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Dubai-Schokolade: Herkunftsangabe oder bloße Rezeptur?

Das LG Köln hat mit Urteil vom 25.02.2025 (Az. 33 O 513/24) entschieden, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ jedenfalls derzeit weiterhin eine geografische Herkunftsangabe darstellt. Die Ansicht, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher den Begriff lediglich als Beschreibung einer besonderen Rezeptur versteht, teilt das Gericht nicht.

Das Urteil im Überblick

Die Antragstellerin vertreibt Süßwaren, darunter einen in Dubai produzierten Schokoriegel. Die Antragsgegnerin ihrerseits bietet im eigenen Online-Shop „Dubai-Schokolade“ an, bei der er sich um Ware aus der Türkei handelt. Die Antragstellerin beanstandete die Aufmachung und den Werbetext, mit dem das Produkt beworben wurde, als irreführende Herkunftstäuschung.

Das LG Köln bestätigte eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung und stellte fest, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ derzeit noch als geografische Herkunftsangabe anzusehen sei.

Die Annahme einer Herkunftsangabe wurde vom Gericht wie folgt begründet:

  • Die großformatige Platzierung von „Dubai Chocolate“ auf der Verpackungsvorderseite;
  • Die fremdsprachigen Produktbeschreibungen (Englisch, Arabisch, Türkisch) sowie das exotisch klingende und vom Verkehr als ihm unbekanntes Markenwort wahrgenommene „Miskets“;
  • Der Werbetext, der Assoziationen zu Dubai hervorruft, indem die „Miskets Dubai Chocolate“ mit dem Satz „Diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ angepriesen wurde.

Der isolierte Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite genüge aus Sicht des Gerichts nicht, um den beim Verbraucher entstandenen Herkunftseindruck zu korrigieren.

Nach Auffassung des Gerichts erreicht der Anteil der Verbraucher, der den in Rede stehenden Produktnamen nicht mehr herkunftsbezogen versteht, überdies bei Weitem nicht die für eine Gattungsbezeichnung erforderliche Quote von 85 bis 90 Prozent.

Anmerkung

Für die markenrechtliche Praxis bedeutet das Urteil, dass geografische Herkunftsangaben selbst bei erheblicher medialer Präsenz, wie im Fall der „Dubai-Schokolade“, weiterhin geschützt sein können, solange die Verbrauchererwartung mehrheitlich auf eine bestimmte geografische Herkunft gerichtet ist.

Bemerkenswert ist zudem, dass nicht nur andere Gerichte, sondern auch innerhalb des Landgerichts Köln in Parallelfällen unterschiedliche Kammern wiederum zu abweichenden Ergebnissen gelangt sind. Dies verdeutlicht, dass die rechtliche Bewertung wesentlich von der konkreten Produktaufmachung, dem Sprachgebrauch und werblichen Anklängen geprägt wird.

Insbesondere solange die Rechtsprechung insoweit uneinheitlich ist, sollten Hersteller und Händler in vergleichbaren Fällen eine klare und nicht irreführende Kennzeichnung wählen und besondere Vorsicht walten lassen, wenn die tatsächliche Herkunft nicht mit der suggerierten übereinstimmt, um markenrechtliche Konflikte zu vermeiden.

Sollten auch Sie Beratungsbedarf im Markenrecht oder speziell im Bereich der geografischen Herkunftsangaben haben, melden Sie sich gerne bei uns!

Weitere Informationen

Das vollständige Urteil können Sie hier herunterladen:  LG Köln, Urteil vom 25.02.2025 (Az. 33 O 513/24)