Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Besprechungstisch der Kanzlei – Beratung zum Recht am eigenen Bild bei Slopek Rechtsanwälte
Rechtsanwältin Dana Schröder in den Räumen der Kanzlei – Ansprechpartnerin für das Recht am eigenen Bild bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für das Recht am eigenen Bild

Ihr Foto taucht ohne Ihre Zustimmung in einer Werbung, einem Post oder einem Artikel auf? Oder Sie erhalten eine Abmahnung, eine Zahlungsforderung oder gar eine Strafanzeige, weil Sie ein Bild veröffentlicht haben? Wir vertreten beide Seiten – zivilrechtlich und im Strafverfahren.

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Beratungsangebot

Wie wir Sie beim Recht am eigenen Bild unterstützen können

Ob Sie ein Foto entfernen lassen wollen oder sich gegen einen Vorwurf verteidigen: Wir prüfen den Fall schnell und wählen das Vorgehen, das Ihr Ziel mit möglichst wenig Aufwand erreicht.

  • Wir setzen Ihre Rechte als abgebildete Person gegen Unternehmen, Medien, Plattformen und Privatpersonen durch.

    • Abmahnung und Unterlassung
    • Einstweilige Verfügung
    • Löschung bei Plattformen und Suchmaschinen
    Anfrage senden
  • Bei Werbenutzung oder schweren Eingriffen verlangen wir Lizenzgebühr, Geldentschädigung und Erstattung Ihrer Kosten.

    • Fiktive Lizenzgebühr
    • Geldentschädigung
    • Strafantrag und Strafanzeige
    Anfrage senden
  • Wir prüfen Abmahnungen und Forderungen wegen veröffentlichter Fotos und Videos und verhandeln mit der Gegenseite.

    • Prüfung von Einwilligung und § 23 KUG
    • Modifizierte Unterlassungserklärung
    • Abwehr überhöhter Forderungen
    Anfrage senden
  • Wir verteidigen im Ermittlungs- und Privatklageverfahren und gestalten Einwilligungen, die künftig Klarheit schaffen.

    • Verteidigung nach § 33 KUG und § 201a StGB
    • Einwilligungen für Mitarbeitende und Models
    • Bildfreigaben für Events und Kampagnen
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihre Ansprechpartner bei Fragen zum Recht am eigenen Bild

Abgemahnt oder angezeigt? Erst prüfen, dann reagieren.

Eine Abmahnung wegen eines Fotos, eine hohe Zahlungsforderung oder eine Vorladung von der Polizei: Wer ein Bild veröffentlicht hat, steht schnell unter Druck. Ich prüfe, ob der Vorwurf überhaupt trägt – ob eine Einwilligung vorlag, ob eine Ausnahme nach § 23 KUG greift und ob die Forderung der Nutzung entspricht. Im Strafverfahren nehme ich zuerst Einsicht in die Akte und stimme Zivil- und Strafverfahren aufeinander ab.

Schicken Sie mir das Schreiben oder die Vorladung, bevor Sie etwas unterschreiben oder aussagen. Ich sage Ihnen offen, wie ich den Fall einschätze und welche Fristen laufen.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ihr Bild, Ihre Entscheidung.

Ein Foto im Firmenprospekt, ein geteiltes Video oder ein Schnappschuss, der plötzlich in einer Werbeanzeige auftaucht: Beim Recht am eigenen Bild entscheiden oft wenige Tage darüber, wie weit sich ein Bild verbreitet. Wir sorgen dafür, dass es bei Unternehmen, Medien und Plattformen verschwindet, und prüfen, ob Ihnen eine Lizenzgebühr oder eine Entschädigung zusteht.

Sichern Sie die Veröffentlichung mit Datum und Link und schreiben Sie mir oder rufen Sie an. Wir finden den Weg, der zu Ihrer Situation passt.

Unterschrift von Rechtsanwältin Dana Schröder

Dana SchröderRechtsanwältin

Kurz gefasst

  1. 01

    Fotos und Videos, auf denen jemand erkennbar ist, dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.

  2. 02

    Ausnahmen nach § 23 KUG – etwa für Zeitgeschichte, Beiwerk und Versammlungen – gelten nur, wenn keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person entgegenstehen.

  3. 03

    Verstöße führen zu Unterlassung, Löschung und Zahlungsansprüchen; nach § 33 KUG und § 201a StGB können sie auch strafbar sein. Ob ein Vorwurf trägt, hängt stets vom Einzelfall ab.

Fachbeitrag

Das Bildnis und seine Grenzen

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jeder Mensch soll selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Aufnahmen von ihm öffentlich werden. Geregelt ist es seit 1907 im Kunsturhebergesetz (KUG) – und gerade im Zeitalter von Smartphone, Social Media und Firmenwebsite aktueller denn je. Für Betroffene geht es darum, ein Bild schnell aus der Welt zu schaffen. Wer veröffentlicht hat, will dagegen wissen, ob der Vorwurf überhaupt berechtigt ist und welche Forderungen angemessen sind.

Wann braucht man eine Einwilligung?

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bildnis ist jede Darstellung, auf der eine Person erkennbar ist – Foto, Video, Zeichnung oder Fotomontage. Erkennbarkeit verlangt nicht das Gesicht: Es genügt, dass Bekannte die Person etwa an Statur, Frisur, Kleidung oder dem Zusammenhang wiedererkennen. Ein schwarzer Balken über den Augen reicht deshalb oft nicht aus.

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, etwa wenn jemand für ein Interview vor die Kamera tritt. Hat die Person für die Aufnahme ein Honorar erhalten, gilt sie im Zweifel als erteilt. Entscheidend ist aber immer ihr Umfang: Wer für die Mitarbeiterzeitung posiert, willigt nicht automatisch in eine Werbekampagne ein. Für Beschäftigte verlangt das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung, die auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres entfällt (Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13). Nach dem Tod der abgebildeten Person müssen zehn Jahre lang die Angehörigen zustimmen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek mit gefalteten Händen am Besprechungstisch – Recht am eigenen Bild bei Slopek Rechtsanwälte
Ob eine Einwilligung vorliegt und wie weit sie reicht, ist die erste Frage jedes Falls.

Welche Ausnahmen lässt § 23 KUG zu?

§ 23 KUG erlaubt die Veröffentlichung ohne Einwilligung in vier Fallgruppen: bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen sowie bei Bildnissen, die einem höheren Interesse der Kunst dienen. Die Rechtsprechung prüft dabei abgestuft: Zunächst, ob das Bild ein zeitgeschichtliches Ereignis zeigt oder einen Beitrag zu einer Frage von öffentlichem Interesse leistet. Danach, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person überwiegen.

Besonders geschützt sind der private Rückzugsbereich, Kinder und Situationen, in denen jemand hilflos oder bloßgestellt erscheint. Wer am Rand eines Straßenfotos zu sehen ist, muss das eher hinnehmen als jemand, der aus einer Menge herausgegriffen und zum eigentlichen Motiv gemacht wird. Für Werbung helfen die Ausnahmen praktisch nie: Wer ein Gesicht nutzt, um ein Produkt zu verkaufen, braucht eine Erlaubnis.

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  • Personen als Beiwerk neben Landschaft oder Örtlichkeit
  • Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge
  • Bildnisse im höheren Interesse der Kunst

Zivilrechtliche Ansprüche der Abgebildeten

Wird ein Bild unzulässig veröffentlicht, kann die abgebildete Person Unterlassung und Beseitigung verlangen – gestützt auf § 823 BGB und § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG. In der Praxis heißt das: Abmahnung mit der Forderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und bei Weigerung eine einstweilige Verfügung. Website-Betreiber und Plattformen müssen das Bild dann entfernen; Online-Kopien und Suchtreffer sollten gleich mit erfasst werden.

Hinzu kommen Zahlungsansprüche. Wird ein Foto ohne Erlaubnis zu Werbezwecken genutzt, kann eine angemessene fiktive Lizenzgebühr verlangt werden – das, was vernünftige Parteien für die Nutzung vereinbart hätten. Bei schweren Eingriffen, etwa intimen oder bloßstellenden Aufnahmen, kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Außerdem schuldet der Verletzer regelmäßig die Kosten einer berechtigten Abmahnung.

Wann wird es strafbar?

Wer ein Bildnis entgegen §§ 22, 23 KUG verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, macht sich nach § 33 KUG strafbar; die Strafandrohung reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt und ist ein Privatklagedelikt (§ 374 StPO): Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche Klage nur bei öffentlichem Interesse, sonst verweist sie die Antragsteller auf den Privatklageweg.

Weiter reicht § 201a StGB. Er stellt schon das unbefugte Herstellen von Aufnahmen aus einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unter Strafe, ebenso Bilder, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, und bloßstellende Aufnahmen, die einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Für Betroffene kann eine Strafanzeige den Druck erhöhen und den Zugang zu Ermittlungsergebnissen eröffnen. Für Beschuldigte gilt: keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht durch die Verteidigung.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Tisch vor der Fensterfront der Kanzlei – Recht am eigenen Bild bei Slopek Rechtsanwälte
Im Strafverfahren beginnt die Verteidigung mit der Akteneinsicht.

Verteidigung: Wenn Ihnen eine Verletzung vorgeworfen wird

Abmahnungen wegen Fotos erreichen Unternehmen, Agenturen, Vereine, Fotografen und Privatpersonen gleichermaßen – häufig wegen Mitarbeiterfotos nach dem Ausscheiden, Eventbildern, Kundenaufnahmen oder geteilten Posts. Nicht jede Forderung ist berechtigt. Wir prüfen, ob die Person tatsächlich erkennbar ist, ob eine Einwilligung vorlag und wie weit sie reichte, ob eine Ausnahme des § 23 KUG greift und ob die geforderten Beträge angemessen sind.

Ist der Anspruch dem Grunde nach berechtigt, kommt es auf die Unterlassungserklärung an: Sie sollte so eng wie möglich gefasst sein, denn sie bindet auf Dauer und ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt. Im Strafverfahren setzen wir uns nach Akteneinsicht dafür ein, dass das Verfahren möglichst früh endet – etwa durch Einstellung – und vertreten Sie im Privatklageverfahren. Zivil- und Strafverfahren stimmen wir dabei aufeinander ab, damit eine Erklärung im einen Verfahren nicht im anderen schadet.

  • Prüfung von Abmahnung und Zahlungsforderung
  • Modifizierte Unterlassungserklärung
  • Abwehr überhöhter Lizenz- und Entschädigungsforderungen
  • Verteidigung im Ermittlungs- und Privatklageverfahren

Vorsorge für Unternehmen und Veröffentlichende

Die meisten Streitigkeiten lassen sich vermeiden. Einwilligungen sollten schriftlich festhalten, welche Aufnahmen für welche Zwecke, in welchen Medien und wie lange genutzt werden dürfen. Bei Veranstaltungen helfen klare Hinweise und Bereiche ohne Fotografie. Wo Bilder auch personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts sind, müssen beide Regelwerke zusammen gedacht werden. Bei Fotos fremder Fotografen kommt zusätzlich das Urheberrecht hinzu.

Fazit

Das Recht am eigenen Bild schützt die Selbstbestimmung über das eigene Abbild, lässt aber Raum für Berichterstattung, Kunst und das Bild als Beiwerk. Wer betroffen ist, sollte die Veröffentlichung sofort sichern und zügig handeln. Wer abgemahnt oder angezeigt wird, sollte weder vorschnell unterschreiben noch sich ohne Akteneinsicht äußern. Wir vertreten Abgebildete wie Veröffentlichende – zivilrechtlich und strafrechtlich, bundesweit.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen senden

    Schicken Sie uns Link oder Screenshot der Veröffentlichung – oder die Abmahnung, Forderung bzw. Vorladung, die Sie erhalten haben.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten den Fall, nennen Fristen und Kostenrisiken und zeigen Ihnen die Wege auf – telefonisch, per Video oder in der Kanzlei.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für das weitere Vorgehen schlagen wir Ihnen eine Vergütung vor: pauschal, mit verbindlichem Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Vorgehen

    Wir mahnen ab, beantragen eine einstweilige Verfügung, antworten auf die Abmahnung oder nehmen im Strafverfahren Akteneinsicht und Stellung.

  5. Abschluss

    Wir achten darauf, dass Zusagen eingehalten und Kopien gelöscht werden – oder dass das Verfahren gegen Sie beendet wird.

FAQ

Häufige Fragen zum Recht am eigenen Bild

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Darf jemand ein Foto von mir ohne meine Erlaubnis ins Internet stellen?

Grundsätzlich nicht, wenn Sie darauf erkennbar sind. § 22 KUG verlangt für die Verbreitung eine Einwilligung. Ausnahmen gelten etwa für zeitgeschichtliche Ereignisse, für Versammlungen oder wenn Sie nur zufällig am Rand einer Landschafts- oder Straßenaufnahme zu sehen sind – und auch dann nur, wenn Ihre berechtigten Interessen nicht überwiegen.

Ist schon das Fotografieren verboten?

Das KUG erfasst nur das Verbreiten und öffentliche Zeigen. Das Anfertigen einer Aufnahme kann aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und ist nach § 201a StGB strafbar, wenn es etwa in einer Wohnung oder einem anderen besonders geschützten Raum geschieht oder eine Person in hilfloser Lage zeigt.

Was kann ich gegen ein veröffentlichtes Foto tun?

Sie können Unterlassung und Löschung verlangen, in der Regel zunächst mit einer Abmahnung. Gibt die Gegenseite keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lässt sich der Anspruch im Eilverfahren durch einstweilige Verfügung sichern. Sichern Sie die Veröffentlichung vorher mit Datum und Link.

Bekomme ich Geld, wenn mein Foto ohne Erlaubnis genutzt wurde?

Bei einer Nutzung zu Werbezwecken kommt eine fiktive Lizenzgebühr in Betracht, also der Betrag, der für eine erlaubte Nutzung üblich gewesen wäre. Bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht kann zusätzlich eine Geldentschädigung verlangt werden. Die Höhe hängt stark vom Einzelfall ab.

Mir wird vorgeworfen, ein Bild ohne Einwilligung gepostet zu haben – wie reagiere ich?

Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und lassen Sie die Fristen nicht verstreichen. Zu prüfen ist, ob die Person erkennbar ist, ob eine Einwilligung vorlag, ob eine Ausnahme nach § 23 KUG greift und welcher Betrag für die konkrete Nutzung angemessen wäre. Oft lässt sich die Erklärung enger fassen oder die Forderung reduzieren.

Gegen mich läuft ein Strafverfahren nach § 33 KUG – wie verhalte ich mich?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Ihre Verteidigung die Ermittlungsakte eingesehen hat. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt und ist ein Privatklagedelikt; nicht selten kommt eine Einstellung in Betracht. Wichtig ist, das Strafverfahren und mögliche zivilrechtliche Ansprüche gemeinsam im Blick zu behalten.

Dürfen wir Fotos ehemaliger Mitarbeitender weiter auf der Website zeigen?

Das hängt von der Einwilligung ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts endet sie nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis, kann aber aus wichtigem Grund widerrufen werden – etwa wenn das Bild die Person individuell herausstellt. Sinnvoll ist eine schriftliche Einwilligung, die Zweck und Dauer der Nutzung regelt.

Wo finde ich einen Anwalt für das Recht am eigenen Bild in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte hat seine Kanzlei im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, und ist aus Hamburg bundesweit tätig. Ihr Ansprechpartner für das Recht am eigenen Bild ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Senden Sie uns die Veröffentlichung oder das erhaltene Schreiben an info@slopek.com oder rufen Sie an; Besprechungen sind persönlich, telefonisch oder per Video möglich.

Was kostet ein Rechtsanwalt für das Recht am eigenen Bild?

Am Anfang steht in der Regel eine Erstberatung, die wir mit einem festen Betrag von 299 € zzgl. USt. abrechnen. Für das weitere Vorgehen erhalten Sie vorab einen Vorschlag – pauschal, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. War die Veröffentlichung rechtswidrig, muss die Gegenseite die Kosten einer berechtigten Abmahnung meist erstatten.

Gilt neben dem KUG auch die DSGVO?

Fotos erkennbarer Personen sind personenbezogene Daten. Für journalistische, künstlerische und literarische Zwecke bleibt das KUG maßgeblich. Im übrigen Bereich, etwa bei Unternehmenswebsites, ist zusätzlich das Datenschutzrecht zu beachten. Wie beide Regelwerke zusammenwirken, ist nicht in jeder Frage abschließend geklärt – wir prüfen das für Ihren Fall.