Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Abmahnungsabwehr im Urheberrecht

Ihr Anwaltsteam für Abmahnungsabwehr im Urheberrecht

Ein Foto auf der Website, ein Kartenausschnitt in der Anfahrtsbeschreibung, ein Song unter dem Firmenvideo: Schnell liegt ein Anwaltsschreiben mit Fristsetzung und Zahlungsforderung im Briefkasten. Wir klären, was davon trägt, begrenzen Ihre Verpflichtungen und verhandeln über die Beträge.

Rechtsgebiet
Urheberrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihnen bei einer urheberrechtlichen Abmahnung helfen

Vom ersten Blick auf das Schreiben bis zum Vergleich oder zur Verteidigung vor Gericht: Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und halten Ihre Verpflichtungen so gering wie möglich.

  • Wir prüfen die Abmahnung auf Form, Berechtigung und Höhe und sagen Ihnen offen, wo Sie stehen.

    • Rechteinhaberschaft und Vollmacht
    • Schutzfähigkeit, Lizenzen und Schranken
    • Formale Wirksamkeit nach § 97a UrhG
    Anfrage senden
  • Statt der vorformulierten Fassung erhalten Sie eine Erklärung, die nur das umfasst, wozu Sie verpflichtet sind.

    • Beschränkung auf die konkrete Verletzung
    • Angemessene Vertragsstrafe
    • Hinweise zur vollständigen Beseitigung
    Anfrage senden
  • Wir setzen uns mit Schadensersatz und Anwaltskosten auseinander und streben eine tragfähige Einigung an.

    • Lizenzanalogie und marktübliche Preise
    • Kostendeckel für Privatpersonen
    • Vergleich und Ratenzahlung
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  • Kommt es zum Verfahren, vertreten wir Sie vor Gericht. Zugleich prüfen wir Ansprüche gegen Dritte und den Absender.

    • Einstweilige Verfügung und Klage
    • Regress bei Agenturen und Webdesignern
    • Gegenansprüche nach § 97a Abs. 4 UrhG
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Abmahnungsabwehr im Urheberrecht

Ein Schreiben mit Frist – kein Grund zur Panik.

Ich vertrete Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen, die wegen eines Fotos, eines Textes, einer Karte oder eines Filesharing-Vorwurfs abgemahnt wurden. Ebenso kenne ich die Seite der Rechteinhaber, denn ich setze auch deren Ansprüche durch. Diese Erfahrung nutze ich, um Ihnen eine realistische Einschätzung zu geben.

Senden Sie mir die Abmahnung am besten gleich nach Eingang, damit genug Zeit für die Prüfung bleibt. Unterschreiben Sie bitte nichts, bevor wir gesprochen haben.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Eine urheberrechtliche Abmahnung sollte weder ignoriert noch ungeprüft unterschrieben werden – die gesetzte Frist ist ernst zu nehmen, die vorformulierte Erklärung meist zu weit.

  2. 02

    Geprüft wird, ob der Absender die Rechte hält, ob das Werk geschützt ist, ob eine Lizenz oder gesetzliche Erlaubnis bestand und wie hoch ein Schaden realistisch ist.

  3. 03

    Privatpersonen profitieren unter Voraussetzungen von einer Begrenzung der Anwaltskosten; fehlerhafte Abmahnungen sind unwirksam und können Gegenansprüche auslösen.

Fachbeitrag

Abgemahnt – und jetzt? Der Weg durch das Anwaltsschreiben

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Die Abmahnung im Urheberrecht gehört zu den häufigsten Schreiben, die Unternehmen und Privatleute von Anwaltskanzleien erhalten. Sie verlangt meist dreierlei: eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Ob und in welcher Höhe diese Forderungen bestehen, lässt sich nur am Einzelfall beantworten. Wer ruhig und strukturiert reagiert, vermeidet ein Gerichtsverfahren und zahlt häufig deutlich weniger als zunächst verlangt.

Typische Anlässe für eine Abmahnung

Die meisten Schreiben betreffen alltägliche Nutzungen im Internet. Besonders oft geht es um Fotos, die ohne Erlaubnis auf einer Website, in einem Onlineshop oder in sozialen Netzwerken erscheinen. Auch einfache Schnappschüsse sind als Lichtbilder geschützt (§ 72 UrhG) – eine besondere künstlerische Qualität ist nicht erforderlich.

Ebenso verbreitet sind Abmahnungen wegen Filesharings, bei denen Filme, Serien, Musik oder Spiele über Tauschbörsen angeboten wurden. Hinzu kommen Stadtpläne und Kartenausschnitte, die als Darstellungen technischer Art geschützt sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), übernommene Texte sowie Musik, die in Image- oder Social-Media-Videos unterlegt wurde.

  • Fotos auf Website, Shop oder Social Media
  • Filesharing über Tauschbörsen
  • Stadtpläne und Kartenausschnitte
  • Übernommene Texte und Produktbeschreibungen
  • Musik in Videos und Werbeclips

Warum die Frist nicht verstreichen darf

Abmahnungen setzen meist kurze Fristen von einigen Tagen bis zu zwei Wochen. Läuft die Frist ohne Reaktion ab, kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen – oft ohne dass Sie vorher vom Gericht angehört werden. Die Kosten eines solchen Verfahrens übersteigen die ursprüngliche Forderung schnell um ein Vielfaches.

Schweigen ist deshalb keine Lösung, vorschnelles Unterschreiben ebenso wenig. Reicht die Zeit für eine gründliche Prüfung nicht aus, lässt sich in vielen Fällen eine Fristverlängerung erreichen. Bis dahin sollten Sie den beanstandeten Inhalt vorsorglich entfernen und den Zustand dokumentieren, ohne gegenüber der Gegenseite Erklärungen abzugeben.

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Am Anfang steht die Frage, ob der Absender die geltend gemachten Rechte tatsächlich innehat. Bildagenturen, Verwerter oder Kanzleien treten häufig für Dritte auf; die Kette der Nutzungsrechte muss lückenlos belegt sein. Danach prüfen wir, ob das Werk überhaupt Schutz genießt – bei kurzen, sachlichen Texten ist das keineswegs selbstverständlich.

Entscheidend ist außerdem, ob die Nutzung erlaubt war: durch eine Lizenz, etwa von einer Bilddatenbank, oder durch eine gesetzliche Erlaubnis wie das Zitat (§ 51 UrhG), den Pastiche (§ 51a UrhG) oder unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG). Schließlich geht es um die Höhe: Der Schadensersatz nach § 97 UrhG wird meist danach berechnet, was eine Lizenz gekostet hätte. Die verlangten Beträge orientieren sich nicht selten an Honorartabellen, die für den konkreten Fall nicht passen.

  • Rechteinhaberschaft und Vollmacht
  • Schutzfähigkeit des Werks
  • Lizenz oder gesetzliche Erlaubnis
  • Angemessene Höhe des Schadensersatzes
Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Abmahnungsabwehr im Urheberrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Jede Forderung im Schreiben wird einzeln geprüft.

Die modifizierte Unterlassungserklärung

Die beigefügte Erklärung ist fast immer zugunsten des Absenders formuliert: Sie reicht über den konkreten Verstoß hinaus, enthält ein Schuldanerkenntnis oder eine feste, hohe Vertragsstrafe und verknüpft die Unterlassung mit Zahlungspflichten. Wer sie unterschreibt, bindet sich in der Regel zeitlich unbegrenzt.

Ist ein Verstoß nicht auszuschließen, kann eine eigene, angepasste Erklärung die Wiederholungsgefahr beseitigen und so ein Gerichtsverfahren abwenden. Sie wird auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und sieht eine angemessene Vertragsstrafe vor, deren Höhe im Streitfall ein Gericht überprüfen kann. Wichtig ist auch, was danach zu tun ist: Bilder müssen von allen Unterseiten, aus Archiven und aus eigenen Social-Media-Beiträgen verschwinden.

Kostendeckel, unwirksame Abmahnung und Gegenansprüche

Für Privatpersonen enthält § 97a Abs. 3 UrhG eine wichtige Begrenzung: Die erstattungsfähigen Anwaltskosten berechnen sich bei einer ersten Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.000 € für Unterlassung und Beseitigung. Das gilt, wenn eine natürliche Person das Werk nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit genutzt hat und sie gegenüber demselben Rechteinhaber noch nicht zur Unterlassung verpflichtet ist. Der Schadensersatz selbst wird davon nicht erfasst.

Zugleich stellt § 97a Abs. 2 UrhG formale Anforderungen: Die Abmahnung muss den Rechteinhaber nennen, die Verletzung genau bezeichnen, Zahlungsforderungen nach Schadensersatz und Kosten aufschlüsseln und darf keine Unterlassung verlangen, die über den Verstoß hinausgeht. Fehlt etwas davon, ist sie unwirksam. War sie unberechtigt oder unwirksam, können Sie nach § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz Ihrer eigenen Verteidigungskosten verlangen – es sei denn, der Absender konnte das nicht erkennen.

Filesharing: Was muss der Anschlussinhaber darlegen?

Bei Tauschbörsen-Abmahnungen wird zunächst vermutet, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Diese Vermutung lässt sich entkräften, wenn andere Personen den Anschluss zur fraglichen Zeit selbstständig nutzen konnten. Der Anschlussinhaber trifft dabei eine sekundäre Darlegungslast: Er muss mitteilen, wer als Täter in Betracht kommt, und im zumutbaren Umfang nachforschen.

Bei Familienmitgliedern hat der Bundesgerichtshof die Grenzen des Zumutbaren konkretisiert; eine Untersuchung der Computer des Ehepartners auf Tauschbörsensoftware wird danach nicht verlangt (BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife). Was im Einzelfall vorzutragen ist, sollte sorgfältig vorbereitet werden, bevor gegenüber der Gegenseite etwas erklärt wird.

Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Abmahnungsabwehr im Urheberrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Wer nutzte den Anschluss? Beim Filesharing kommt es auf den Vortrag an.

Verhandlung und Rückgriff auf Dienstleister

Ist ein Verstoß gegeben, bleibt die Höhe der Zahlung häufig verhandelbar. Mit einer nachvollziehbaren Begründung, etwa zur tatsächlichen Nutzungsdauer, zur Reichweite der Seite oder zu marktüblichen Lizenzpreisen, lassen sich Forderungen oft deutlich reduzieren und in einem Vergleich abschließen.

Hat eine Agentur oder ein Webdesigner das Bild eingebaut, haften Sie gegenüber dem Rechteinhaber trotzdem als Betreiber der Seite; für Beschäftigte und Beauftragte gilt zudem § 99 UrhG. Im Verhältnis zum Dienstleister kommt jedoch ein Rückgriff in Betracht, wenn dieser zugesagt hat, nur rechtlich einwandfreie Inhalte zu liefern. Wir prüfen den Vertrag und machen solche Ansprüche geltend.

Fazit

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist ernst, aber selten ausweglos. Wer die Frist wahrt, den Inhalt vorsorglich entfernt und nichts ungeprüft unterschreibt, behält die Kontrolle. Rechteinhaberschaft, Schutzfähigkeit, Lizenzlage und Höhe der Forderung bieten in vielen Fällen Ansatzpunkte.

Senden Sie uns das Schreiben möglichst bald nach Eingang. Wir sagen Ihnen, ob und wie weit Sie verpflichtet sind, formulieren gegebenenfalls eine angepasste Erklärung und führen die Gespräche mit der Gegenseite.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Abmahnung senden

    Schicken Sie uns das Schreiben mit allen Anlagen und notieren Sie, bis wann die Gegenseite eine Antwort erwartet.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen, wie belastbar die Vorwürfe sind und welche Reaktion sinnvoll ist – telefonisch, per Video oder in der Kanzlei.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für die Vertretung gegenüber dem Absender nennen wir Ihnen vorab die Abrechnungsart: Festpreis, Kostenrahmen oder Stundenhonorar. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Antwort an die Gegenseite

    Wir sichern die Frist, geben gegebenenfalls eine angepasste Erklärung ab und nehmen zu den Forderungen Stellung.

  5. Abschluss

    Wir verhandeln bis zur Einigung oder zur Zurückweisung und vertreten Sie, falls die Gegenseite gerichtliche Schritte einleitet.

FAQ

Was Abgemahnte im Urheberrecht oft wissen möchten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Die vorformulierte Fassung geht meist weiter, als Sie verpflichtet sind, und bindet Sie dauerhaft. Liegt ein Verstoß vor, genügt häufig eine angepasste Erklärung, die sich auf den konkreten Fall beschränkt und eine angemessene Vertragsstrafe vorsieht.

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Der Rechteinhaber kann dann eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. Das erhöht die Kosten erheblich, und Einwände lassen sich im Eilverfahren nur eingeschränkt vorbringen. Reagieren Sie deshalb innerhalb der Frist – notfalls mit der Bitte um Verlängerung.

Ich habe das Foto aus dem Internet – ist das nicht erlaubt?

Nein. Dass ein Bild frei zugänglich ist, bedeutet nicht, dass es verwendet werden darf. Erforderlich ist eine Lizenz des Rechteinhabers oder eine gesetzliche Erlaubnis. Auch bei Bildern aus kostenlosen Datenbanken sind die Lizenzbedingungen, etwa zur Namensnennung, genau einzuhalten.

Gilt der Kostendeckel von 1.000 € auch für mich?

Er gilt für natürliche Personen, die das Werk nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit genutzt haben und gegenüber demselben Rechteinhaber noch nicht zur Unterlassung verpflichtet sind. Begrenzt wird der Gegenstandswert für Unterlassung und Beseitigung und damit die Anwaltskosten, nicht aber der Schadensersatz. Unternehmen und Selbstständige profitieren davon nicht.

Ich war es nicht – muss ich beim Filesharing trotzdem zahlen?

Nicht zwingend. Konnten andere Personen Ihren Anschluss selbstständig nutzen, müssen Sie das konkret darlegen und im zumutbaren Rahmen nachforschen. Gelingt das, muss der Rechteinhaber Ihre Täterschaft beweisen. Was Sie vortragen, sollte vorher genau abgestimmt werden.

Haftet nicht der Webdesigner, der das Bild eingebaut hat?

Gegenüber dem Rechteinhaber haften Sie als Betreiber der Website in der Regel selbst. Im Innenverhältnis können Sie aber beim Dienstleister Rückgriff nehmen, wenn er vertraglich für die Rechte an den gelieferten Inhalten einstehen sollte oder seine Pflichten verletzt hat.

Wann ist eine Abmahnung unwirksam?

Wenn sie die gesetzlichen Mindestangaben nicht enthält: Name des Rechteinhabers, genaue Bezeichnung der Verletzung, Aufschlüsselung der Zahlungsforderungen und eine Unterlassungsforderung, die nicht über den Verstoß hinausgeht. Eine unwirksame oder unberechtigte Abmahnung kann zudem einen Anspruch auf Erstattung Ihrer eigenen Anwaltskosten begründen.

Was kostet die Verteidigung gegen eine Abmahnung?

Wir beginnen mit einer Erstberatung für 299 € zzgl. USt., in der wir die Abmahnung bewerten und das Vorgehen besprechen. Für die anschließende Vertretung erhalten Sie vorab ein Angebot – wahlweise als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Weitere Kosten entstehen erst nach Ihrer Zusage.

Wo finde ich einen Anwalt für Abmahnung im Urheberrecht in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte sitzt am Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, wenige Gehminuten von der U-Bahn-Station Meßberg. Als Anwalt für Abmahnung im Urheberrecht vertreten wir Abgemahnte aus Hamburg bundesweit; die Unterlagen schicken Sie uns am einfachsten per E-Mail an info@slopek.com, besprochen wird persönlich, am Telefon oder per Video. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Wann sollte ich einen Rechtsanwalt für Abmahnung im Urheberrecht einschalten?

Möglichst bald nach Zugang, jedenfalls deutlich vor Ablauf der gesetzten Frist. Ein Rechtsanwalt für Abmahnung im Urheberrecht braucht etwas Zeit, um Rechteinhaberschaft, Lizenzlage und Forderungshöhe zu prüfen und eine angepasste Unterlassungserklärung zu formulieren. Nehmen Sie bis dahin keinen Kontakt zur Gegenseite auf und zahlen Sie nichts – frühe Zusagen lassen sich später kaum zurücknehmen.