Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Designverletzungen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Designverletzungen

Ein Konkurrent zeigt auf der Messe ein Produkt, das Ihrem verblüffend gleicht, oder ein Onlinehändler verkauft eine billige Kopie Ihres Entwurfs: Wir prüfen, welche Rechte tragen, sichern die Belege und gehen gezielt gegen die Nachahmung vor – mit Augenmaß für Kosten und Risiken.

Rechtsgebiet
Designrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihr Design gegen Nachahmer durchsetzen

Ob ein Wettbewerber Ihre Leuchte kopiert, ein Händler billige Nachbauten verkauft oder auf der Messe ein verdächtiges Muster auftaucht: Wir prüfen die Rechtslage schnell und wählen ein Vorgehen, das zu Ziel, Budget und Zeitdruck passt.

  • Wir vergleichen Original und Nachahmung, bestimmen den Schutzumfang und prüfen, ob Ihr Design einem Gegenangriff standhält.

    • Abgleich des Gesamteindrucks
    • Recherche zum vorbekannten Formenschatz
    • Prüfung von UWG und weiteren Schutzrechten
    Anfrage senden
  • Wir dokumentieren die Verletzung, formulieren die Abmahnung und verhandeln über Unterlassung, Abverkauf und Kosten.

    • Testkäufe und Beweissicherung
    • Abmahnung mit Unterlassungserklärung
    • Meldungen bei Online-Marktplätzen
    Anfrage senden
  • Wir beantragen einstweilige Verfügungen – auf Wunsch kurzfristig zur Messe – und führen Klagen vor den Designgerichten.

    • Eilantrag und Zustellung am Messestand
    • Hauptsacheklage
    • Abwehr einer Nichtigkeitswiderklage
    Anfrage senden
  • Wir werten die Auskunft aus, beziffern den Schaden und stoppen Einfuhren mit Hilfe der Zollbehörden.

    • Auskunft und Schadensersatz
    • Rückruf und Vernichtung
    • Grenzbeschlagnahmeantrag
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Designverletzungen

Wer kopiert, soll nicht davon profitieren.

Wenn ein Produkt, an dem Sie lange gearbeitet haben, plötzlich als Kopie auftaucht, ist das ärgerlich – und oft eilig. Ich prüfe mit Ihnen, welche Rechte Sie in der Hand haben, wie stabil sie sind und welcher Schritt jetzt der richtige ist. Dann gehe ich entschlossen gegen die Nachahmung vor.

Schicken Sie mir Fotos oder einen Link und sagen Sie mir, seit wann Sie von der Kopie wissen. Steht eine Messe bevor, melden Sie sich bitte so früh wie möglich.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Ein eingetragenes Design wird verletzt, wenn ein fremdes Produkt beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft; das nicht eingetragene EU-Design schützt dagegen nur vor bewusstem Kopieren.

  2. 02

    Gegen Nachahmungen helfen Abmahnung und einstweilige Verfügung – auch kurzfristig während einer Messe. Daneben bestehen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung.

  3. 03

    Wer aus einem Design vorgeht, muss mit einer Nichtigkeitswiderklage rechnen. Neuheit und Eigenart des eigenen Designs gehören deshalb vor jedem Angriff auf den Prüfstand.

Fachbeitrag

Wenn das eigene Produkt plötzlich doppelt im Regal steht

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Produktdesign kostet Zeit, Geld und Ideen – kopiert ist es oft in wenigen Wochen. Bei einer Designverletzung kommt es darauf an, die eigene Rechtsgrundlage genau zu kennen, schnell Belege zu sichern und den passenden Weg zu wählen. Häufig greifen mehrere Schutzrechte nebeneinander: das eingetragene Design, das nicht eingetragene EU-Design und der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz. Wir zeigen, wie diese Bausteine zusammenspielen und wo die Fallstricke liegen.

Wann verletzt ein Produkt Ihr Design?

Das eingetragene Design gibt seiner Inhaberin oder seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen, und erlaubt, Dritten jede Benutzung ohne Zustimmung zu untersagen – also Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr und Gebrauch (§ 38 DesignG). Maßstab für den Schutzumfang ist der Gesamteindruck: Verletzt ist das Recht, wenn das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das eingetragene Design.

Der informierte Benutzer ist weder Laie noch Fachdesigner. Er kennt die Produkte der Branche, achtet auf Einzelheiten und vergleicht unmittelbar. Dabei zählt, wie viel Gestaltungsspielraum es in der Produktgruppe überhaupt gibt: In dicht besetzten Märkten genügen schon kleine Abweichungen, um aus dem Schutzbereich herauszuführen; bei einer eigenständigen Formensprache reicht der Schutz deutlich weiter. Rein technisch bedingte Merkmale bleiben außer Betracht.

Eingetragenes oder nicht eingetragenes Design

Für das eingetragene Design spricht im Streit eine gesetzliche Vermutung, dass es schutzfähig ist (§ 39 DesignG). Es wirkt gegen jede Benutzung im Schutzbereich – auch dann, wenn der Wettbewerber Ihr Produkt nie gesehen hat und unabhängig zu einer ähnlichen Form gekommen ist.

Das nicht eingetragene EU-Design entsteht ohne Anmeldung, sobald eine Gestaltung in der Union erstmals öffentlich gezeigt wird, und hält drei Jahre (Unionsgeschmacksmusterverordnung). Es schützt aber nur gegen Nachahmung. Wer glaubhaft macht, unabhängig entworfen zu haben, verletzt es nicht. Im Prozess müssen Sie zudem darlegen, wann und wie Ihr Design zuerst bekannt wurde – Belege über die erste Präsentation sind deshalb Gold wert.

  • Eingetragenes Design: bis zu 25 Jahre, Schutz auch gegen unabhängige Parallelentwürfe
  • Nicht eingetragenes EU-Design: drei Jahre, nur gegen Kopien
  • Aufgeschobene Bekanntmachung: in dieser Zeit ebenfalls nur Schutz gegen Nachahmung

Ergänzender Schutz über das UWG

Fehlt ein Design oder ist der Schutz abgelaufen, bleibt oft der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG). Er greift, wenn Ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Nachahmung unlauter ist – etwa weil sie über die Herkunft täuscht, den guten Ruf des Originals ausnutzt oder auf unredlich beschafften Unterlagen beruht.

Eine feste Schutzdauer kennt dieser Anspruch nicht, er besteht, solange das Original am Markt bekannt ist und die besonderen Umstände vorliegen. Dafür ist der Nachweis aufwendiger. Wir stützen ein Vorgehen deshalb meist auf mehrere Grundlagen gleichzeitig.

Belege sichern und Abmahnung vorbereiten

Bevor die Gegenseite gewarnt ist, sollten Sie die Nachahmung lückenlos dokumentiert haben. Ein Testkauf mit Rechnung zeigt, wer verkauft und zu welchem Preis; Fotos aus mehreren Blickwinkeln erlauben den Vergleich mit den Darstellungen im Register. Halten Sie außerdem fest, an welchem Tag Sie von der Kopie erfahren haben.

Auf dieser Grundlage folgt in der Regel die Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie eröffnet eine Einigung ohne Gericht und schützt Sie vor dem Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses. Zugleich gilt: Eine Verwarnung aus einem Design, das den Vorwurf nicht trägt, kann Schadensersatzansprüche des Abgemahnten auslösen.

  • Testkauf mit Rechnung und Verpackung
  • Fotos und Screenshots mit Datum und Fundstelle
  • Registerauszug und Darstellungen des eigenen Designs
  • Nachweise zur ersten Veröffentlichung
Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Designverletzungen bei Slopek Rechtsanwälte
Der direkte Vergleich zeigt, ob der Gesamteindruck übereinstimmt.

Einstweilige Verfügung – auch während der Messe

Drängt die Zeit, beantragen wir eine einstweilige Verfügung bei einem der Designgerichte, also den dafür bestimmten Landgerichten (§ 52 DesignG). Das Gericht entscheidet häufig ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage. Voraussetzung ist, dass Sie nach Kenntnis der Verletzung zügig handeln; viele Gerichte ziehen die Grenze bei rund einem Monat.

Messen sind ein typischer Anlass. Wird eine Kopie erst am Stand entdeckt, lässt sich die Verfügung mit guter Vorbereitung noch während der Ausstellung erwirken und dem Aussteller vor Ort zustellen. Umgekehrt hinterlegen Aussteller, die mit einem Angriff rechnen, vorsorglich eine Schutzschrift im zentralen Register. Wer zu einer Messe reist, sollte die eigenen Unterlagen also griffbereit haben.

Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Designverletzungen bei Slopek Rechtsanwälte
Auf Messen entscheidet oft ein einziger Tag über das Vorgehen.

Ansprüche nach §§ 42 ff. DesignG und Grenzbeschlagnahme

Unterlassung und Beseitigung können Sie unabhängig von einem Verschulden verlangen; für Schadensersatz reicht Fahrlässigkeit (§ 42 DesignG). Den Schaden berechnen Sie wahlweise als entgangenen Gewinn, als angemessene Lizenzgebühr oder als Gewinn des Verletzers. Hinzu kommen der Anspruch auf Vernichtung und Rückruf der Ware (§ 43 DesignG) sowie auf Auskunft über Herkunft, Abnehmer, Mengen und Preise (§ 46 DesignG).

Kommen die Kopien aus Drittstaaten, hilft der Zoll. Auf Antrag hält er verdächtige Sendungen an der EU-Außengrenze an (Verordnung (EU) Nr. 608/2013); für innergemeinschaftliche Fälle gibt es ergänzend die nationale Beschlagnahme (§ 55 DesignG).

Auf Online-Marktplätzen lassen sich einzelne Angebote häufig über die Meldewege der Plattform entfernen. Eine dauerhafte Lösung gegenüber dem Händler ersetzt das aber nicht.

Das Risiko der Nichtigkeitswiderklage

Wer aus einem Design klagt, stellt es zur Prüfung. Die Ämter tragen Designs ein, ohne Neuheit und Eigenart zu untersuchen. Der Gegner kann im Prozess per Widerklage oder beim DPMA beziehungsweise EUIPO die Nichtigkeit geltend machen (§ 52a DesignG). Taucht ein älteres Produkt mit demselben Gesamteindruck auf – manchmal sogar eine eigene, zu früh veröffentlichte Version –, fällt das Recht weg.

Deshalb recherchieren wir vor dem Angriff den vorbekannten Formenschatz und prüfen, ob Ihre Eintragung belastbar ist. Wird Ihnen selbst eine Verletzung vorgeworfen, setzen wir genau dort an.

Ein weiterer Punkt betrifft die Grenzen des Rechts: Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, Versuche und Zitate zu Lehrzwecken sind ausgenommen (§ 40 DesignG). Wer sich gegen einen solchen Nutzer wendet, riskiert eine unberechtigte Verwarnung. Auch ein Vorbenutzungsrecht kann bestehen, wenn der Gegner das Design vor Ihrer Anmeldung unabhängig entwickelt und gutgläubig in Gebrauch genommen hat. Solche Einwände sollten bekannt sein, bevor das erste Schreiben das Haus verlässt.

Fazit

Gegen Designverletzungen erfolgreich vorzugehen, beginnt mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Welche Rechte bestehen, wie weit reicht ihr Schutz und wie stabil sind sie? Danach zählen saubere Belege und Tempo – besonders, wenn eine Messe ansteht oder Ware aus dem Ausland kommt.

Wir kombinieren Designrecht, Wettbewerbsrecht und Zollmaßnahmen so, wie es Ihr Fall erfordert, und vertreten Sie bundesweit vor den Designgerichten.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Kopie melden

    Senden Sie uns Fotos, Links oder ein Muster der Nachahmung und Ihre eigenen Unterlagen. Notieren Sie, wann Sie davon erfahren haben.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Schutzumfang, Dringlichkeit und Risiken und empfehlen Ihnen einen Weg – in der Kanzlei, per Telefon oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Bevor wir weiterarbeiten, erfahren Sie, wie wir abrechnen: zu einem Festpreis, innerhalb eines vereinbarten Kostenrahmens oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.

  4. Vorgehen

    Wir sichern Beweise, mahnen ab, beantragen eine einstweilige Verfügung oder stellen einen Antrag beim Zoll.

  5. Kontrolle

    Wir achten darauf, dass die Unterlassung eingehalten wird, setzen Vertragsstrafen durch und rechnen Schadensersatz ab.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Was Sie über Designverletzungen wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Wann liegt eine Designverletzung vor?

Wenn ein Dritter ohne Ihre Zustimmung ein Erzeugnis herstellt, anbietet, verkauft, einführt oder benutzt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als Ihr eingetragenes Design. Wie groß der Abstand sein muss, hängt vom Gestaltungsspielraum in der jeweiligen Produktgruppe ab.

Kann ich auch ohne eingetragenes Design gegen Kopien vorgehen?

Häufig ja. Wurde das Produkt in der EU erstmals öffentlich gezeigt, besteht für drei Jahre ein nicht eingetragenes EU-Design, das vor Kopien schützt. Daneben kommt der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz in Betracht, wenn Ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart hat und die Nachahmung unlauter ist. Auch Urheber- oder Markenrecht können im Einzelfall helfen.

Wie schnell muss ich handeln?

Für eine einstweilige Verfügung sehr schnell: Viele Gerichte erwarten den Antrag innerhalb von etwa einem Monat, nachdem Sie von der Verletzung erfahren haben. Für Klagen gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem Sie Verletzung und Verletzer kennen.

Was kann ich gegen eine Kopie auf einer Messe tun?

Mit guten Unterlagen lässt sich eine einstweilige Verfügung oft innerhalb kurzer Zeit erwirken und dem Aussteller noch während der Messe zustellen. Dafür sollten Registerauszug, Darstellungen und Fotos der Nachahmung sofort verfügbar sein. Rechnen Sie damit, dass der Aussteller eine Schutzschrift hinterlegt hat.

Welche Ansprüche habe ich gegen den Nachahmer?

Sie können Unterlassung, Beseitigung, Auskunft über Herkunft und Vertriebswege sowie Schadensersatz verlangen. Rechtsverletzende Ware muss auf Verlangen zurückgerufen und vernichtet werden. Den Schaden berechnen Sie nach entgangenem Gewinn, fiktiver Lizenz oder Verletzergewinn.

Haftet auch der Händler, der die Kopien verkauft?

Ja. Das Designrecht verbietet nicht nur die Herstellung, sondern auch das Anbieten und Inverkehrbringen. Händler können deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; Schadensersatz setzt zusätzlich Verschulden voraus. Oft führt die Auskunft des Händlers zum Hersteller.

Kann der Gegner mein Design angreifen?

Ja, das ist eine typische Reaktion. Weil die Ämter Neuheit und Eigenart bei der Eintragung nicht prüfen, kann der Gegner per Widerklage oder mit einem Antrag beim Amt die Nichtigkeit geltend machen. Findet sich ein älteres Produkt mit gleichem Gesamteindruck, entfällt Ihr Recht. Wir prüfen dieses Risiko vor jedem Vorgehen.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Zunächst klären wir in einer Erstberatung – Festpreis 299 € zzgl. USt. –, ob und wie sich ein Vorgehen lohnt. Für alles Weitere schlagen wir Ihnen vorab eine Abrechnung vor – Festpreis, Kostenrahmen oder Zeitaufwand. Bei einer berechtigten Abmahnung muss der Verletzer die Anwaltskosten in der Regel erstatten.

Wo finde ich einen Anwalt für Designverletzungen in Hamburg?

Bei Slopek Rechtsanwälte im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, in der Nähe der U-Bahn-Station Meßberg. Als Anwalt für Designverletzungen vertritt Sie Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Nachahmungen tauchen auf Messen, Marktplätzen und im Handel in ganz Deutschland auf – wir sind aus Hamburg bundesweit tätig und gehen dort gegen sie vor, wo es nötig ist. Den ersten Austausch führen wir persönlich, telefonisch oder per Video.

Brauche ich für eine Designstreitsache zwingend einen Anwalt für Designverletzungen?

Eine Abmahnung können Sie theoretisch selbst schreiben. Für eine einstweilige Verfügung oder Klage sind aber ausschließlich die Landgerichte zuständig (§ 52 DesignG), und dort besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Ein Anwalt für Designverletzungen sichert außerdem Belege, wählt das passende Verfahren und bereitet sich darauf vor, dass der Gegner die Nichtigkeit Ihres Designs einwendet – ein Angriff, den Sie ohne Vorbereitung leicht unterschätzen.