Das Bildnis und seine Grenzen
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jeder Mensch soll selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Aufnahmen von ihm öffentlich werden. Geregelt ist es seit 1907 im Kunsturhebergesetz (KUG) – und gerade im Zeitalter von Smartphone, Social Media und Firmenwebsite aktueller denn je. Für Betroffene geht es darum, ein Bild schnell aus der Welt zu schaffen. Wer veröffentlicht hat, will dagegen wissen, ob der Vorwurf überhaupt berechtigt ist und welche Forderungen angemessen sind.
Wann braucht man eine Einwilligung?
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bildnis ist jede Darstellung, auf der eine Person erkennbar ist – Foto, Video, Zeichnung oder Fotomontage. Erkennbarkeit verlangt nicht das Gesicht: Es genügt, dass Bekannte die Person etwa an Statur, Frisur, Kleidung oder dem Zusammenhang wiedererkennen. Ein schwarzer Balken über den Augen reicht deshalb oft nicht aus.
Die Einwilligung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, etwa wenn jemand für ein Interview vor die Kamera tritt. Hat die Person für die Aufnahme ein Honorar erhalten, gilt sie im Zweifel als erteilt. Entscheidend ist aber immer ihr Umfang: Wer für die Mitarbeiterzeitung posiert, willigt nicht automatisch in eine Werbekampagne ein. Für Beschäftigte verlangt das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung, die auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres entfällt (Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13). Nach dem Tod der abgebildeten Person müssen zehn Jahre lang die Angehörigen zustimmen.

Welche Ausnahmen lässt § 23 KUG zu?
§ 23 KUG erlaubt die Veröffentlichung ohne Einwilligung in vier Fallgruppen: bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen sowie bei Bildnissen, die einem höheren Interesse der Kunst dienen. Die Rechtsprechung prüft dabei abgestuft: Zunächst, ob das Bild ein zeitgeschichtliches Ereignis zeigt oder einen Beitrag zu einer Frage von öffentlichem Interesse leistet. Danach, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person überwiegen.
Besonders geschützt sind der private Rückzugsbereich, Kinder und Situationen, in denen jemand hilflos oder bloßgestellt erscheint. Wer am Rand eines Straßenfotos zu sehen ist, muss das eher hinnehmen als jemand, der aus einer Menge herausgegriffen und zum eigentlichen Motiv gemacht wird. Für Werbung helfen die Ausnahmen praktisch nie: Wer ein Gesicht nutzt, um ein Produkt zu verkaufen, braucht eine Erlaubnis.
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Personen als Beiwerk neben Landschaft oder Örtlichkeit
- Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge
- Bildnisse im höheren Interesse der Kunst
Zivilrechtliche Ansprüche der Abgebildeten
Wird ein Bild unzulässig veröffentlicht, kann die abgebildete Person Unterlassung und Beseitigung verlangen – gestützt auf § 823 BGB und § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG. In der Praxis heißt das: Abmahnung mit der Forderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und bei Weigerung eine einstweilige Verfügung. Website-Betreiber und Plattformen müssen das Bild dann entfernen; Online-Kopien und Suchtreffer sollten gleich mit erfasst werden.
Hinzu kommen Zahlungsansprüche. Wird ein Foto ohne Erlaubnis zu Werbezwecken genutzt, kann eine angemessene fiktive Lizenzgebühr verlangt werden – das, was vernünftige Parteien für die Nutzung vereinbart hätten. Bei schweren Eingriffen, etwa intimen oder bloßstellenden Aufnahmen, kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Außerdem schuldet der Verletzer regelmäßig die Kosten einer berechtigten Abmahnung.
Wann wird es strafbar?
Wer ein Bildnis entgegen §§ 22, 23 KUG verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, macht sich nach § 33 KUG strafbar; die Strafandrohung reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt und ist ein Privatklagedelikt (§ 374 StPO): Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche Klage nur bei öffentlichem Interesse, sonst verweist sie die Antragsteller auf den Privatklageweg.
Weiter reicht § 201a StGB. Er stellt schon das unbefugte Herstellen von Aufnahmen aus einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unter Strafe, ebenso Bilder, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, und bloßstellende Aufnahmen, die einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Für Betroffene kann eine Strafanzeige den Druck erhöhen und den Zugang zu Ermittlungsergebnissen eröffnen. Für Beschuldigte gilt: keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht durch die Verteidigung.

Verteidigung: Wenn Ihnen eine Verletzung vorgeworfen wird
Abmahnungen wegen Fotos erreichen Unternehmen, Agenturen, Vereine, Fotografen und Privatpersonen gleichermaßen – häufig wegen Mitarbeiterfotos nach dem Ausscheiden, Eventbildern, Kundenaufnahmen oder geteilten Posts. Nicht jede Forderung ist berechtigt. Wir prüfen, ob die Person tatsächlich erkennbar ist, ob eine Einwilligung vorlag und wie weit sie reichte, ob eine Ausnahme des § 23 KUG greift und ob die geforderten Beträge angemessen sind.
Ist der Anspruch dem Grunde nach berechtigt, kommt es auf die Unterlassungserklärung an: Sie sollte so eng wie möglich gefasst sein, denn sie bindet auf Dauer und ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt. Im Strafverfahren setzen wir uns nach Akteneinsicht dafür ein, dass das Verfahren möglichst früh endet – etwa durch Einstellung – und vertreten Sie im Privatklageverfahren. Zivil- und Strafverfahren stimmen wir dabei aufeinander ab, damit eine Erklärung im einen Verfahren nicht im anderen schadet.
- Prüfung von Abmahnung und Zahlungsforderung
- Modifizierte Unterlassungserklärung
- Abwehr überhöhter Lizenz- und Entschädigungsforderungen
- Verteidigung im Ermittlungs- und Privatklageverfahren
Vorsorge für Unternehmen und Veröffentlichende
Die meisten Streitigkeiten lassen sich vermeiden. Einwilligungen sollten schriftlich festhalten, welche Aufnahmen für welche Zwecke, in welchen Medien und wie lange genutzt werden dürfen. Bei Veranstaltungen helfen klare Hinweise und Bereiche ohne Fotografie. Wo Bilder auch personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts sind, müssen beide Regelwerke zusammen gedacht werden. Bei Fotos fremder Fotografen kommt zusätzlich das Urheberrecht hinzu.
Fazit
Das Recht am eigenen Bild schützt die Selbstbestimmung über das eigene Abbild, lässt aber Raum für Berichterstattung, Kunst und das Bild als Beiwerk. Wer betroffen ist, sollte die Veröffentlichung sofort sichern und zügig handeln. Wer abgemahnt oder angezeigt wird, sollte weder vorschnell unterschreiben noch sich ohne Akteneinsicht äußern. Wir vertreten Abgebildete wie Veröffentlichende – zivilrechtlich und strafrechtlich, bundesweit.



















