Rechtsanwalt Dr. David Slopek mit gefalteten Händen am Tisch der Kanzlei – Verteidigung im Designrecht bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Verteidigung im Designrecht

Eine Abmahnung wegen Ihres Produktdesigns, eine Verfügung kurz vor der Messe oder die Forderung, Ware vom Markt zu nehmen: Wir prüfen, ob der Vorwurf trägt, suchen nach Schwachstellen im gegnerischen Design und verhandeln eine Lösung, mit der Ihr Geschäft weiterlaufen kann.

Rechtsgebiet
Designrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie gegen Designvorwürfe verteidigen

Vom ersten Schreiben bis zum Gerichtssaal: Wir bewerten den Vorwurf, bauen Ihre Gegenposition auf und suchen den Weg, der Ihr Produkt und Ihre Lieferbeziehungen am besten schützt.

  • Wir klären, welches Recht der Gegner geltend macht, ob es wirksam ist und ob Ihr Produkt überhaupt in seinen Schutzbereich fällt.

    • Registerlage und Schutzrechtsart
    • Merkmalsvergleich und Gesamteindruck
    • Technisch bedingte Merkmale
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  • Wir recherchieren ältere Gestaltungen und stellen, wenn die Belege tragen, einen Nichtigkeitsantrag oder erheben Widerklage.

    • Recherche nach Vorveröffentlichungen
    • Nichtigkeitsantrag beim DPMA oder EUIPO
    • Widerklage im Verletzungsprozess
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  • Wir antworten fristgerecht, weisen unberechtigte Forderungen zurück und begrenzen notwendige Erklärungen auf das Nötige.

    • Modifizierte Unterlassungserklärung
    • Prüfung von Kosten und Gegenstandswert
    • Schutzschrift vor Messen und Eilverfahren
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  • Wir verhandeln über Abverkauf, Umgestaltung und Kosten und vertreten Sie vor Gericht, wenn keine Einigung gelingt.

    • Abverkaufs- und Umstellungsfristen
    • Abgrenzungs- und Lizenzvereinbarungen
    • Verfügungs- und Hauptsacheverfahren
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Verteidigung im Designrecht

Ein Vorwurf ist noch keine Verletzung.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, ein fremdes Design nachzuahmen, sehe ich mir zuerst das Recht der Gegenseite genau an. Oft zeigt sich, dass ältere Vorbilder existieren oder der Schutzbereich deutlich enger ist, als die Abmahnung glauben macht. Daraus entwickle ich mit Ihnen eine Strategie, die zu Ihrem Produkt und Ihren Geschäftsbeziehungen passt.

Schicken Sie mir das Schreiben und Fotos Ihres Produkts, am besten noch am Tag des Eingangs. Dann bleibt genug Zeit für eine überlegte Antwort.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Ein eingetragenes Design wird ohne Prüfung von Neuheit und Eigenart registriert. Viele Eintragungen lassen sich deshalb mit älteren Vorbildern zu Fall bringen.

  2. 02

    Ob eine Verletzung vorliegt, hängt vom Gesamteindruck beim informierten Benutzer ab. In Produktgruppen mit wenig Gestaltungsspielraum genügen schon kleine Abweichungen.

  3. 03

    Gegen eine Abmahnung helfen eine sorgfältig angepasste Unterlassungserklärung, eine Schutzschrift und Verhandlungen über Abverkauf und Kosten – Fristen dafür sind kurz.

Fachbeitrag

Wenn Ihr Produkt als Nachahmung gilt

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Wer ein Produkt herstellt oder vertreibt, kann unversehens den Vorwurf erhalten, ein fremdes Design zu verletzen. Bei der Verteidigung gegen eine Designverletzung kommt es darauf an, zwei Fragen sauber zu trennen: Ist das Recht des Gegners überhaupt wirksam, und fällt Ihr Produkt in seinen Schutzbereich? Erst wenn beides geklärt ist, lässt sich entscheiden, ob Sie den Vorwurf zurückweisen, das Design angreifen oder eine wirtschaftliche Einigung suchen.

Die ersten Tage nach der Abmahnung

Abmahnungen im Designrecht setzen meist eine Frist von wenigen Tagen. Lassen Sie diese nicht verstreichen, aber unterschreiben Sie auch nichts vorschnell: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft und ist oft weiter gefasst, als der Vorwurf es rechtfertigt.

Zuerst prüfen wir, auf welches Recht sich der Gegner stützt. Ein eingetragenes deutsches Design, ein eingetragenes EU-Design oder ein nicht eingetragenes EU-Design haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Angriffsflächen. Gleichzeitig sammeln wir, was Ihre Position stärkt.

Ebenso wichtig ist ein Blick auf das eigene Sortiment: Welche Varianten des beanstandeten Produkts gibt es, über welche Kanäle werden sie vertrieben, und wie viel Ware liegt noch im Lager oder ist bereits bestellt? Diese Zahlen bestimmen, wie viel auf dem Spiel steht, und bilden später die Grundlage für jede Verhandlung über Abverkauf, Umstellung oder Kosten.

  • Registerauszug und Darstellungen des Gegners
  • Eigene Entwürfe mit Datum und Entwicklungsgeschichte
  • Belege zum Markteintritt Ihres Produkts
  • Kataloge, Messeunterlagen und ältere Produkte der Branche

Ist das Design des Gegners überhaupt wirksam?

Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt ein Design ein, ohne zu prüfen, ob es neu ist und Eigenart hat. Schutzfähig ist es aber nur, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart war und es sich im Gesamteindruck vom vorbekannten Formenschatz unterscheidet (§ 2 DesignG). Genau hier liegt in der Verteidigung häufig der wirksamste Hebel.

Wir recherchieren deshalb gezielt nach Vorveröffentlichungen: in den Designregistern, in Katalogen, auf Messen, in Onlineshops und in Archiven. Auch frühere Produkte des Gegners selbst können schaden, wenn sie länger als zwölf Monate vor der Anmeldung veröffentlicht wurden und damit außerhalb der Neuheitsschonfrist liegen.

Im Prozess wird zugunsten des Inhabers vermutet, dass sein eingetragenes Design rechtsgültig ist (§ 39 DesignG). Diese Vermutung lässt sich nur mit einem förmlichen Angriff beseitigen – beim Amt oder durch Widerklage. Ein bloßer Hinweis auf ältere Vorbilder im Schriftsatz reicht nicht.

Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Verteidigung im Designrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Ältere Vorbilder finden: Die Recherche entscheidet oft über den Ausgang.

Gesamteindruck und Gestaltungsspielraum

Selbst ein wirksames Design schützt nur gegen Gestaltungen, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen (§ 38 Abs. 2 DesignG). Dieser Benutzer ist kein flüchtiger Käufer, sondern jemand, der die Produktgruppe kennt und Unterschiede aufmerksam wahrnimmt. Wir vergleichen Ihr Produkt deshalb Merkmal für Merkmal mit den eingetragenen Darstellungen, nicht mit dem Produkt, das der Gegner tatsächlich verkauft.

Entscheidend ist der Grad der Gestaltungsfreiheit. Ist eine Produktgruppe dicht besetzt oder durch Normen und Funktion stark vorgeprägt, ist der Schutzbereich eng, und schon überschaubare Abweichungen führen aus ihm heraus. Ein Design, das sich selbst nur knapp vom Formenschatz abhebt, kann umgekehrt nicht verlangen, dass Wettbewerber großen Abstand halten.

Vom Schutz ausgenommen sind zudem Merkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind, sowie Verbindungselemente, die passen müssen, damit ein Teil mit einem anderen zusammengebaut werden kann (§ 3 DesignG). Solche Merkmale bleiben beim Vergleich außer Betracht.

Vorbenutzung und eigenständiger Entwurf

Haben Sie das Produkt bereits vor dem Anmeldetag des Gegners unabhängig von dessen Design entwickelt und in Deutschland in Benutzung genommen oder ernsthafte Vorbereitungen dafür getroffen, kann Ihnen ein Vorbenutzungsrecht zustehen (§ 41 DesignG). Sie dürfen das Design dann weiter verwerten. Lückenlose Unterlagen zur Entwicklung sind hier Gold wert.

Stützt sich der Gegner nur auf ein nicht eingetragenes EU-Design, schützt es ausschließlich gegen bewusste Nachahmung (Unionsgeschmacksmusterverordnung). Können Sie belegen, dass Ihr Entwurf eigenständig entstanden ist und Ihr Team das ältere Design nicht kannte, entfällt der Anspruch.

Der Gegenangriff: Nichtigkeitsantrag und Widerklage

Ist das Design angreifbar, beantragen wir beim DPMA die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit (§ 34a DesignG); gegen ein eingetragenes EU-Design richtet sich der Antrag an das EUIPO. Läuft bereits ein Verletzungsprozess vor einem deutschen Gericht, lässt sich die Nichtigkeit auch per Widerklage geltend machen.

Ein solcher Angriff verändert oft die Verhandlungslage. Wer sein Design zu verlieren droht, ist eher bereit, den Streit zu beenden. Der Antrag kostet allerdings Zeit und Geld, und sein Erfolg hängt an der Qualität der Belege. Ob er sich lohnt, entscheiden wir mit Ihnen nach der Recherche.

Wichtig ist auch der Zeitpunkt. Ein Nichtigkeitsantrag ist an keine feste Frist gebunden; im laufenden Verletzungsprozess sollte die Widerklage aber früh erhoben werden, damit das Gericht die Frage der Wirksamkeit gleich mit entscheidet. Gelegentlich genügt es schon, der Gegenseite die gefundenen Vorbilder vorzulegen, damit sie ihre Forderungen überdenkt.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Verteidigung im Designrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Im Vergleich zeigt sich, ob der Abstand zum Design des Gegners groß genug ist.

Welche Ansprüche drohen – und welche nicht?

Liegt eine Verletzung vor, kann der Inhaber Unterlassung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob Sie etwas falsch gemacht haben. Schadensersatz setzt dagegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (§ 42 DesignG); hinzu kommen Ansprüche auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege sowie unter Umständen auf Rückruf und Vernichtung der Ware. Auch Händler und Importeure können in Anspruch genommen werden, nicht nur der Hersteller.

Gerade Händler haben aber oft einen Rückgriff: Wer Ware von einem Lieferanten bezieht, sollte prüfen, ob dieser für Schutzrechtsfreiheit einsteht. Wir binden den Lieferanten frühzeitig ein, damit Sie nicht allein die Folgen tragen.

Umgekehrt ist der Abmahnende nicht ohne Risiko. Wer aus einem Design vorgeht, das den Vorwurf nicht trägt, und damit Ihr Geschäft stört, kann sich wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung schadensersatzpflichtig machen. Je nach Lage kommt auch eine negative Feststellungsklage in Betracht, mit der Sie gerichtlich klären lassen, dass der Anspruch nicht besteht.

Unterlassungserklärung, Schutzschrift und Abverkauf

Ist der Vorwurf ganz oder teilweise berechtigt, beschränken wir die Unterlassungserklärung auf die konkrete Gestaltung und vereinbaren eine angemessene Vertragsstrafe, häufig nach dem Hamburger Brauch. Zu hohe Gegenstandswerte und Kostenforderungen weisen wir zurück.

Droht eine einstweilige Verfügung, etwa kurz vor oder während einer Messe, hinterlegen wir eine Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Das Gericht kennt dann Ihre Argumente, bevor es entscheidet. Und muss ein Produkt tatsächlich vom Markt, verhandeln wir über Restbestände, Umstellungsfristen und eine abgestimmte Lösung gegenüber Ihren Abnehmern.

Oft ist eine Umgestaltung der wirtschaftlich sinnvollste Weg: Schon wenige gezielte Änderungen an prägenden Merkmalen können ausreichen, um einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen. Wir stimmen solche Änderungen mit Ihrem Designteam ab und halten, wo möglich, in einer Abgrenzungsvereinbarung fest, dass die neue Fassung unbeanstandet bleibt.

Fazit

Ein Vorwurf der Designverletzung ist ernst zu nehmen, aber selten so eindeutig, wie es die Abmahnung darstellt. Wer den Rechtsbestand des gegnerischen Designs prüft, den Schutzumfang realistisch bemisst und eigene Rechte belegt, verhandelt aus einer deutlich besseren Position.

Melden Sie sich möglichst bald nach Eingang des Schreibens. So bleibt Zeit für Recherche, Schutzschrift und eine durchdachte Antwort – ob Sie den Vorwurf abwehren oder sich einigen wollen.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen übermitteln

    Senden Sie uns das Schreiben der Gegenseite, Fotos Ihres Produkts und, soweit vorhanden, Ihre Entwürfe mit Datum.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir schätzen ein, wie belastbar der Vorwurf ist, und zeigen Ihnen die Optionen bis zum Ablauf der Frist – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für die weitere Verteidigung nennen wir Ihnen vorab die Vergütung: einen Festpreis, einen festen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Aufwand – ganz nach Lage des Falls.

  4. Gegenposition

    Wir recherchieren Vorbilder, beantworten die Abmahnung, hinterlegen bei Bedarf eine Schutzschrift und bereiten einen Nichtigkeitsantrag vor.

  5. Lösung

    Wir verhandeln eine Einigung über Abverkauf und Kosten oder vertreten Sie vor Amt und Gericht, bis der Streit beendet ist.

FAQ

Was Sie zum Vorwurf der Designverletzung wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein, jedenfalls nicht in der vorgelegten Form. Vorformulierte Erklärungen sind oft zu weit gefasst und enthalten Kostenanerkenntnisse oder starre Vertragsstrafen. Ist der Vorwurf berechtigt, genügt eine auf die konkrete Gestaltung beschränkte Erklärung. Ist er unberechtigt, geben Sie gar keine ab.

Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?

Dann muss der Rechteinhaber davon ausgehen, dass Sie sich nicht freiwillig verpflichten, und wird häufig eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese kann ohne Ihre Anhörung ergehen. Wenn die Zeit knapp ist, bitten wir um Fristverlängerung oder hinterlegen eine Schutzschrift.

Wie kann ein eingetragenes Design unwirksam sein?

Das Amt prüft bei der Eintragung weder Neuheit noch Eigenart. War eine gleiche oder im Gesamteindruck ähnliche Gestaltung schon vorher bekannt, fehlt es an den Schutzvoraussetzungen. Das kann mit einem Nichtigkeitsantrag beim DPMA oder EUIPO oder im Prozess per Widerklage geltend gemacht werden.

Wer ist der informierte Benutzer?

Eine gedachte Person, die Produkte der betreffenden Art kennt und benutzt, die gängigen Gestaltungen im Markt überblickt und Produkte aufmerksam vergleicht. Sie ist weder Designfachmann noch flüchtiger Käufer. Aus ihrer Sicht wird beurteilt, ob zwei Gestaltungen denselben Gesamteindruck hinterlassen.

Hilft es, dass mein Produkt technisch anders funktioniert?

Nur begrenzt. Das Designrecht schützt das Aussehen, nicht die Technik. Allerdings bleiben Merkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion vorgegeben sind, beim Vergleich außer Betracht. Und wo die Funktion die Gestaltung stark einengt, ist der Schutzbereich des gegnerischen Designs schmaler.

Was bringt eine Schutzschrift vor einer Messe?

Rechteinhaber beantragen auf Messen gern kurzfristig einstweilige Verfügungen. Mit einer Schutzschrift im zentralen Register legen Sie Ihre Argumente vorsorglich dem Gericht vor. Das Gericht kann den Antrag dann zurückweisen oder zumindest eine mündliche Verhandlung ansetzen, statt sofort zu entscheiden.

Darf ich noch vorhandene Ware abverkaufen?

Das ist Verhandlungssache. Ein gesetzliches Recht auf Abverkauf besteht nicht, viele Rechteinhaber lassen sich aber auf eine Frist für Restbestände oder eine Umstellungsphase ein, wenn dafür der Streit schnell endet. Bis zu einer Einigung sollten Sie das Produkt vorsichtshalber nicht weiter aktiv bewerben.

Was kostet die Verteidigung gegen eine Designabmahnung?

Zum Einstieg bieten wir eine Erstberatung zum festen Preis von 299 € zzgl. USt. an, in der wir den Vorwurf einschätzen. Für alles Weitere erhalten Sie vorab ein Angebot – je nach Umfang als Festpreis, mit einem festen Kostenrahmen oder nach tatsächlichem Aufwand.

Wo finde ich in Hamburg einen Anwalt für Verteidigung im Designrecht?

Slopek Rechtsanwälte hat den Sitz im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, unweit der U-Bahn-Station Meßberg. Anwalt für Verteidigung im Designrecht ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ob die Abmahnung aus dem Inland oder dem Ausland kommt: Wir sind aus Hamburg bundesweit tätig und prüfen den Vorwurf mit Ihnen kurzfristig in der Kanzlei, am Telefon oder per Video. Abmahnung, Produktfotos und Registerauszug können Sie vorab an info@slopek.com schicken.

Wann sollte ich nach einer Designabmahnung einen Anwalt für Verteidigung im Designrecht einschalten?

Sofort nach Eingang – Fristen von wenigen Tagen sind üblich, und auf Messen geht es oft um Stunden. Ein Anwalt für Verteidigung im Designrecht braucht diese Zeit, um zu prüfen, ob das Design überhaupt neu war und Eigenart hatte (§§ 2, 33 DesignG), ob Ihr Produkt einen anderen Gesamteindruck erweckt und ob ein Vorbenutzungsrecht nach § 41 DesignG in Betracht kommt. Danach entscheiden Sie, ob Sie zurückweisen, eine geänderte Unterlassungserklärung abgeben oder eine Schutzschrift hinterlegen.