Hintergrund und Instanzenzug: Streit um den Namen „Moneypenny“
Der Fall drehte sich um die Nutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ für Sekretariats- und Assistenztätigkeiten. Die Rechteinhaberin der James-Bond-Reihe sah darin die Gefahr einer Verwechslungsgefahr sowie einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Werts der Filmfigur. Mit diversen Ansprüchen – von Unterlassung über Domainlöschung bis hin zu Markenlöschung – zog sie gegen die Betreiberin der Dienstleistungsmarke „MONEYPENNY“ vor Gericht.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Das OLG bejahte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Werktitelschutz für fiktive Figuren zu beanspruchen. Im konkreten Fall fehle es aber bei „Miss Moneypenny“ an einer eigenständigen Individualität und Loslösung vom Gesamtwerk James Bond. Die Figur zeige nach Ansicht der Hamburger Richter kein „deutliches Bild“ etwa durch prägende Charakterzüge oder eine typische Erscheinung – vielmehr bleibe sie ein eher konturenloser Nebencharakter. Die bloße Bekanntheit genüge demnach nicht, um Werktitelschutz zu begründen.
BGH-Urteil und Kernaussagen
Der BGH hat die Rechtsprechung der Vorinstanzen bestätigt und strenge Maßstäbe definiert – Werktitelschutz für Namen fiktiver Figuren setzt voraus, dass die Figur ein immaterielles Arbeitsergebnis mit genügend Eigenständigkeit und Individualität darstellt. Dazu müssen besonders ausgeprägte Charaktereigenschaften, Fähigkeiten oder ein prägnantes Erscheinungsbild vorhanden sein. Entscheidend ist, ob die Figur im Verkehr ein eigenständiges „Eigenleben“ entwickelt, das sie vom Grundwerk abhebt. Bei „Miss Moneypenny“ sei das nicht der Fall: Weder eine unverwechselbare Persönlichkeit noch eine bestimmte optische Ausgestaltung oder eindeutig zuordenbare Charaktereigenschaften seien aus den James-Bond-Filmen ableitbar. Die Figur bleibe stets eng an das Gesamtwerk und den Hauptcharakter gebunden.
Praxis-Hinweis und Ausblick
Die Entscheidung macht deutlich, dass Rechteinhaber für einen Kennzeichenschutz fiktiver Figuren deren Individualität und Loslösung vom Hauptwerk in besonderer Weise herausarbeiten müssen – etwa durch ausgeprägte Charakteristika oder eigenständige Handlungsstränge. Für Unternehmen, die Franchise- oder Merchandising-Konzepte auf Nebenfiguren aufbauen wollen, bedeutet dies: Ohne gezielte Individualisierung bleibt der Schutz als Werktitel oder Marke ausgeschlossen. Prägend für die künftige Rechtsprechung ist die Vorgabe, dass Individualität und Eigenständigkeit einer Figur schon im Werk selbst etabliert werden müssen.
Die BGH-Entscheidung ist ein klarer Hinweis, die Schutzstrategie bei fiktiven Charakteren kritisch zu überprüfen und frühzeitig in die gezielte Profilierung von Nebenfiguren zu investieren. Denn auch eine hohe Präsenz oder Sympathiewerte reichen allein nicht für einen rechtlichen Schutz aus. Wer auf Lizenzgeschäfte oder Merchandising mit Nebenfiguren setzt, sollte sich der erhöhten Anforderungen bewusst sein und die Entwicklung eines einzigartigen Profils juristisch begleiten lassen. Neben dem Markenrecht sind dabei auch das Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zu beachten.
Rechtsanwalt Dr. David Slopek
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