Wem gehört der Entwurf? Rechte an Designs vertraglich klären
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Ob Möbelstück, Verpackung oder Bedienoberfläche: Am Anfang steht fast immer ein Auftrag an eine Agentur, eine freie Gestalterin oder das eigene Designteam. Designverträge legen fest, wer die Rechte an diesen Entwürfen erhält, in welchem Umfang sie genutzt werden dürfen und wie der Entwerfer beteiligt wird. Wer das früh regelt, kann sein Design später anmelden, lizenzieren und gegen Nachahmer durchsetzen, ohne erst die eigene Berechtigung beweisen zu müssen.
Wer ist Inhaber der Rechte an einem Design?
Das Designgesetz weist das Recht auf das eingetragene Design dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 7 Abs. 1 DesignG). Mehrere Personen, die gemeinsam gestaltet haben, sind gemeinschaftlich berechtigt. Wer den Auftrag erteilt und bezahlt, wird damit nicht automatisch Rechtsinhaber.
Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte: Entsteht ein Design in Ausübung ihrer Aufgaben oder nach den Weisungen des Arbeitgebers, steht das Recht dem Arbeitgeber zu, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 7 Abs. 2 DesignG). Für freie Mitarbeiter, Agenturen und Studios gibt es eine solche Regel nicht. Hier muss der Vertrag ausdrücklich bestimmen, dass die Rechte auf den Auftraggeber übergehen – sonst bleiben sie beim Gestalter.
Meldet jemand ein Design an, der dazu nicht berechtigt ist, kann der wahre Berechtigte die Übertragung des eingetragenen Designs verlangen (§ 9 DesignG). Den Streit darüber erspart man sich am besten durch einen klaren Vertrag.
Agentur- und Freelancer-Verträge
Im Auftrag an eine Agentur oder einen freien Designer sollten Leistung und Rechte zusammen geregelt werden. Dazu gehört, welche Entwürfe geschuldet sind, wie viele Korrekturschleifen vereinbart sind und zu welchem Zeitpunkt die Rechte übergehen – häufig erst mit vollständiger Zahlung des Honorars.
Wichtig ist auch, wer das Design anmelden darf und wer dabei mitwirken muss. Arbeitet die Agentur mit Unterauftragnehmern oder fremden Vorlagen, sollte sie zusichern, dass sie die nötigen Rechte selbst erworben hat und keine Rechte Dritter verletzt.
Für Auftraggeber lohnt sich außerdem ein Blick auf das Ende der Zusammenarbeit: Darf die Agentur die Entwürfe in ihrem Portfolio zeigen? Gehen Arbeitsdateien, Renderings und offene Formate mit über? Und was gilt für Varianten, die nach Vertragsende auf Grundlage des Entwurfs entstehen? Wer diese Fragen offenlässt, ist später auf das Entgegenkommen des Gestalters angewiesen.
- Leistungsbeschreibung, Abnahme und Korrekturen
- Übertragung der Designrechte und Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
- Zeitpunkt des Rechteübergangs und Honorar
- Zusicherung der Rechtefreiheit, Mitwirkung bei der Anmeldung

Urheberrecht am Entwurf
Ein Design kann zugleich ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst sein. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 (I ZR 143/12 – Geburtstagszug) gelten dafür keine höheren Anforderungen mehr als für andere Werke. Viele anspruchsvolle Gestaltungen sind deshalb auch über das Urheberrechtsgesetz geschützt – ohne Eintragung und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Das Urheberrecht selbst lässt sich nicht übertragen (§ 29 UrhG); der Gestalter kann nur Nutzungsrechte einräumen (§ 31 UrhG). Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht einzeln bezeichnet, richtet sich ihr Umfang nach dem Zweck des Vertrags. Ein Logo für die Verpackung deckt dann nicht ohne Weiteres auch Werbekampagnen oder Merchandising. Hinzu kommt der Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG), der sich vertraglich nicht ausschließen lässt.
Übertragung oder Lizenz?
Ein eingetragenes Design kann vollständig übertragen werden; der Übergang wird auf Antrag im Register vermerkt (§ 29 DesignG). Wer das Design nur nutzen lassen will, vergibt stattdessen eine Lizenz (§ 31 DesignG) – ausschließlich oder einfach, für das ganze Schutzgebiet oder einen Teil davon.
Verstößt der Lizenznehmer gegen vertragliche Grenzen zu Dauer, Form der Nutzung, Erzeugnissen, Gebiet oder Qualität, kann der Rechtsinhaber gegen ihn auch aus dem Design vorgehen. Gegen Verletzer darf der Lizenznehmer grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers klagen; ein ausschließlicher Lizenznehmer kann selbst vorgehen, wenn der Inhaber trotz Aufforderung untätig bleibt. Wer als Lizenznehmer eigene Klagerechte braucht, sollte sie im Vertrag festhalten.
Wird das Design später verkauft oder eine weitere Lizenz vergeben, bleiben zuvor erteilte Lizenzen davon unberührt. Für den Erwerber heißt das: Vor dem Kauf eines Designs oder eines ganzen Portfolios sollte er sich alle bestehenden Lizenzverträge vorlegen lassen und prüfen, ob die Rechtekette vom Entwerfer bis zum Verkäufer lückenlos ist. Fehlt ein Glied, kann der Kauf seinen Zweck verfehlen.
Vergütung und Kooperation mit Herstellern
Freie Designerinnen und Designer bringen ihre Entwürfe oft nicht gegen ein festes Honorar ein, sondern gegen eine Beteiligung am Verkauf. In solchen Kooperationen mit Herstellern sind die Bemessungsgrundlage, Mindestlizenzen, Abrechnungszeiträume und Prüfrechte die üblichen Streitpunkte. Gleiches gilt für die Frage, wer Anmeldung, Verlängerung und Rechtsverfolgung bezahlt.
Für den Hersteller wiederum ist entscheidend, wie lange er produzieren darf, ob Weiterentwicklungen der Gestaltung ihm gehören und was mit Werkzeugen und Restbeständen geschieht, wenn die Zusammenarbeit endet.
Sinnvoll ist auch eine Regel dazu, wer gegen Nachahmer vorgeht und wie Erlöse aus einem Vergleich oder Schadensersatz verteilt werden. Denn gerade bei erfolgreichen Produkten tauchen Kopien schnell auf, und dann muss rasch feststehen, wer handelt.

Abgelehnte Entwürfe und Pitches
Bei Wettbewerbspräsentationen und Pitches entstehen Entwürfe, die der Auftraggeber am Ende nicht auswählt. Ohne Vereinbarung bleiben die Rechte daran beim Gestalter – der Auftraggeber darf sie weder nutzen noch als Anregung für eine eigene Fassung verwerten. Wer Entwürfe vorab sehen will, sollte deshalb regeln, was mit nicht angenommenen Arbeiten geschieht und ob eine Präsentationsvergütung gezahlt wird.
Auch die Vertraulichkeit gehört in den Vertrag. Ein Design, das Dritten nur unter der Bedingung der Vertraulichkeit gezeigt wird, gilt nicht als offenbart (§ 5 DesignG) und bleibt damit neu. Wird es dennoch veröffentlicht, läuft ab diesem Zeitpunkt die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist für die eigene Anmeldung.
Abgrenzung und Nennung des Entwerfers
Stehen sich zwei ähnliche Gestaltungen gegenüber, muss es nicht zum Prozess kommen. In einer Abgrenzungsvereinbarung können die Beteiligten festlegen, welche Merkmale jede Seite verwenden darf, für welche Produkte und in welchen Märkten. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Rechtsbeständigkeit beider Designs unsicher ist und beide Seiten ihr Produkt weiter vertreiben wollen. Gegenseitige Zusagen, ein Design nicht anzugreifen, sind möglich, aber nicht schrankenlos zulässig und sollten sorgfältig formuliert werden.
Der Entwerfer hat gegenüber Anmelder und Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden (§ 10 DesignG). Wird der Entwurf zugleich urheberrechtlich geschützt, kommt das Recht auf Namensnennung am Werk hinzu (§ 13 UrhG). Ob und wie die Nennung am Produkt oder in der Werbung erfolgt, lässt sich vertraglich regeln.
Fazit
Designverträge entscheiden darüber, ob ein erfolgreiches Produkt auf einer sicheren Grundlage steht. Auftraggeber sollten Design- und Nutzungsrechte ausdrücklich erwerben, Gestalter ihre Vergütung und Nennung absichern, und Hersteller wissen, was beim Ende der Zusammenarbeit gilt.
Wir gestalten und prüfen diese Verträge für beide Seiten – und vertreten Sie, wenn um die Rechte an einem Entwurf gestritten wird.






