Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Markenverträge bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Markenverträge

Eine Marke lässt sich lizenzieren, verkaufen, in ein Unternehmen einbringen oder mit einem Konkurrenten gegeneinander abgrenzen. Wir schreiben die Verträge dafür so, dass klar ist, wer das Zeichen wofür nutzen darf – und was gilt, wenn sich die Wege trennen.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Markenverträgen unterstützen können

Ob Sie eine Marke vergeben, übernehmen oder mit einem Wettbewerber abgrenzen wollen: Wir klären zuerst, was Sie wirtschaftlich erreichen möchten, und formulieren dann Regeln, die auch nach Jahren noch tragen.

  • Wir entwerfen und verhandeln Lizenzen – für Inhaber, die ihre Marke vergeben, ebenso wie für Unternehmen, die sie nutzen wollen.

    • ausschließliche und einfache Lizenzen
    • Lizenzgebühren, Abrechnung und Prüfrechte
    • Qualitätsvorgaben und Klagebefugnis
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  • Wir prüfen die Marke vor dem Erwerb, gestalten den Kaufvertrag und kümmern uns um die Umschreibung im Register.

    • Prüfung von Bestand, Benutzung und Verfahren
    • Kauf- und Übertragungsverträge
    • Umschreibung beim DPMA und EUIPO
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  • Wir verhandeln Vereinbarungen, mit denen zwei ähnliche Zeichen nebeneinander bestehen können – oft als Alternative zum Verfahren.

    • Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarungen
    • Vorrechtsvereinbarungen
    • Beilegung von Widerspruchsverfahren
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  • Wir ordnen Markenrechte bei Gründung und Unternehmenskauf und vertreten Sie, wenn über einen Markenvertrag gestritten wird.

    • Marken in Gründung und Unternehmenskauf
    • Kündigung, Vertragsende und Insolvenz
    • Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Markenverträge

Ein Markenvertrag soll auch in zehn Jahren noch passen.

Ich gestalte Lizenz-, Kauf- und Abgrenzungsverträge für Markeninhaber und für Unternehmen, die eine fremde Marke nutzen oder übernehmen wollen. Dabei kommt es mir darauf an, dass der Vertrag Ihr Geschäftsmodell abbildet und Fragen beantwortet, die heute noch niemand stellt – etwa nach neuen Produkten, neuen Märkten oder dem Ende der Zusammenarbeit.

Senden Sie mir den Entwurf oder schildern Sie mir kurz, was Sie vorhaben. Ich sage Ihnen, wo die Risiken liegen und wie wir weiter vorgehen können.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Eine Marke ist ein übertragbarer Vermögenswert: Sie kann ganz oder für einzelne Waren verkauft und als ausschließliche oder einfache Lizenz vergeben werden.

  2. 02

    Der Vertrag entscheidet über Gebiet, Produkte, Qualität, Vergütung und Klagerecht. Lücken zeigen sich meist erst im Streit, bei einem Verkauf oder in der Insolvenz.

  3. 03

    Benutzt ein Lizenznehmer die Marke mit Zustimmung, sichert das auch den Bestand der Marke gegen den Vorwurf der Nichtbenutzung – sofern sich die Benutzung belegen lässt.

Fachbeitrag

Wer darf die Marke nutzen? Lizenz, Kauf und Koexistenz

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Wer eine Marke eingetragen hat, kann sie nicht nur verteidigen, sondern auch zu Geld machen oder teilen. Markenverträge legen fest, wer ein Zeichen in welchem Umfang nutzen darf, wem es gehört und wie zwei ähnliche Marken nebeneinander bestehen können. Gut formuliert schaffen sie Planungssicherheit für beide Seiten; unklar formuliert sind sie häufig der Ausgangspunkt eines späteren Rechtsstreits.

Was regelt ein Lizenzvertrag über eine Marke?

Mit einer Lizenz erlaubt der Inhaber einem anderen, die Marke zu benutzen, ohne sie aus der Hand zu geben (§ 30 MarkenG). Die Lizenz kann für das ganze Schutzgebiet oder einen Teil davon gelten und für alle oder nur einzelne der eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Bei einer ausschließlichen Lizenz verzichtet der Inhaber darauf, weitere Lizenzen zu vergeben; je nach Vereinbarung darf er die Marke dann auch selbst nicht mehr nutzen. Die einfache Lizenz lässt dagegen Raum für weitere Lizenznehmer.

Neben dem Umfang gehört die Vergütung in den Vertrag: eine feste Summe, eine umsatzabhängige Gebühr, eine Mindestlizenz oder eine Kombination daraus. Dazu kommen Abrechnungs- und Prüfrechte, damit der Lizenzgeber die gemeldeten Umsätze nachvollziehen kann.

Seit 2019 lässt sich eine Lizenz an einer deutschen Marke auf Antrag auch im Register vermerken. Pflicht ist das nicht, es macht die Lizenz aber für Dritte sichtbar. Für den Lizenznehmer zählt außerdem, ob er Unterlizenzen erteilen, die Marke mit eigenen Zeichen kombinieren oder sie in Domains und Social-Media-Konten verwenden darf. Was der Vertrag nicht ausdrücklich erlaubt, bleibt im Zweifel beim Inhaber.

  • ausschließlich oder einfach, mit oder ohne Recht zur Unterlizenz
  • Gebiet, Waren und Dienstleistungen, Laufzeit
  • Lizenzgebühr, Mindestumsätze, Abrechnung und Buchprüfung
  • Qualitätsvorgaben, Gestaltungsrichtlinien, Freigaben

Qualität, Klagebefugnis und Benutzungszwang

Aus Sicht des Lizenzgebers ist die Qualitätskontrolle zentral: Kunden verbinden mit der Marke eine bestimmte Herkunft und Güte. Verstößt der Lizenznehmer gegen vertragliche Vorgaben zu Dauer, Form, Waren, Gebiet oder Qualität, kann der Inhaber nach § 30 Abs. 2 MarkenG nicht nur vertragliche, sondern auch markenrechtliche Ansprüche gegen ihn geltend machen.

Umgekehrt darf der Lizenznehmer gegen Verletzer nur mit Zustimmung des Inhabers klagen (§ 30 Abs. 3 MarkenG). Bei der Unionsmarke kann der ausschließliche Lizenznehmer selbst vorgehen, wenn der Inhaber trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist tätig wird (Art. 25 UMV). Wer ein Klagerecht braucht, sollte es deshalb ausdrücklich vereinbaren.

Ein häufig übersehener Vorteil: Die Benutzung durch den Lizenznehmer mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber (§ 26 Abs. 2 MarkenG). Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist kann das über den Bestand der Marke entscheiden. Der Vertrag sollte deshalb vorsehen, dass der Lizenznehmer Belege über Art und Umfang der Benutzung aufbewahrt und herausgibt.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Markenverträge bei Slopek Rechtsanwälte
Je genauer die Lizenz beschrieben ist, desto weniger Raum bleibt für Streit über ihre Grenzen.

Kauf und Übertragung einer Marke

Eine Marke kann für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen übertragen werden, mit oder ohne den dazugehörigen Geschäftsbetrieb (§ 27 MarkenG). Der Rechtsübergang selbst ist bei der deutschen Marke formfrei, sollte aber schriftlich dokumentiert werden: Die Umschreibung im Register setzt einen Nachweis voraus. Bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Amt kann der Käufer seine Rechte in Verfahren regelmäßig nicht selbst geltend machen (§ 28 MarkenG). Für die Übertragung einer Unionsmarke verlangt Art. 20 UMV die Schriftform mit Unterschrift beider Parteien.

Vor dem Kauf steht die Prüfung. Wer eine Marke erwirbt, übernimmt sie mit allen Schwächen – einer fehlenden Benutzung, laufenden Widerspruchs- oder Löschungsverfahren, bereits erteilten Lizenzen und älteren Rechten Dritter. Bestehende Lizenzen bleiben auch nach einem Inhaberwechsel wirksam (§ 30 Abs. 5 MarkenG).

  • Registerstand, Schutzdauer und Verlängerungen
  • Benutzungslage und vorhandene Belege
  • laufende Verfahren, Abgrenzungen und erteilte Lizenzen
  • Kollisionsrisiken mit älteren Marken und Unternehmenskennzeichen

Abgrenzung, Koexistenz und Vorrecht

Stehen sich zwei ähnliche Zeichen gegenüber, ist ein Verfahren nicht immer der beste Weg. In einer Abgrenzungs- oder Koexistenzvereinbarung legen die Inhaber fest, für welche Produkte, in welcher Gestaltung und in welchen Ländern jeder sein Zeichen verwendet. Häufig verpflichten sie sich zugleich, die Marke der anderen Seite nicht anzugreifen und keine Anmeldungen in deren Bereich vorzunehmen.

Eine Vorrechtsvereinbarung geht einen Schritt weiter: Eine Seite erkennt den Vorrang des anderen Zeichens an, etwa um einen Widerspruch zu erledigen oder eine Anmeldung zu ermöglichen. Solche Vereinbarungen wirken oft über Jahrzehnte. Wichtig ist deshalb, auch künftige Produktlinien, neue Märkte und die Weitergabe der Pflichten an Rechtsnachfolger mitzudenken.

Für die Formulierung gilt: Je konkreter die Abgrenzung, desto besser lässt sie sich später durchsetzen. Beschreibungen wie „ähnliche Produkte“ oder „verwechselbare Gestaltung“ verlagern den Streit nur in die Zukunft. Wir arbeiten deshalb mit genauen Warenlisten, Mustern der zulässigen Gestaltung und klaren Regeln für neue Anmeldungen beider Seiten.

Grenzen durch das Kartellrecht

Markenverträge sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und müssen sich deshalb am Kartellverbot messen lassen (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Unbedenklich sind in der Regel Klauseln, die den Bestand und die Herkunftsfunktion der Marke sichern, etwa Qualitätsvorgaben. Kritisch werden Preisbindungen des Lizenznehmers, starre Gebietsaufteilungen oder Abgrenzungen, die weiter reichen, als zur Vermeidung von Verwechslungen nötig ist. Ist die Markenlizenz Teil eines Vertriebs- oder Franchisesystems, kommen zusätzlich die Regeln für vertikale Vereinbarungen ins Spiel.

Auch Nichtangriffsabreden in Lizenz- und Abgrenzungsverträgen verdienen einen zweiten Blick. Sie sind häufig zulässig, wenn sie einen echten Konflikt beilegen, können aber bedenklich sein, wenn sie einer offensichtlich schutzunfähigen Marke einen Bestand sichern sollen, den sie im Register nicht hätte.

Gründung, Unternehmenskauf und Insolvenz

In jungen Unternehmen ist die Marke oft auf den Gründer persönlich angemeldet, während die Gesellschaft sie ohne Vertrag nutzt. Das wird zum Problem, wenn Gesellschafter ausscheiden, Investoren einsteigen oder das Unternehmen verkauft wird. Die Marke sollte daher der Gesellschaft gehören oder zumindest durch eine klare Lizenz an sie gebunden sein. Beim Unternehmenskauf gehört der Markenbestand zu jeder rechtlichen Prüfung, gleich ob Anteile oder einzelne Vermögenswerte erworben werden. Beim Kauf einzelner Vermögenswerte müssen die Marken ausdrücklich mit übertragen und anschließend umgeschrieben werden; beim Anteilskauf bleibt die Gesellschaft Inhaberin, sodass vor allem Lizenzen mit Kontrollwechselklauseln zu prüfen sind.

Lizenzverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Sie sollten regeln, wann ordentlich gekündigt werden kann, was als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gilt (§ 314 BGB) und wie lange der Lizenznehmer nach dem Ende Restbestände abverkaufen darf. In der Insolvenz einer Partei kann der Insolvenzverwalter bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen wählen, ob er sie fortführt (§ 103 InsO). Wer auf die Lizenz angewiesen ist, sollte dieses Risiko bei der Vertragsgestaltung im Blick haben.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering – Markenverträge bei Slopek Rechtsanwälte
Beim Unternehmenskauf gehört die Frage, wem die Marken gehören, an den Anfang.

Fazit

Markenverträge entscheiden darüber, ob eine Marke als Vermögenswert funktioniert: ob sie Lizenzerträge bringt, beim Verkauf ihren Preis wert ist und im Konflikt mit einem ähnlichen Zeichen Bestand hat. Die wichtigsten Punkte sind fast immer dieselben – Umfang, Qualität, Vergütung, Klagerecht, Benutzungsnachweise und das Vertragsende.

Wir gestalten Verträge für Lizenzgeber und Lizenznehmer, für Käufer und Verkäufer und prüfen Entwürfe der Gegenseite. Kommt es über einen bestehenden Vertrag zum Streit, setzen wir Ihre Rechte durch oder wehren unberechtigte Forderungen ab.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Anliegen schildern

    Sie schicken uns, was bereits vorliegt: Registerauszug, Vertragsentwurf, Schreiben der Gegenseite oder eine kurze Beschreibung Ihres Vorhabens.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Ziele, Risiken und Verhandlungsspielräume – in der Kanzlei, per Video oder telefonisch.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten von uns einen Vorschlag zur Abrechnung des weiteren Mandats: Festpreis, Kostenrahmen oder Zeitaufwand. Erst nach Ihrer Zustimmung arbeiten wir weiter.

  4. Vertrag und Verhandlung

    Wir prüfen die Marke, entwerfen oder überarbeiten den Vertrag und führen auf Wunsch die Gespräche mit der anderen Seite.

  5. Registrierung und Nachsorge

    Wir veranlassen die Umschreibung oder Eintragung beim Amt und stehen bereit, wenn der Vertrag angepasst, verlängert oder beendet werden soll.

FAQ

Häufige Fragen zu Lizenz, Kauf und Abgrenzung

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Worin unterscheiden sich ausschließliche und einfache Lizenz?

Bei der ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht im vereinbarten Bereich; der Inhaber vergibt dort keine weiteren Lizenzen und nutzt die Marke je nach Vertrag auch selbst nicht. Die einfache Lizenz erlaubt die Nutzung, ohne andere Lizenznehmer auszuschließen. Welche Form passt, hängt vor allem davon ab, wie viel der Lizenznehmer investiert und welche Vergütung vereinbart wird.

Muss ein Markenlizenzvertrag schriftlich geschlossen werden?

Eine gesetzliche Form schreibt das Markengesetz für die Lizenz nicht vor. Aus Beweisgründen und wegen der vielen zu regelnden Punkte sollte der Vertrag aber immer schriftlich geschlossen werden. Auf Antrag lässt sich eine Lizenz auch im Register vermerken.

Darf der Lizenznehmer selbst gegen Verletzer vorgehen?

Bei der deutschen Marke nur mit Zustimmung des Inhabers. Bei der Unionsmarke kann der ausschließliche Lizenznehmer auch selbst klagen, wenn der Inhaber nach einer Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist handelt. Am sichersten ist eine ausdrückliche Regelung im Vertrag, wer bei Verletzungen vorgeht und wer die Kosten trägt.

Zählt die Benutzung durch den Lizenznehmer für den Benutzungszwang?

Ja. Benutzt der Lizenznehmer die Marke mit Zustimmung des Inhabers, wird das dem Inhaber zugerechnet. Damit das im Streitfall hilft, muss sich die Benutzung allerdings belegen lassen – etwa durch Rechnungen, Kataloge oder Fotos. Der Vertrag sollte den Lizenznehmer verpflichten, solche Nachweise bereitzustellen.

Wie wird eine Marke auf einen neuen Inhaber umgeschrieben?

Beim DPMA oder EUIPO wird ein Antrag auf Umschreibung gestellt, dem ein Nachweis des Rechtsübergangs beiliegt, etwa eine von beiden Seiten unterzeichnete Übertragungserklärung. Bei der Unionsmarke ist die Schriftform für die Übertragung vorgeschrieben. Bis der Antrag beim Amt eingegangen ist, kann der neue Inhaber seine Rechte in Verfahren regelmäßig nicht selbst geltend machen.

Was sollte ich vor dem Kauf einer Marke prüfen?

Vor allem, ob die Marke wirksam eingetragen ist und rechtzeitig verlängert wurde, ob sie für die wichtigen Waren benutzt wird, ob Verfahren gegen sie laufen und ob Lizenzen oder Abgrenzungen bestehen. Hinzu kommt ein Blick auf ältere Rechte Dritter, die der Marke gefährlich werden können. Die Ergebnisse fließen in Kaufpreis und Gewährleistungen ein.

Wem sollte die Marke in einem Start-up gehören?

In aller Regel der Gesellschaft, die das Geschäft betreibt. Ist die Marke auf einen Gründer angemeldet, sollte sie übertragen oder zumindest per Lizenz klar an das Unternehmen gebunden werden. Sonst drohen Konflikte, wenn Gesellschafter ausscheiden, Kapital aufgenommen oder das Unternehmen verkauft wird.

Was kostet die Gestaltung oder Prüfung eines Markenvertrags?

Wir beginnen mit einer Erstberatung zum festen Preis von 299 € zzgl. USt. Danach erhalten Sie einen Vorschlag für die weitere Abrechnung, je nach Umfang als Festpreis, mit einem Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Weitere Kosten entstehen erst, wenn Sie zugestimmt haben.

Wo finde ich einen Anwalt für Markenverträge in Hamburg?

Bei Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, unweit der U-Bahn-Station Meßberg. Als Anwalt für Markenverträge berät Sie Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Lizenzen, Kauf und Übertragung sowie Abgrenzungsvereinbarungen. Vertragsentwürfe stimmen wir mit Ihnen und der Gegenseite meist per E-Mail und Video ab – deshalb sind wir aus Hamburg bundesweit tätig; ein Termin in der Kanzlei ist selbstverständlich ebenso möglich.

Wann sollte ein Anwalt für Markenverträge den Vertrag prüfen?

Bevor Sie unterschreiben – und idealerweise, bevor die Gegenseite ihren Entwurf schickt. Wer den ersten Entwurf vorlegt, prägt die Verhandlung. Ein Anwalt für Markenverträge achtet unter anderem auf Umfang und Gebiet der Lizenz, Qualitätsvorgaben, Benutzungsnachweise, die Befugnis zur Rechtsverfolgung (§ 30 MarkenG) und darauf, dass Abgrenzungs- oder Lizenzklauseln nicht gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV verstoßen. Nach der Unterschrift lassen sich solche Punkte nur noch mit Zustimmung der anderen Seite ändern.