Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Amtsverfahren im Markenrecht

Ihr Anwaltsteam für Amtsverfahren im Markenrecht

Ob das Amt Ihre Anmeldung beanstandet, ein jüngeres Zeichen Ihrer Marke zu nahe kommt oder Ihre eigene Eintragung angegriffen wird: Vor dem DPMA und dem EUIPO entscheiden Fristen, Belege und gute Argumente. Wir führen diese Verfahren für Sie – auf beiden Seiten.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie in Amtsverfahren vor DPMA und EUIPO unterstützen

Wir übernehmen Verfahren vor dem DPMA und dem EUIPO von der ersten Fristnotiz bis zur Entscheidung – für Inhaber älterer Rechte ebenso wie für Anmelder, deren Marke angegriffen wird.

  • Wir antworten auf Bescheide des Amts und suchen den Weg, auf dem Ihre Anmeldung trotz Bedenken eingetragen werden kann.

    • Stellungnahme zu absoluten Schutzhindernissen
    • Einschränkung des Verzeichnisses
    • Nachweis der Verkehrsdurchsetzung
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  • Wir greifen jüngere Marken an, die mit Ihren Rechten kollidieren, und belegen die Benutzung Ihrer älteren Marke.

    • Fristgerechte Einlegung beim DPMA oder EUIPO
    • Begründung der Verwechslungsgefahr
    • Aufbereitung der Benutzungsnachweise
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  • Wird Ihre Anmeldung oder Eintragung angegriffen, halten wir dagegen – mit Sachargumenten und, wo es passt, der Nichtbenutzungseinrede.

    • Erwiderung auf Widersprüche
    • Abwehr von Verfalls- und Nichtigkeitsanträgen
    • Verhandlung in der Cooling-off-Phase
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  • Wir beantragen die Löschung blockierender Marken und führen Rechtsmittel gegen ungünstige Entscheidungen.

    • Anträge wegen Verfalls und Nichtigkeit
    • Beschwerde zum Bundespatentgericht
    • Verfahren vor den Beschwerdekammern des EUIPO
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Amtsverfahren im Markenrecht

Im Amtsverfahren zählt jede Frist.

Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten vor dem DPMA und dem EUIPO – mal gegen eine Marke, die einem älteren Zeichen zu nahe kommt, mal für eine Anmeldung, die angegriffen oder beanstandet wird. Mir ist wichtig, dass Sie früh wissen, wie die Chancen stehen und was ein Verfahren kostet.

Senden Sie mir den Bescheid oder den Widerspruch am besten gleich nach Eingang. Je mehr Zeit bis zum Fristablauf bleibt, desto gründlicher können wir Belege sammeln und eine Einigung ausloten.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Gegen eine jüngere Marke bleiben für den Widerspruch drei Monate – beim DPMA ab Veröffentlichung der Eintragung, beim EUIPO ab Veröffentlichung der Anmeldung.

  2. 02

    Wer aus einer älteren Marke angreift, muss mit der Einrede der Nichtbenutzung rechnen; ohne belastbare Benutzungsnachweise kann ein Verfahren schon daran scheitern.

  3. 03

    Verfall und Nichtigkeit lassen sich seit der Markenrechtsreform direkt beim DPMA geltend machen – günstiger und meist schneller als eine Klage vor Gericht.

Fachbeitrag

Vor dem Amt: Marken angreifen und verteidigen

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Viele Markenkonflikte werden nicht vor Gericht entschieden, sondern im Verfahren vor einem Markenamt – in Deutschland dem DPMA, für Unionsmarken dem EUIPO in Alicante. Das beginnt bei der Prüfung der eigenen Anmeldung und reicht über Widerspruch und Löschung bis zur Beschwerde. Amtsverfahren im Markenrecht folgen eigenen Regeln: Sie sind schriftlich, streng befristet und hängen stark davon ab, was Sie belegen können.

Das Amt beanstandet Ihre Anmeldung – was nun?

Bevor eine Marke eingetragen wird, prüft das Amt, ob ihr absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Dazu gehören vor allem fehlende Unterscheidungskraft und beschreibende Angaben, also Begriffe, die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren schlicht benennen (§ 8 MarkenG, für Unionsmarken Art. 7 UMV). Ob ältere Marken Dritter bestehen, spielt bei dieser Prüfung keine Rolle.

Hat das Amt Bedenken, teilt es diese in einem Beanstandungsbescheid mit und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Diese Chance sollten Sie nutzen: Mit Argumenten zur Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise, mit Belegen zur Verwendung am Markt oder mit einem gezielt eingeschränkten Verzeichnis lässt sich eine Zurückweisung oft abwenden. In manchen Fällen hilft der Nachweis, dass sich das Zeichen durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat.

Weist das Amt die Anmeldung trotzdem zurück, ist das kein Schlusspunkt. Gegen die Entscheidung stehen Rechtsmittel offen, und oft lässt sich das Anliegen auch mit einer veränderten Gestaltung erreichen – etwa durch ein unterscheidungskräftiges Bildelement oder einen zusätzlichen Wortbestandteil. Wichtig ist, die Bescheidfrist nicht verstreichen zu lassen, denn ohne Antwort entscheidet das Amt nach Aktenlage.

Widerspruch gegen eine deutsche Marke

Beim DPMA wird eine Marke zunächst eingetragen; erst danach können Inhaber älterer Rechte Widerspruch erheben, und zwar binnen drei Monaten, nachdem die Eintragung veröffentlicht wurde (§ 42 MarkenG). Gestützt werden kann er auf ältere Marken, geschäftliche Bezeichnungen und weitere Kennzeichen. Im Kern geht es meist um die Verwechslungsgefahr: Wie ähnlich sind sich die Zeichen, wie nah liegen die Waren und Dienstleistungen, und wie kennzeichnungskräftig ist die ältere Marke?

Die Amtsgebühr für den Widerspruch beträgt 250 € für ein Widerspruchskennzeichen, für jedes weitere 50 €. Jede Seite trägt ihre Kosten grundsätzlich selbst; eine Erstattung ordnet das Amt nur ausnahmsweise an. Auch beim DPMA können die Beteiligten gemeinsam eine Frist beantragen, um sich gütlich zu einigen.

  • Prüfung der Widerspruchsfrist und der älteren Rechte
  • Bewertung von Zeichen- und Warenähnlichkeit
  • Begründung des Widerspruchs oder Erwiderung
  • Verhandlung einer Abgrenzung

Widerspruch beim EUIPO und Cooling-off

Beim EUIPO ist die Reihenfolge umgekehrt: Der Widerspruch richtet sich gegen die veröffentlichte Anmeldung, die Frist beträgt ebenfalls drei Monate (Art. 46 UMV). Die Widerspruchsgebühr liegt bei 320 €. Eine ältere Marke in nur einem Mitgliedstaat kann genügen, um eine Unionsmarke insgesamt zu verhindern.

Nach Eingang eröffnet das Amt eine Phase, in der sich die Parteien ohne Kostendruck einigen können, die sogenannte Cooling-off-Frist. Sie dauert zunächst zwei Monate und lässt sich auf gemeinsamen Antrag deutlich verlängern. Viele Verfahren enden hier mit einer Einschränkung des Verzeichnisses oder einer Koexistenzvereinbarung. Kommt es zur Entscheidung, trägt die unterliegende Seite die Gebühren und Vertretungskosten der Gegenseite in pauschaler Höhe.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Amtsverfahren im Markenrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Im Amtsverfahren entscheiden Fristen und Belege.

Die Einrede der Nichtbenutzung

Wer sich als Markeninhaber gegen einen Widerspruch verteidigt, hat ein wirkungsvolles Mittel: Ist die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen, kann er verlangen, dass deren ernsthafte Benutzung nachgewiesen wird (§ 43 MarkenG, Art. 47 UMV). Gelingt das nicht, wird der Widerspruch zurückgewiesen, soweit die Marke nicht benutzt wurde.

Für Widersprechende heißt das: Schon vor Einlegung sollten Rechnungen, Kataloge, Verpackungen, Screenshots und Umsatzzahlen zusammengestellt werden, die Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung zeigen. Eidesstattliche Versicherungen allein reichen selten. Für Markeninhaber lohnt sich umgekehrt der genaue Blick, ob die vorgelegten Unterlagen wirklich alle beanspruchten Waren abdecken.

Entscheidend ist der richtige Zeitraum: Sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO kommt es auf die fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke an. Belege, die außerhalb dieses Fensters liegen, helfen in der Regel nicht weiter – ein häufiger Fehler in der Praxis.

Verfall und Nichtigkeit: Löschung beim DPMA

Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, bleibt der Weg über einen Löschungsantrag. Wegen Verfalls angreifbar ist vor allem eine Marke, die fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt wurde (§ 49 MarkenG). Nichtig ist eine Marke, die trotz absoluter Schutzhindernisse oder bösgläubig eingetragen wurde (§ 50 MarkenG), oder die mit einem älteren Recht kollidiert (§ 51 MarkenG).

Seit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz entscheidet das DPMA über all diese Gründe selbst; bei Nichtigkeit aus älteren Rechten ist das seit dem 01.05.2020 möglich (§ 53 MarkenG). Die Amtsgebühr beträgt beim Verfallsantrag 100 €, beim Nichtigkeitsantrag 400 €. Widerspricht der Inhaber einem Verfallsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wird die Marke gelöscht. Die Klage vor den ordentlichen Gerichten bleibt daneben möglich. Für Unionsmarken führt das EUIPO entsprechende Verfahren.

  • Verfall wegen fehlender Benutzung
  • Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
  • Nichtigkeit wegen Bösgläubigkeit
  • Nichtigkeit wegen älterer Rechte
Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering in der Kanzlei – Fachliteratur zum Markenrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Ein Löschungsantrag öffnet Wege, die eine abgelaufene Frist verschlossen hat.

Widerspruch, Löschungsantrag oder Klage?

Welcher Weg der richtige ist, hängt weniger von der Rechtslage als von Ihrem Ziel ab. Geht es nur darum, ein jüngeres Zeichen aus dem Register zu bekommen, ist das Amtsverfahren meist die schlankere Lösung: Es ist günstiger als ein Prozess, läuft schriftlich und birgt beim DPMA ein überschaubares Kostenrisiko. Allerdings verbietet das Amt dem Gegner nicht, sein Zeichen am Markt weiter zu verwenden.

Wird das Zeichen bereits benutzt, kann daher zusätzlich ein Vorgehen wegen Markenverletzung nötig sein, mit Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Umgekehrt sollte der Inhaber einer angegriffenen Marke prüfen, ob ihm ein Gegenangriff zur Verfügung steht – etwa ein Verfallsantrag gegen die nicht benutzte Widerspruchsmarke. Eine solche Gesamtschau gehört an den Anfang jedes Verfahrens.

Beschwerde gegen die Entscheidung

Gegen Beschlüsse der Markenstellen und -abteilungen des DPMA ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht statthaft; sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen (§ 66 MarkenG). Bei Entscheidungen eines Beamten des gehobenen Dienstes kommt alternativ die Erinnerung beim Amt in Betracht. Gegen Entscheidungen des EUIPO entscheiden dessen Beschwerdekammern, danach das Gericht der Europäischen Union.

Beim EUIPO gelten längere, aber gestaffelte Fristen: Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung einzulegen, die Begründung muss innerhalb von vier Monaten folgen. Wer diese Daten verpasst, verliert das Rechtsmittel, ohne dass die Sache inhaltlich geprüft wird. Wir notieren deshalb sämtliche Fristen schon beim Eingang der Entscheidung und stimmen das weitere Vorgehen rechtzeitig mit Ihnen ab.

Eine Beschwerde ist kein bloßer Neuanfang: Wer neue Argumente oder Belege bringen will, sollte genau prüfen, was im Ausgangsverfahren versäumt wurde. Ebenso wichtig ist die nüchterne Frage, ob eine Einigung oder ein Ausweichen auf ein anderes Zeichen wirtschaftlich sinnvoller ist.

Fazit

Amtsverfahren sind das Feld, auf dem die meisten Markenkonflikte entschieden werden – oft lange bevor ein Gericht ins Spiel käme. Wer die Fristen kennt, Benutzungsnachweise geordnet vorhält und die Gegenseite realistisch einschätzt, verschafft sich einen deutlichen Vorsprung.

Ob Sie eine jüngere Marke angreifen, Ihre eigene verteidigen oder eine Beanstandung ausräumen wollen: Wir prüfen die Erfolgsaussichten offen, führen das Verfahren schriftlich für Sie und behalten dabei die Möglichkeit einer Einigung im Blick.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Bescheid oder Anlass senden

    Schicken Sie uns den Bescheid des Amts, den eingegangenen Widerspruch oder die Marke, die Sie stört – möglichst mit dem Datum der Zustellung.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir sehen uns Fristen, Rechtslage und Belege an und sagen Ihnen, welche Optionen bestehen – vor Ort, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Vergütung für das Verfahren: pauschal als Festpreis, mit einem verabredeten Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Verfahren führen

    Wir reichen Widerspruch, Antrag oder Stellungnahme ein, sammeln mit Ihnen die Nachweise und antworten auf jeden Schriftsatz der Gegenseite.

  5. Entscheidung und danach

    Wir erläutern Ihnen die Entscheidung des Amts, prüfen ein Rechtsmittel und setzen eine erzielte Einigung vertraglich um.

FAQ

Häufige Fragen zu Widerspruch und Löschung

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Wie lange habe ich Zeit, um Widerspruch einzulegen?

Drei Monate. Bei deutschen Marken beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt, bei Unionsmarken mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Die Frist lässt sich nicht verlängern. Ist sie abgelaufen, bleibt in der Regel nur ein Nichtigkeitsantrag oder eine Klage.

Was kostet ein Widerspruch an Amtsgebühren?

Beim DPMA 250 € für ein Widerspruchskennzeichen und 50 € für jedes weitere. Beim EUIPO beträgt die Widerspruchsgebühr 320 €. Hinzu kommen die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Gegen meine Anmeldung wurde Widerspruch erhoben. Muss ich die Marke aufgeben?

Nein. Zunächst prüfen wir, ob überhaupt Verwechslungsgefahr besteht und ob die ältere Marke benutzt wird. Häufig lässt sich der Konflikt auch durch eine Einschränkung des Verzeichnisses oder eine Abgrenzungsvereinbarung lösen, sodass Ihre Marke für den wichtigsten Teil Ihres Angebots bestehen bleibt.

Was bedeutet die Einrede der Nichtbenutzung?

Ist die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen, kann der Inhaber der angegriffenen Marke verlangen, dass ihre ernsthafte Benutzung belegt wird. Fehlen die Nachweise, scheitert der Widerspruch insoweit. Widersprechende sollten ihre Belege daher schon vor Einlegung zusammenstellen.

Was ist die Cooling-off-Frist beim EUIPO?

Eine Phase zu Beginn des Widerspruchsverfahrens, in der die Parteien verhandeln können, bevor das eigentliche Verfahren beginnt. Sie dauert zunächst zwei Monate und kann auf gemeinsamen Antrag verlängert werden. Wird der Widerspruch in dieser Zeit zurückgenommen, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.

Kann ich eine eingetragene Marke nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch angreifen?

Ja, mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit. Beim DPMA ist das seit der Markenrechtsreform für alle Gründe möglich, auch für ältere Rechte. Alternativ steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Welche Variante sinnvoller ist, hängt vom Fall ab.

Was kann ich tun, wenn das Amt meine Marke zurückweist?

Gegen Beschlüsse des DPMA ist innerhalb eines Monats die Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich, bei bestimmten Entscheidungen alternativ die Erinnerung beim Amt. Beim EUIPO ist zunächst eine Beschwerdekammer zuständig. Manchmal ist eine neue Anmeldung mit anderem Zuschnitt der schnellere Weg.

Was kostet die anwaltliche Vertretung in einem Amtsverfahren?

Am Anfang steht eine Erstberatung, die pauschal 299 € zzgl. USt. kostet und in der wir Fristen, Chancen und Aufwand einschätzen. Für das weitere Verfahren erhalten Sie anschließend ein Angebot – als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Amtsgebühren kommen gesondert hinzu.

Gibt es in Hamburg einen Anwalt für Amtsverfahren im Markenrecht?

Ja. Slopek Rechtsanwälte arbeitet vom Zippelhaus 6, 20457 Hamburg aus (nahe der U-Bahn Meßberg) und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit vor dem DPMA in München, dem EUIPO in Alicante und dem Bundespatentgericht. Ihr Anwalt für Amtsverfahren im Markenrecht ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Da die Verfahren schriftlich laufen, besprechen wir den Fall wahlweise persönlich, telefonisch oder per Video – Hauptsache, die Frist ist noch offen.

Brauche ich einen Anwalt für Amtsverfahren im Markenrecht oder kann ich selbst handeln?

Vor dem DPMA dürfen Sie Widerspruch oder Löschungsantrag selbst einreichen; wer weder Wohnsitz noch Sitz in Deutschland hat, braucht allerdings einen Inlandsvertreter (§ 96 MarkenG). Vor dem EUIPO müssen sich Beteiligte ohne Sitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum vertreten lassen (Art. 119 UMV). Unabhängig davon entscheidet sich ein Amtsverfahren oft an Details: an der Einrede der Nichtbenutzung, an tauglichen Benutzungsnachweisen und an der Abgrenzung der Waren. Ein Anwalt für Amtsverfahren im Markenrecht sorgt dafür, dass diese Punkte rechtzeitig und vollständig vorgetragen werden.