die Ansprüche erfüllt werden, bleibt es bei den vorgenannten Kosten. In manchen Fällen ist es für beide Seiten wirtschaftlich sinnvoll, nach der Abmahnung zu verhandeln und einen Kompromiss zu suchen. Gelingt dies, fällt eine Einigungsgebühr an, deren Kosten dann im Rahmen der Lösung eingepreist werden sollten. In einigen Fällen lenkt die Gegenseite nicht ein und es muss der Gerichtsweg beschritten werden. Neben weiteren Anwaltsgebühren fallen dann auch Gerichtskosten an. Nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bemessen sich diese ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Beispielsweise betragen die Gerichtskosten bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR und ohne mündliche Verhandlung 901,50 EUR. Wenn alles nach Plan läuft, kriegt man hiervon als Antragsteller allerdings nichts mit. Denn das Gericht entscheidet ohne dass man die Gerichtskosten vorab verauslagen müsste und legt diese der unterlegenen Partei auf. Bei einem Hauptsacheverfahren ist dies anders, da man hier als Kläger die Gerichtskosten vorstrecken muss.
Das Gesetz sieht vor, dass die unterlegende Partei die entstandenen Anwaltsgebühren und – sofern es zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist – Gerichtskosten zu tragen hat. Dabei sind die ersatzfähigen Kosten auf die im RVG vorgesehenen Beträge begrenzt. Wenn und soweit man nach den Vorschriften des RVG abrechnet und gewinnt, ist der Rechtsstreit also im Ergebnis grundsätzlich kostenneutral, d.h. Sie als Antragsteller haben gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen entstanden sind. Unterliegt man hingegen, so hat man die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen.
In der einstweiligen Verfügung entscheidet das Gericht auch, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung kann man bei Gericht beantragen, dass die Kosten des Verfahrens mit einem sog. Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert werden. Man kann diese dann über einen Gerichtsvollzieher vollstrecken. Ein Teil der außergerichtlichen Kosten kann nicht tituliert werden, da sie nicht zu den Kosten des (Gerichts-) Verfahrens zählen. Hier besteht aber die Möglichkeit, die Kosten über ein Mahnverfahren einzutreiben. Als Alternative kommt in Betracht, Hauptsacheklage zu erheben und die außergerichtlichen Kosten dann ebenfalls einzuklagen. In der Praxis ist dies aber nur selten notwendig.
Das sagen unsere Mandanten
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Ihr Anwalt für Markenrecht in Hamburg
Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat mehr als 10 Jahre intensive Praxiserfahrung, die er im In- und Ausland gesammelt hat. Nach seinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurde er 2012 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. Sein anwaltliches Handwerk hat er von der Pike auf in einer führenden internationalen Großkanzlei gelernt, für die er rund sieben Jahre lang an den Standorten Alicante und Hamburg tätig war. In 2016 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ihm den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Neben seiner fachlichen Qualifikation ist er mit über 80 Fachveröffentlichungen auch umfangreich publizistisch tätig. Er und sein Team beraten Sie mit Kompetenz und Erfahrung in allen Fragen des Markenrechts.
Kompetenz durch Spezialisierung
Das Markenrecht ist eine komplizierte Spezialmaterie. Deswegen ist es gut, wenn Sie sich von einem ausgewiesenen Fachmann beraten lassen. Schließlich würden Sie auch nicht zu einem Zahnarzt gehen, wenn Sie eine Herz-OP benötigen. Fachanwälte sind in ihrem Rechtsgebiet besonders qualifiziert. Die Rechtsanwaltskammern verleihen den Titel nur solchen Anwälten, die nachgewiesen haben, dass sie besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen aufweisen, die auf dem Fachgebiet erheblich das Maß übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO). Außerdem müssen sich Fachanwälte regelmäßig fortbilden. So wird sichergestellt, dass Ihr Anwalt stets „up to date“ ist und Sie unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung und Gesetzgebung berät. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, beraten wir Sie hochqualifiziert in allen Bereichen des Markenrechts.