Wer darf die Marke nutzen? Lizenz, Kauf und Koexistenz
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Wer eine Marke eingetragen hat, kann sie nicht nur verteidigen, sondern auch zu Geld machen oder teilen. Markenverträge legen fest, wer ein Zeichen in welchem Umfang nutzen darf, wem es gehört und wie zwei ähnliche Marken nebeneinander bestehen können. Gut formuliert schaffen sie Planungssicherheit für beide Seiten; unklar formuliert sind sie häufig der Ausgangspunkt eines späteren Rechtsstreits.
Was regelt ein Lizenzvertrag über eine Marke?
Mit einer Lizenz erlaubt der Inhaber einem anderen, die Marke zu benutzen, ohne sie aus der Hand zu geben (§ 30 MarkenG). Die Lizenz kann für das ganze Schutzgebiet oder einen Teil davon gelten und für alle oder nur einzelne der eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Bei einer ausschließlichen Lizenz verzichtet der Inhaber darauf, weitere Lizenzen zu vergeben; je nach Vereinbarung darf er die Marke dann auch selbst nicht mehr nutzen. Die einfache Lizenz lässt dagegen Raum für weitere Lizenznehmer.
Neben dem Umfang gehört die Vergütung in den Vertrag: eine feste Summe, eine umsatzabhängige Gebühr, eine Mindestlizenz oder eine Kombination daraus. Dazu kommen Abrechnungs- und Prüfrechte, damit der Lizenzgeber die gemeldeten Umsätze nachvollziehen kann.
Seit 2019 lässt sich eine Lizenz an einer deutschen Marke auf Antrag auch im Register vermerken. Pflicht ist das nicht, es macht die Lizenz aber für Dritte sichtbar. Für den Lizenznehmer zählt außerdem, ob er Unterlizenzen erteilen, die Marke mit eigenen Zeichen kombinieren oder sie in Domains und Social-Media-Konten verwenden darf. Was der Vertrag nicht ausdrücklich erlaubt, bleibt im Zweifel beim Inhaber.
- ausschließlich oder einfach, mit oder ohne Recht zur Unterlizenz
- Gebiet, Waren und Dienstleistungen, Laufzeit
- Lizenzgebühr, Mindestumsätze, Abrechnung und Buchprüfung
- Qualitätsvorgaben, Gestaltungsrichtlinien, Freigaben
Qualität, Klagebefugnis und Benutzungszwang
Aus Sicht des Lizenzgebers ist die Qualitätskontrolle zentral: Kunden verbinden mit der Marke eine bestimmte Herkunft und Güte. Verstößt der Lizenznehmer gegen vertragliche Vorgaben zu Dauer, Form, Waren, Gebiet oder Qualität, kann der Inhaber nach § 30 Abs. 2 MarkenG nicht nur vertragliche, sondern auch markenrechtliche Ansprüche gegen ihn geltend machen.
Umgekehrt darf der Lizenznehmer gegen Verletzer nur mit Zustimmung des Inhabers klagen (§ 30 Abs. 3 MarkenG). Bei der Unionsmarke kann der ausschließliche Lizenznehmer selbst vorgehen, wenn der Inhaber trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist tätig wird (Art. 25 UMV). Wer ein Klagerecht braucht, sollte es deshalb ausdrücklich vereinbaren.
Ein häufig übersehener Vorteil: Die Benutzung durch den Lizenznehmer mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber (§ 26 Abs. 2 MarkenG). Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist kann das über den Bestand der Marke entscheiden. Der Vertrag sollte deshalb vorsehen, dass der Lizenznehmer Belege über Art und Umfang der Benutzung aufbewahrt und herausgibt.

Kauf und Übertragung einer Marke
Eine Marke kann für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen übertragen werden, mit oder ohne den dazugehörigen Geschäftsbetrieb (§ 27 MarkenG). Der Rechtsübergang selbst ist bei der deutschen Marke formfrei, sollte aber schriftlich dokumentiert werden: Die Umschreibung im Register setzt einen Nachweis voraus. Bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Amt kann der Käufer seine Rechte in Verfahren regelmäßig nicht selbst geltend machen (§ 28 MarkenG). Für die Übertragung einer Unionsmarke verlangt Art. 20 UMV die Schriftform mit Unterschrift beider Parteien.
Vor dem Kauf steht die Prüfung. Wer eine Marke erwirbt, übernimmt sie mit allen Schwächen – einer fehlenden Benutzung, laufenden Widerspruchs- oder Löschungsverfahren, bereits erteilten Lizenzen und älteren Rechten Dritter. Bestehende Lizenzen bleiben auch nach einem Inhaberwechsel wirksam (§ 30 Abs. 5 MarkenG).
- Registerstand, Schutzdauer und Verlängerungen
- Benutzungslage und vorhandene Belege
- laufende Verfahren, Abgrenzungen und erteilte Lizenzen
- Kollisionsrisiken mit älteren Marken und Unternehmenskennzeichen
Abgrenzung, Koexistenz und Vorrecht
Stehen sich zwei ähnliche Zeichen gegenüber, ist ein Verfahren nicht immer der beste Weg. In einer Abgrenzungs- oder Koexistenzvereinbarung legen die Inhaber fest, für welche Produkte, in welcher Gestaltung und in welchen Ländern jeder sein Zeichen verwendet. Häufig verpflichten sie sich zugleich, die Marke der anderen Seite nicht anzugreifen und keine Anmeldungen in deren Bereich vorzunehmen.
Eine Vorrechtsvereinbarung geht einen Schritt weiter: Eine Seite erkennt den Vorrang des anderen Zeichens an, etwa um einen Widerspruch zu erledigen oder eine Anmeldung zu ermöglichen. Solche Vereinbarungen wirken oft über Jahrzehnte. Wichtig ist deshalb, auch künftige Produktlinien, neue Märkte und die Weitergabe der Pflichten an Rechtsnachfolger mitzudenken.
Für die Formulierung gilt: Je konkreter die Abgrenzung, desto besser lässt sie sich später durchsetzen. Beschreibungen wie „ähnliche Produkte“ oder „verwechselbare Gestaltung“ verlagern den Streit nur in die Zukunft. Wir arbeiten deshalb mit genauen Warenlisten, Mustern der zulässigen Gestaltung und klaren Regeln für neue Anmeldungen beider Seiten.
Grenzen durch das Kartellrecht
Markenverträge sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und müssen sich deshalb am Kartellverbot messen lassen (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Unbedenklich sind in der Regel Klauseln, die den Bestand und die Herkunftsfunktion der Marke sichern, etwa Qualitätsvorgaben. Kritisch werden Preisbindungen des Lizenznehmers, starre Gebietsaufteilungen oder Abgrenzungen, die weiter reichen, als zur Vermeidung von Verwechslungen nötig ist. Ist die Markenlizenz Teil eines Vertriebs- oder Franchisesystems, kommen zusätzlich die Regeln für vertikale Vereinbarungen ins Spiel.
Auch Nichtangriffsabreden in Lizenz- und Abgrenzungsverträgen verdienen einen zweiten Blick. Sie sind häufig zulässig, wenn sie einen echten Konflikt beilegen, können aber bedenklich sein, wenn sie einer offensichtlich schutzunfähigen Marke einen Bestand sichern sollen, den sie im Register nicht hätte.
Gründung, Unternehmenskauf und Insolvenz
In jungen Unternehmen ist die Marke oft auf den Gründer persönlich angemeldet, während die Gesellschaft sie ohne Vertrag nutzt. Das wird zum Problem, wenn Gesellschafter ausscheiden, Investoren einsteigen oder das Unternehmen verkauft wird. Die Marke sollte daher der Gesellschaft gehören oder zumindest durch eine klare Lizenz an sie gebunden sein. Beim Unternehmenskauf gehört der Markenbestand zu jeder rechtlichen Prüfung, gleich ob Anteile oder einzelne Vermögenswerte erworben werden. Beim Kauf einzelner Vermögenswerte müssen die Marken ausdrücklich mit übertragen und anschließend umgeschrieben werden; beim Anteilskauf bleibt die Gesellschaft Inhaberin, sodass vor allem Lizenzen mit Kontrollwechselklauseln zu prüfen sind.
Lizenzverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Sie sollten regeln, wann ordentlich gekündigt werden kann, was als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gilt (§ 314 BGB) und wie lange der Lizenznehmer nach dem Ende Restbestände abverkaufen darf. In der Insolvenz einer Partei kann der Insolvenzverwalter bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen wählen, ob er sie fortführt (§ 103 InsO). Wer auf die Lizenz angewiesen ist, sollte dieses Risiko bei der Vertragsgestaltung im Blick haben.

Fazit
Markenverträge entscheiden darüber, ob eine Marke als Vermögenswert funktioniert: ob sie Lizenzerträge bringt, beim Verkauf ihren Preis wert ist und im Konflikt mit einem ähnlichen Zeichen Bestand hat. Die wichtigsten Punkte sind fast immer dieselben – Umfang, Qualität, Vergütung, Klagerecht, Benutzungsnachweise und das Vertragsende.
Wir gestalten Verträge für Lizenzgeber und Lizenznehmer, für Käufer und Verkäufer und prüfen Entwürfe der Gegenseite. Kommt es über einen bestehenden Vertrag zum Streit, setzen wir Ihre Rechte durch oder wehren unberechtigte Forderungen ab.






