Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Urheberrechtsverletzungen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Urheberrechtsverletzungen

Ihr Foto im Onlineshop eines Fremden, Ihr Artikel auf einem anderen Portal, Ihre Grafik auf Werbeflyern: Wir halten die Nutzung beweissicher fest, prüfen Ihre Rechte und verlangen Unterlassung, Auskunft und eine angemessene Lizenzgebühr – außergerichtlich oder vor Gericht.

Rechtsgebiet
Urheberrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen

Ob ein einzelnes Foto ohne Lizenz verwendet wird oder ganze Textpassagen und Grafiken übernommen wurden: Wir prüfen den Fall, wählen den passenden Weg und setzen Ihre Ansprüche mit Augenmaß durch.

  • Wir klären, ob Ihr Werk geschützt ist, ob die Rechte bei Ihnen liegen und ob die Nutzung erlaubt sein könnte.

    • Schutzfähigkeit nach §§ 2 und 72 UrhG
    • Prüfung der Rechtekette
    • Schranken wie Zitat oder Beiwerk
    Anfrage senden
  • Wir sagen Ihnen, welche Belege Sie brauchen, und halten die Verletzung so fest, dass sie vor Gericht trägt.

    • Screenshots und Archivierung
    • Belege zur Urheberschaft
    • Zeitpunkt der Kenntnis
    Anfrage senden
  • Wir mahnen ab, verlangen Auskunft und beziffern die Lizenzgebühr nach nachvollziehbaren Maßstäben.

    • Abmahnung nach § 97a UrhG
    • Lizenzanalogie und Zuschläge
    • Meldungen bei Plattformen
    Anfrage senden
  • Lenkt die Gegenseite nicht ein, vertreten wir Sie im Eilverfahren und in der Hauptsache.

    • Einstweilige Verfügung
    • Klage auf Unterlassung und Zahlung
    • Vollstreckung von Vertragsstrafen
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Urheberrechtsverletzungen

Ihre Werke, Ihre Entscheidung.

Ich vertrete Fotografinnen, Autoren, Gestalterinnen und Unternehmen, deren Inhalte ohne Erlaubnis verwendet werden. Mir geht es darum, die Nutzung schnell abzustellen und eine Vergütung zu erreichen, die dem Wert Ihrer Arbeit entspricht – ohne überzogene Forderungen, die am Ende vor Gericht scheitern.

Senden Sie mir einfach den Link oder ein Foto der Fundstelle und Ihr Original. Ich melde mich mit einer ersten Einschätzung und einem Vorschlag für die nächsten Schritte.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Wer ein geschütztes Werk oder Lichtbild ohne Erlaubnis nutzt, schuldet Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz – meist berechnet als die Lizenz, die eine vernünftige Vertragspartei vereinbart hätte.

  2. 02

    Den Ausschlag geben Nachweise: Belege zur eigenen Rechteinhaberschaft und eine sauber dokumentierte Verletzung mit Datum, Adresse und Umfang der Nutzung.

  3. 03

    Die Abmahnung muss bestimmte Angaben enthalten, sonst drohen Gegenansprüche; für eilige Fälle steht die einstweilige Verfügung offen, und Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren.

Fachbeitrag

Vom Fund im Netz zur angemessenen Lizenz

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Die meisten Urheberrechtsverletzungen werden zufällig entdeckt: über eine Bildersuche, den Hinweis einer Kollegin oder beim Blick in einen Prospekt. Ob sich daraus ein durchsetzbarer Anspruch ergibt, hängt von wenigen, aber entscheidenden Fragen ab – ist das Werk geschützt, stehen Ihnen die Rechte zu, und lässt sich die Nutzung belegen? Wer diese Fragen früh klärt, kann Urheberrechtsverletzungen zügig abstellen und realistische Forderungen stellen, die vor Gericht Bestand haben.

Ist mein Werk überhaupt geschützt?

Geschützt sind nach § 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen – Texte, Musik, Grafiken, Software, Filme, Bauwerke und vieles mehr. Verlangt wird eine gewisse Individualität: Der Urheber muss Gestaltungsspielraum genutzt haben, rein handwerkliche oder technisch vorgegebene Ergebnisse genügen nicht. Bei Gebrauchstexten und Alltagsgrafiken ist die Grenze oft umstritten.

Großzügiger ist das Gesetz bei Fotos. Auch ein schlichter Schnappschuss ohne künstlerischen Anspruch ist als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt, und zwar für 50 Jahre ab Erscheinen. Für die Praxis heißt das: Fast jedes Foto, das ohne Erlaubnis übernommen wird, kann Ansprüche auslösen – gleichgültig, ob es von einer Berufsfotografin oder aus dem eigenen Produktshooting stammt.

Rechteinhaberschaft nachweisen

Ansprüche kann nur geltend machen, wem die Rechte zustehen: der Urheber selbst oder, wer ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat. Wer auf dem Werk in üblicher Weise als Urheber bezeichnet ist, gilt nach § 10 UrhG bis zum Beweis des Gegenteils als solcher. Fehlt eine solche Angabe, müssen andere Belege her.

Gerade bei Agenturen, Verlagen und Unternehmen, die Rechte von Fotografen oder Freelancern ableiten, prüft die Gegenseite die Rechtekette häufig sehr genau. Lückenlose Verträge sind dann so wichtig wie das Werk selbst.

  • Rohdaten und Originaldateien mit Metadaten
  • Erstveröffentlichung mit Datum
  • Verträge über ausschließliche Nutzungsrechte
  • Entwürfe, Skizzen und Arbeitsstände

Beweise sichern, bevor sie verschwinden

Wer eine Verletzung entdeckt, sollte zuerst dokumentieren und erst dann reagieren. Nach einer Abmahnung sind Bilder und Texte oft binnen Stunden entfernt, und ohne Nachweis lassen sich Dauer und Umfang der Nutzung kaum noch belegen.

Bewährt hat sich, die Fundstelle vollständig festzuhalten: Screenshots der gesamten Seite mit sichtbarer Adresse und Datum, zusätzlich eine Archivierung über einen unabhängigen Dienst und, bei gedruckten Medien, das Original. Bei wertvollen Werken oder absehbarem Streit kann eine Dokumentation durch Dritte sinnvoll sein. Wichtig ist auch, wann Sie von der Nutzung erfahren haben – das bestimmt die Eilbedürftigkeit und den Beginn der Verjährung.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth vor Fachpublikationen – Urheberrechtsverletzungen
Erst sichern, dann schreiben: Eine vollständige Dokumentation trägt den ganzen Fall.

Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft

Zentrale Anspruchsgrundlage ist § 97 UrhG. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden. Ausgeräumt wird die Wiederholungsgefahr in der Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einen gerichtlichen Titel; das bloße Löschen reicht dafür nicht.

Für den Schadensersatz, der Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt, wählen Rechteinhaber fast immer die Lizenzanalogie: Geschuldet ist der Betrag, den vernünftige Parteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Bei Fotos ziehen viele Gerichte die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Anhaltspunkt heran, wenden sie aber nicht schematisch an – maßgeblich bleiben die eigene Lizenzpraxis und die Umstände des Einzelfalls. Wurde der Urheber entgegen § 13 UrhG nicht genannt, sprechen die Gerichte häufig einen Zuschlag auf die Lizenzgebühr zu.

Um eine Forderung beziffern zu können, hilft der Auskunftsanspruch: Er umfasst Umfang und Dauer der Nutzung und erstreckt sich nach § 101 UrhG unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Herkunft und Vertriebswege sowie auf Dritte wie Dienstleister. Hinzu können Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf kommen (§ 98 UrhG).

Abmahnung und einstweilige Verfügung

Vor einem Gerichtsverfahren soll der Verletzer abgemahnt werden (§ 97a UrhG). Die Abmahnung muss den Rechteinhaber nennen, die Verletzung genau bezeichnen, Zahlungsforderungen aufschlüsseln und kenntlich machen, wenn die geforderte Unterlassungserklärung über den konkreten Verstoß hinausgeht. Fehlen diese Angaben, ist sie unwirksam, und der Abgemahnte kann seine Verteidigungskosten ersetzt verlangen.

Gegenüber Privatpersonen, die nicht gewerblich gehandelt haben und erstmals abgemahnt werden, begrenzt das Gesetz die erstattungsfähigen Anwaltskosten: Der Gegenstandswert für Unterlassung und Beseitigung ist dann regelmäßig auf 1.000 € gedeckelt. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt davon unberührt.

Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann eine einstweilige Verfügung die Nutzung innerhalb weniger Tage oder Wochen untersagen. Voraussetzung ist Eile: Eine gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit wie im Wettbewerbsrecht gibt es im Urheberrecht nicht, und viele Gerichte sehen sie nach etwa einem Monat Zuwarten als widerlegt an. Daneben steht die Klage im Hauptsacheverfahren, mit der sich auch Schadensersatz und Auskunft durchsetzen lassen.

Zwei Rechtsanwältinnen im fachlichen Austausch – Urheberrechtsverletzungen bei Slopek Rechtsanwälte
Abmahnung oder Eilantrag: Der richtige Weg hängt von Zeit, Beweislage und Ziel ab.

Verletzungen auf Plattformen

Für große Upload-Plattformen gilt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Danach sind die Anbieter selbst für die hochgeladenen Inhalte verantwortlich, sofern sie sich nicht um Lizenzen bemühen und auf Hinweis der Rechteinhaber blockieren. Für Rechteinhaber eröffnet das einen schnellen Weg: Die Meldung über das vorgesehene Verfahren führt oft rascher zur Entfernung als ein Schreiben an einen anonymen Nutzer.

Bei anderen Hostingdiensten, Marktplätzen und sozialen Netzwerken greift das klassische Notice-and-Takedown-Verfahren: Nach einem hinreichend konkreten Hinweis muss der Anbieter den Inhalt prüfen und entfernen. Wir nutzen diese Meldewege parallel zur Inanspruchnahme des eigentlichen Verletzers.

Wie lange kann ich Ansprüche noch geltend machen?

Nach § 102 UrhG gelten die allgemeinen Regeln des BGB: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von der Verletzung und dem Verletzer erfahren haben. Auch nach Ablauf kann der Verletzer verpflichtet sein, das durch die Nutzung Erlangte herauszugeben. Solange eine Nutzung andauert, entstehen zudem fortlaufend neue Ansprüche auf Unterlassung.

Fazit

Urheberrechtsverletzungen lassen sich gut verfolgen, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein geschütztes Werk, belegbare Rechte und eine sauber dokumentierte Nutzung. Realistisch bemessene Forderungen werden eher bezahlt und halten auch einer gerichtlichen Prüfung stand.

Umgekehrt sind wir auch für Sie da, wenn Ihnen eine Verletzung vorgeworfen wird: Dann prüfen wir Rechteinhaberschaft, Schranken und die Höhe der Forderung aus der Perspektive der Verteidigung.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Fundstelle senden

    Schicken Sie uns den Link oder das Belegexemplar, Ihr Original und, falls vorhanden, Verträge zu den Rechten.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten Schutz, Rechtslage und Höhe der möglichen Forderung und empfehlen einen Weg – in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für die weitere Verfolgung erhalten Sie vorab einen Vorschlag zur Abrechnung, je nach Fall als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand.

  4. Vorgehen

    Wir sichern die Beweise, mahnen ab, melden Inhalte bei Plattformen oder beantragen eine einstweilige Verfügung.

  5. Abschluss

    Wir verhandeln über Lizenz und Kosten, überwachen die Unterlassung und verfolgen erneute Verstöße.

FAQ

Was Rechteinhaber bei unerlaubter Nutzung wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Ist auch ein einfaches Handyfoto geschützt?

Ja. Fotos sind unabhängig von ihrer künstlerischen Qualität als Lichtbilder geschützt, und zwar für 50 Jahre ab Erscheinen. Wer ein solches Foto ohne Erlaubnis verwendet, verletzt das Leistungsschutzrecht des Fotografen.

Wie hoch ist der Schadensersatz bei Bilderklau?

Meist wird die Lizenzgebühr verlangt, die für die konkrete Nutzung üblich gewesen wäre. Maßgeblich sind die eigene Lizenzpraxis, Art, Dauer und Reichweite der Nutzung. Bei Fotos dienen die MFM-Empfehlungen vielen Gerichten als Orientierung. Fehlt die Urhebernennung, kommt häufig ein Zuschlag hinzu.

Reicht es, wenn der Verletzer das Bild löscht?

Für den Unterlassungsanspruch in der Regel nicht. Die Gefahr einer Wiederholung entfällt erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einem gerichtlichen Titel. Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft für die Vergangenheit bleiben ohnehin bestehen.

Wie dokumentiere ich eine Verletzung richtig?

Halten Sie die vollständige Seite mit sichtbarer Adresse, Datum und Uhrzeit fest, sichern Sie zusätzlich eine Archivkopie über einen unabhängigen Dienst und notieren Sie, wann Sie die Nutzung entdeckt haben. Bei gedruckten Medien bewahren Sie das Original auf.

Kann ich auch gegen anonyme Nutzer vorgehen?

Oft ja. Bei Plattformen lässt sich der Inhalt über die vorgesehenen Meldewege entfernen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zudem ein Auskunftsanspruch gegen Dienstleister, der helfen kann, den Verletzer zu ermitteln.

Was gilt, wenn eine Privatperson mein Werk nutzt?

Auch Privatpersonen haften für Urheberrechtsverletzungen. Handelt es sich um eine erste Abmahnung gegen jemanden, der nicht gewerblich tätig war, sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten jedoch regelmäßig begrenzt. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt davon unberührt.

Wie schnell muss ich handeln?

Für eine einstweilige Verfügung zählt jede Woche: Viele Gerichte verneinen die Dringlichkeit, wenn nach Kenntnis rund ein Monat verstrichen ist. Für Schadensersatz bleibt mehr Zeit – die Verjährung beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Verletzung erfahren haben.

Was kostet die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung?

Wir beginnen mit einem Beratungsgespräch zum festen Preis (299 € zzgl. USt.). Für das weitere Vorgehen schlagen wir Ihnen vorab eine Abrechnung vor – einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder Zeitaufwand. Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Verletzer die Anwaltskosten grundsätzlich erstatten.

Wo finde ich einen Anwalt für Urheberrechtsverletzungen in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte hat den Sitz am Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, bei der U-Bahn Meßberg. Als Anwalt für Urheberrechtsverletzungen setzen wir die Rechte von Fotografen, Agenturen, Verlagen und Unternehmen aus Hamburg bundesweit durch und vertreten auch die Gegenseite. Besprechungen finden persönlich, telefonisch oder per Video statt. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Muss der Verletzer die Kosten für meinen Anwalt für Urheberrechtsverletzungen tragen?

Bei einer berechtigten Abmahnung grundsätzlich ja: § 97a Abs. 3 UrhG gibt einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, berechnet nach dem RVG aus dem Gegenstandswert. Gegenüber Privatpersonen ist dieser Wert bei einer ersten Abmahnung in der Regel auf 1.000 € begrenzt. Im Gerichtsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten. Wie hoch das Kostenrisiko bleibt, wenn der Verletzer nicht zahlt, klären wir als Anwalt für Urheberrechtsverletzungen vorab mit Ihnen.