Wer darf was mit dem Werk? Nutzungsrechte richtig regeln
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Ein Lizenzvertrag im Urheberrecht beantwortet eine scheinbar einfache Frage: Was darf der Vertragspartner mit dem Werk tun? In der Praxis steckt darin eine ganze Reihe von Entscheidungen – über Exklusivität, Gebiet, Laufzeit, Bearbeitungen, Weitergabe an Dritte und Vergütung. Wer diese Punkte offen lässt, überlässt die Antwort dem Gesetz, und das fällt im Zweifel zugunsten der Urheberinnen und Urheber aus. Für Lizenzverträge gilt daher: lieber konkret als umfassend formuliert.
Nutzungsrecht statt Eigentum: was eigentlich lizenziert wird
Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland nicht übertragbar; es bleibt bei der Person, die das Werk geschaffen hat. Weitergegeben werden Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt die Verwendung neben anderen, auch neben dem Urheber selbst. Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt alle anderen aus und berechtigt den Inhaber, selbst gegen Verletzer vorzugehen.
Beide Formen lassen sich zuschneiden: räumlich (etwa nur Deutschland oder weltweit), zeitlich (für eine Kampagnenlaufzeit oder unbefristet) und inhaltlich nach Nutzungsarten wie Print, Online, Social Media, Rundfunk, Merchandising oder Ausstellung. Diese Gliederung ist das Gerüst jedes Lizenzvertrags; der Preis richtet sich danach, wie weit die eingeräumten Rechte reichen.
- einfach oder ausschließlich
- räumlich: Gebiet der Nutzung
- zeitlich: Laufzeit und Kündigung
- inhaltlich: einzelne Nutzungsarten und Medien
Was gilt, wenn der Vertrag schweigt?
Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich der Umfang der Rechte nach dem Zweck, den beide Seiten mit dem Vertrag verfolgt haben (§ 31 Abs. 5 UrhG). Diese Zweckübertragungslehre ist die wichtigste Auslegungsregel des Urhebervertragsrechts. Ein Foto, das für den Katalog bestellt wurde, darf deshalb nicht ohne weiteres für eine Plakatkampagne oder als Verpackungsmotiv eingesetzt werden.
Für Auftraggeber heißt das: Jede geplante Verwendung gehört in den Vertrag, auch die, die erst in zwei Jahren ansteht. Für Kreative heißt es: Eine knappe Auftragsmail räumt meist weniger Rechte ein, als der Kunde annimmt – ein Argument, das in Verhandlungen über eine Erweiterung der Nutzung Gewicht hat.
Buy-out-Klauseln und ihre Grenzen
Viele Verwerter arbeiten mit umfassenden Rechteklauseln: alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten, zeitlich und räumlich unbeschränkt, gegen eine einmalige Pauschale. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schon deshalb unwirksam sind, weil sie über den Vertragszweck hinausgehen (BGH, Urt. v. 31.05.2012 – I ZR 73/10 – Honorarbedingungen Freie Journalisten). Ein Freibrief sind sie dennoch nicht.
Unabhängig vom Vertragstext steht Urhebern eine angemessene Vergütung zu; ist die vereinbarte zu niedrig, können sie eine Anpassung verlangen (§ 32 UrhG). Erweist sich die Pauschale im Nachhinein als auffällig gering im Verhältnis zu den Erträgen, besteht ein Anspruch auf weitere Beteiligung (§ 32a UrhG). Für unbekannte Nutzungsarten verlangt § 31a UrhG die Schriftform. Und wer ein ausschließliches Recht gegen eine Pauschale erworben hat, muss nach zehn Jahren damit rechnen, dass der Urheber das Werk anderweitig verwerten darf (§ 40a UrhG), soweit der Vertrag keine zulässige Ausnahme regelt.

Bearbeitung, Unterlizenzen und Namensnennung
Das Recht, ein Werk zu nutzen, umfasst nicht automatisch das Recht, es zu verändern. Im Zweifel bleibt das Bearbeitungsrecht beim Urheber (§ 37 UrhG). Wer Bilder zuschneiden, Texte kürzen, Musik neu abmischen oder Grafiken für andere Formate anpassen will, sollte das ausdrücklich vereinbaren. Entstellungen, die die berechtigten Interessen des Urhebers gefährden, kann dieser auch dann untersagen (§ 14 UrhG).
Ähnliches gilt für die Weitergabe: Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht hält, darf Dritten weitere Rechte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen (§ 35 UrhG); für die Übertragung des Rechts selbst gilt § 34 UrhG. Agenturen, die für Kunden produzieren, brauchen diese Zustimmung schon im Vertrag mit ihren Kreativen. Schließlich haben Urheber das Recht, als solche genannt zu werden (§ 13 UrhG). Ob, wo und in welcher Form die Nennung erfolgt, gehört in den Vertrag – ein späterer Streit darüber ist für beide Seiten unnötig.
Werke von Beschäftigten, Freelancern und Agenturen
Für Werke, die Angestellte in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten schaffen, gelten die allgemeinen Regeln mit der Maßgabe, dass Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden (§ 43 UrhG). In der Regel erhält der Arbeitgeber die Rechte, die er für seinen Betrieb benötigt – aber nicht notwendig mehr. Bei Computerprogrammen stehen ihm die vermögensrechtlichen Befugnisse ohnehin zu (§ 69b UrhG).
Bei Freelancern fehlt diese Sonderregel. Hier entscheidet allein der Vertrag, und der besteht oft nur aus Angebot und Rechnung. Agenturen stehen dabei zwischen zwei Seiten: Sie versprechen ihren Kunden Rechte, die sie selbst erst von Fotografinnen, Textern oder Produktionsfirmen erwerben müssen. Lückenlos ist eine solche Rechtekette nur, wenn jeder Vertrag in der Kette mindestens so weit reicht wie die Zusage an den Endkunden.
- Rahmenverträge mit festen Freelancern
- Rechteklauseln in Arbeitsverträgen
- Agenturverträge mit weitergereichten Rechten
- Produktionsverträge mit mehreren Beteiligten

Rückruf von Nutzungsrechten
Nutzungsrechte sind nicht in jedem Fall endgültig vergeben. Übt der Inhaber eines ausschließlichen Rechts es nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, kann dieser das Recht nach Ablauf einer gesetzlichen Wartezeit und einer Nachfrist zurückrufen (§ 41 UrhG). Typisch ist das Manuskript, das ein Verlag erwirbt, aber nie veröffentlicht.
Daneben kennt das Gesetz den Rückruf wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG): Kann der Urheber die Verwertung seines Werks nicht mehr vertreten, darf er das Recht zurückrufen, muss den Inhaber aber angemessen entschädigen. Verwerter sollten Rückrufrisiken bei der Planung berücksichtigen, Urheber sollten wissen, dass sie diese Rechte haben.
Lizenzgebühren: Pauschale, Beteiligung oder Staffel
Die Vergütung lässt sich auf verschiedene Weise gestalten: als einmalige Pauschale, als Beteiligung am Umsatz oder an verkauften Exemplaren, als Staffel nach Auflage oder Reichweite oder als Kombination aus Garantiebetrag und laufender Beteiligung. Was angemessen ist, hängt von der Branche, von Art, Umfang und Dauer der Nutzung und von der Exklusivität ab; wo gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG bestehen, geben sie einen wichtigen Anhaltspunkt.
Bei laufender Beteiligung sind klare Abrechnungsregeln unverzichtbar: Bemessungsgrundlage, Abrechnungszeitraum, Fälligkeit und Prüfrechte. Sie schützen Urheber vor intransparenten Abrechnungen und Verwerter vor späteren Nachforderungen, zumal das Gesetz Urhebern ohnehin Auskunftsansprüche über Umfang und Erträge der Nutzung gibt.
Fazit
Ein tragfähiger Lizenzvertrag benennt die Nutzungen konkret, regelt Bearbeitung, Weitergabe und Namensnennung und sieht eine Vergütung vor, die der tatsächlichen Verwertung entspricht. Pauschale Formeln wirken umfassend, lassen aber die gesetzlichen Ansprüche der Urheber unberührt.
Ob Sie Rechte vergeben oder einkaufen: Je früher die Bedingungen klar sind, desto geringer ist das Risiko späterer Konflikte. Wir prüfen bestehende Verträge, entwerfen neue und begleiten Sie in den Verhandlungen – auf Seiten der Kreativen ebenso wie auf Seiten der Verwerter.






