Wenn ein Patent auf dem Prüfstand steht
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Ein Patent wirkt wie ein Verbot auf Zeit – aber nur so weit, wie es zu Recht erteilt wurde. Die Ämter prüfen gründlich, übersehen aber Stand der Technik, der erst im Streit ans Licht kommt. Deshalb gehören die Amtsverfahren im Patentrecht, also Einspruch, Nichtigkeitsklage und Beschwerde, zum Werkzeug jeder Verteidigung. Für Patentinhaber sind dieselben Verfahren die Gelegenheit, ihr Schutzrecht zu festigen.
Was tun, wenn Ihnen eine Patentverletzung vorgeworfen wird?
Zuerst prüfen wir, ob Ihr Produkt oder Verfahren tatsächlich alle Merkmale eines Patentanspruchs verwirklicht. Der Schutzbereich richtet sich nach den Ansprüchen, die mit Beschreibung und Zeichnungen auszulegen sind (§ 14 PatG). Fehlt ein Merkmal und lässt es sich auch nicht als gleichwertiges Austauschmittel einordnen, liegt keine Verletzung vor.
Daneben gibt es Einwände, die das Patent selbst unberührt lassen. Wer die Erfindung bereits vor dem Anmeldetag im Inland benutzt oder ernsthaft vorbereitet hat, darf sie weiter für den eigenen Betrieb nutzen (§ 12 PatG). Und Ware, die der Patentinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat, darf weiterverkauft werden – das Recht daran ist erschöpft.
Wichtig ist auch die Form der Antwort. Eine Verwarnung verlangt meist kurzfristig eine Unterlassungserklärung; eine bloße Berechtigungsanfrage fragt dagegen nur, warum Sie sich zur Benutzung berechtigt halten. In beiden Fällen sollten Sie nichts unterschreiben, bevor Schutzbereich und Bestand des Patents geprüft sind. Ist der Vorwurf unbegründet, kann eine negative Feststellungsklage für Klarheit sorgen.
- Abgleich des Produkts mit jedem Anspruchsmerkmal
- Prüfung von Vorbenutzung und Erschöpfung
- Recherche nach älterem Stand der Technik
- Bewertung von Umgehungslösungen
Einspruch beim DPMA und beim EPA
Der Einspruch ist der günstigste Weg, ein frisch erteiltes Patent zu Fall zu bringen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt steht er grundsätzlich jedem offen, und zwar neun Monate lang, gerechnet ab dem Tag, an dem die Erteilung im Patentblatt veröffentlicht wurde (§ 59 PatG). Gestützt wird er auf die Gründe aus § 21 PatG: fehlende Patentfähigkeit, vor allem mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit, unzureichende Offenbarung, unzulässige Erweiterung oder widerrechtliche Entnahme.
Für europäische Patente gilt beim Europäischen Patentamt ebenfalls eine Frist von neun Monaten ab Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung (Art. 99 EPÜ). Der Vorteil dort: Ein erfolgreicher Einspruch wirkt auf einen Schlag für alle benannten Staaten. Die Frist lässt sich nicht verlängern; wer Wettbewerber beobachtet, sollte Erteilungen deshalb laufend im Blick behalten.
Läuft bereits ein Einspruchsverfahren und werden Sie danach wegen Verletzung verklagt, können Sie dem Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen noch innerhalb von drei Monaten beitreten (§ 59 Abs. 2 PatG). So lassen sich eigene Druckschriften in ein Verfahren einbringen, das sonst ohne Sie entschieden würde.
Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht
Ist die Einspruchsfrist verstrichen und kein Einspruchsverfahren mehr anhängig, bleibt die Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (§ 81 PatG). Die Nichtigkeitsgründe entsprechen im Wesentlichen denen des Einspruchs (§ 22 PatG). Das Gericht gibt den Beteiligten früh einen Hinweis, welche Punkte es für entscheidend hält (§ 83 PatG) – ein wichtiger Moment, um die eigene Linie zu überdenken.
Gegen das Urteil ist die Berufung zum Bundesgerichtshof möglich. Bei Gebrauchsmustern tritt an die Stelle der Klage der Löschungsantrag beim DPMA (§ 15 GebrMG); weil Gebrauchsmuster ungeprüft eingetragen werden, ist er oft der schnellste Angriff überhaupt.
Nichtigkeitsverfahren haben häufig hohe Streitwerte, nach denen sich Gerichtsgebühren und erstattungsfähige Anwaltskosten bemessen. Wir schätzen dieses Risiko mit Ihnen ab, bevor die Klage eingereicht wird, und arbeiten bei der technischen Analyse mit Patentanwälten zusammen.

Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen Patentgericht
Seit dem 01.06.2023 entscheidet das Einheitliche Patentgericht über europäische Patente in den teilnehmenden EU-Staaten, sofern der Inhaber sie nicht für die Übergangszeit herausgenommen hat. Wer dort wegen Verletzung verklagt wird, kann mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung antworten. Die Lokal- oder Regionalkammer kann beides gemeinsam verhandeln oder die Widerklage an die Zentralkammer abgeben.
Die Fristen vor dem EPG sind kurz und der Vortrag muss früh vollständig sein. Wer ein fremdes europäisches Patent unabhängig von einer Klage angreifen will, kann eine eigenständige Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer erheben – mit Wirkung für alle teilnehmenden Staaten.
Vor jedem Schritt klären wir deshalb, ob das betroffene Patent der Zuständigkeit des EPG unterliegt oder herausgenommen wurde, und ob ein nationaler Angriff beim Bundespatentgericht strategisch sinnvoller ist.
Aussetzung des Verletzungsstreits
In Deutschland entscheiden über Verletzung und Bestand verschiedene Stellen: die Patentstreitkammern der Landgerichte über die Verletzung, DPMA, EPA und Bundespatentgericht über die Rechtsbeständigkeit. Das Verletzungsgericht kann seinen Prozess bis zur Entscheidung über Einspruch oder Nichtigkeitsklage aussetzen (§ 148 ZPO).
Die Gerichte tun das allerdings nur, wenn sie es für überwiegend wahrscheinlich halten, dass das Patent fällt. Der Angriff auf das Patent muss deshalb von Beginn an überzeugen – mit konkreten Druckschriften und einer klaren Darlegung, welches Merkmal schon bekannt war. Ein bloß angekündigter Angriff hilft im Verletzungsprozess wenig. Umgekehrt kann ein Urteil auf Unterlassung schon vollstreckt werden, während das Bestandsverfahren noch läuft.
Das eigene Patent verteidigen
Für Patentinhaber gilt die Kehrseite: Wer aus seinem Patent vorgeht, muss mit einem Gegenangriff rechnen. Im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren lässt sich das Patent hilfsweise in eingeschränkter Fassung verteidigen, indem Merkmale aus Unteransprüchen oder der Beschreibung aufgenommen werden. Außerhalb eines Streits kann der Inhaber eine Beschränkung auch selbst beim DPMA beantragen (§ 64 PatG).
Entscheidend ist, die Hilfsanträge so zu wählen, dass sie den Angriff entkräften und die Produkte des Wettbewerbers trotzdem noch erfassen. Das verlangt eine enge Abstimmung zwischen Bestandsverfahren und Verletzungsprozess – idealerweise in einer Hand.
Gleiches gilt für Gebrauchsmuster: Weil sie ohne Prüfung eingetragen werden, sollte der Inhaber vor einer Verwarnung selbst recherchieren, ob der Stand der Technik das Schutzrecht in Frage stellt. Wer diese Prüfung auslässt und aus einem nicht rechtsbeständigen Recht verwarnt, riskiert Schadensersatzansprüche des Gegners.
Prüfungsverfahren und Beschwerde bei eigenen Anmeldungen
Schon vor der Erteilung ist das Patentrecht ein Amtsverfahren. Die inhaltliche Prüfung beim DPMA beginnt nur auf Antrag, der spätestens sieben Jahre nach der Anmeldung zu stellen ist (§ 44 PatG). Beanstandet die Prüfungsstelle die Anmeldung, können Sie mit Argumenten oder geänderten Ansprüchen antworten (§ 45 PatG).
Wird die Anmeldung zurückgewiesen, ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen (§ 73 PatG); gleiches gilt für Entscheidungen im Einspruchsverfahren. Beim EPA sind für die Beschwerde zwei Monate und für die Begründung vier Monate vorgesehen (Art. 108 EPÜ). Die technische Ausarbeitung übernehmen wir gemeinsam mit Patentanwälten, mit denen wir zusammenarbeiten.

Fazit
Wer einen Patentvorwurf erhält, sollte nicht nur fragen, ob er verletzt, sondern auch, ob das Patent hält. Einspruch und Nichtigkeitsklage sind dafür die Werkzeuge; ihre Fristen und Zuständigkeiten bestimmen, welcher Weg offensteht. Weil die Einspruchsfrist kurz ist und Gerichte nur bei überzeugenden Angriffen aussetzen, zahlt sich eine frühe Recherche fast immer aus.
Für Patentinhaber gilt dasselbe in umgekehrter Richtung: Wer seine Schwachstellen kennt und Hilfsanträge vorbereitet, geht gestärkt in den Streit. Wir beraten beide Seiten und stimmen Amtsverfahren und Verletzungsprozess aufeinander ab.






