Abgemahnt – und jetzt? Der Weg durch das Anwaltsschreiben
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Die Abmahnung im Urheberrecht gehört zu den häufigsten Schreiben, die Unternehmen und Privatleute von Anwaltskanzleien erhalten. Sie verlangt meist dreierlei: eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Ob und in welcher Höhe diese Forderungen bestehen, lässt sich nur am Einzelfall beantworten. Wer ruhig und strukturiert reagiert, vermeidet ein Gerichtsverfahren und zahlt häufig deutlich weniger als zunächst verlangt.
Typische Anlässe für eine Abmahnung
Die meisten Schreiben betreffen alltägliche Nutzungen im Internet. Besonders oft geht es um Fotos, die ohne Erlaubnis auf einer Website, in einem Onlineshop oder in sozialen Netzwerken erscheinen. Auch einfache Schnappschüsse sind als Lichtbilder geschützt (§ 72 UrhG) – eine besondere künstlerische Qualität ist nicht erforderlich.
Ebenso verbreitet sind Abmahnungen wegen Filesharings, bei denen Filme, Serien, Musik oder Spiele über Tauschbörsen angeboten wurden. Hinzu kommen Stadtpläne und Kartenausschnitte, die als Darstellungen technischer Art geschützt sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), übernommene Texte sowie Musik, die in Image- oder Social-Media-Videos unterlegt wurde.
- Fotos auf Website, Shop oder Social Media
- Filesharing über Tauschbörsen
- Stadtpläne und Kartenausschnitte
- Übernommene Texte und Produktbeschreibungen
- Musik in Videos und Werbeclips
Warum die Frist nicht verstreichen darf
Abmahnungen setzen meist kurze Fristen von einigen Tagen bis zu zwei Wochen. Läuft die Frist ohne Reaktion ab, kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen – oft ohne dass Sie vorher vom Gericht angehört werden. Die Kosten eines solchen Verfahrens übersteigen die ursprüngliche Forderung schnell um ein Vielfaches.
Schweigen ist deshalb keine Lösung, vorschnelles Unterschreiben ebenso wenig. Reicht die Zeit für eine gründliche Prüfung nicht aus, lässt sich in vielen Fällen eine Fristverlängerung erreichen. Bis dahin sollten Sie den beanstandeten Inhalt vorsorglich entfernen und den Zustand dokumentieren, ohne gegenüber der Gegenseite Erklärungen abzugeben.
Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?
Am Anfang steht die Frage, ob der Absender die geltend gemachten Rechte tatsächlich innehat. Bildagenturen, Verwerter oder Kanzleien treten häufig für Dritte auf; die Kette der Nutzungsrechte muss lückenlos belegt sein. Danach prüfen wir, ob das Werk überhaupt Schutz genießt – bei kurzen, sachlichen Texten ist das keineswegs selbstverständlich.
Entscheidend ist außerdem, ob die Nutzung erlaubt war: durch eine Lizenz, etwa von einer Bilddatenbank, oder durch eine gesetzliche Erlaubnis wie das Zitat (§ 51 UrhG), den Pastiche (§ 51a UrhG) oder unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG). Schließlich geht es um die Höhe: Der Schadensersatz nach § 97 UrhG wird meist danach berechnet, was eine Lizenz gekostet hätte. Die verlangten Beträge orientieren sich nicht selten an Honorartabellen, die für den konkreten Fall nicht passen.
- Rechteinhaberschaft und Vollmacht
- Schutzfähigkeit des Werks
- Lizenz oder gesetzliche Erlaubnis
- Angemessene Höhe des Schadensersatzes

Die modifizierte Unterlassungserklärung
Die beigefügte Erklärung ist fast immer zugunsten des Absenders formuliert: Sie reicht über den konkreten Verstoß hinaus, enthält ein Schuldanerkenntnis oder eine feste, hohe Vertragsstrafe und verknüpft die Unterlassung mit Zahlungspflichten. Wer sie unterschreibt, bindet sich in der Regel zeitlich unbegrenzt.
Ist ein Verstoß nicht auszuschließen, kann eine eigene, angepasste Erklärung die Wiederholungsgefahr beseitigen und so ein Gerichtsverfahren abwenden. Sie wird auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und sieht eine angemessene Vertragsstrafe vor, deren Höhe im Streitfall ein Gericht überprüfen kann. Wichtig ist auch, was danach zu tun ist: Bilder müssen von allen Unterseiten, aus Archiven und aus eigenen Social-Media-Beiträgen verschwinden.
Kostendeckel, unwirksame Abmahnung und Gegenansprüche
Für Privatpersonen enthält § 97a Abs. 3 UrhG eine wichtige Begrenzung: Die erstattungsfähigen Anwaltskosten berechnen sich bei einer ersten Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.000 € für Unterlassung und Beseitigung. Das gilt, wenn eine natürliche Person das Werk nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit genutzt hat und sie gegenüber demselben Rechteinhaber noch nicht zur Unterlassung verpflichtet ist. Der Schadensersatz selbst wird davon nicht erfasst.
Zugleich stellt § 97a Abs. 2 UrhG formale Anforderungen: Die Abmahnung muss den Rechteinhaber nennen, die Verletzung genau bezeichnen, Zahlungsforderungen nach Schadensersatz und Kosten aufschlüsseln und darf keine Unterlassung verlangen, die über den Verstoß hinausgeht. Fehlt etwas davon, ist sie unwirksam. War sie unberechtigt oder unwirksam, können Sie nach § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz Ihrer eigenen Verteidigungskosten verlangen – es sei denn, der Absender konnte das nicht erkennen.
Filesharing: Was muss der Anschlussinhaber darlegen?
Bei Tauschbörsen-Abmahnungen wird zunächst vermutet, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Diese Vermutung lässt sich entkräften, wenn andere Personen den Anschluss zur fraglichen Zeit selbstständig nutzen konnten. Der Anschlussinhaber trifft dabei eine sekundäre Darlegungslast: Er muss mitteilen, wer als Täter in Betracht kommt, und im zumutbaren Umfang nachforschen.
Bei Familienmitgliedern hat der Bundesgerichtshof die Grenzen des Zumutbaren konkretisiert; eine Untersuchung der Computer des Ehepartners auf Tauschbörsensoftware wird danach nicht verlangt (BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife). Was im Einzelfall vorzutragen ist, sollte sorgfältig vorbereitet werden, bevor gegenüber der Gegenseite etwas erklärt wird.

Verhandlung und Rückgriff auf Dienstleister
Ist ein Verstoß gegeben, bleibt die Höhe der Zahlung häufig verhandelbar. Mit einer nachvollziehbaren Begründung, etwa zur tatsächlichen Nutzungsdauer, zur Reichweite der Seite oder zu marktüblichen Lizenzpreisen, lassen sich Forderungen oft deutlich reduzieren und in einem Vergleich abschließen.
Hat eine Agentur oder ein Webdesigner das Bild eingebaut, haften Sie gegenüber dem Rechteinhaber trotzdem als Betreiber der Seite; für Beschäftigte und Beauftragte gilt zudem § 99 UrhG. Im Verhältnis zum Dienstleister kommt jedoch ein Rückgriff in Betracht, wenn dieser zugesagt hat, nur rechtlich einwandfreie Inhalte zu liefern. Wir prüfen den Vertrag und machen solche Ansprüche geltend.
Fazit
Eine urheberrechtliche Abmahnung ist ernst, aber selten ausweglos. Wer die Frist wahrt, den Inhalt vorsorglich entfernt und nichts ungeprüft unterschreibt, behält die Kontrolle. Rechteinhaberschaft, Schutzfähigkeit, Lizenzlage und Höhe der Forderung bieten in vielen Fällen Ansatzpunkte.
Senden Sie uns das Schreiben möglichst bald nach Eingang. Wir sagen Ihnen, ob und wie weit Sie verpflichtet sind, formulieren gegebenenfalls eine angepasste Erklärung und führen die Gespräche mit der Gegenseite.






