Rechtsanwalt Dr. David Slopek an seinem Arbeitsplatz in der Kanzlei in Hamburg – Einspruch und Nichtigkeit

Ihr Anwaltsteam für Einspruch und Nichtigkeit

Ein Wettbewerber wirft Ihnen vor, sein Patent zu verletzen, oder ein fremdes Schutzrecht blockiert Ihr Produkt: Wir prüfen, ob der Vorwurf trägt und ob das Patent einer Überprüfung standhält. Umgekehrt verteidigen wir Ihr eigenes Patent, wenn andere es angreifen.

Rechtsgebiet
Patentrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Patente angreifen und verteidigen

Ob Sie ein fremdes Patent aus dem Weg räumen, einen Verletzungsvorwurf entkräften oder Ihr eigenes Schutzrecht im Amtsverfahren halten wollen: Wir verbinden technisches Verständnis mit prozessualer Erfahrung und behalten alle Fristen im Blick.

  • Wir gleichen Ihr Produkt mit den Ansprüchen ab und klären, welche Einwände Ihnen zur Verfügung stehen.

    • Analyse von Schutzbereich und Äquivalenz
    • Vorbenutzungsrecht und Erschöpfung
    • Antwort auf Verwarnung oder Berechtigungsanfrage
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  • Wir greifen fremde Schutzrechte dort an, wo es am meisten Wirkung hat – beim Amt oder vor Gericht.

    • Einspruch beim DPMA und EPA
    • Nichtigkeitsklage und Löschungsantrag
    • Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG
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  • Wir halten Ihr Patent gegen Angriffe aufrecht und sichern dabei den wirtschaftlich wichtigen Schutzumfang.

    • Erwiderung auf Einspruch und Klage
    • Hilfsanträge und Beschränkung
    • Abstimmung mit dem Verletzungsprozess
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  • Wir begleiten Ihre Anmeldung durch das Prüfungsverfahren und gegen ablehnende Entscheidungen.

    • Antwort auf Prüfungsbescheide
    • Beschwerde zum Bundespatentgericht
    • Beschwerdeverfahren beim EPA
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Einspruch und Nichtigkeit

Jedes Patent hat eine Schwachstelle. Die Frage ist, wer sie zuerst findet.

Ich vertrete Unternehmen, die sich gegen Patentvorwürfe wehren, ebenso wie Patentinhaber, deren Schutzrecht angegriffen wird. Beide Seiten profitieren davon, das Patent mit den Augen des Gegners zu lesen – und daraus eine Strategie für Amt und Gericht zu machen.

Wenn Sie eine Verwarnung erhalten haben oder ein Einspruch eingegangen ist, schicken Sie mir die Unterlagen möglichst bald. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Optionen Sie haben.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Gegen einen Verletzungsvorwurf gibt es zwei Hebel: Das Produkt fällt nicht in den Schutzbereich, oder das Patent hätte so nie erteilt werden dürfen. Beide gehören von Anfang an auf den Tisch.

  2. 02

    Ein erteiltes Patent lässt sich innerhalb von neun Monaten mit dem Einspruch beim DPMA oder EPA angreifen; danach bleibt die Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht oder, bei europäischen Patenten, der Weg zum Einheitlichen Patentgericht.

  3. 03

    Patentinhaber können ihr Schutzrecht in eingeschränkter Fassung verteidigen. Wer früh überlegt, welche Merkmale den Kern der Erfindung tragen, behält es oft in wirtschaftlich sinnvollem Umfang.

Fachbeitrag

Wenn ein Patent auf dem Prüfstand steht

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Ein Patent wirkt wie ein Verbot auf Zeit – aber nur so weit, wie es zu Recht erteilt wurde. Die Ämter prüfen gründlich, übersehen aber Stand der Technik, der erst im Streit ans Licht kommt. Deshalb gehören die Amtsverfahren im Patentrecht, also Einspruch, Nichtigkeitsklage und Beschwerde, zum Werkzeug jeder Verteidigung. Für Patentinhaber sind dieselben Verfahren die Gelegenheit, ihr Schutzrecht zu festigen.

Was tun, wenn Ihnen eine Patentverletzung vorgeworfen wird?

Zuerst prüfen wir, ob Ihr Produkt oder Verfahren tatsächlich alle Merkmale eines Patentanspruchs verwirklicht. Der Schutzbereich richtet sich nach den Ansprüchen, die mit Beschreibung und Zeichnungen auszulegen sind (§ 14 PatG). Fehlt ein Merkmal und lässt es sich auch nicht als gleichwertiges Austauschmittel einordnen, liegt keine Verletzung vor.

Daneben gibt es Einwände, die das Patent selbst unberührt lassen. Wer die Erfindung bereits vor dem Anmeldetag im Inland benutzt oder ernsthaft vorbereitet hat, darf sie weiter für den eigenen Betrieb nutzen (§ 12 PatG). Und Ware, die der Patentinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat, darf weiterverkauft werden – das Recht daran ist erschöpft.

Wichtig ist auch die Form der Antwort. Eine Verwarnung verlangt meist kurzfristig eine Unterlassungserklärung; eine bloße Berechtigungsanfrage fragt dagegen nur, warum Sie sich zur Benutzung berechtigt halten. In beiden Fällen sollten Sie nichts unterschreiben, bevor Schutzbereich und Bestand des Patents geprüft sind. Ist der Vorwurf unbegründet, kann eine negative Feststellungsklage für Klarheit sorgen.

  • Abgleich des Produkts mit jedem Anspruchsmerkmal
  • Prüfung von Vorbenutzung und Erschöpfung
  • Recherche nach älterem Stand der Technik
  • Bewertung von Umgehungslösungen

Einspruch beim DPMA und beim EPA

Der Einspruch ist der günstigste Weg, ein frisch erteiltes Patent zu Fall zu bringen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt steht er grundsätzlich jedem offen, und zwar neun Monate lang, gerechnet ab dem Tag, an dem die Erteilung im Patentblatt veröffentlicht wurde (§ 59 PatG). Gestützt wird er auf die Gründe aus § 21 PatG: fehlende Patentfähigkeit, vor allem mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit, unzureichende Offenbarung, unzulässige Erweiterung oder widerrechtliche Entnahme.

Für europäische Patente gilt beim Europäischen Patentamt ebenfalls eine Frist von neun Monaten ab Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung (Art. 99 EPÜ). Der Vorteil dort: Ein erfolgreicher Einspruch wirkt auf einen Schlag für alle benannten Staaten. Die Frist lässt sich nicht verlängern; wer Wettbewerber beobachtet, sollte Erteilungen deshalb laufend im Blick behalten.

Läuft bereits ein Einspruchsverfahren und werden Sie danach wegen Verletzung verklagt, können Sie dem Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen noch innerhalb von drei Monaten beitreten (§ 59 Abs. 2 PatG). So lassen sich eigene Druckschriften in ein Verfahren einbringen, das sonst ohne Sie entschieden würde.

Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht

Ist die Einspruchsfrist verstrichen und kein Einspruchsverfahren mehr anhängig, bleibt die Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (§ 81 PatG). Die Nichtigkeitsgründe entsprechen im Wesentlichen denen des Einspruchs (§ 22 PatG). Das Gericht gibt den Beteiligten früh einen Hinweis, welche Punkte es für entscheidend hält (§ 83 PatG) – ein wichtiger Moment, um die eigene Linie zu überdenken.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Bundesgerichtshof möglich. Bei Gebrauchsmustern tritt an die Stelle der Klage der Löschungsantrag beim DPMA (§ 15 GebrMG); weil Gebrauchsmuster ungeprüft eingetragen werden, ist er oft der schnellste Angriff überhaupt.

Nichtigkeitsverfahren haben häufig hohe Streitwerte, nach denen sich Gerichtsgebühren und erstattungsfähige Anwaltskosten bemessen. Wir schätzen dieses Risiko mit Ihnen ab, bevor die Klage eingereicht wird, und arbeiten bei der technischen Analyse mit Patentanwälten zusammen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Einspruch und Nichtigkeit bei Slopek Rechtsanwälte
Jedes Merkmal eines Anspruchs zählt – für den Angriff wie für die Verteidigung.

Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen Patentgericht

Seit dem 01.06.2023 entscheidet das Einheitliche Patentgericht über europäische Patente in den teilnehmenden EU-Staaten, sofern der Inhaber sie nicht für die Übergangszeit herausgenommen hat. Wer dort wegen Verletzung verklagt wird, kann mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung antworten. Die Lokal- oder Regionalkammer kann beides gemeinsam verhandeln oder die Widerklage an die Zentralkammer abgeben.

Die Fristen vor dem EPG sind kurz und der Vortrag muss früh vollständig sein. Wer ein fremdes europäisches Patent unabhängig von einer Klage angreifen will, kann eine eigenständige Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer erheben – mit Wirkung für alle teilnehmenden Staaten.

Vor jedem Schritt klären wir deshalb, ob das betroffene Patent der Zuständigkeit des EPG unterliegt oder herausgenommen wurde, und ob ein nationaler Angriff beim Bundespatentgericht strategisch sinnvoller ist.

Aussetzung des Verletzungsstreits

In Deutschland entscheiden über Verletzung und Bestand verschiedene Stellen: die Patentstreitkammern der Landgerichte über die Verletzung, DPMA, EPA und Bundespatentgericht über die Rechtsbeständigkeit. Das Verletzungsgericht kann seinen Prozess bis zur Entscheidung über Einspruch oder Nichtigkeitsklage aussetzen (§ 148 ZPO).

Die Gerichte tun das allerdings nur, wenn sie es für überwiegend wahrscheinlich halten, dass das Patent fällt. Der Angriff auf das Patent muss deshalb von Beginn an überzeugen – mit konkreten Druckschriften und einer klaren Darlegung, welches Merkmal schon bekannt war. Ein bloß angekündigter Angriff hilft im Verletzungsprozess wenig. Umgekehrt kann ein Urteil auf Unterlassung schon vollstreckt werden, während das Bestandsverfahren noch läuft.

Das eigene Patent verteidigen

Für Patentinhaber gilt die Kehrseite: Wer aus seinem Patent vorgeht, muss mit einem Gegenangriff rechnen. Im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren lässt sich das Patent hilfsweise in eingeschränkter Fassung verteidigen, indem Merkmale aus Unteransprüchen oder der Beschreibung aufgenommen werden. Außerhalb eines Streits kann der Inhaber eine Beschränkung auch selbst beim DPMA beantragen (§ 64 PatG).

Entscheidend ist, die Hilfsanträge so zu wählen, dass sie den Angriff entkräften und die Produkte des Wettbewerbers trotzdem noch erfassen. Das verlangt eine enge Abstimmung zwischen Bestandsverfahren und Verletzungsprozess – idealerweise in einer Hand.

Gleiches gilt für Gebrauchsmuster: Weil sie ohne Prüfung eingetragen werden, sollte der Inhaber vor einer Verwarnung selbst recherchieren, ob der Stand der Technik das Schutzrecht in Frage stellt. Wer diese Prüfung auslässt und aus einem nicht rechtsbeständigen Recht verwarnt, riskiert Schadensersatzansprüche des Gegners.

Prüfungsverfahren und Beschwerde bei eigenen Anmeldungen

Schon vor der Erteilung ist das Patentrecht ein Amtsverfahren. Die inhaltliche Prüfung beim DPMA beginnt nur auf Antrag, der spätestens sieben Jahre nach der Anmeldung zu stellen ist (§ 44 PatG). Beanstandet die Prüfungsstelle die Anmeldung, können Sie mit Argumenten oder geänderten Ansprüchen antworten (§ 45 PatG).

Wird die Anmeldung zurückgewiesen, ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen (§ 73 PatG); gleiches gilt für Entscheidungen im Einspruchsverfahren. Beim EPA sind für die Beschwerde zwei Monate und für die Begründung vier Monate vorgesehen (Art. 108 EPÜ). Die technische Ausarbeitung übernehmen wir gemeinsam mit Patentanwälten, mit denen wir zusammenarbeiten.

Kühnens Handbuch der Patentverletzung – Einspruch und Nichtigkeit bei Slopek Rechtsanwälte
Im Amtsverfahren entscheidet oft die Frist über den Ausgang.

Fazit

Wer einen Patentvorwurf erhält, sollte nicht nur fragen, ob er verletzt, sondern auch, ob das Patent hält. Einspruch und Nichtigkeitsklage sind dafür die Werkzeuge; ihre Fristen und Zuständigkeiten bestimmen, welcher Weg offensteht. Weil die Einspruchsfrist kurz ist und Gerichte nur bei überzeugenden Angriffen aussetzen, zahlt sich eine frühe Recherche fast immer aus.

Für Patentinhaber gilt dasselbe in umgekehrter Richtung: Wer seine Schwachstellen kennt und Hilfsanträge vorbereitet, geht gestärkt in den Streit. Wir beraten beide Seiten und stimmen Amtsverfahren und Verletzungsprozess aufeinander ab.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen übermitteln

    Senden Sie uns die Verwarnung, die Patentschrift, den Bescheid des Amts oder die Klage – und das Datum, an dem sie bei Ihnen eingegangen ist.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir klären, welche Fristen laufen, welche Verfahren in Betracht kommen und wo die Schwachstellen liegen – in der Kanzlei, am Telefon oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für das weitere Vorgehen nennen wir Ihnen vorab, wie wir abrechnen: zu einem Festpreis, innerhalb eines vereinbarten Kostenrahmens oder nach Zeitaufwand. Sie entscheiden, ob und wie es weitergeht.

  4. Verfahren führen

    Wir recherchieren mit Ihnen und Patentanwälten den Stand der Technik, verfassen Einspruch, Klage oder Erwiderung und vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung.

  5. Entscheidung umsetzen

    Wir werten die Entscheidung aus, prüfen Rechtsmittel und stimmen die Folgen mit einem laufenden Verletzungsprozess oder Vergleichsgesprächen ab.

FAQ

Fragen und Antworten zu Einspruch und Nichtigkeit

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Wie lange kann ich gegen ein erteiltes Patent Einspruch einlegen?

Beim DPMA und beim EPA jeweils neun Monate. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt beziehungsweise mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt. Eine Verlängerung gibt es nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Einspruch und Nichtigkeitsklage?

Der Einspruch ist ein Verfahren vor dem Amt, das das Patent erteilt hat, und nur innerhalb der Neunmonatsfrist möglich. Die Nichtigkeitsklage wird danach vor dem Bundespatentgericht erhoben. Die Angriffsgründe sind weitgehend dieselben; der Einspruch ist in der Regel günstiger, die Klage ein gerichtliches Verfahren mit eigenem Kostenrisiko.

Stoppt ein Einspruch den Verletzungsprozess?

Nicht automatisch. Das Verletzungsgericht kann den Prozess aussetzen, bis über den Bestand des Patents entschieden ist. Es tut das aber nur, wenn es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt wird. Der Angriff muss daher früh und substanziiert vorgetragen werden.

Was ist ein Vorbenutzungsrecht?

Wer eine Erfindung schon vor dem Anmeldetag des Patents im Inland in Benutzung genommen oder die Benutzung ernsthaft vorbereitet hatte, darf sie für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiter nutzen. Das muss gut belegt werden, etwa mit Konstruktionsunterlagen, Rechnungen oder Produktionsdaten aus der Zeit vor der Anmeldung.

Kann ich mein Patent retten, wenn ein Angriff Erfolg verspricht?

Oft ja. Im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren lässt sich das Patent in eingeschränkter Fassung verteidigen, etwa durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale. Wichtig ist, dass die beschränkte Fassung noch die Produkte erfasst, gegen die Sie vorgehen wollen.

Welche Rolle spielt das Einheitliche Patentgericht?

Es ist für europäische Patente in den teilnehmenden EU-Staaten zuständig, soweit sie nicht für die Übergangszeit herausgenommen wurden. Wer dort verklagt wird, kann eine Nichtigkeitswiderklage erheben; außerdem ist eine eigenständige Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer möglich. Eine Entscheidung wirkt für alle teilnehmenden Staaten zugleich.

Was kann ich tun, wenn das DPMA meine Anmeldung zurückweist?

Gegen den Zurückweisungsbeschluss ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Häufig lohnt es sich, die Ansprüche dabei so anzupassen, dass die Einwände der Prüfungsstelle ausgeräumt werden.

Was kostet die Beratung bei Einspruch und Nichtigkeit?

Am Anfang steht eine Erstberatung, für die Sie pauschal 299 € zzgl. USt. zahlen. Darin ordnen wir Fristen, Aussichten und Kostenrisiko ein. Für das eigentliche Verfahren schlagen wir Ihnen vorab einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand vor. In gerichtlichen Verfahren kommen Gerichtskosten hinzu, die sich nach dem Streitwert richten.

Wo finde ich in Hamburg einen Anwalt für Einspruch und Nichtigkeitsklage gegen ein Patent?

Slopek Rechtsanwälte hat seinen Sitz im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, wenige Gehminuten von der U-Bahn-Station Meßberg entfernt. Einsprüche beim DPMA und beim EPA sowie Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht betreuen wir aus Hamburg bundesweit. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Das erste Gespräch führen wir in der Kanzlei, am Telefon oder per Video – je nachdem, was Ihnen lieber ist.

Wann sollte ich einen Anwalt für Einspruch und Nichtigkeit einschalten?

Sobald ein Patent auffällt, das Ihr Produkt oder Ihre Entwicklung behindern könnte – spätestens aber, wenn die neunmonatige Einspruchsfrist läuft oder eine Verwarnung eingeht. Die Suche nach Stand der Technik und eine tragfähige Begründung brauchen Zeit; nach Fristablauf bleibt nur die aufwendigere Nichtigkeitsklage, die nach § 81 Abs. 2 PatG erst erhoben werden kann, wenn kein Einspruch mehr möglich oder anhängig ist. Droht parallel ein Verletzungsprozess, sollte der Anwalt für Einspruch und Nichtigkeit von Anfang an eingebunden sein, damit Angriff auf das Patent und Verteidigung im Prozess zusammenpassen.