Vor dem Amt: Marken angreifen und verteidigen
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Viele Markenkonflikte werden nicht vor Gericht entschieden, sondern im Verfahren vor einem Markenamt – in Deutschland dem DPMA, für Unionsmarken dem EUIPO in Alicante. Das beginnt bei der Prüfung der eigenen Anmeldung und reicht über Widerspruch und Löschung bis zur Beschwerde. Amtsverfahren im Markenrecht folgen eigenen Regeln: Sie sind schriftlich, streng befristet und hängen stark davon ab, was Sie belegen können.
Das Amt beanstandet Ihre Anmeldung – was nun?
Bevor eine Marke eingetragen wird, prüft das Amt, ob ihr absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Dazu gehören vor allem fehlende Unterscheidungskraft und beschreibende Angaben, also Begriffe, die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren schlicht benennen (§ 8 MarkenG, für Unionsmarken Art. 7 UMV). Ob ältere Marken Dritter bestehen, spielt bei dieser Prüfung keine Rolle.
Hat das Amt Bedenken, teilt es diese in einem Beanstandungsbescheid mit und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Diese Chance sollten Sie nutzen: Mit Argumenten zur Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise, mit Belegen zur Verwendung am Markt oder mit einem gezielt eingeschränkten Verzeichnis lässt sich eine Zurückweisung oft abwenden. In manchen Fällen hilft der Nachweis, dass sich das Zeichen durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat.
Weist das Amt die Anmeldung trotzdem zurück, ist das kein Schlusspunkt. Gegen die Entscheidung stehen Rechtsmittel offen, und oft lässt sich das Anliegen auch mit einer veränderten Gestaltung erreichen – etwa durch ein unterscheidungskräftiges Bildelement oder einen zusätzlichen Wortbestandteil. Wichtig ist, die Bescheidfrist nicht verstreichen zu lassen, denn ohne Antwort entscheidet das Amt nach Aktenlage.
Widerspruch gegen eine deutsche Marke
Beim DPMA wird eine Marke zunächst eingetragen; erst danach können Inhaber älterer Rechte Widerspruch erheben, und zwar binnen drei Monaten, nachdem die Eintragung veröffentlicht wurde (§ 42 MarkenG). Gestützt werden kann er auf ältere Marken, geschäftliche Bezeichnungen und weitere Kennzeichen. Im Kern geht es meist um die Verwechslungsgefahr: Wie ähnlich sind sich die Zeichen, wie nah liegen die Waren und Dienstleistungen, und wie kennzeichnungskräftig ist die ältere Marke?
Die Amtsgebühr für den Widerspruch beträgt 250 € für ein Widerspruchskennzeichen, für jedes weitere 50 €. Jede Seite trägt ihre Kosten grundsätzlich selbst; eine Erstattung ordnet das Amt nur ausnahmsweise an. Auch beim DPMA können die Beteiligten gemeinsam eine Frist beantragen, um sich gütlich zu einigen.
- Prüfung der Widerspruchsfrist und der älteren Rechte
- Bewertung von Zeichen- und Warenähnlichkeit
- Begründung des Widerspruchs oder Erwiderung
- Verhandlung einer Abgrenzung
Widerspruch beim EUIPO und Cooling-off
Beim EUIPO ist die Reihenfolge umgekehrt: Der Widerspruch richtet sich gegen die veröffentlichte Anmeldung, die Frist beträgt ebenfalls drei Monate (Art. 46 UMV). Die Widerspruchsgebühr liegt bei 320 €. Eine ältere Marke in nur einem Mitgliedstaat kann genügen, um eine Unionsmarke insgesamt zu verhindern.
Nach Eingang eröffnet das Amt eine Phase, in der sich die Parteien ohne Kostendruck einigen können, die sogenannte Cooling-off-Frist. Sie dauert zunächst zwei Monate und lässt sich auf gemeinsamen Antrag deutlich verlängern. Viele Verfahren enden hier mit einer Einschränkung des Verzeichnisses oder einer Koexistenzvereinbarung. Kommt es zur Entscheidung, trägt die unterliegende Seite die Gebühren und Vertretungskosten der Gegenseite in pauschaler Höhe.

Die Einrede der Nichtbenutzung
Wer sich als Markeninhaber gegen einen Widerspruch verteidigt, hat ein wirkungsvolles Mittel: Ist die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen, kann er verlangen, dass deren ernsthafte Benutzung nachgewiesen wird (§ 43 MarkenG, Art. 47 UMV). Gelingt das nicht, wird der Widerspruch zurückgewiesen, soweit die Marke nicht benutzt wurde.
Für Widersprechende heißt das: Schon vor Einlegung sollten Rechnungen, Kataloge, Verpackungen, Screenshots und Umsatzzahlen zusammengestellt werden, die Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung zeigen. Eidesstattliche Versicherungen allein reichen selten. Für Markeninhaber lohnt sich umgekehrt der genaue Blick, ob die vorgelegten Unterlagen wirklich alle beanspruchten Waren abdecken.
Entscheidend ist der richtige Zeitraum: Sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO kommt es auf die fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke an. Belege, die außerhalb dieses Fensters liegen, helfen in der Regel nicht weiter – ein häufiger Fehler in der Praxis.
Verfall und Nichtigkeit: Löschung beim DPMA
Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, bleibt der Weg über einen Löschungsantrag. Wegen Verfalls angreifbar ist vor allem eine Marke, die fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt wurde (§ 49 MarkenG). Nichtig ist eine Marke, die trotz absoluter Schutzhindernisse oder bösgläubig eingetragen wurde (§ 50 MarkenG), oder die mit einem älteren Recht kollidiert (§ 51 MarkenG).
Seit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz entscheidet das DPMA über all diese Gründe selbst; bei Nichtigkeit aus älteren Rechten ist das seit dem 01.05.2020 möglich (§ 53 MarkenG). Die Amtsgebühr beträgt beim Verfallsantrag 100 €, beim Nichtigkeitsantrag 400 €. Widerspricht der Inhaber einem Verfallsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wird die Marke gelöscht. Die Klage vor den ordentlichen Gerichten bleibt daneben möglich. Für Unionsmarken führt das EUIPO entsprechende Verfahren.
- Verfall wegen fehlender Benutzung
- Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- Nichtigkeit wegen Bösgläubigkeit
- Nichtigkeit wegen älterer Rechte

Widerspruch, Löschungsantrag oder Klage?
Welcher Weg der richtige ist, hängt weniger von der Rechtslage als von Ihrem Ziel ab. Geht es nur darum, ein jüngeres Zeichen aus dem Register zu bekommen, ist das Amtsverfahren meist die schlankere Lösung: Es ist günstiger als ein Prozess, läuft schriftlich und birgt beim DPMA ein überschaubares Kostenrisiko. Allerdings verbietet das Amt dem Gegner nicht, sein Zeichen am Markt weiter zu verwenden.
Wird das Zeichen bereits benutzt, kann daher zusätzlich ein Vorgehen wegen Markenverletzung nötig sein, mit Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Umgekehrt sollte der Inhaber einer angegriffenen Marke prüfen, ob ihm ein Gegenangriff zur Verfügung steht – etwa ein Verfallsantrag gegen die nicht benutzte Widerspruchsmarke. Eine solche Gesamtschau gehört an den Anfang jedes Verfahrens.
Beschwerde gegen die Entscheidung
Gegen Beschlüsse der Markenstellen und -abteilungen des DPMA ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht statthaft; sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen (§ 66 MarkenG). Bei Entscheidungen eines Beamten des gehobenen Dienstes kommt alternativ die Erinnerung beim Amt in Betracht. Gegen Entscheidungen des EUIPO entscheiden dessen Beschwerdekammern, danach das Gericht der Europäischen Union.
Beim EUIPO gelten längere, aber gestaffelte Fristen: Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung einzulegen, die Begründung muss innerhalb von vier Monaten folgen. Wer diese Daten verpasst, verliert das Rechtsmittel, ohne dass die Sache inhaltlich geprüft wird. Wir notieren deshalb sämtliche Fristen schon beim Eingang der Entscheidung und stimmen das weitere Vorgehen rechtzeitig mit Ihnen ab.
Eine Beschwerde ist kein bloßer Neuanfang: Wer neue Argumente oder Belege bringen will, sollte genau prüfen, was im Ausgangsverfahren versäumt wurde. Ebenso wichtig ist die nüchterne Frage, ob eine Einigung oder ein Ausweichen auf ein anderes Zeichen wirtschaftlich sinnvoller ist.
Fazit
Amtsverfahren sind das Feld, auf dem die meisten Markenkonflikte entschieden werden – oft lange bevor ein Gericht ins Spiel käme. Wer die Fristen kennt, Benutzungsnachweise geordnet vorhält und die Gegenseite realistisch einschätzt, verschafft sich einen deutlichen Vorsprung.
Ob Sie eine jüngere Marke angreifen, Ihre eigene verteidigen oder eine Beanstandung ausräumen wollen: Wir prüfen die Erfolgsaussichten offen, führen das Verfahren schriftlich für Sie und behalten dabei die Möglichkeit einer Einigung im Blick.






