Vom Entwurf zum eingetragenen Design
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Eine Designanmeldung ist schnell eingereicht und vergleichsweise günstig – genau darin liegt die Gefahr. Weil weder das DPMA noch das EUIPO prüfen, ob eine Gestaltung wirklich neu ist, zeigt sich erst im Streit, ob die Eintragung trägt. Wer vorher klärt, was geschützt werden soll, wo und in welcher Darstellung, hat später ein Recht, das sich gegen Nachahmer durchsetzen lässt und einem Nichtigkeitsangriff standhält.
Wann ist ein Design schutzfähig?
Geschützt wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon: Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Werkstoffe oder Verzierungen. Nach § 2 DesignG muss das Design neu sein und Eigenart haben. Neu ist es, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart wurde – wobei Abweichungen in bloß unwesentlichen Einzelheiten nicht weiterhelfen. Eigenart verlangt, dass der informierte Benutzer beim Betrachten einen anderen Gesamteindruck gewinnt als bei den bereits bekannten Gestaltungen. Gemeint ist eine Person, die die Produktgruppe kennt und Unterschiede aufmerksam wahrnimmt, ohne Fachdesignerin oder Fachdesigner zu sein.
Wie groß der Abstand sein muss, hängt vom Gestaltungsspielraum ab. In Produktgruppen, in denen es schon unzählige Varianten gibt, reichen kleinere Unterschiede – der Schutz fällt dann aber auch entsprechend schmal aus. Nicht schutzfähig sind Merkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion vorgegeben sind (§ 3 DesignG). Bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse zählt nur, was bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (§ 4 DesignG).
Zwölf Monate Schonfrist nach der ersten Veröffentlichung
Anders als im Patentrecht macht eine eigene Veröffentlichung den Designschutz nicht sofort unmöglich. Zeigt der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger die Gestaltung in den zwölf Monaten vor dem Anmeldetag, bleibt das bei der Prüfung der Neuheit außer Betracht (§ 6 DesignG). Wer ein Produkt auf einer Messe präsentiert oder in einem Onlineshop testet, kann es also noch nachträglich anmelden.
Als Plan taugt die Schonfrist trotzdem nur bedingt. Sie deckt allein die eigene Offenbarung ab – bringt ein Dritter in der Zwischenzeit eine unabhängig entwickelte, ähnliche Gestaltung heraus, kann das Ihrer Anmeldung entgegenstehen. Außerhalb Europas gelten zudem teils kürzere oder gar keine Schonfristen. Melden Sie deshalb möglichst vor dem ersten öffentlichen Auftritt an. Und halten Sie fest, wann und wo Sie das Produkt erstmals gezeigt haben – mit Datum, Fotos und Belegen, denn im Streit kommt es genau darauf an.
DPMA, EUIPO oder nicht eingetragenes Design?
Das beim DPMA eingetragene Design wirkt in Deutschland. Mit einer einzigen Anmeldung beim EUIPO entsteht dagegen ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das in allen Mitgliedstaaten gilt – so heißt das frühere Gemeinschaftsgeschmacksmuster seit der EU-Designreform, die am 01.05.2025 in Kraft getreten ist (Unionsgeschmacksmusterverordnung). Beide Ämter prüfen vor der Eintragung nur Formalien. Ob Neuheit und Eigenart vorliegen, klärt sich erst in einem Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren.
Auch ganz ohne Anmeldung entsteht Schutz: Das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster beginnt mit der ersten Offenbarung in der EU und endet drei Jahre danach. Es wirkt aber nur gegen Nachahmungen, nicht gegen eigenständig entstandene Gestaltungen, und Sie müssen beweisen, wann und in welcher Form Sie das Design gezeigt haben. Für kurzlebige Saisonware mag das genügen; für Produkte mit längerer Laufzeit ist die Eintragung die belastbarere Grundlage.
- Eingetragenes Design beim DPMA: Schutz für Deutschland
- Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster beim EUIPO: Schutz in allen EU-Staaten
- Nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster: drei Jahre, nur gegen Nachahmungen
- Internationale Registrierung über die WIPO: Schutz in ausgewählten Vertragsstaaten

Ansichten und Darstellung: Was die Anmeldung zeigt
Was geschützt ist, ergibt sich aus den eingereichten Darstellungen (§ 37 DesignG). Eine beigefügte Beschreibung erweitert den Schutz nicht. Zulässig sind Fotos, Zeichnungen oder Renderings; beim DPMA lassen sich für jedes Design bis zu zehn Darstellungen einreichen. Mehrere Ansichten desselben Gegenstands – von vorn, von der Seite, von oben – helfen, die Gestaltung eindeutig zu erfassen.
Die Auswahl ist eine strategische Entscheidung. Jedes abgebildete Detail wird Teil des Schutzgegenstands und kann den Abstand verringern, den ein Nachahmer halten muss. Oft lohnt es sich, neben dem vollständigen Produkt eine reduzierte Fassung anzumelden – etwa als Strichzeichnung ohne Farben und Beschriftungen – oder besonders prägende Teile gesondert zu schützen. Je nach Amt können gestrichelte Linien oder Abdeckungen Bereiche kennzeichnen, für die Sie keinen Schutz beanspruchen. Widersprüchliche Ansichten, etwa Fotos in unterschiedlichen Farben, schaffen dagegen Unklarheiten, die im Streit zulasten der Anmelderin oder des Anmelders gehen.
Sammelanmeldung und aufgeschobene Bekanntmachung
Mehrere Designs lassen sich in einer Sammelanmeldung bündeln, beim DPMA bis zu 100 (§ 12 DesignG). Das senkt die Kosten je Design deutlich und passt gut zu Kollektionen, Produktfamilien oder Varianten eines Entwurfs. Die elektronische Anmeldung beim DPMA kostet derzeit 60 € Amtsgebühr für bis zu zehn Designs.
Soll ein Design bis zum Marktstart vertraulich bleiben, kann die Bekanntmachung um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag aufgeschoben werden (§ 21 DesignG). Ihr Zeitrang ist damit gesichert. In dieser Phase wirkt der Schutz allerdings nur gegen Nachahmungen, und er muss rechtzeitig auf die volle Laufzeit erstreckt werden – sonst endet er mit der Aufschiebungsfrist.
Laufzeit, Verlängerung und internationaler Schutz
Der Schutz beginnt mit der Eintragung und kann bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag dauern (§ 27 DesignG). Er muss jedoch alle fünf Jahre durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr verlängert werden (§ 28 DesignG); wer die Zahlung versäumt, verliert das Recht. Beim Unionsgeschmacksmuster gilt dasselbe Fünfjahresraster. Wir behalten die Fristen im Blick und prüfen mit Ihnen vor jeder Verlängerung, welche Designs wirtschaftlich noch gebraucht werden. Auch Übertragungen und Lizenzen sollten im Register stehen, damit die Rechtslage nach außen klar ist.
Für Märkte außerhalb der EU bietet das Haager System eine internationale Registrierung über die WIPO: Eine Anmeldung, in der Sie die gewünschten Vertragsstaaten benennen. Wer zuerst national oder in der EU anmeldet, kann innerhalb von sechs Monaten die Priorität dieser Anmeldung für Auslandsanmeldungen in Anspruch nehmen.

Design, Marke und Urheberrecht sinnvoll verbinden
Das Design ist selten das einzige Schutzinstrument. Eine Marke kann unbegrenzt verlängert werden; Formmarken lassen sich aber nur schwer eintragen. Das Urheberrecht braucht keine Anmeldung und endet erst sieben Jahrzehnte nach dem Tod der Person, die das Werk geschaffen hat. Für Werke der angewandten Kunst gelten seit der Entscheidung „Geburtstagszug“ keine strengeren Anforderungen mehr als für andere Werke (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12); ob eine Produktgestaltung die nötige Gestaltungshöhe erreicht, bleibt aber unsicher. Ergänzend kann der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz greifen, der allerdings an zusätzliche Umstände wie eine Herkunftstäuschung anknüpft und zeitlich nicht klar begrenzt ist.
Eine gute Schutzstrategie kombiniert diese Rechte so, dass sie sich ergänzen. Sie denkt zugleich an die Gegenseite: Bevor Sie anmelden und vermarkten, sollte klar sein, dass keine älteren Designs oder Marken im Weg stehen. Und wer ein eigenes Design durchsetzen will, muss damit rechnen, dass der Gegner es mit einem Nichtigkeitsantrag angreift.
Fazit
Eine Designanmeldung ist einfach, eine gute Designanmeldung nicht. Wer Zeitpunkt, Schutzgebiet und Darstellungen bewusst wählt, erhält mit überschaubarem Aufwand ein Recht, das bis zu 25 Jahre trägt.
Melden Sie möglichst vor dem ersten öffentlichen Auftritt an, prüfen Sie reduzierte Ansichten und nutzen Sie Sammelanmeldungen für ganze Produktfamilien. Wir unterstützen Sie dabei und stehen an Ihrer Seite, wenn das Design später verteidigt oder durchgesetzt werden muss.






