Rechtsanwalt Dr. David Slopek sitzt am Besprechungstisch der Kanzlei – Lizenzverträge im Urheberrecht bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Lizenzverträge im Urheberrecht

Wer darf Ihr Foto, Ihren Text, Ihre Musik oder Ihren Code wofür, wo und wie lange verwenden – und was ist das wert? Wir halten es in Verträgen fest, die Kreativen und Verwertern gleichermaßen Klarheit geben und auch nach Jahren noch tragen.

Rechtsgebiet
Urheberrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihre Lizenzverträge gestalten

Vom einzelnen Fotoauftrag bis zur Produktion mit vielen Beteiligten: Wir legen fest, welche Rechte wohin fließen und was sie kosten – und achten darauf, dass der Vertrag zur tatsächlichen Nutzung passt.

  • Wir erstellen Lizenz- und Verwertungsverträge, die Nutzungsarten, Gebiet, Laufzeit und Vergütung genau beschreiben.

    • Lizenzen für Foto, Text, Musik, Film und Software
    • Rahmenverträge für wiederkehrende Aufträge
    • Allgemeine Auftrags- und Lizenzbedingungen
    Anfrage senden
  • Wir lesen Entwürfe der Gegenseite mit Blick auf Ihre Interessen und zeigen, wo nachverhandelt werden sollte.

    • Buy-out- und Rechteklauseln
    • Bearbeitungs- und Weitergaberechte
    • Haftung und Freistellung bei Rechten Dritter
    Anfrage senden
  • Vor Kampagnen, Veröffentlichungen oder Unternehmenskäufen prüfen wir, ob alle erforderlichen Rechte tatsächlich vorhanden sind.

    • Verträge mit Beschäftigten und Freelancern
    • Agentur- und Produktionsverträge
    • Nachlizenzierung fehlender Rechte
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  • Wir setzen Vergütungs-, Nennungs- und Rückrufansprüche durch oder wehren unberechtigte Forderungen ab.

    • Vertragsanpassung und weitere Beteiligung
    • Auskunft über Nutzung und Erträge
    • Rückruf nicht ausgeübter Rechte
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Lizenzverträge im Urheberrecht

Klare Rechte, faire Bedingungen.

Ich gestalte und prüfe Lizenzverträge für Kreative ebenso wie für Agenturen, Verlage und Unternehmen. Gerade weil ich beide Seiten kenne, weiß ich, an welchen Stellen Verhandlungen typischerweise hängen und wie sich eine Lösung finden lässt, die für alle Beteiligten trägt.

Senden Sie mir Ihren Entwurf oder beschreiben Sie kurz, welche Nutzung Sie planen. Sie erhalten von mir eine verständliche Einschätzung und einen konkreten Vorschlag für das weitere Vorgehen.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Urheber übertragen ihr Urheberrecht nicht, sie räumen Nutzungsrechte ein. Diese lassen sich als einfache oder ausschließliche Rechte nach Raum, Zeit und Nutzungsart zuschneiden.

  2. 02

    Was der Vertrag nicht klar benennt, bleibt im Zweifel beim Urheber (Zweckübertragungslehre). Pauschale Buy-out-Formeln ersetzen deshalb keine genaue Aufzählung der Nutzungen.

  3. 03

    Urheber behalten Ansprüche auf angemessene Vergütung, Namensnennung und unter Umständen den Rückruf ihrer Rechte. Gute Verträge berücksichtigen das von Anfang an.

Fachbeitrag

Wer darf was mit dem Werk? Nutzungsrechte richtig regeln

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Ein Lizenzvertrag im Urheberrecht beantwortet eine scheinbar einfache Frage: Was darf der Vertragspartner mit dem Werk tun? In der Praxis steckt darin eine ganze Reihe von Entscheidungen – über Exklusivität, Gebiet, Laufzeit, Bearbeitungen, Weitergabe an Dritte und Vergütung. Wer diese Punkte offen lässt, überlässt die Antwort dem Gesetz, und das fällt im Zweifel zugunsten der Urheberinnen und Urheber aus. Für Lizenzverträge gilt daher: lieber konkret als umfassend formuliert.

Nutzungsrecht statt Eigentum: was eigentlich lizenziert wird

Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland nicht übertragbar; es bleibt bei der Person, die das Werk geschaffen hat. Weitergegeben werden Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt die Verwendung neben anderen, auch neben dem Urheber selbst. Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt alle anderen aus und berechtigt den Inhaber, selbst gegen Verletzer vorzugehen.

Beide Formen lassen sich zuschneiden: räumlich (etwa nur Deutschland oder weltweit), zeitlich (für eine Kampagnenlaufzeit oder unbefristet) und inhaltlich nach Nutzungsarten wie Print, Online, Social Media, Rundfunk, Merchandising oder Ausstellung. Diese Gliederung ist das Gerüst jedes Lizenzvertrags; der Preis richtet sich danach, wie weit die eingeräumten Rechte reichen.

  • einfach oder ausschließlich
  • räumlich: Gebiet der Nutzung
  • zeitlich: Laufzeit und Kündigung
  • inhaltlich: einzelne Nutzungsarten und Medien

Was gilt, wenn der Vertrag schweigt?

Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich der Umfang der Rechte nach dem Zweck, den beide Seiten mit dem Vertrag verfolgt haben (§ 31 Abs. 5 UrhG). Diese Zweckübertragungslehre ist die wichtigste Auslegungsregel des Urhebervertragsrechts. Ein Foto, das für den Katalog bestellt wurde, darf deshalb nicht ohne weiteres für eine Plakatkampagne oder als Verpackungsmotiv eingesetzt werden.

Für Auftraggeber heißt das: Jede geplante Verwendung gehört in den Vertrag, auch die, die erst in zwei Jahren ansteht. Für Kreative heißt es: Eine knappe Auftragsmail räumt meist weniger Rechte ein, als der Kunde annimmt – ein Argument, das in Verhandlungen über eine Erweiterung der Nutzung Gewicht hat.

Buy-out-Klauseln und ihre Grenzen

Viele Verwerter arbeiten mit umfassenden Rechteklauseln: alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten, zeitlich und räumlich unbeschränkt, gegen eine einmalige Pauschale. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schon deshalb unwirksam sind, weil sie über den Vertragszweck hinausgehen (BGH, Urt. v. 31.05.2012 – I ZR 73/10 – Honorarbedingungen Freie Journalisten). Ein Freibrief sind sie dennoch nicht.

Unabhängig vom Vertragstext steht Urhebern eine angemessene Vergütung zu; ist die vereinbarte zu niedrig, können sie eine Anpassung verlangen (§ 32 UrhG). Erweist sich die Pauschale im Nachhinein als auffällig gering im Verhältnis zu den Erträgen, besteht ein Anspruch auf weitere Beteiligung (§ 32a UrhG). Für unbekannte Nutzungsarten verlangt § 31a UrhG die Schriftform. Und wer ein ausschließliches Recht gegen eine Pauschale erworben hat, muss nach zehn Jahren damit rechnen, dass der Urheber das Werk anderweitig verwerten darf (§ 40a UrhG), soweit der Vertrag keine zulässige Ausnahme regelt.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Lizenzverträge im Urheberrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Ein Buy-out regelt viel, aber nicht alles: Vergütungsansprüche bleiben bestehen.

Bearbeitung, Unterlizenzen und Namensnennung

Das Recht, ein Werk zu nutzen, umfasst nicht automatisch das Recht, es zu verändern. Im Zweifel bleibt das Bearbeitungsrecht beim Urheber (§ 37 UrhG). Wer Bilder zuschneiden, Texte kürzen, Musik neu abmischen oder Grafiken für andere Formate anpassen will, sollte das ausdrücklich vereinbaren. Entstellungen, die die berechtigten Interessen des Urhebers gefährden, kann dieser auch dann untersagen (§ 14 UrhG).

Ähnliches gilt für die Weitergabe: Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht hält, darf Dritten weitere Rechte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen (§ 35 UrhG); für die Übertragung des Rechts selbst gilt § 34 UrhG. Agenturen, die für Kunden produzieren, brauchen diese Zustimmung schon im Vertrag mit ihren Kreativen. Schließlich haben Urheber das Recht, als solche genannt zu werden (§ 13 UrhG). Ob, wo und in welcher Form die Nennung erfolgt, gehört in den Vertrag – ein späterer Streit darüber ist für beide Seiten unnötig.

Werke von Beschäftigten, Freelancern und Agenturen

Für Werke, die Angestellte in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten schaffen, gelten die allgemeinen Regeln mit der Maßgabe, dass Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden (§ 43 UrhG). In der Regel erhält der Arbeitgeber die Rechte, die er für seinen Betrieb benötigt – aber nicht notwendig mehr. Bei Computerprogrammen stehen ihm die vermögensrechtlichen Befugnisse ohnehin zu (§ 69b UrhG).

Bei Freelancern fehlt diese Sonderregel. Hier entscheidet allein der Vertrag, und der besteht oft nur aus Angebot und Rechnung. Agenturen stehen dabei zwischen zwei Seiten: Sie versprechen ihren Kunden Rechte, die sie selbst erst von Fotografinnen, Textern oder Produktionsfirmen erwerben müssen. Lückenlos ist eine solche Rechtekette nur, wenn jeder Vertrag in der Kette mindestens so weit reicht wie die Zusage an den Endkunden.

  • Rahmenverträge mit festen Freelancern
  • Rechteklauseln in Arbeitsverträgen
  • Agenturverträge mit weitergereichten Rechten
  • Produktionsverträge mit mehreren Beteiligten
Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Lizenzverträge im Urheberrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Viele Beteiligte, eine Rechtekette: Jedes Glied muss halten.

Rückruf von Nutzungsrechten

Nutzungsrechte sind nicht in jedem Fall endgültig vergeben. Übt der Inhaber eines ausschließlichen Rechts es nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, kann dieser das Recht nach Ablauf einer gesetzlichen Wartezeit und einer Nachfrist zurückrufen (§ 41 UrhG). Typisch ist das Manuskript, das ein Verlag erwirbt, aber nie veröffentlicht.

Daneben kennt das Gesetz den Rückruf wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG): Kann der Urheber die Verwertung seines Werks nicht mehr vertreten, darf er das Recht zurückrufen, muss den Inhaber aber angemessen entschädigen. Verwerter sollten Rückrufrisiken bei der Planung berücksichtigen, Urheber sollten wissen, dass sie diese Rechte haben.

Lizenzgebühren: Pauschale, Beteiligung oder Staffel

Die Vergütung lässt sich auf verschiedene Weise gestalten: als einmalige Pauschale, als Beteiligung am Umsatz oder an verkauften Exemplaren, als Staffel nach Auflage oder Reichweite oder als Kombination aus Garantiebetrag und laufender Beteiligung. Was angemessen ist, hängt von der Branche, von Art, Umfang und Dauer der Nutzung und von der Exklusivität ab; wo gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG bestehen, geben sie einen wichtigen Anhaltspunkt.

Bei laufender Beteiligung sind klare Abrechnungsregeln unverzichtbar: Bemessungsgrundlage, Abrechnungszeitraum, Fälligkeit und Prüfrechte. Sie schützen Urheber vor intransparenten Abrechnungen und Verwerter vor späteren Nachforderungen, zumal das Gesetz Urhebern ohnehin Auskunftsansprüche über Umfang und Erträge der Nutzung gibt.

Fazit

Ein tragfähiger Lizenzvertrag benennt die Nutzungen konkret, regelt Bearbeitung, Weitergabe und Namensnennung und sieht eine Vergütung vor, die der tatsächlichen Verwertung entspricht. Pauschale Formeln wirken umfassend, lassen aber die gesetzlichen Ansprüche der Urheber unberührt.

Ob Sie Rechte vergeben oder einkaufen: Je früher die Bedingungen klar sind, desto geringer ist das Risiko späterer Konflikte. Wir prüfen bestehende Verträge, entwerfen neue und begleiten Sie in den Verhandlungen – auf Seiten der Kreativen ebenso wie auf Seiten der Verwerter.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen senden

    Schicken Sie uns den Vertragsentwurf, die bisherige Korrespondenz oder eine kurze Beschreibung, welche Nutzung geplant ist.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen die wesentlichen Punkte und sagen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht – telefonisch, per Video oder in der Kanzlei.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für die weitere Arbeit nennen wir Ihnen vorab einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Vertrag und Verhandlung

    Wir entwerfen oder überarbeiten den Vertrag und führen auf Wunsch die Gespräche mit Ihrem Vertragspartner.

  5. Laufende Betreuung

    Neue Nutzungen, Verlängerungen oder Streit über Abrechnungen: Wir bleiben Ihre Ansprechpartner, solange der Vertrag läuft.

FAQ

Was Sie zu Nutzungsrechten und Lizenzen wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?

Mit einem einfachen Nutzungsrecht dürfen Sie das Werk verwenden, der Urheber kann es aber auch anderen lizenzieren und selbst nutzen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt alle anderen von der vereinbarten Nutzung aus, unter Umständen auch den Urheber, und berechtigt Sie, selbst gegen Verletzer vorzugehen. Exklusivität hat deshalb in der Regel ihren Preis.

Reicht eine mündliche Absprache für eine Lizenz?

Grundsätzlich können Nutzungsrechte formlos eingeräumt werden, auch mündlich oder per E-Mail. Ausnahmen gelten etwa für Rechte an unbekannten Nutzungsarten, die Schriftform verlangen. Ohne schriftliche Fassung ist der Umfang der Rechte im Streitfall aber schwer zu beweisen – und nach der Zweckübertragungslehre im Zweifel enger als gedacht.

Ist ein Total-Buy-out wirksam?

Eine umfassende Einräumung aller Rechte ist grundsätzlich möglich, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie hebt aber die gesetzlichen Ansprüche der Urheber nicht auf: Ist die Pauschale unangemessen niedrig, können sie eine Anpassung oder eine weitere Beteiligung verlangen. Außerdem können nach zehn Jahren Rechte zur anderweitigen Verwertung entstehen.

Darf ich ein lizenziertes Foto bearbeiten?

Nur, wenn der Vertrag das erlaubt oder es sich um Änderungen handelt, die der Urheber nach Treu und Glauben nicht verweigern kann, etwa eine technisch bedingte Formatanpassung. Wer zuschneiden, retuschieren, kolorieren oder das Motiv in eine Collage einbauen möchte, sollte sich das Bearbeitungsrecht ausdrücklich einräumen lassen.

Darf unsere Agentur die Rechte an Kunden weitergeben?

Hält die Agentur ein ausschließliches Nutzungsrecht, braucht sie für die Weitergabe grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Diese sollte schon im Vertrag mit Fotografen, Textern oder Illustratorinnen erteilt werden. Zugleich darf die Agentur ihrem Kunden nur so viele Rechte zusagen, wie sie selbst erworben hat.

Wem gehören die Rechte an Werken meiner Angestellten?

Urheber bleibt stets die Person, die das Werk geschaffen hat. Der Arbeitgeber erhält bei Werken, die in Erfüllung der Arbeitspflichten entstehen, in der Regel die Nutzungsrechte, die er für seinen Betrieb braucht. Bei Software stehen ihm die vermögensrechtlichen Befugnisse weitgehend zu. Für darüber hinausgehende Nutzungen empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag.

Kann ich vergebene Nutzungsrechte zurückholen?

In bestimmten Fällen ja. Nutzt der Inhaber eines ausschließlichen Rechts das Werk nicht oder nur unzureichend und leiden Ihre berechtigten Interessen erheblich darunter, können Sie das Recht nach einer Wartezeit und einer Nachfrist zurückrufen. Daneben gibt es den Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, der allerdings eine Entschädigung des Inhabers voraussetzt.

Was kostet die Beratung zu einem Lizenzvertrag?

Wir beginnen in der Regel mit einer Erstberatung zum festen Preis von 299 € zzgl. USt. Für Entwurf, Prüfung oder Verhandlung des Vertrags vereinbaren wir anschließend einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand – Sie wissen vorher, womit Sie rechnen können.

Wo finde ich einen Anwalt für Lizenzverträge in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte hat seinen Sitz am Zippelhaus 6, 20457 Hamburg (U-Bahn Meßberg). Als Anwalt für Lizenzverträge entwerfen, prüfen und verhandeln wir Verträge über Nutzungsrechte aus Hamburg bundesweit; Entwürfe lassen sich bequem per E-Mail austauschen und per Video besprechen. Ansprechperson für Ihren Vertrag: Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Wann lohnt sich ein Anwalt für Lizenzverträge statt einer Vorlage aus dem Internet?

Sobald es um wirtschaftlich wichtige Rechte, ausschließliche Lizenzen, lange Laufzeiten oder eine Weitergabe an Dritte geht. Vorlagen passen selten zum konkreten Werk und berücksichtigen weder die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG noch die Vergütungs- und Rückrufrechte der Urheber. Ein Anwalt für Lizenzverträge sorgt dafür, dass Umfang, Gebiet, Dauer und Vergütung klar beschrieben sind – damit später niemand über den Inhalt der Lizenz streiten muss.