Von der Namensidee zur eingetragenen Marke
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Eine Markenanmeldung ist schnell ausgefüllt, ihre Folgen begleiten ein Unternehmen aber über Jahrzehnte. Welche Form das Zeichen hat, für welche Waren und Dienstleistungen es gelten soll und in welchen Ländern es geschützt wird, legen Sie mit dem Antrag fest. Wer vorher prüft, ob der Name eintragungsfähig und frei ist, vermeidet Widersprüche, Abmahnungen und teure Umbenennungen nach dem Marktstart.
Ist mein Zeichen überhaupt als Marke schutzfähig?
Als Marke eintragen lässt sich fast jedes Zeichen, mit dem sich das Angebot eines Unternehmens von dem seiner Mitbewerber abgrenzen lässt (§ 3 MarkenG). Die Hürde liegt in den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG, die das Amt von sich aus prüft. Am häufigsten scheitern Anmeldungen an fehlender Unterscheidungskraft: Das Publikum muss in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft erkennen, nicht bloß eine Werbeaussage oder ein Schlagwort.
Ebenso ausgeschlossen sind Angaben, die eine Eigenschaft der Ware beschreiben – Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung oder geografische Herkunft. Solche Begriffe sollen alle Marktteilnehmer frei verwenden dürfen (Freihaltebedürfnis). „Frisch“ für Obst oder „Bio“ für Lebensmittel bekommt deshalb niemand für sich allein. Ausnahmsweise kann ein beschreibendes Zeichen eingetragen werden, wenn es sich im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat; das nachzuweisen ist aufwendig. Für die Unionsmarke gelten mit Art. 7 UMV vergleichbare Regeln.
Welche Markenform passt?
Die meisten Anmeldungen betreffen Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken. Eine Wortmarke schützt die Buchstabenfolge unabhängig von Schrift und Farbe und ist deshalb oft der breiteste Schutz für einen Namen. Ein Logo sichern Sie als Bildmarke oder, wenn Name und Grafik zusammen auftreten, als Wort-/Bildmarke. Ist der Name allein beschreibend, kann die grafische Gestaltung manchmal den Ausschlag für die Eintragung geben – der Schutz reicht dann allerdings nur so weit wie die Gestaltung.
Daneben kennt das Gesetz weitere Formen, die sich seit dem Wegfall der grafischen Darstellbarkeit auch elektronisch einreichen lassen. Sie sind seltener, können für bestimmte Geschäftsmodelle aber genau das richtige Werkzeug sein.
- Dreidimensionale Marke (Form der Ware oder Verpackung)
- Farbmarke und Positionsmarke
- Klangmarke, etwa ein Jingle
- Bewegungs-, Multimedia- und Hologrammmarke
Recherche nach älteren Rechten
Ob identische oder ähnliche ältere Marken existieren, prüfen weder das DPMA noch das EUIPO bei der Eintragung. Diese relativen Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG) machen Inhaber älterer Rechte erst im Widerspruch oder mit einer Verletzungsklage geltend. Eine Recherche vor der Anmeldung zeigt, wie hoch dieses Risiko ist.
Eine Identitätsrecherche findet nur gleichlautende Zeichen. Aussagekräftiger ist eine Ähnlichkeitsrecherche, die auch klanglich, schriftbildlich und begrifflich verwandte Marken für benachbarte Waren und Dienstleistungen erfasst. Ergänzend lohnt ein Blick auf Firmennamen, Domains und Unternehmenskennzeichen, die auch ohne Eintragung Rechte begründen können. Die Ergebnisse bewerten wir rechtlich: Nicht jeder Treffer ist ein Hindernis, und mancher scheinbar entfernte ist gefährlicher als gedacht. Maßgeblich ist, ob eine Verwechslungsgefahr droht – also ob das Publikum annehmen könnte, die Angebote stammten aus demselben oder einem verbundenen Unternehmen. Dabei wirken Zeichenähnlichkeit, Nähe der Waren und Kennzeichnungskraft der älteren Marke zusammen. Steht ein Konflikt im Raum, lässt er sich vor der Anmeldung oft noch lösen: durch eine Anpassung des Namens, ein schmaleres Verzeichnis oder ein Gespräch mit dem Inhaber des älteren Rechts.

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Jede Anmeldung nennt die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke gelten soll, eingeteilt in die 45 Klassen der Nizza-Klassifikation – 34 für Waren, 11 für Dienstleistungen. Dieses Verzeichnis ist der eigentliche Kern des Schutzes. Erweitern lässt es sich nach dem Einreichen nicht mehr; wer etwas vergisst, muss neu anmelden und verliert den früheren Zeitrang.
Ein zu weit gefasstes Verzeichnis ist ebenfalls riskant: Es erhöht die Kollisionsgefahr mit älteren Marken und lässt sich nach Ablauf der Schonfrist wegen Nichtbenutzung beschneiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem entschieden, dass eine Anmeldung ohne jede Benutzungsabsicht für bestimmte Waren bösgläubig sein kann (EuGH, Urt. v. 29.01.2020 – C-371/18 – Sky/SkyKick). Wir formulieren das Verzeichnis deshalb entlang Ihres tatsächlichen und geplanten Angebots. Statt bloßer Klassenüberschriften wählen wir Begriffe, die Ihr Angebot konkret erfassen, und denken naheliegende Erweiterungen mit – etwa Merchandising zu einer Dienstleistungsmarke oder Onlineangebote neben dem Ladengeschäft.
Deutschland, Europa oder international?
Eine deutsche Marke beim DPMA wirkt im Inland und ist vergleichsweise günstig. Die elektronische Anmeldung kostet 290 € Amtsgebühr einschließlich bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 €. Die Unionsmarke beim EUIPO gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten der EU (Unionsmarkenverordnung); die Grundgebühr beträgt 850 € für eine Klasse, für die zweite 50 € und ab der dritten je 150 €. Sie hat einen Nachteil: Ein älteres Recht in nur einem Mitgliedstaat kann ihre Eintragung insgesamt verhindern.
Für Märkte außerhalb der EU führt der Weg meist über die internationale Registrierung bei der WIPO nach dem Madrider System. Grundlage ist eine deutsche oder europäische Basismarke; benannt werden einzelne Vertragsstaaten, deren Ämter den Schutz jeweils selbst prüfen. In den ersten fünf Jahren hängt die internationale Registrierung vom Bestand der Basismarke ab. Wer im Ausland nachzieht, kann binnen sechs Monaten ab der Erstanmeldung deren Zeitrang beanspruchen (Priorität) und so Zeit für die Entscheidung gewinnen.

Prüfung, Eintragung und Widerspruchsfrist
Nach dem Eingang prüft das Amt die formalen Angaben, die Klassifizierung und die absoluten Schutzhindernisse. Bei Beanstandungen können Sie Stellung nehmen oder das Verzeichnis einschränken. Beim DPMA folgen Eintragung und Veröffentlichung; ab der Veröffentlichung der Eintragung können Inhaber älterer Rechte drei Monate lang Widerspruch erheben (§ 42 MarkenG). Beim EUIPO ist die Reihenfolge umgekehrt: Die dreimonatige Widerspruchsfrist beginnt schon mit der Veröffentlichung der Anmeldung, eingetragen wird erst danach.
Geht ein Widerspruch ein, ist das kein Grund zur Panik. Oft lässt sich die ältere Marke mit der Einrede mangelnder Benutzung angreifen, die Verwechslungsgefahr bestreiten oder eine Abgrenzung vereinbaren. Umgekehrt nutzen wir die Frist für Sie, wenn eine fremde Anmeldung Ihre bestehende Marke bedroht.
Benutzungszwang und Verlängerung
Eine eingetragene Marke muss ernsthaft benutzt werden. Für die ersten fünf Jahre gilt eine Schonfrist; danach können Dritte die Löschung wegen Verfalls beantragen oder sich in Streitigkeiten auf die fehlende Benutzung berufen (§ 26 MarkenG, § 49 MarkenG). Bewahren Sie deshalb Belege wie Rechnungen, Kataloge und Screenshots mit Datum auf.
Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und lässt sich gegen Gebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängern (§ 47 MarkenG). Wer die Frist verpasst, hat noch eine Nachfrist mit Zuschlag; danach erlischt die Marke. Ändert sich das Logo im Lauf der Zeit stark, sollten Sie prüfen, ob die eingetragene Form noch zur tatsächlichen Benutzung passt, und gegebenenfalls nachmelden.
Fazit
Eine Markenanmeldung lohnt sich, wenn sie vorbereitet ist: ein unterscheidungskräftiges Zeichen, eine Recherche nach älteren Rechten, ein Verzeichnis, das Ihr Angebot trifft, und ein Schutzgebiet, das zu Ihren Märkten passt. Damit steht die Marke auf festem Grund, bevor Sie in Gestaltung und Vertrieb investieren.
Die Arbeit endet nicht mit der Urkunde. Behalten Sie Widerspruchsfrist, Benutzung und Verlängerung im Blick – wir übernehmen das auf Wunsch für Sie.








