Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Influencer-Marketing bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Influencer-Marketing

Ob Sie als Marke eine Kampagne mit Creatorn planen oder als Influencerin oder Influencer eine Kooperation unterschreiben: Wir sorgen für klare Verträge und eine saubere Kennzeichnung. Kommt eine Abmahnung, prüfen wir den Vorwurf und vertreten Sie.

Rechtsgebiet
Medienrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie im Influencer-Marketing unterstützen können

Wir beraten Marken und Agenturen ebenso wie Influencerinnen und Influencer – bei der Planung einer Kampagne, bei Vertragsverhandlungen und wenn eine Abmahnung im Postfach liegt.

  • Wir prüfen Konzept, Briefing und Werbeaussagen, bevor die ersten Beiträge online gehen.

    • Kennzeichnung je Plattform und Format
    • Prüfung von Gesundheits- und Produktclaims
    • Gewinnspiele und Teilnahmebedingungen
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  • Wir entwerfen und verhandeln Kooperations- und Agenturverträge, die zu Ihrer Rolle passen.

    • Leistungsumfang und Freigaben
    • Nutzungsrechte und Exklusivität
    • Vergütung und Moral Clauses
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  • Wir klären, wer Fotos, Videos und Musik wofür nutzen darf, und lösen Konflikte um Rechte am Content.

    • Lizenzen für Werbenutzung
    • Einwilligungen abgebildeter Personen
    • Rechte bei Ende der Zusammenarbeit
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  • Wir vertreten Sie bei Abmahnungen wegen Schleichwerbung und gehen gegen unlautere Kampagnen anderer vor.

    • Prüfung und Abwehr von Abmahnungen
    • Unterlassungserklärungen und Verfügungen
    • Streit zwischen Marke, Agentur und Creator
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Influencer-Marketing

Reichweite braucht klare Regeln.

Influencer-Kooperationen entstehen oft schnell, die rechtlichen Fragen kommen später. Ich helfe Ihnen, sie vorher zu klären: mit einem Vertrag, der die Interessen beider Seiten abbildet, und einer Kennzeichnung, die einer Prüfung standhält. Und wenn eine Abmahnung kommt, prüfe ich mit Ihnen nüchtern, was dran ist.

Senden Sie mir einfach den Entwurf, den Beitrag oder das Schreiben der Gegenseite. Ich melde mich mit einer ersten Einschätzung des weiteren Vorgehens.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Wer für einen Beitrag Geld, Produkte oder andere Vorteile erhält, muss ihn deutlich als Werbung erkennbar machen; das Gesetz vermutet eine Gegenleistung, bis das Gegenteil glaubhaft gemacht ist.

  2. 02

    Unternehmen haften für Wettbewerbsverstöße der Creator, die sie beauftragen. Vorgaben im Briefing und eine Freigabe vor der Veröffentlichung sind deshalb mehr als Formsache.

  3. 03

    Ein guter Kooperationsvertrag regelt Leistungen, Nutzungsrechte am Content, Exklusivität, Vergütung und den Umgang mit Imageschäden – bevor Streit entsteht.

Fachbeitrag

Kooperationen mit Creatorn rechtssicher aufsetzen

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Influencer-Marketing lebt von Nähe: Empfehlungen wirken persönlich, gerade deshalb achtet das Recht darauf, dass Follower Werbung als solche erkennen. Für Marken, Agenturen und Creator stellen sich dabei immer wieder dieselben Fragen – wie gekennzeichnet wird, was der Vertrag regeln muss, wer für Fehler einsteht. Der folgende Überblick zeigt, worauf es im Influencer-Marketing rechtlich ankommt.

Wann muss ein Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden?

Maßgeblich ist § 5a Abs. 4 UWG: Verschleiert ein Beitrag seinen kommerziellen Zweck, ist das unlauter. Postet jemand zugunsten eines fremden Unternehmens, liegt ein solcher Zweck nur vor, wenn dafür eine Gegenleistung fließt oder zugesagt ist – Geld ebenso wie überlassene Produkte, Reisen oder Provisionen. Das Gesetz vermutet die Gegenleistung; wer sie bestreitet, muss glaubhaft machen, dass es keine gab. Vorausgegangen war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Fitness-Influencerin, die für einen bezahlten Beitrag eine fehlende Kennzeichnung beanstandete (BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 90/20 – Influencer I).

Neben dem UWG verlangen der Medienstaatsvertrag und das Digitale-Dienste-Gesetz, dass Werbung klar erkennbar und vom übrigen Inhalt getrennt ist. In der Praxis bewährt sich ein eindeutiger Hinweis wie „Werbung“ oder „Anzeige“ gleich am Anfang des Beitrags, bei Videos zusätzlich im Bild. Versteckte Hashtags am Ende einer langen Liste, englische Kürzel oder ein bloßes „Danke an …“ reichen oft nicht.

Was in den Kooperationsvertrag gehört

Viele Kooperationen beginnen mit einer kurzen Nachricht und einem Produktpaket. Spätestens bei wiederkehrenden Kampagnen oder höheren Budgets lohnt ein schriftlicher Vertrag zwischen Marke, Agentur und Creator. Er schafft Klarheit darüber, was geschuldet ist, und schützt beide Seiten, wenn etwas schiefgeht.

  • Leistungen: Anzahl, Format, Plattform, Zeitpunkt und Freigabeschleifen der Beiträge
  • Nutzungsrechte: ob, wie lange und wo die Marke den Content selbst verwenden darf, etwa für Anzeigen
  • Exklusivität: welche Wettbewerber in welchem Zeitraum ausgeschlossen sind
  • Vergütung: Honorar, Provision, Sachleistungen und Folgen ausgefallener Beiträge
  • Moral Clauses: Kündigungs- und Ausstiegsrechte bei Imageschäden auf beiden Seiten
Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Influencer-Marketing
Was der Content darf, entscheidet der Vertrag.

Haftung der Unternehmen für ihre Creator

Beauftragt ein Unternehmen einen Influencer, haftet es für dessen Wettbewerbsverstöße mit: § 8 Abs. 2 UWG rechnet das Handeln von Beauftragten dem Unternehmen zu, auch wenn es von dem konkreten Fehler nichts wusste. Abmahnungen gehen deshalb häufig an die Marke, nicht nur an den Account.

Schützen können sich Unternehmen vor allem durch klare Vorgaben im Briefing, eine Pflicht zur Kennzeichnung im Vertrag und eine kurze Prüfung vor dem Livegang. Umgekehrt sollten Creator darauf achten, dass sie nicht vertraglich für Werbeaussagen einstehen, die ihnen die Marke vorgegeben hat.

Gewinnspiele und Rabattcodes

Verlosungen sind ein beliebtes Mittel, um Reichweite zu erzeugen. Rechtlich brauchen sie transparente Teilnahmebedingungen: wer veranstaltet, wer teilnehmen darf, bis wann und wie die Gewinner ermittelt werden. Hinzu kommen die Regeln der jeweiligen Plattform und der Datenschutz, sobald Namen oder Adressen erhoben werden. Auch Rabattcodes und Affiliate-Links sind eine Gegenleistung und machen den Beitrag kennzeichnungspflichtig.

Heilversprechen und Ernährungsaussagen

Besonders streng sind die Regeln für Gesundheitsthemen. Für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungen schränkt das Heilmittelwerbegesetz die Werbung gegenüber Laien ein, etwa bei Erfahrungsberichten mit Wirkversprechen (§ 11 HWG). Für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel sind gesundheitsbezogene Angaben nur erlaubt, wenn sie nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sind. Ein spontanes „hilft mir gegen …“ in einer Story kann damit schon unzulässig sein.

Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Influencer-Marketing bei Slopek Rechtsanwälte
Bei Gesundheitsaussagen genügt schon ein beiläufiger Satz für eine Abmahnung.

Urheber- und Persönlichkeitsrechte am Content

Fotos, Videos und Texte sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Welche Rechte die Marke erhält, ergibt sich aus der Vereinbarung; was dort nicht klar geregelt ist, bleibt im Zweifel beim Creator (§ 31 Abs. 5 UrhG). Musik aus der App-Bibliothek ist häufig nur für private Beiträge lizenziert, nicht für Werbung. Erscheinen andere Personen im Bild, braucht es nach § 22 KUG grundsätzlich deren Einwilligung.

Einnahmen und Sachleistungen aus Kooperationen sind zudem steuerlich relevant; das klären Creator am besten mit ihrer Steuerberatung.

Fazit

Erfolgreiche Kooperationen beruhen auf klaren Absprachen. Wer früh festlegt, wie gekennzeichnet wird, welche Rechte am Content übergehen und was bei einem Imageschaden gilt, vermeidet die meisten Konflikte. Kommt es dennoch zu einer Abmahnung, prüfen wir zügig, ob der Vorwurf trägt – und verteidigen Marke oder Creator, oder setzen Ihre Ansprüche gegen Wettbewerber durch.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Kontakt aufnehmen

    Schicken Sie uns den Vertragsentwurf, das Kampagnenbriefing, Screenshots der Beiträge oder die erhaltene Abmahnung.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir gehen die Fragen mit Ihnen durch und zeigen, welche Risiken bestehen und wie Sie weiter vorgehen können – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für alles, was danach folgt, erhalten Sie einen Vorschlag zur Abrechnung: einen Festpreis, einen festen Kostenrahmen oder eine Vergütung nach Aufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Umsetzung

    Wir verhandeln den Vertrag, prüfen Beiträge vor der Veröffentlichung oder antworten auf die Abmahnung.

  5. Laufende Begleitung

    Bei weiteren Kampagnen, neuen Plattformen oder Streit mit Partnern bleiben wir Ihre Ansprechpartner.

FAQ

Was Marken und Creator oft wissen wollen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Muss ich auch kennzeichnen, wenn ich ein Produkt nur geschenkt bekommen habe?

In aller Regel ja. Auch ein kostenlos überlassenes Produkt ist eine Gegenleistung. Das Gesetz geht zudem davon aus, dass eine Gegenleistung geflossen ist, solange Sie nicht glaubhaft machen, dass es keine gab. Haben Sie ein Produkt selbst gekauft und berichten ohne jede Absprache darüber, ist eine Kennzeichnung dagegen grundsätzlich nicht nötig.

Reicht „#ad“ oder „#sponsored“ als Kennzeichnung?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Entscheidend ist, ob die Follower auf den ersten Blick erkennen, dass es sich um Werbung handelt. Deutsche Begriffe wie „Werbung“ oder „Anzeige“ an gut sichtbarer Stelle, am besten zu Beginn, sind die sichere Wahl. Englische Kürzel oder Hinweise am Ende eines langen Textes werden von Gerichten häufig als unzureichend angesehen.

Haftet die Marke, wenn der Influencer nicht kennzeichnet?

Ja, regelmäßig. Unternehmen müssen sich Wettbewerbsverstöße ihrer Beauftragten zurechnen lassen, und zwar unabhängig davon, ob sie davon wussten. Deshalb sollte die Pflicht zur Kennzeichnung im Vertrag stehen und vor der Veröffentlichung kontrolliert werden.

Darf die Marke meine Fotos und Videos für eigene Anzeigen verwenden?

Nur, wenn Sie ihr die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt haben. Ein Vertrag über einen Instagram-Beitrag umfasst nicht automatisch die Nutzung als bezahlte Anzeige, auf der Website oder im Katalog. Umfang, Dauer und Gebiet der Nutzung sollten ausdrücklich geregelt und angemessen vergütet werden.

Was ist eine Moral Clause?

Eine Vertragsklausel, die einer Seite erlaubt, die Zusammenarbeit zu beenden oder auszusetzen, wenn das Verhalten der anderen Seite deren Ansehen erheblich beschädigt. Sie schützt die Marke vor einem Skandal des Creators, kann aber auch umgekehrt den Creator schützen. Wichtig sind klare Anlässe und Folgen, etwa für bereits gezahlte Honorare.

Welche Regeln gelten für Gewinnspiele auf Instagram oder TikTok?

Sie brauchen klare Teilnahmebedingungen mit Veranstalter, Teilnahmeschluss, Teilnahmevoraussetzungen und Art der Gewinnerermittlung. Außerdem sind die Richtlinien der Plattform zu beachten und die Daten der Teilnehmenden datenschutzkonform zu verarbeiten. Ist das Gewinnspiel Teil einer Kooperation, muss der Beitrag zusätzlich als Werbung gekennzeichnet sein.

Ich habe eine Abmahnung wegen Schleichwerbung erhalten. Was nun?

Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und lassen Sie die Frist nicht verstreichen. Oft ist die Erklärung zu weit gefasst oder die geforderte Vertragsstrafe zu hoch. Wir prüfen, ob der Vorwurf zutrifft, ob der Absender überhaupt abmahnen darf, und verhandeln eine passende Lösung.

Wo finde ich einen Anwalt für Influencer-Marketing in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte berät Marken, Agenturen und Creator aus Hamburg bundesweit – Kanzleisitz ist das Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn Meßberg. Als Anwalt für Influencer-Marketing steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zur Verfügung. Kampagnen und Verträge besprechen wir gern per Video, auch kurzfristig vor dem Launch, oder persönlich in der Kanzlei. Ihre Anfrage erreicht uns per E-Mail an info@slopek.com oder unter (040) 882 153 900.

Können Marke und Influencer denselben Anwalt für Influencer-Marketing beauftragen?

Für denselben Vertrag in der Regel nicht. Marke und Creator verfolgen bei Vergütung, Nutzungsrechten, Exklusivität und Haftung gegensätzliche Interessen, und Anwältinnen und Anwälte dürfen nach § 43a Abs. 4 BRAO keine widerstreitenden Interessen vertreten. Ein Anwalt für Influencer-Marketing berät deshalb jeweils eine Seite – etwa die Marke bei Kennzeichnungsrichtlinien und Vertragsmustern oder den Creator bei der Prüfung eines Kooperationsangebots.

Wie wird die Beratung zum Influencer-Marketing abgerechnet?

Den Einstieg bildet eine Erstberatung, für die wir pauschal 299 € zuzüglich Umsatzsteuer berechnen. Für Vertragsgestaltung, laufende Kampagnenprüfung oder die Abwehr einer Abmahnung vereinbaren wir anschließend einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeit – und zwar bevor wir tätig werden.