Das Filmrecht regelt das rechtliche Innenverhältnis zwischen den am Dreh Beteiligten und das Außenverhältnis zu Dritten. Haben Sie Fragen zu Filmverträgen, Shooting-Vereinbarungen oder Lizenzverträgen? Dann sprechen Sie uns an!
FAQ Filmrecht
Das Filmrecht ist Teil des Urheberrechts. Es regelt das rechtliche Verhältnis der Beteiligten untereinander und zu Dritten. Um die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung des Films zu eröffnen, müssen zunächst Nutzungsfragen geklärt werden. Hierfür empfiehlt es sich, schriftliche Verträge zwischen den Beteiligten abzuschließen.
Bei einem „Instagram“-clip in welchem Sie eine Möwe beim Fliegen gefilmt haben ist diese Frage leicht zu beantworten. Schwieriger wird es jedoch, je mehr Personen an der Erzeugung eines Films beteiligt sind. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn Sie einen Freund beim Tanzen filmen? Oder erst bei einem Spielfilm mit einem ganzen Team aus Regisseur, Darsteller, Kameramann, Tonmeister, Cutter, Kostümbildnern, Szenenbildern usw.?
Die Bewertung der Urheberschaft ist einzelfallabhängig. Es muss überprüft werden, ob der einzelne Beteiligte eine persönliche schöpferische Leistung erbracht hat. Grundsätzlich ist die Urheberschaft beim Regisseur zu bejahen, da er an der Gesamtkomposition maßgeblich beteiligt ist. Auch der Produzent ist Urheber als wirtschaftlich Verantwortlicher. Filmdarsteller sind grundsätzlich keine Urheber, es sei denn, sie sind auch als Co-Regisseur tätig. Bei den übrigen beteiligten kommt es darauf an in wie weit sie eine selbstständige schöpferische Leistung erbringen. Auch bei nicht schöpferischen Leistungen kann ihre Aufnahme Urheberschutz genießen. Urheber ist in diesem Fall derjenige, der in der Gesamtbetrachtung das Projekt inhaltlich und organisatorisch steuert.
Wenn Sie also einen Freund beim tanzen filmen kommt es maßgeblich darauf an, wer von Ihnen oder ob Sie gemeinsam die Idee dieses Films hatten und wer die stilistische Umsetzung geplant hat.
Als Urheber haben Sie insbesondere die umfänglichen Verwertungsrechte an Ihrem Film. Insbesondere sind dies beim Filmrecht folgende Rechte.
Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Das Senderecht
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Diese Rechte können Sie als Nutzungsrechte in Form von Lizenzen an Dritte, z.B. Fernsehsender einräumen. Hierfür empfiehlt es sie den Lizenzvertrag schriftlich fest zuhalten. Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn jemand ohne Ihre Einwilligung eines der oben genannten Rechte verletzt, stehen Ihnen mehrere Forderungen gegen den Rechtsverletzer zu. Diese können Sie durch eine Abmahnung an der Verletzer geltend machen. Die Abmahnung muss dabei sehr präzise formuliert werden damit sie wirksam ist, weshalb es sich empfiehlt für diese anwaltliche Unterstützung zu suchen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Verfassung einer Abmahnung.
Sie haben verschiedene Ansprüche, die Sie im Rahmen der Abmahnung geltend machen können. Dazu gehören u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten.
Auch als Drehbuchautor haben Sie Urheberrechte an diesem. Je nach Detail kann auch schon das Exposé Urheberrechtsschutz genießen. Das bedeutet, Sie haben das Verwertungsrecht an diesem.
Sollten Sie ein fremdes Drehbuch verwenden oder ein bereits Bestehendes sonstiges Werk, wie einen Roman, als Vorlage für ihren Film verwenden, müssen Sie sich vom Autor oder Urheber des Vorlagewerks die Nutzungsrechte einräumen lassen. Dies erfolgt in Form eines Lizenzvertrags. So begehen Sie keine Rechtsverletzung. Für die Ausarbeitung eines passenden Vertrag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollten Aufnahmen von Personen im Film verwendet werden, muss aufgepasst werden, dass es zu keiner Verletzung des Rechts am eigenen Bild der gefilmten Person kommt. Hierfür empfiehlt es sich vorher eine schriftlich Einwilligung des Darstellers einzuholen in der er Ihnen uneingeschränkte Nutzungsrechte am Filmmaterial einräumt.
Als Person hat man nicht nur verfassungsrechtlich verbriefte Persönlichkeitsrechte, sondern vor allem auch ein Recht am eigenen Bild. Deshalb können Sie Aufnahmen, auf welchen Personen abgebildet sind, nicht ohne weiteres verwerten. Dies geht nur, wenn und soweit die gefilmte Person dem Ihnen Nutzungsrechte einräumt. Wer hier schludert, hat im Streitfall oft das Nachsehen. Um Streit zu vermeiden, ist es wichtig, von Anfang an klare, rechtssichere Regelungen zu treffen, wem welche Rechte zustehen. Als Urheber des Films ist es empfehlenswert, sich die ausschließlichen vollumfänglichen Nutzungsrechte zu sichern. Gerne helfen wir Ihnen bei der Ausfertigung des für Sie perfekten Vertrags.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte im Filmrecht umschreiben die Art und Weise, wie bestimmte Aufnahmen von den Beteiligten oder Dritten verwendet und veröffentlicht werden können. Bei Nutzungsrechten spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, die konkret festgelegt werden müssen.
WAS: Art und Umfang der Aufnahmen
Sollten die Aufnahmen oder der Film bereits vorliegen, sind sie als Anlage dem Vertrag beizufügen.
WOFÜR: Konkret geplante Verwendung
Dies kann z.B. für die Erstellung des bestimmten Film und die anschließende Veröffentlichung sein. Darüber hinaus ist festzulegen, ob Unterlizenzen erteilt werden dürfen bzw. es sollte das Recht eingeräumt werden, dass der Filmurheber anschließend den fertigen film auch veröffentlichen darf.
WIE LANGE: Dauer der Verwendung
WO: Räumlicher Verbreitungsbereich
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Anwalt für Filmrecht
Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat mehr als 10 Jahre intensive Praxiserfahrung, die er im In- und Ausland gesammelt hat. Nach seinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wurde er 2012 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. Sein anwaltliches Handwerk hat er von der Pike auf in einer führenden internationalen Großkanzlei gesammelt, für die er rund sieben Jahre lang an den Standorten Alicante und Hamburg tätig war. In 2016 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ihm den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Neben seiner fachlichen Qualifikation ist er mit über 80 Fachveröffentlichungen auch umfangreich publizistisch tätig. Er und sein Team beraten Sie mit Kompetenz und Erfahrung in allen Fragen des Urheberrechts.