Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., lächelnd am Besprechungstisch der Kanzlei – Beratung im Kartellrecht bei Slopek Rechtsanwälte

Ihre Kanzlei für Kartell­recht

Wir gestalten Vertriebs- und Kooperationsverträge, setzen Ansprüche wegen Wettbewerbsbeschränkungen durch und verteidigen Unternehmen gegen Vorwürfe – aus Hamburg bundesweit, persönlich oder per Video.

anwalt.de · Stand Oktober 2026
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Kartellrecht

Wettbewerb mit klaren Spielregeln

Das Kartellrecht bestimmt, wie Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen gestalten dürfen – mit Lieferanten und Händlern, mit Kunden und sogar mit Wettbewerbern. Es betrifft damit ganz alltägliche Fragen: Darf ich Händlern Preise vorgeben? Wie exklusiv darf ein Vertriebsvertrag sein? Welche Zahlen dürfen im Verband auf den Tisch?

Während das Wettbewerbsrecht nach dem UWG das Verhalten am Markt regelt, schützt das Kartellrecht dessen Struktur. Es verbietet Absprachen, die den Wettbewerb beschränken, und den Missbrauch von Marktmacht. Wer dagegen verstößt, riskiert unwirksame Verträge, Bußgelder und Schadensersatzforderungen.

Wir beraten Hersteller, Händler und Dienstleister aus ganz Deutschland. Wir gestalten Verträge, setzen Ansprüche durch – etwa auf Belieferung oder Schadensersatz – und verteidigen Sie, wenn Ihnen Wettbewerber, Abnehmer oder Behörden einen Verstoß vorwerfen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner im Kartellrecht

Kartellrechtliche Fragen kommen selten mit Vorlauf.

Ein Händler beschwert sich über Ihre Vorgaben, ein Lieferant ändert über Nacht die Konditionen, ein Kooperationsvertrag soll noch diese Woche unterschrieben werden. Dann brauchen Sie keine Abhandlung, sondern eine klare Antwort: Was ist erlaubt, wo liegt das Risiko – und was sollten Sie jetzt tun?

Diese Antwort erhalten Sie von mir persönlich: verständlich, mit Blick auf Ihr Geschäft und auf das, was sich wirtschaftlich lohnt. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir – ich freue mich auf Ihre Nachricht.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ausführlich

Was wir im Kartellrecht für Sie tun

  1. 01 / 07

    Vertriebs­verträge und Vertriebs­systeme

    Wer über Händler verkauft, bewegt sich im Vertikalverhältnis – und damit im Kern des Kartellrechts. Wir gestalten und prüfen Ihre Vertriebsverträge so, dass sie die Freistellung nutzen und nicht an einer einzigen Klausel scheitern.

    • Händler-, Vertragshändler- und Alleinvertriebsverträge
    • Selektive und qualitative Vertriebssysteme
    • Gebiets- und Kundenkreisbeschränkungen
    • Prüfung bestehender Verträge auf Kernbeschränkungen
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Freistellung nach der Vertikal-GVO

    Liegen die Marktanteile von Anbieter und Abnehmer jeweils nicht über 30 % und enthält der Vertrag keine Kernbeschränkung, ist er in der Regel freigestellt. Wir prüfen beide Voraussetzungen und dokumentieren das Ergebnis.

    Selektiver Vertrieb

    Hochwertige oder erklärungsbedürftige Produkte dürfen nur über ausgewählte Händler laufen – wenn die Auswahlkriterien sachlich, einheitlich und nicht diskriminierend angewendet werden.

    Alleinvertrieb und Gebietsschutz

    Exklusive Gebiete sind möglich, ein vollständiges Verbot passiver Verkäufe in fremde Gebiete aber nur in engen Grenzen. Wir formulieren die Schutzklauseln entsprechend.

    Wettbewerbsverbote

    Markenzwang und Bezugsbindungen sind meist nur bis zu fünf Jahre freigestellt. Längere oder nachvertragliche Bindungen prüfen wir gesondert.

  2. 02 / 07

    Preisvorgaben und Online-Vertrieb

    Mindestpreise, Plattformverbote, Preisparität: Gerade im E-Commerce entstehen die meisten Konflikte zwischen Herstellern und Händlern. Wir beraten beide Seiten – bei der Gestaltung von Vorgaben und wenn Druck auf Händler ausgeübt wird.

    • Unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise
    • Verbot von Mindest- und Festpreisen
    • Marktplatzverbote und Vorgaben für Webshops
    • Preisparitäts- und Bestpreisklauseln
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Preisbindung der zweiten Hand

    Feste oder Mindestverkaufspreise sind eine Kernbeschränkung. Auch mittelbarer Druck – Lieferstopp, gekürzte Rabatte, Drohungen – kann einen Verstoß begründen.

    Plattformverbote

    Im selektiven Vertrieb kann ein Hersteller den Verkauf über Drittplattformen unter Umständen untersagen. Ein generelles Verbot des Onlinehandels ist dagegen unzulässig.

    Doppelpreissysteme

    Unterschiedliche Einkaufspreise für online und stationär verkaufte Ware sind nicht mehr per se verboten, dürfen den Onlinehandel aber nicht faktisch unterbinden.

    Wenn der Hersteller Druck macht

    Wir prüfen, ob die Vorgabe zulässig ist, sichern die Korrespondenz und setzen Ihre Ansprüche auf Belieferung oder Unterlassung durch.

  3. 03 / 07

    Kartell­schadens­ersatz

    Wer zu kartellbedingt überhöhten Preisen eingekauft hat, kann den Schaden ersetzt verlangen. Wir prüfen Ihre Ansprüche, sichern Beweise und setzen sie außergerichtlich oder vor Gericht durch – und verteidigen Unternehmen, die in Anspruch genommen werden.

    • Prüfung von Ansprüchen nach Behördenentscheidungen
    • Bezifferung des Schadens mit ökonomischer Unterstützung
    • Offenlegung von Beweismitteln
    • Abwehr von Schadensersatzklagen
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Vermutung eines Schadens

    Bei Kartellen wird gesetzlich vermutet, dass sie einen Schaden verursacht haben. Die Höhe muss trotzdem dargelegt werden – häufig mit einem ökonomischen Gutachten.

    Bindungswirkung

    Hat das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission einen Verstoß festgestellt, sind die Gerichte daran gebunden. Das erleichtert sogenannte Follow-on-Klagen erheblich.

    Offenlegung

    Wer Ansprüche geltend macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Beweismitteln verlangen, die beim Kartellanten liegen.

    Verjährung

    Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren ab Kenntnis; während eines Behördenverfahrens ist die Verjährung gehemmt. Wir prüfen die Fristen zuerst.

  4. 04 / 07

    Compliance und Behörden­verfahren

    Viele Verstöße entstehen nicht aus Absicht, sondern aus Unkenntnis – in einem Vertragsentwurf, einer E-Mail an den Vertrieb oder einem Gespräch auf der Messe. Wir prüfen, schulen und begleiten Sie, wenn eine Behörde Fragen stellt.

    • Prüfung von Verträgen und Vertriebspraxis
    • Schulungen für Geschäftsführung und Vertrieb
    • Richtlinien für Kontakte zu Wettbewerbern
    • Begleitung bei Auskunftsersuchen und Verfahren
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Kartellrechts-Check

    Wir gehen Ihre Standardverträge, Konditionensysteme und Händlerrichtlinien durch und zeigen, wo nachgebessert werden sollte.

    Schulungen

    Praxisnah und auf Ihre Branche zugeschnitten: Was darf der Vertrieb sagen, was gehört nicht in eine E-Mail, wie verhält man sich im Verband?

    Auskunftsersuchen

    Fragt das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission an, sind Fristen kurz und Antworten folgenreich. Wir bereiten die Antwort mit Ihnen vor.

    Risiken eines Verstoßes

    Unwirksame Verträge, Bußgelder von bis zu zehn Prozent des Konzernumsatzes und Schadensersatzforderungen – deshalb lohnt die Prüfung, bevor etwas passiert.

  5. 05 / 07

    Kooperationen unter Wettbewerbern

    Zusammenarbeit mit Wettbewerbern ist oft sinnvoll – gemeinsame Entwicklung, Einkauf oder Vermarktung. Wir legen fest, was ausgetauscht und vereinbart werden darf, und schaffen Regeln, die im Alltag eingehalten werden.

    • Forschungs- und Entwicklungskooperationen
    • Einkaufs- und Vermarktungsgemeinschaften
    • Informationsaustausch und Benchmarking
    • Verbandsarbeit und Branchentreffen
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Grenze zum Kartell

    Absprachen über Preise, Mengen, Kunden oder Gebiete zwischen Wettbewerbern sind verboten – auch informell und ohne schriftlichen Vertrag.

    Informationsaustausch

    Schon der Austausch aktueller oder geplanter Preise und Konditionen kann ein Verstoß sein. Wir legen fest, welche Daten wie aggregiert geteilt werden dürfen.

    Freistellung von Kooperationen

    Für Forschung, Entwicklung und Spezialisierung gibt es eigene Freistellungen. Andere Kooperationen prüfen wir anhand ihrer Effizienzen im Einzelfall.

    Verbände

    Sitzungen mit Tagesordnung und Protokoll, klare Grenzen für Gespräche am Rande: Wir erstellen Leitlinien und begleiten bei Bedarf Sitzungen.

  6. 06 / 07

    Missbrauch von Marktmacht

    Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Wir setzen Ansprüche durch, wenn Sie als Abnehmer, Lieferant oder Wettbewerber behindert werden – und beraten Unternehmen, die selbst über Marktmacht verfügen.

    • Liefer- und Zugangsverweigerung
    • Diskriminierende Konditionen und Rabatte
    • Behinderung durch Plattformen und Marktplätze
    • Abhängigkeit von einzelnen Anbietern
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Marktbeherrschung

    Wer einen Markt beherrscht, darf andere nicht unbillig behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln – etwa bei Preisen, Rabatten oder dem Zugang zu Daten und Infrastruktur.

    Relative Marktmacht

    Auch ohne Marktbeherrschung kann ein Anbieter Pflichten haben, wenn kleine und mittlere Unternehmen von ihm abhängig sind und nicht ausweichen können.

    Digitale Plattformen

    Für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung kann das Bundeskartellamt besondere Verhaltenspflichten festlegen; hinzu kommen die Regeln des Digital Markets Act.

    Durchsetzung

    Ansprüche auf Belieferung, Unterlassung und Schadensersatz machen wir vor den Kartellgerichten geltend; parallel kommt eine Beschwerde beim Bundeskartellamt in Betracht.

  7. 07 / 07

    Lizenz­en und Technologie­­transfer

    Schutzrechte geben ein Ausschließlichkeitsrecht – ihre Verwertung unterliegt trotzdem dem Kartellrecht. Hier treffen gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht unmittelbar aufeinander; wir bringen beides in einem Vertrag zusammen.

    • Patent-, Know-how- und Softwarelizenzen
    • Marken- und Abgrenzungsvereinbarungen
    • Nichtangriffs- und Rücklizenzklauseln
    • Standardessenzielle Patente und FRAND
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Technologietransfer

    Für Lizenzen über Patente, Know-how und Software gelten eigene Regeln mit Marktanteilsschwellen und Klauseln, die die Freistellung entfallen lassen. Wir prüfen den Vertrag gegen den jeweils aktuellen Rechtsrahmen.

    Abgrenzungsvereinbarungen

    Vereinbarungen zwischen Markeninhabern sind grundsätzlich zulässig, können aber kartellrechtlich angreifbar werden, wenn sie über den Schutz der Marke hinaus Märkte aufteilen.

    Nichtangriffsklauseln

    Das Verbot, das lizenzierte Schutzrecht anzugreifen, ist kartellrechtlich heikel. Oft hilft stattdessen ein Kündigungsrecht für den Fall eines Angriffs.

    FRAND-Lizenzen

    Wer ein Patent für einen Standard hält, muss Lizenzen zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbieten. Wir beraten Patentinhaber und Nutzer im Lizenz- und Verletzungsstreit.

  8. Sonstiges

    Andere Frage zum Kartell­recht?

    Kartellrechtliche Fragen tauchen oft dort auf, wo man sie nicht erwartet – im Rahmenvertrag, in der Händlerrichtlinie, im Gespräch mit dem Wettbewerber. Sprechen Sie uns an, auch wenn Sie nur eine Vermutung haben.

    • Ein Anruf oder eine E-Mail mit den wichtigsten Unterlagen genügt
    • Erste Einschätzung, bevor Kosten entstehen
    • Kosten und Vorgehen besprechen wir vorab mit Ihnen
    • Bundesweit – in der Kanzlei oder per Video
FAQ

Häufige Fragen zum Kartellrecht

Ihr Fall wirft eine Frage auf, die hier nicht beantwortet wird? Schreiben Sie uns – Sie erhalten zeitnah eine erste Einschätzung.

Was regelt das Kartellrecht?

Es schützt den Wettbewerb als solchen. Verboten sind Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken, und der Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung; hinzu kommt die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Artikel 101 und 102 AEUV.

Worin unterscheidet sich das Kartellrecht vom Wettbewerbsrecht nach dem UWG?

Das UWG regelt das Marktverhalten – also ob eine Werbung irreführt, ein Produkt unlauter nachgeahmt oder ein Kunde aggressiv bedrängt wird. Das Kartellrecht schützt die Marktstruktur: dass es überhaupt Wettbewerb gibt und er nicht durch Absprachen oder Marktmacht ausgeschaltet wird. In der Praxis überschneiden sich beide oft, etwa im Vertrieb.

Darf ein Hersteller meine Verkaufspreise vorschreiben?

Nein. Fest- oder Mindestpreise für den Wiederverkauf sind grundsätzlich unzulässig, ebenso Druck, mit dem solche Preise durchgesetzt werden sollen. Erlaubt sind dagegen unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise – solange sie tatsächlich unverbindlich bleiben.

Darf mir ein Hersteller den Verkauf über Amazon oder eBay verbieten?

Unter Umständen ja. In einem selektiven Vertriebssystem kann der Hersteller den Verkauf über Drittplattformen untersagen, um das Image seiner Produkte zu schützen. Den Onlinehandel insgesamt darf er seinen Händlern aber nicht verbieten.

Wann ist ein Vertrag kartellrechtlich unbedenklich?

Viele Vereinbarungen sind durch Gruppenfreistellungen erlaubt – im Vertrieb etwa, wenn die Marktanteile der Beteiligten jeweils höchstens 30 % betragen und keine Kernbeschränkung vereinbart ist. Außerhalb dieser sicheren Häfen kommt es auf eine Einzelfallprüfung an.

Was passiert bei einem Kartellverstoß?

Die betroffenen Klauseln sind nichtig, oft mit Folgen für den ganzen Vertrag. Die Behörden können Bußgelder von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes verhängen. Daneben drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern und Abnehmern.

Ich habe bei einem Kartell eingekauft. Kann ich Schadensersatz verlangen?

Ja. Das Gesetz vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht hat; eine Entscheidung der Kartellbehörde bindet die Gerichte. Die Ansprüche verjähren grundsätzlich fünf Jahre nach Kenntnis, die Frist ist während eines Behördenverfahrens aber gehemmt. Wir prüfen zunächst, ob und in welcher Höhe sich ein Vorgehen lohnt.

Beraten Sie auch außerhalb von Hamburg?

Ja. Kartellrecht ist deutsches und europäisches Recht und gilt bundesweit einheitlich. Wir beraten Unternehmen in ganz Deutschland und vertreten sie vor den spezialisierten Kartellgerichten sowie gegenüber dem Bundeskartellamt – persönlich, telefonisch oder per Video.

Wo finde ich einen Rechtsanwalt für Kartellrecht in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte hat seine Kanzlei im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg – ein paar Schritte von der U-Bahn Meßberg. Braucht Ihr Unternehmen einen Rechtsanwalt für Kartellrecht, ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Ihr Ansprechpartner. Wir sind aus Hamburg bundesweit tätig; Termine sind vor Ort oder per Video möglich, Anfragen gehen per E-Mail an david.slopek@slopek.com.

Wann braucht ein Unternehmen einen Anwalt für Kartellrecht?

Ein Anwalt für Kartellrecht sollte Vertriebs-, Liefer- und Kooperationsverträge prüfen, bevor sie unterschrieben werden – vor allem bei Preisvorgaben, Gebietsschutz, Exklusivität oder Beschränkungen im Onlinehandel. Dringend wird es, wenn das Bundeskartellamt Auskunft verlangt oder durchsucht, wenn ein marktmächtiger Lieferant oder Abnehmer Bedingungen diktiert oder wenn Sie Schadensersatz aus einem Kartell verlangen wollen. Den Aufwand schätzen wir nach dem ersten Gespräch ein.