Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch in der Hamburger Kanzlei – Abmahnungsabwehr im Markenrecht

Ihr Anwaltsteam für Abmahnungsabwehr im Markenrecht

Eine Abmahnung wegen Ihres Namens, Logos oder Produkts verlangt eine Reaktion – aber keine übereilte. Wir prüfen, ob der Vorwurf trägt, begrenzen Ihre Verpflichtungen und Kosten und vertreten Sie, wenn die Gegenseite vor Gericht zieht.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie gegen eine Markenabmahnung verteidigen

Vom ersten Blick auf das Schreiben bis zum Verfahren vor dem Landgericht: Wir klären, wie belastbar der Vorwurf ist, und setzen Ihre Interessen mit dem Mittel durch, das im Einzelfall am meisten bringt.

  • Wir untersuchen Marke, Rechtsinhaberschaft und Verwechslungsgefahr und sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Lage einschätzen.

    • Register- und Benutzungslage der älteren Marke
    • Ähnlichkeit von Zeichen und Waren
    • Eigene ältere Rechte und Schutzschranken
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  • Wir weisen unberechtigte Forderungen zurück oder verhandeln eine Lösung, mit der Ihr Unternehmen weiterarbeiten kann.

    • Modifizierte Unterlassungserklärung
    • Kosten und Gegenstandswert
    • Aufbrauchsfristen und Abgrenzung
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  • Wir bereiten Sie auf eine mögliche einstweilige Verfügung vor und verteidigen Sie, wenn sie beantragt oder erlassen wird.

    • Schutzschrift im zentralen Register
    • Widerspruch gegen eine Verfügung
    • Abschlusserklärung prüfen
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  • Wo es sinnvoll ist, greifen wir die Grundlage der Abmahnung an und vertreten Sie in Hauptsacheverfahren bundesweit.

    • Verfalls- und Nichtigkeitsanträge
    • Negative Feststellungsklage
    • Ansprüche wegen unberechtigter Verwarnung
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Abmahnungsabwehr im Markenrecht

Eine Abmahnung ist kein Urteil.

Ich vertrete Unternehmen, die wegen eines Namens, Logos oder Produkts abgemahnt wurden – und kenne zugleich die Seite der Markeninhaber. Diese Erfahrung hilft mir, schnell einzuschätzen, wo die Abmahnung Schwächen hat und wo eine Einigung klüger ist als ein Streit.

Senden Sie mir das Schreiben am besten gleich nach Zugang, damit genug Zeit bis zum Fristende bleibt. Ich melde mich kurzfristig mit einer ersten Einschätzung.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie weder ignorieren noch die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben – beides kann teuer werden.

  2. 02

    Viele Abmahnungen lassen sich angreifen: etwa weil die ältere Marke nicht benutzt wird, keine Verwechslungsgefahr besteht oder Sie eigene ältere Rechte haben.

  3. 03

    Ist der Vorwurf berechtigt, lassen sich Unterlassungserklärung, Kosten und Umstellungsfristen meist so verhandeln, dass Ihr Geschäft weiterlaufen kann.

Fachbeitrag

Was tun, wenn die Markenabmahnung kommt?

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Die Verteidigung gegen Abmahnungen beginnt mit einem ruhigen Blick auf das Schreiben: Wer mahnt ab, aus welcher Marke, wegen welcher Benutzung – und bis wann? Markenrechtliche Abmahnungen sind häufig berechtigt, oft aber auch zu weit gefasst oder angreifbar. Wer in den ersten Tagen die richtigen Fragen stellt, vermeidet dauerhafte Verpflichtungen, die über den eigentlichen Konflikt hinausgehen.

Die ersten Tage nach Erhalt

Eine Abmahnung setzt fast immer eine kurze Frist, meist von wenigen Tagen bis zwei Wochen. Notieren Sie das Datum sofort. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann die Gegenseite ohne weitere Ankündigung eine einstweilige Verfügung beantragen; das Gericht entscheidet darüber oft ohne mündliche Verhandlung. Die Kosten dieses Verfahrens tragen dann in der Regel Sie.

Ebenso riskant ist das Gegenteil: die vorformulierte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Sie gilt grundsätzlich lebenslang, ist häufig weiter gefasst, als der Vorwurf hergibt, und sieht für jeden künftigen Verstoß eine feste Vertragsstrafe vor. Rufen Sie die Gegenseite auch nicht spontan an und machen Sie keine Zusagen.

  • Frist und Zugang des Schreibens festhalten
  • Beanstandete Produkte, Seiten und Anzeigen sichern
  • Eigene Unterlagen zur Namensentstehung sammeln
  • Nichts unterschreiben, nichts zusagen

Typische Anlässe für eine Markenabmahnung

Markenabmahnungen treffen längst nicht nur Nachahmer. Häufig geht es um einen neuen Firmen- oder Produktnamen, der einer eingetragenen Marke ähnelt, um ein Logo, eine Domain oder einen Social-Media-Auftritt. Händlerinnen und Händler erhalten Abmahnungen, weil sie Markenware aus unklaren Quellen anbieten, fremde Marken in Produkttiteln und Suchbegriffen verwenden oder auf Marktplätzen an ein fremdes Angebot angehängt haben.

Wie Sie reagieren sollten, hängt stark vom Anlass ab. Wer einen Namen gerade erst eingeführt hat, kann oft noch mit überschaubarem Aufwand umstellen. Wer ein Zeichen seit Jahren nutzt, hat dagegen meist mehr Argumente, aber auch mehr zu verlieren. Diese wirtschaftliche Seite gehört deshalb von Anfang an in die Bewertung.

  • Neuer Firmen-, Produkt- oder Domainname
  • Logo oder Verpackungsgestaltung
  • Markennamen in Angeboten und Anzeigen
  • Vertrieb von Ware ungeklärter Herkunft

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Grundlage ist meist § 14 MarkenG, bei Unionsmarken Art. 9 UMV. Wir prüfen zuerst, ob der Absender Inhaber oder berechtigter Lizenznehmer der Marke ist und ob die Marke für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist. Danach folgt die Kernfrage: Besteht Verwechslungsgefahr? Dafür kommt es auf die Ähnlichkeit der Zeichen, die Nähe der Waren und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke an. Ein ähnlicher Bestandteil allein reicht oft nicht.

Außerdem muss Ihr Zeichen im geschäftlichen Verkehr und markenmäßig verwendet werden. Wer eine Marke nur nennt, um auf die Bestimmung eines Produkts hinzuweisen, oder eine beschreibende Angabe verwendet, kann sich auf § 23 MarkenG berufen. Ware, die mit Zustimmung des Inhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde, darf grundsätzlich weiterverkauft werden – das Markenrecht ist insoweit erschöpft (§ 24 MarkenG).

Nichtbenutzung und eigene ältere Rechte

Ein häufig übersehener Hebel: Ist die ältere Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen, muss der Inhaber auf Einrede nachweisen, dass er sie für die geltend gemachten Waren ernsthaft benutzt hat (§ 25 MarkenG). Gelingt das nicht, scheitern die Ansprüche – und die Marke lässt sich beim Amt wegen Verfalls angreifen.

Prüfen Sie zudem, seit wann Sie Ihr Zeichen verwenden. Ein älteres Unternehmenskennzeichen, eine eigene frühere Anmeldung oder eine durch Benutzung entstandene Marke können vorrangig sein (§ 6 MarkenG). Wer sein Zeichen lange und in Kenntnis des Gegners geduldet hat, kann zudem Verwirkung geltend machen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Abmahnungsabwehr im Markenrecht
Registerauszüge und Benutzungsbelege entscheiden oft über den Ausgang.

Die modifizierte Unterlassungserklärung

Ist der Vorwurf ganz oder teilweise berechtigt, beseitigt nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr. Sie muss aber nicht der Vorlage der Gegenseite entsprechen. Entscheidend ist, dass sie ernsthaft und ausreichend bestimmt ist; eine zu knapp gefasste Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus und lässt den Weg zum Gericht offen. Wir beschränken sie auf die konkrete Verletzungsform, streichen ein Anerkenntnis der Kosten und vereinbaren, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wird.

Statt einer festen Vertragsstrafe bietet sich häufig der „neue Hamburger Brauch“ an: Die Höhe bestimmt der Gläubiger im Einzelfall nach billigem Ermessen, und ein Gericht kann sie überprüfen (§ 315 BGB). Das schützt vor überzogenen Forderungen bei geringfügigen Versehen.

Wichtig ist auch, was nach der Abgabe geschieht: Ab dem Zeitpunkt, an dem die Erklärung wirksam wird, müssen alle beanstandeten Angebote, Seiten und Anzeigen tatsächlich entfernt sein – auch bei Marktplätzen, in Suchmaschinen-Anzeigen und in Zwischenspeichern, auf die Sie Einfluss haben. Viele Vertragsstrafen entstehen gerade durch übersehene Restbestände.

Kosten, Abverkauf und Einigung

Die geforderten Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert, den die Gegenseite ansetzt. In Markensachen werden oft Werte im mittleren fünfstelligen Bereich oder darüber verlangt. Ob und in welcher Höhe sie erstattet werden müssen, hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt war; Schadensersatz setzt zusätzlich ein Verschulden voraus. Gegenstandswert und Kosten sind deshalb regelmäßig Verhandlungssache.

Muss ein Name aufgegeben werden, verhandeln wir eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist, damit Sie Bestände abverkaufen, Verpackungen ändern und Ihre Website umstellen können. Oft ist eine Abgrenzungsvereinbarung möglich, die beiden Seiten ein Nebeneinander erlaubt. Gerade wenn beide Unternehmen in unterschiedlichen Märkten tätig sind, ist eine solche Lösung für den Abmahnenden häufig attraktiver als ein langwieriger Prozess.

  • Begrenzung von Gegenstandswert und Kosten
  • Aufbrauchsfrist für Lagerbestände
  • Abgrenzung nach Waren, Gestaltung oder Gebiet
  • Vergleich über Auskunft und Schadensersatz

Schutzschrift und Gegenangriff

Ist absehbar, dass der Abmahnende einen Eilantrag stellt, reichen wir vorsorglich eine Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister ein (§ 945a ZPO). Jedes Gericht, bei dem ein Antrag eingeht, sieht dann Ihre Argumente, bevor es entscheidet. Die Schutzschrift bleibt sechs Monate abrufbar.

Steht eine nicht benutzte oder bösgläubig angemeldete Marke hinter der Abmahnung, kann ein Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit beim DPMA oder EUIPO die Grundlage der Forderung beseitigen (§ 49 MarkenG, § 50 MarkenG). Mit einer negativen Feststellungsklage lassen Sie gerichtlich klären, dass die Ansprüche nicht bestehen. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann zudem Schadensersatzansprüche auslösen (BGH, Beschl. v. 15.07.2005 – GSZ 1/04).

Ist eine einstweilige Verfügung bereits erlassen, muss sie zunächst befolgt werden. Wir prüfen dann, ob ein Widerspruch Aussicht hat oder ob es wirtschaftlich sinnvoller ist, die Verfügung mit einer Abschlusserklärung als endgültig anzuerkennen und so ein teures Hauptsacheverfahren zu vermeiden.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering – Abmahnungsabwehr im Markenrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Eine Schutzschrift sorgt dafür, dass das Gericht beide Seiten kennt.

Fazit

Eine Markenabmahnung ist ernst, aber selten aussichtslos. Wer die Frist wahrt, nichts vorschnell unterschreibt und den Vorwurf auf Rechtsinhaberschaft, Verwechslungsgefahr, Benutzung und eigene Rechte prüfen lässt, behält die Wahl zwischen Abwehr, Verhandlung und Gegenangriff.

Senden Sie uns die Abmahnung möglichst bald nach Zugang. Wir sagen Ihnen, wie stark die Position der Gegenseite ist, und schlagen einen Weg vor, der zu Ihrem Geschäft und Ihrem Kostenrahmen passt.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Abmahnung senden

    Schicken Sie uns das Schreiben mit allen Anlagen und notieren Sie dazu kurz, seit wann und wofür Sie das beanstandete Zeichen nutzen.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Stärken und Schwächen des Vorwurfs und die Optionen bis zum Fristablauf – telefonisch, per Video oder in der Kanzlei.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Vergütung der weiteren Vertretung: je nach Fall ein Festpreis, ein verbindlicher Kostenrahmen oder Abrechnung nach Zeitaufwand.

  4. Reaktion

    Wir antworten der Gegenseite fristgerecht, legen gegebenenfalls eine angepasste Unterlassungserklärung vor und hinterlegen bei Bedarf eine Schutzschrift.

  5. Abschluss

    Wir führen die Verhandlungen zu Ende, begleiten die Umstellung oder vertreten Sie vor Gericht, falls keine Einigung gelingt.

FAQ

Häufige Fragen zur Markenabmahnung

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung nicht reagiere?

Dann muss die Gegenseite davon ausgehen, dass Sie den Verstoß fortsetzen wollen, und kann eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. Das Gericht entscheidet im Eilverfahren oft ohne Ihre Anhörung, und die Verfahrenskosten kommen zu den Abmahnkosten hinzu. Selbst eine unberechtigte Abmahnung sollte deshalb fristgerecht beantwortet werden.

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Die Vorlage ist meist zu Gunsten des Absenders formuliert: weit gefasst, mit fester Vertragsstrafe und einem Anerkenntnis der Kosten. Ist der Vorwurf berechtigt, genügt in der Regel eine angepasste Erklärung, die sich auf die konkrete Verletzung beschränkt. Ist er unberechtigt, geben Sie gar keine Erklärung ab.

Kann ich die Frist verlängern lassen?

Eine Verlängerung lässt sich häufig erreichen, wenn sie begründet und rechtzeitig vor Ablauf beantragt wird – etwa weil Unterlagen beschafft werden müssen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf und klären Sie die Frage früh.

Was bedeutet „neuer Hamburger Brauch“?

Es ist eine Form der Vertragsstrafe, bei der kein fester Betrag vereinbart wird. Der Gläubiger legt die Höhe im Fall eines Verstoßes nach billigem Ermessen fest, und Sie können sie gerichtlich überprüfen lassen. So bleibt die Strafe im Verhältnis zum tatsächlichen Verstoß.

Was hilft es, wenn die ältere Marke gar nicht benutzt wird?

Sehr viel. Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist muss der Inhaber auf Ihre Einrede belegen, dass er die Marke ernsthaft verwendet hat. Fehlt dieser Nachweis, bestehen die Ansprüche nicht. Zusätzlich kann die Marke wegen Verfalls gelöscht werden.

Muss ich die geforderten Anwaltskosten zahlen?

Nur wenn die Abmahnung berechtigt war, und auch dann nur in angemessener Höhe. Maßgeblich ist der Gegenstandswert, den die Gegenseite oft hoch ansetzt. Wir prüfen den Betrag und verhandeln ihn, bevor Sie etwas zahlen.

Was ist eine Schutzschrift und wann lohnt sie sich?

Ein vorsorglicher Schriftsatz, in dem Sie Ihre Sicht gegenüber einem möglichen Verfügungsantrag darlegen. Er wird im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt und von jedem Gericht berücksichtigt, bei dem ein Antrag eingeht. Sinnvoll ist er vor allem dann, wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht oder nur eingeschränkt abgeben.

Was kostet die Verteidigung gegen eine Abmahnung?

Den Einstieg bildet ein Beratungsgespräch zum festen Preis von 299 € zzgl. USt., in dem wir die Abmahnung gemeinsam einordnen. Für die weitere Vertretung machen wir Ihnen ein Angebot – als Festpreis, mit festem Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Sie entscheiden darüber, bevor weitere Kosten anfallen.

Wo finde ich in Hamburg einen Anwalt für Abmahnungsabwehr im Markenrecht?

Slopek Rechtsanwälte sitzt im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, in Laufweite der U-Bahn-Station Meßberg. Ihr Anwalt für Abmahnungsabwehr ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Markenabmahnungen kommen aus ganz Deutschland und dem Ausland; wir sind aus Hamburg bundesweit tätig und können die Abmahnung kurzfristig telefonisch, per Video oder in der Kanzlei mit Ihnen durchgehen. Leiten Sie das Schreiben vorab an info@slopek.com weiter.

Ich habe eine Markenabmahnung erhalten – wie schnell brauche ich einen Anwalt für Abmahnungsabwehr?

So schnell wie möglich, jedenfalls deutlich vor Ablauf der Frist. Bleibt die Abmahnung unbeantwortet, kann die Gegenseite ohne weitere Vorwarnung eine einstweilige Verfügung beantragen. Ein Anwalt für Abmahnungsabwehr braucht Zeit, um die Marke im Register zu prüfen, die Benutzungslage zu klären, eine Schutzschrift vorzubereiten oder eine abgeänderte Unterlassungserklärung zu formulieren. Je früher Sie sich melden, desto mehr Optionen bleiben – bis hin zu einer Fristverlängerung.