Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch in der Hamburger Kanzlei – Urhebervergütung bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Urhebervergütung

Wer ein Werk schafft, soll an seiner Nutzung fair beteiligt sein – das schreibt das Urheberrechtsgesetz zwingend vor. Wir helfen Kreativen, ihren Anteil zu beziffern und einzufordern, und beraten Verwerter, wie sie Honorare tragfähig gestalten und Nachforderungen richtig einschätzen.

Rechtsgebiet
Urheberrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Fragen der Vergütung unterstützen können

Ob Sie als Urheberin oder Urheber mehr aus Ihrem Werk erhalten möchten oder als Verwerter mit einer Forderung konfrontiert sind: Wir klären die Zahlen, bewerten die Ansprüche und suchen eine Lösung, die wirtschaftlich trägt.

  • Wir gleichen Ihre Vergütung mit Branchenübung, Vergütungsregeln und Rechteumfang ab und sagen Ihnen, ob eine Anpassung möglich ist.

    • Angemessenheit nach § 32 UrhG
    • Buy-out und Pauschalhonorare
    • Gemeinsame Vergütungsregeln der Branche
    Anfrage senden
  • Wir verlangen Auskunft, werten Abrechnungen aus und beziffern Ihre weitere Beteiligung – gegenüber Vertragspartnern und Lizenznehmern.

    • Auskunft nach §§ 32d, 32e UrhG
    • Weitere Beteiligung nach § 32a UrhG
    • Verhandlung und Stufenklage
    Anfrage senden
  • Für Verwerter entwickeln wir Vergütungsmodelle und Abrechnungsklauseln, die rechtlich halten und intern umsetzbar sind.

    • Beteiligungsstufen und Erlösmodelle
    • Rechteumfang klar beschreiben
    • Prozesse für die jährliche Auskunft
    Anfrage senden
  • Erhalten Sie ein Auskunfts- oder Zahlungsverlangen, prüfen wir Voraussetzungen, Höhe und Verjährung und vertreten Sie außergerichtlich wie vor Gericht.

    • Prüfung von Anspruch und Berechnung
    • Einwand der Verjährung
    • Vergleichsverhandlungen
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Urhebervergütung

Was ein Werk einbringt, soll fair geteilt werden.

Ich vertrete Autorinnen, Fotografen, Musikerinnen und Filmschaffende, die wissen möchten, ob ihr Honorar der Nutzung ihres Werks gerecht wird. Ebenso berate ich Verlage, Produktionsfirmen und Agenturen, die Vergütungen rechtssicher gestalten oder eine Nachforderung einschätzen müssen. Beide Perspektiven zu kennen, hilft mir, realistische Lösungen zu finden.

Senden Sie mir Ihren Vertrag oder die Abrechnung, die Sie beschäftigt. Ich prüfe die Lage und sage Ihnen offen, welche Schritte sinnvoll sind.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Urheber haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung; ein zu niedriges Honorar lässt sich nachträglich anheben, selbst wenn es so unterschrieben wurde.

  2. 02

    Wird ein Werk deutlich erfolgreicher als bei Vertragsschluss angenommen, kann eine weitere Beteiligung verlangt werden – auch gegenüber Lizenznehmern weiter hinten in der Kette.

  3. 03

    Verwerter müssen regelmäßig über Nutzung und Erträge informieren. Saubere Verträge und nachvollziehbare Abrechnungen sind der beste Schutz vor späteren Streitigkeiten.

Fachbeitrag

Vom Pauschalhonorar zur fairen Beteiligung

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Viele Honorare werden einmal verhandelt und danach nie wieder angesehen. Das Urheberrecht sieht das anders: Die Urhebervergütung muss der tatsächlichen Nutzung eines Werks gerecht werden, und das Gesetz gibt Kreativen Werkzeuge an die Hand, um nachzusteuern. Für Verlage, Produktionsfirmen und Agenturen bedeutet das, Vergütungsfragen schon beim Vertragsschluss mitzudenken – und Forderungen, die später kommen, nüchtern zu bewerten.

Was bedeutet „angemessene Vergütung“?

Nach § 32 UrhG steht dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Fehlt eine Vereinbarung, gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet. Und ist das Vereinbarte nicht angemessen, kann der Urheber verlangen, dass der Vertragspartner einer Änderung des Vertrags zustimmt – mit der Folge, dass die Differenz nachzuzahlen ist.

Maßstab ist, was im Geschäftsverkehr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblich und redlich ist. Entscheidend sind Art und Umfang der eingeräumten Rechte, also vor allem Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung. Ein Buy-out, bei dem für eine einmalige Summe sämtliche Rechte zeitlich und räumlich unbegrenzt übergehen, ist nicht verboten. Die Pauschale muss dann aber zu diesem weiten Rechteumfang passen.

Vertragsklauseln, die von diesen Regeln zum Nachteil des Urhebers abweichen, sind unwirksam. Der Anspruch lässt sich also weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch einen ausdrücklichen Verzicht ausschließen. Er gilt über § 79 UrhG auch für ausübende Künstler, etwa Musikerinnen, Sprecher oder Schauspielerinnen.

Gemeinsame Vergütungsregeln und Tarifverträge

Damit nicht jede Branche die Angemessenheit im Einzelfall vor Gericht klären muss, können Verbände der Urheber mit Verbänden der Verwerter oder einzelnen Unternehmen gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen (§ 36 UrhG). Solche Regeln gibt es zum Beispiel für Autorinnen und Autoren belletristischer Werke, für freie Journalisten an Tageszeitungen und für einzelne Bereiche der Film- und Fernsehproduktion. Kommt keine Einigung zustande, kann eine Schlichtungsstelle angerufen werden.

Eine Vergütung, die einer einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregel entspricht, gilt kraft Gesetzes als angemessen. Ist die Vergütung in einem Tarifvertrag festgelegt, geht dieser vor. Für Verwerter lohnt sich deshalb der Blick, ob für ihre Branche bereits ein Regelwerk besteht – es schafft Planungssicherheit.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Urhebervergütung bei Slopek Rechtsanwälte
Branchenweite Vergütungsregeln geben beiden Seiten einen verlässlichen Maßstab.

Nachvergütung, wenn ein Werk überraschend erfolgreich ist

Manchmal zeigt sich erst Jahre später, welchen wirtschaftlichen Wert ein Werk hat: ein Roman wird verfilmt, ein Foto zum Kampagnenmotiv, eine Serie international verkauft. Für solche Fälle sieht § 32a UrhG einen Anspruch auf weitere Beteiligung vor, oft als „Fairnessparagraf“ bezeichnet. Er greift, wenn das vereinbarte Honorar gemessen an dem, was die Verwertung tatsächlich einbringt, deutlich zu gering ausfällt. Bis zur Reform 2021 verlangte das Gesetz ein „auffälliges Missverhältnis“; die heutige Fassung setzt die Schwelle etwas niedriger an.

Ob die Parteien den späteren Erfolg vorhersehen konnten, spielt keine Rolle. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch gegen Dritte, denen die Rechte weiterlizenziert wurden und bei denen die Erträge tatsächlich anfallen – etwa Sendeunternehmen oder Plattformen. Der Bundesgerichtshof hat einem Chefkameramann eines bekannten Kinofilms in diesem Zusammenhang Auskunft auch gegenüber den ausstrahlenden Sendern zugesprochen (BGH, Urt. v. 22.09.2011 – I ZR 127/10 – Das Boot).

Auskunft: ohne Zahlen keine Forderung

Wer eine Nachvergütung verlangen will, muss wissen, wie das Werk genutzt wurde und was es eingebracht hat. Deshalb sind Vertragspartner nach § 32d UrhG verpflichtet, mindestens einmal jährlich über Umfang der Nutzung sowie die daraus gezogenen Erträge und Vorteile Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. Seit 2021 gilt diese Pflicht unaufgefordert. Gegenüber weiteren Lizenznehmern in der Kette ergänzt § 32e UrhG den Anspruch.

Ausnahmen bestehen, wenn der Beitrag zum Gesamtwerk nur nachrangig ist oder die Auskunft im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Wo die Grenze verläuft, ist häufig der eigentliche Streitpunkt. Für Verwerter empfiehlt sich ein Abrechnungssystem, das Nutzungsdaten je Werk erfasst; damit lassen sich die Pflichten mit vertretbarem Aufwand erfüllen.

  • Nutzungsarten, Auflagen, Abrufe oder Ausstrahlungen
  • Erlöse aus Verkauf, Lizenzen und Werbung
  • Weitergabe an Sublizenznehmer
  • Zeitraum und Gebiet der Nutzung

Die Rolle der Verwertungsgesellschaften

Neben dem Honorar aus dem Vertrag gibt es gesetzliche Vergütungsansprüche, etwa für Privatkopien oder das Verleihen in Bibliotheken. Diese Ansprüche können Urheber nicht selbst einziehen; sie werden von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen und verteilt. Für Musik ist das vor allem die GEMA, für Texte die VG Wort und für Bilder, Grafik und Film die VG Bild-Kunst.

Die gesetzlichen Ansprüche sind im Voraus nicht verzichtbar und lassen sich grundsätzlich nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten (§ 63a UrhG). Wer Mitglied wird oder einen Wahrnehmungsvertrag schließt, sollte die Meldepflichten kennen – nicht gemeldete Werke bleiben bei der Ausschüttung unberücksichtigt.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Gespräch mit einem Mandanten – Urhebervergütung bei Slopek Rechtsanwälte
Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften setzen eine vollständige Meldung voraus.

Verjährung und Durchsetzung

Vergütungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Urheber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen (§ 199 BGB). Bei der Nachvergütung kommt es darauf an, wann das Missverhältnis erkennbar wurde. Wer zu lange wartet, verliert ältere Jahre.

In der Praxis steht am Anfang meist das Auskunftsverlangen. Bleibt es unbeantwortet, lässt sich im Wege der Stufenklage zunächst die Auskunft und danach die Zahlung einklagen. Vielfach führen aber bereits gut begründete Schreiben zu Verhandlungen, denn auch Verwerter haben ein Interesse an einer geräuschlosen Lösung mit ihren Kreativen.

Die Sicht der Verwerter: Risiken kalkulieren

Für Verlage, Produktionsfirmen, Agenturen und Unternehmen mit eigener Content-Produktion sind Vergütungsansprüche ein Kostenfaktor, der sich planen lässt. Gut gestaltete Verträge beschreiben den Rechteumfang genau, koppeln die Vergütung an die tatsächliche Nutzung oder sehen Beteiligungsstufen für den Erfolgsfall vor. Wer so vorgeht, verringert das Risiko späterer Nachforderungen erheblich.

Erreicht Sie dennoch eine Forderung, prüfen wir, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, welche Erträge überhaupt zu berücksichtigen sind und welcher Anteil auf den einzelnen Beitrag entfällt. Häufig ist der geltend gemachte Betrag deutlich zu hoch angesetzt – oder Teile sind bereits verjährt.

Fazit

Das Urheberrecht schützt Kreative davor, dauerhaft unter Wert zu arbeiten: mit dem Anspruch auf angemessene Vergütung, der weiteren Beteiligung bei großem Erfolg und einer jährlichen Auskunftspflicht. Diese Rechte lassen sich vertraglich nicht abbedingen.

Für beide Seiten zahlt sich Klarheit aus. Urheber sollten ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen lassen, bevor sie verjähren. Verwerter fahren am besten mit transparenten Verträgen und Abrechnungen, die auch einer späteren Überprüfung standhalten.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen zusenden

    Schicken Sie uns Vertrag, Abrechnungen oder das erhaltene Schreiben und schildern Sie kurz, wie das Werk genutzt wird.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten Anspruch, mögliche Höhe und Verjährungsrisiken und zeigen Ihnen die Optionen auf – in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Wie wir das weitere Mandat abrechnen, legen wir vorab gemeinsam fest: zum Festpreis, innerhalb eines Kostenrahmens oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.

  4. Verhandlung oder Klage

    Wir verlangen Auskunft, beziffern oder prüfen Forderungen und verhandeln mit der Gegenseite; wo nötig, gehen wir vor Gericht.

  5. Laufende Abrechnung

    Nach einer Einigung achten wir darauf, dass künftige Abrechnungen und Auskünfte vereinbarungsgemäß erfolgen.

FAQ

Was Urheber und Verwerter zur Vergütung wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Kann ich mehr Honorar verlangen, obwohl ich den Vertrag unterschrieben habe?

Ja, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. § 32 UrhG gibt Ihnen dann einen Anspruch darauf, dass der Vertragspartner einer Anpassung zustimmt. Diesen Anspruch können Sie nicht wirksam im Voraus aufgeben. Ob die Vergütung angemessen war, hängt von Branche, Rechteumfang und Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab.

Ist ein Buy-out-Vertrag überhaupt zulässig?

Grundsätzlich ja. Eine Pauschalvergütung für eine umfassende Rechteeinräumung ist erlaubt. Sie muss aber dem weiten Umfang der übertragenen Rechte entsprechen. Ist das nicht der Fall oder wird das Werk später außergewöhnlich erfolgreich, können Ansprüche auf Anpassung oder weitere Beteiligung entstehen.

Wann besteht ein Anspruch auf Nachvergütung?

Wenn das vereinbarte Honorar im Vergleich zu den tatsächlichen Erträgen aus der Verwertung unverhältnismäßig gering ist (§ 32a UrhG). Ob der Erfolg vorhersehbar war, ist unerheblich. Der Anspruch kann sich auch gegen Lizenznehmer richten, bei denen die Erträge tatsächlich anfallen.

Muss mein Vertragspartner mir sagen, was mein Werk einbringt?

In aller Regel ja. Bei einer entgeltlichen Rechteeinräumung schuldet der Vertragspartner mindestens einmal jährlich Auskunft über Umfang der Nutzung und die erzielten Erträge, und zwar ohne gesonderte Aufforderung. Ausgenommen sind etwa nachrangige Beiträge oder Fälle, in denen der Aufwand außer Verhältnis stünde.

Gelten diese Ansprüche auch für Angestellte?

Grundsätzlich können auch angestellte Urheber Vergütungsansprüche haben. Oft ist die Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses allerdings mit dem Gehalt abgegolten, oder ein Tarifvertrag regelt die Vergütung. Eine weitere Beteiligung bei außergewöhnlichem Erfolg ist damit aber nicht in jedem Fall ausgeschlossen; das prüfen wir im Einzelfall.

Was hat die Verwertungsgesellschaft mit meinem Honorar zu tun?

Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst ziehen gesetzliche Vergütungen ein, etwa für Privatkopien, und schütten sie an ihre Mitglieder aus. Diese Zahlungen kommen zum vertraglichen Honorar hinzu und ersetzen es nicht. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Werke dort ordnungsgemäß melden.

Wie lange kann ich Vergütungsansprüche geltend machen?

Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben oder hätten erfahren müssen. Wer eine Nachforderung in Betracht zieht, sollte deshalb nicht lange warten.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Den Einstieg bildet ein Beratungsgespräch zum festen Preis (299 € zzgl. USt.), in dem wir Ihren Fall einordnen. Für die weitere Tätigkeit vereinbaren wir vorab, ob wir zu einem Festpreis, innerhalb eines Kostenrahmens oder nach Zeitaufwand abrechnen. So wissen Sie jederzeit, worauf Sie sich einlassen.

Wo finde ich einen Anwalt für Urhebervergütung in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg (nahe U-Bahn Meßberg), unterstützt als Anwalt für Urhebervergütung Autorinnen und Autoren, Fotografen, Übersetzerinnen und andere Kreative aus Hamburg bundesweit bei Ansprüchen auf angemessene Vergütung und Auskunft. Wir besprechen Ihren Fall persönlich, telefonisch oder per Video. Ihre Anfrage nimmt Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, entgegen.

Wann sollte ich einen Anwalt für Urhebervergütung beauftragen?

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Honorar nicht zu den Erträgen passt, die mit Ihrem Werk erzielt werden, oder wenn Ihr Vertragspartner die jährliche Auskunft nach § 32d UrhG nicht erteilt. Ein Anwalt für Urhebervergütung kann zunächst die Auskunft einfordern und auf dieser Grundlage beurteilen, ob eine Vertragsanpassung nach § 32 oder § 32a UrhG in Betracht kommt. Behalten Sie die Verjährung im Blick, damit ältere Ansprüche nicht verloren gehen.