Rechtsanwalt Dr. David Slopek an seinem Arbeitsplatz in der Kanzlei in Hamburg – Markenanmeldungen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Markenanmeldungen

Wir klären, ob Ihr Zeichen eintragungsfähig und noch frei ist, wählen mit Ihnen das passende Schutzgebiet und reichen eine Anmeldung ein, die Ihr Geschäft auch in einigen Jahren noch abdeckt. Und wenn gegen Ihre neue Marke Widerspruch eingelegt wird, vertreten wir Sie im Verfahren.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ansprechpersonen
Dr. David Slopek, LL.M.Robert Genz
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei der Markenanmeldung unterstützen können

Ob Sie einen neuen Produktnamen sichern, Ihr Logo europaweit schützen oder eine Marke ins Ausland erstrecken wollen: Wir bereiten die Anmeldung so vor, dass sie trägt, und begleiten Sie bis zur Eintragung und darüber hinaus.

  • Wir schätzen ein, ob Ihr Name, Logo oder Slogan die Hürden des § 8 MarkenG nimmt, und empfehlen die passende Markenform.

    • Prüfung auf Unterscheidungskraft
    • Einschätzung beschreibender Bestandteile
    • Wahl zwischen Wort-, Bild- und anderen Markenformen
    Anfrage senden
  • Wir suchen nach identischen und ähnlichen älteren Rechten und sagen Ihnen offen, wie wir das Risiko einschätzen.

    • Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
    • Firmennamen, Domains und Unternehmenskennzeichen
    • Rechtliche Bewertung jedes relevanten Treffers
    Anfrage senden
  • Wir formulieren das Verzeichnis, wählen mit Ihnen das Schutzgebiet und reichen die Anmeldung bei dem zuständigen Amt ein.

    • Waren und Dienstleistungen nach Nizza-Klassen
    • Deutsche Marke, Unionsmarke, internationale Registrierung
    • Prioritätsfristen und Folgeanmeldungen
    Anfrage senden
  • Wir antworten auf Beanstandungen des Amts, vertreten Sie bei Widersprüchen und behalten Fristen nach der Eintragung im Blick.

    • Stellungnahmen im Prüfungsverfahren
    • Verteidigung gegen Widersprüche
    • Erinnerung an Benutzung und Verlängerung
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihre Ansprechpartner:

Die Anmeldung ist der Moment, in dem Ihre Marke Form annimmt.

Mit der Anmeldung legen Sie fest, was Ihre Marke schützt und was nicht. Ich nehme mir Zeit, Ihr Angebot und Ihre Pläne zu verstehen, damit Verzeichnis und Schutzgebiet dazu passen – und sage Ihnen ehrlich, wenn ein Name Risiken birgt.

Schicken Sie mir Ihr Zeichen und ein paar Sätze zu Ihrem Vorhaben. Ich melde mich mit einer ersten Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Nach der Einreichung geht es weiter.

Ist die Anmeldung eingereicht, prüft das Amt – und Dritte können widersprechen. Ich behalte die Fristen im Blick, beantworte Beanstandungen des DPMA oder des EUIPO und kläre mit Ihnen, ob sich eine Ausdehnung des Schutzes auf weitere Länder lohnt. Gespräche führe ich auf Wunsch auch auf Englisch.

Schreiben Sie mir oder rufen Sie an, wenn Sie eine Anmeldung planen oder Post vom Amt erhalten haben. Sie erhalten von mir eine klare Einschätzung und den nächsten Schritt.

Unterschrift von Rechtsanwalt Robert Genz

Robert GenzRechtsanwalt

Kurz gefasst

  1. 01

    Das Amt prüft bei der Anmeldung nur, ob das Zeichen selbst schutzfähig ist – ob ältere Marken entgegenstehen, sollten Sie vorher mit einer Recherche klären.

  2. 02

    Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen bestimmt den Schutzumfang und lässt sich nach der Anmeldung nur noch einschränken, nicht erweitern.

  3. 03

    Nach der Eintragung laufen eine dreimonatige Widerspruchsfrist und eine fünfjährige Schonfrist für die Benutzung; geschützt ist die Marke zehn Jahre, verlängerbar beliebig oft.

Fachbeitrag

Von der Namensidee zur eingetragenen Marke

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Eine Markenanmeldung ist schnell ausgefüllt, ihre Folgen begleiten ein Unternehmen aber über Jahrzehnte. Welche Form das Zeichen hat, für welche Waren und Dienstleistungen es gelten soll und in welchen Ländern es geschützt wird, legen Sie mit dem Antrag fest. Wer vorher prüft, ob der Name eintragungsfähig und frei ist, vermeidet Widersprüche, Abmahnungen und teure Umbenennungen nach dem Marktstart.

Ist mein Zeichen überhaupt als Marke schutzfähig?

Als Marke eintragen lässt sich fast jedes Zeichen, mit dem sich das Angebot eines Unternehmens von dem seiner Mitbewerber abgrenzen lässt (§ 3 MarkenG). Die Hürde liegt in den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG, die das Amt von sich aus prüft. Am häufigsten scheitern Anmeldungen an fehlender Unterscheidungskraft: Das Publikum muss in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft erkennen, nicht bloß eine Werbeaussage oder ein Schlagwort.

Ebenso ausgeschlossen sind Angaben, die eine Eigenschaft der Ware beschreiben – Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung oder geografische Herkunft. Solche Begriffe sollen alle Marktteilnehmer frei verwenden dürfen (Freihaltebedürfnis). „Frisch“ für Obst oder „Bio“ für Lebensmittel bekommt deshalb niemand für sich allein. Ausnahmsweise kann ein beschreibendes Zeichen eingetragen werden, wenn es sich im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat; das nachzuweisen ist aufwendig. Für die Unionsmarke gelten mit Art. 7 UMV vergleichbare Regeln.

Welche Markenform passt?

Die meisten Anmeldungen betreffen Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken. Eine Wortmarke schützt die Buchstabenfolge unabhängig von Schrift und Farbe und ist deshalb oft der breiteste Schutz für einen Namen. Ein Logo sichern Sie als Bildmarke oder, wenn Name und Grafik zusammen auftreten, als Wort-/Bildmarke. Ist der Name allein beschreibend, kann die grafische Gestaltung manchmal den Ausschlag für die Eintragung geben – der Schutz reicht dann allerdings nur so weit wie die Gestaltung.

Daneben kennt das Gesetz weitere Formen, die sich seit dem Wegfall der grafischen Darstellbarkeit auch elektronisch einreichen lassen. Sie sind seltener, können für bestimmte Geschäftsmodelle aber genau das richtige Werkzeug sein.

  • Dreidimensionale Marke (Form der Ware oder Verpackung)
  • Farbmarke und Positionsmarke
  • Klangmarke, etwa ein Jingle
  • Bewegungs-, Multimedia- und Hologrammmarke

Recherche nach älteren Rechten

Ob identische oder ähnliche ältere Marken existieren, prüfen weder das DPMA noch das EUIPO bei der Eintragung. Diese relativen Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG) machen Inhaber älterer Rechte erst im Widerspruch oder mit einer Verletzungsklage geltend. Eine Recherche vor der Anmeldung zeigt, wie hoch dieses Risiko ist.

Eine Identitätsrecherche findet nur gleichlautende Zeichen. Aussagekräftiger ist eine Ähnlichkeitsrecherche, die auch klanglich, schriftbildlich und begrifflich verwandte Marken für benachbarte Waren und Dienstleistungen erfasst. Ergänzend lohnt ein Blick auf Firmennamen, Domains und Unternehmenskennzeichen, die auch ohne Eintragung Rechte begründen können. Die Ergebnisse bewerten wir rechtlich: Nicht jeder Treffer ist ein Hindernis, und mancher scheinbar entfernte ist gefährlicher als gedacht. Maßgeblich ist, ob eine Verwechslungsgefahr droht – also ob das Publikum annehmen könnte, die Angebote stammten aus demselben oder einem verbundenen Unternehmen. Dabei wirken Zeichenähnlichkeit, Nähe der Waren und Kennzeichnungskraft der älteren Marke zusammen. Steht ein Konflikt im Raum, lässt er sich vor der Anmeldung oft noch lösen: durch eine Anpassung des Namens, ein schmaleres Verzeichnis oder ein Gespräch mit dem Inhaber des älteren Rechts.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth in der Besprechung vor Fachpublikationen – Markenanmeldungen
Eine Recherche schützt vor bösen Überraschungen nach dem Marktstart.

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Jede Anmeldung nennt die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke gelten soll, eingeteilt in die 45 Klassen der Nizza-Klassifikation – 34 für Waren, 11 für Dienstleistungen. Dieses Verzeichnis ist der eigentliche Kern des Schutzes. Erweitern lässt es sich nach dem Einreichen nicht mehr; wer etwas vergisst, muss neu anmelden und verliert den früheren Zeitrang.

Ein zu weit gefasstes Verzeichnis ist ebenfalls riskant: Es erhöht die Kollisionsgefahr mit älteren Marken und lässt sich nach Ablauf der Schonfrist wegen Nichtbenutzung beschneiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem entschieden, dass eine Anmeldung ohne jede Benutzungsabsicht für bestimmte Waren bösgläubig sein kann (EuGH, Urt. v. 29.01.2020 – C-371/18 – Sky/SkyKick). Wir formulieren das Verzeichnis deshalb entlang Ihres tatsächlichen und geplanten Angebots. Statt bloßer Klassenüberschriften wählen wir Begriffe, die Ihr Angebot konkret erfassen, und denken naheliegende Erweiterungen mit – etwa Merchandising zu einer Dienstleistungsmarke oder Onlineangebote neben dem Ladengeschäft.

Deutschland, Europa oder international?

Eine deutsche Marke beim DPMA wirkt im Inland und ist vergleichsweise günstig. Die elektronische Anmeldung kostet 290 € Amtsgebühr einschließlich bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 €. Die Unionsmarke beim EUIPO gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten der EU (Unionsmarkenverordnung); die Grundgebühr beträgt 850 € für eine Klasse, für die zweite 50 € und ab der dritten je 150 €. Sie hat einen Nachteil: Ein älteres Recht in nur einem Mitgliedstaat kann ihre Eintragung insgesamt verhindern.

Für Märkte außerhalb der EU führt der Weg meist über die internationale Registrierung bei der WIPO nach dem Madrider System. Grundlage ist eine deutsche oder europäische Basismarke; benannt werden einzelne Vertragsstaaten, deren Ämter den Schutz jeweils selbst prüfen. In den ersten fünf Jahren hängt die internationale Registrierung vom Bestand der Basismarke ab. Wer im Ausland nachzieht, kann binnen sechs Monaten ab der Erstanmeldung deren Zeitrang beanspruchen (Priorität) und so Zeit für die Entscheidung gewinnen.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering – Markenanmeldungen bei Slopek Rechtsanwälte
Das Schutzgebiet folgt Ihren heutigen und geplanten Märkten.

Prüfung, Eintragung und Widerspruchsfrist

Nach dem Eingang prüft das Amt die formalen Angaben, die Klassifizierung und die absoluten Schutzhindernisse. Bei Beanstandungen können Sie Stellung nehmen oder das Verzeichnis einschränken. Beim DPMA folgen Eintragung und Veröffentlichung; ab der Veröffentlichung der Eintragung können Inhaber älterer Rechte drei Monate lang Widerspruch erheben (§ 42 MarkenG). Beim EUIPO ist die Reihenfolge umgekehrt: Die dreimonatige Widerspruchsfrist beginnt schon mit der Veröffentlichung der Anmeldung, eingetragen wird erst danach.

Geht ein Widerspruch ein, ist das kein Grund zur Panik. Oft lässt sich die ältere Marke mit der Einrede mangelnder Benutzung angreifen, die Verwechslungsgefahr bestreiten oder eine Abgrenzung vereinbaren. Umgekehrt nutzen wir die Frist für Sie, wenn eine fremde Anmeldung Ihre bestehende Marke bedroht.

Benutzungszwang und Verlängerung

Eine eingetragene Marke muss ernsthaft benutzt werden. Für die ersten fünf Jahre gilt eine Schonfrist; danach können Dritte die Löschung wegen Verfalls beantragen oder sich in Streitigkeiten auf die fehlende Benutzung berufen (§ 26 MarkenG, § 49 MarkenG). Bewahren Sie deshalb Belege wie Rechnungen, Kataloge und Screenshots mit Datum auf.

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und lässt sich gegen Gebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängern (§ 47 MarkenG). Wer die Frist verpasst, hat noch eine Nachfrist mit Zuschlag; danach erlischt die Marke. Ändert sich das Logo im Lauf der Zeit stark, sollten Sie prüfen, ob die eingetragene Form noch zur tatsächlichen Benutzung passt, und gegebenenfalls nachmelden.

Fazit

Eine Markenanmeldung lohnt sich, wenn sie vorbereitet ist: ein unterscheidungskräftiges Zeichen, eine Recherche nach älteren Rechten, ein Verzeichnis, das Ihr Angebot trifft, und ein Schutzgebiet, das zu Ihren Märkten passt. Damit steht die Marke auf festem Grund, bevor Sie in Gestaltung und Vertrieb investieren.

Die Arbeit endet nicht mit der Urkunde. Behalten Sie Widerspruchsfrist, Benutzung und Verlängerung im Blick – wir übernehmen das auf Wunsch für Sie.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Zeichen vorstellen

    Sie schicken uns Name oder Logo und beschreiben kurz, was Sie damit anbieten und in welchen Ländern Sie tätig sind oder sein wollen.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Schutzfähigkeit, Recherchebedarf und Schutzgebiet – persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten von uns einen Vorschlag zur Vergütung – als Festpreis, mit einem Kostenrahmen oder auf Basis des Zeitaufwands. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Recherche und Anmeldung

    Wir recherchieren, stimmen das Verzeichnis mit Ihnen ab und reichen die Anmeldung beim DPMA, EUIPO oder bei der WIPO ein.

  5. Eintragung und danach

    Wir begleiten das Prüfungsverfahren, reagieren auf Widersprüche und erinnern Sie rechtzeitig an Benutzung und Verlängerung.

FAQ

Häufige Fragen zur Markenanmeldung

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Muss ich vor der Anmeldung recherchieren?

Vorgeschrieben ist es nicht, aber dringend zu empfehlen. Das Amt prüft nicht, ob ältere Marken entgegenstehen. Ohne Recherche erfahren Sie davon womöglich erst durch einen Widerspruch oder eine Abmahnung – wenn Logo, Verpackung und Website schon fertig sind.

Wie lange dauert es, bis meine Marke eingetragen ist?

Beim DPMA vergehen bei unproblematischen Anmeldungen meist einige Monate bis zur Eintragung; gegen Gebühr lässt sich eine beschleunigte Prüfung beantragen. Beim EUIPO kommt die dreimonatige Widerspruchsfrist vor der Eintragung hinzu. Beanstandungen oder Widersprüche verlängern das Verfahren.

Kann ich eine Marke schon vor dem Marktstart anmelden?

Ja, und das ist oft sinnvoll. Eine Benutzung ist für die Anmeldung nicht erforderlich. Sie haben nach der Eintragung fünf Jahre Zeit, die Marke ernsthaft zu benutzen, bevor sie wegen Nichtbenutzung angreifbar wird.

Wie viele Klassen brauche ich?

So viele, wie Ihr tatsächliches und konkret geplantes Angebot erfordert. Beim DPMA sind bis zu drei Klassen in der Grundgebühr enthalten. Wir ordnen Ihre Waren und Dienstleistungen zu und raten von Klassen ab, die Sie absehbar nicht nutzen werden.

Kann ich das Verzeichnis später ergänzen?

Nein. Nach der Anmeldung lässt sich das Verzeichnis nur noch einschränken. Für zusätzliche Waren oder Dienstleistungen ist eine neue Anmeldung mit späterem Zeitrang nötig. Deshalb lohnt es sich, das Verzeichnis von Anfang an sorgfältig zu formulieren.

Was passiert, wenn jemand Widerspruch gegen meine Marke einlegt?

Das Amt gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir prüfen, ob die ältere Marke benutzt wird, ob tatsächlich Verwechslungsgefahr besteht und ob eine Einigung mit dem Widersprechenden in Betracht kommt. Je nach Ergebnis bleibt Ihre Marke ganz, teilweise oder gar nicht bestehen.

Kann ich meine deutsche Marke später ins Ausland erstrecken?

Ja. Über das Madrider System bei der WIPO lässt sich auf Grundlage Ihrer deutschen Marke eine internationale Registrierung für weitere Vertragsstaaten beantragen. Melden Sie binnen sechs Monaten ab der Erstanmeldung in weiteren Ländern an, gilt dort deren früherer Zeitrang.

Was kostet eine Markenanmeldung mit anwaltlicher Begleitung?

Zu den Amtsgebühren kommt unser Honorar. Am Anfang steht ein erstes Beratungsgespräch, das pauschal 299 € zzgl. USt. kostet. Für Recherche und Anmeldung nennen wir Ihnen anschließend einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand – Sie wissen vorher, womit Sie rechnen können.

Wo finde ich einen Anwalt für Markenanmeldung in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte sitzt im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, gut erreichbar über die U-Bahn-Station Meßberg. Ihr Anwalt für Markenanmeldung ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Weil Anmeldungen beim DPMA, EUIPO und bei der WIPO elektronisch eingereicht werden, betreuen wir Gründerinnen, Gründer und Unternehmen aus Hamburg bundesweit – im Gespräch in der Kanzlei, am Telefon oder per Video. Senden Sie uns Name oder Logo einfach an info@slopek.com.

Muss ich einen Anwalt für Markenanmeldung beauftragen oder kann ich selbst anmelden?

Selbst anmelden ist möglich; beim DPMA besteht für Anmelder mit Sitz in Deutschland kein Vertretungszwang. Die typischen Fehler zeigen sich aber erst später: ein beschreibendes Zeichen, das nach § 8 MarkenG zurückgewiesen wird, eine übersehene ältere Marke oder ein Verzeichnis, das zu eng oder zu weit ist und sich nicht mehr erweitern lässt. Ein Anwalt für Markenanmeldung prüft das vorab, recherchiert nach älteren Rechten und formuliert das Verzeichnis so, dass es Ihr Angebot trägt.