Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch in der Hamburger Kanzlei – Designanmeldungen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Designanmeldungen

Wir sorgen dafür, dass das Aussehen Ihrer Produkte als eingetragenes Design geschützt ist – in Deutschland, in der EU oder international. Mit einer Anmeldung, die so gebaut ist, dass sie Ihnen im Konflikt mit Nachahmern tatsächlich hilft.

Rechtsgebiet
Designrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei der Designanmeldung unterstützen können

Vom ersten Entwurf bis zur Verlängerung nach Jahren: Wir planen mit Ihnen, welche Gestaltungen Schutz brauchen, bereiten die Anmeldung so auf, dass sie im Ernstfall belastbar ist, und behalten Ihr Portfolio im Blick.

  • Wir klären mit Ihnen, welche Produkte und Teile geschützt werden sollen und welcher Weg zu Ihren Märkten passt.

    • Deutschland, EU oder international
    • Zusammenspiel mit Marke und Urheberrecht
    • Zeitplan vor Messe oder Marktstart
    Anfrage senden
  • Wir wählen mit Ihnen die Ansichten aus und achten darauf, dass sie den gewünschten Schutzumfang widerspiegeln.

    • Fotos, Zeichnungen oder Renderings
    • Reduzierte Fassungen und Teilschutz
    • Kennzeichnung nicht beanspruchter Bereiche
    Anfrage senden
  • Wir reichen die Anmeldung beim DPMA, beim EUIPO oder über die WIPO ein und begleiten das Verfahren bis zur Eintragung.

    • Sammelanmeldungen für Kollektionen
    • Aufschiebung der Bekanntmachung
    • Prioritätsansprüche für das Ausland
    Anfrage senden
  • Wir verwalten Fristen, prüfen Verlängerungen und vertreten Sie, wenn Ihr Design angegriffen wird oder Sie es durchsetzen wollen.

    • Fristenkontrolle und Verlängerung
    • Verteidigung gegen Nichtigkeitsanträge
    • Vorgehen gegen Nachahmungen
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Designanmeldungen

Ein Design ist nur so stark wie seine Anmeldung.

Ich begleite Hersteller, Händler und Gestalter dabei, das Aussehen ihrer Produkte zu schützen. Mir geht es nicht darum, möglichst viele Formulare einzureichen, sondern um Eintragungen, auf die Sie sich verlassen können – wenn ein Nachahmer auftaucht ebenso wie wenn jemand Ihr Design angreift.

Schicken Sie mir einfach Bilder oder Entwürfe und schreiben Sie dazu, wo Sie verkaufen möchten. Steht eine Messe oder ein Marktstart kurz bevor, melden Sie sich bitte frühzeitig.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Ein Design ist schutzfähig, wenn es neu ist und Eigenart hat. Eigene Veröffentlichungen aus den letzten zwölf Monaten vor der Anmeldung schaden nicht.

  2. 02

    Den Umfang des Schutzes bestimmen allein die eingereichten Ansichten. Ihre Auswahl ist deshalb die wichtigste Entscheidung der ganzen Anmeldung.

  3. 03

    Eingetragene Designs gelten bis zu 25 Jahre und werden alle fünf Jahre verlängert. Sammelanmeldung, aufgeschobene Bekanntmachung und Haager System sparen Kosten und schaffen Spielraum.

Fachbeitrag

Vom Entwurf zum eingetragenen Design

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Eine Designanmeldung ist schnell eingereicht und vergleichsweise günstig – genau darin liegt die Gefahr. Weil weder das DPMA noch das EUIPO prüfen, ob eine Gestaltung wirklich neu ist, zeigt sich erst im Streit, ob die Eintragung trägt. Wer vorher klärt, was geschützt werden soll, wo und in welcher Darstellung, hat später ein Recht, das sich gegen Nachahmer durchsetzen lässt und einem Nichtigkeitsangriff standhält.

Wann ist ein Design schutzfähig?

Geschützt wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon: Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Werkstoffe oder Verzierungen. Nach § 2 DesignG muss das Design neu sein und Eigenart haben. Neu ist es, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart wurde – wobei Abweichungen in bloß unwesentlichen Einzelheiten nicht weiterhelfen. Eigenart verlangt, dass der informierte Benutzer beim Betrachten einen anderen Gesamteindruck gewinnt als bei den bereits bekannten Gestaltungen. Gemeint ist eine Person, die die Produktgruppe kennt und Unterschiede aufmerksam wahrnimmt, ohne Fachdesignerin oder Fachdesigner zu sein.

Wie groß der Abstand sein muss, hängt vom Gestaltungsspielraum ab. In Produktgruppen, in denen es schon unzählige Varianten gibt, reichen kleinere Unterschiede – der Schutz fällt dann aber auch entsprechend schmal aus. Nicht schutzfähig sind Merkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion vorgegeben sind (§ 3 DesignG). Bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse zählt nur, was bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (§ 4 DesignG).

Zwölf Monate Schonfrist nach der ersten Veröffentlichung

Anders als im Patentrecht macht eine eigene Veröffentlichung den Designschutz nicht sofort unmöglich. Zeigt der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger die Gestaltung in den zwölf Monaten vor dem Anmeldetag, bleibt das bei der Prüfung der Neuheit außer Betracht (§ 6 DesignG). Wer ein Produkt auf einer Messe präsentiert oder in einem Onlineshop testet, kann es also noch nachträglich anmelden.

Als Plan taugt die Schonfrist trotzdem nur bedingt. Sie deckt allein die eigene Offenbarung ab – bringt ein Dritter in der Zwischenzeit eine unabhängig entwickelte, ähnliche Gestaltung heraus, kann das Ihrer Anmeldung entgegenstehen. Außerhalb Europas gelten zudem teils kürzere oder gar keine Schonfristen. Melden Sie deshalb möglichst vor dem ersten öffentlichen Auftritt an. Und halten Sie fest, wann und wo Sie das Produkt erstmals gezeigt haben – mit Datum, Fotos und Belegen, denn im Streit kommt es genau darauf an.

DPMA, EUIPO oder nicht eingetragenes Design?

Das beim DPMA eingetragene Design wirkt in Deutschland. Mit einer einzigen Anmeldung beim EUIPO entsteht dagegen ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das in allen Mitgliedstaaten gilt – so heißt das frühere Gemeinschaftsgeschmacksmuster seit der EU-Designreform, die am 01.05.2025 in Kraft getreten ist (Unionsgeschmacksmusterverordnung). Beide Ämter prüfen vor der Eintragung nur Formalien. Ob Neuheit und Eigenart vorliegen, klärt sich erst in einem Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren.

Auch ganz ohne Anmeldung entsteht Schutz: Das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster beginnt mit der ersten Offenbarung in der EU und endet drei Jahre danach. Es wirkt aber nur gegen Nachahmungen, nicht gegen eigenständig entstandene Gestaltungen, und Sie müssen beweisen, wann und in welcher Form Sie das Design gezeigt haben. Für kurzlebige Saisonware mag das genügen; für Produkte mit längerer Laufzeit ist die Eintragung die belastbarere Grundlage.

  • Eingetragenes Design beim DPMA: Schutz für Deutschland
  • Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster beim EUIPO: Schutz in allen EU-Staaten
  • Nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster: drei Jahre, nur gegen Nachahmungen
  • Internationale Registrierung über die WIPO: Schutz in ausgewählten Vertragsstaaten
Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Designanmeldungen
Welche Ansichten in die Anmeldung gehören, entscheidet über den späteren Schutz.

Ansichten und Darstellung: Was die Anmeldung zeigt

Was geschützt ist, ergibt sich aus den eingereichten Darstellungen (§ 37 DesignG). Eine beigefügte Beschreibung erweitert den Schutz nicht. Zulässig sind Fotos, Zeichnungen oder Renderings; beim DPMA lassen sich für jedes Design bis zu zehn Darstellungen einreichen. Mehrere Ansichten desselben Gegenstands – von vorn, von der Seite, von oben – helfen, die Gestaltung eindeutig zu erfassen.

Die Auswahl ist eine strategische Entscheidung. Jedes abgebildete Detail wird Teil des Schutzgegenstands und kann den Abstand verringern, den ein Nachahmer halten muss. Oft lohnt es sich, neben dem vollständigen Produkt eine reduzierte Fassung anzumelden – etwa als Strichzeichnung ohne Farben und Beschriftungen – oder besonders prägende Teile gesondert zu schützen. Je nach Amt können gestrichelte Linien oder Abdeckungen Bereiche kennzeichnen, für die Sie keinen Schutz beanspruchen. Widersprüchliche Ansichten, etwa Fotos in unterschiedlichen Farben, schaffen dagegen Unklarheiten, die im Streit zulasten der Anmelderin oder des Anmelders gehen.

Sammelanmeldung und aufgeschobene Bekanntmachung

Mehrere Designs lassen sich in einer Sammelanmeldung bündeln, beim DPMA bis zu 100 (§ 12 DesignG). Das senkt die Kosten je Design deutlich und passt gut zu Kollektionen, Produktfamilien oder Varianten eines Entwurfs. Die elektronische Anmeldung beim DPMA kostet derzeit 60 € Amtsgebühr für bis zu zehn Designs.

Soll ein Design bis zum Marktstart vertraulich bleiben, kann die Bekanntmachung um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag aufgeschoben werden (§ 21 DesignG). Ihr Zeitrang ist damit gesichert. In dieser Phase wirkt der Schutz allerdings nur gegen Nachahmungen, und er muss rechtzeitig auf die volle Laufzeit erstreckt werden – sonst endet er mit der Aufschiebungsfrist.

Laufzeit, Verlängerung und internationaler Schutz

Der Schutz beginnt mit der Eintragung und kann bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag dauern (§ 27 DesignG). Er muss jedoch alle fünf Jahre durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr verlängert werden (§ 28 DesignG); wer die Zahlung versäumt, verliert das Recht. Beim Unionsgeschmacksmuster gilt dasselbe Fünfjahresraster. Wir behalten die Fristen im Blick und prüfen mit Ihnen vor jeder Verlängerung, welche Designs wirtschaftlich noch gebraucht werden. Auch Übertragungen und Lizenzen sollten im Register stehen, damit die Rechtslage nach außen klar ist.

Für Märkte außerhalb der EU bietet das Haager System eine internationale Registrierung über die WIPO: Eine Anmeldung, in der Sie die gewünschten Vertragsstaaten benennen. Wer zuerst national oder in der EU anmeldet, kann innerhalb von sechs Monaten die Priorität dieser Anmeldung für Auslandsanmeldungen in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek bespricht mit einem Mandanten die Durchsetzung seiner Rechte – Designanmeldungen bei Slopek Rechtsanwälte
Alle fünf Jahre steht die Verlängerung an – ein guter Anlass, das Portfolio zu überprüfen.

Design, Marke und Urheberrecht sinnvoll verbinden

Das Design ist selten das einzige Schutzinstrument. Eine Marke kann unbegrenzt verlängert werden; Formmarken lassen sich aber nur schwer eintragen. Das Urheberrecht braucht keine Anmeldung und endet erst sieben Jahrzehnte nach dem Tod der Person, die das Werk geschaffen hat. Für Werke der angewandten Kunst gelten seit der Entscheidung „Geburtstagszug“ keine strengeren Anforderungen mehr als für andere Werke (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12); ob eine Produktgestaltung die nötige Gestaltungshöhe erreicht, bleibt aber unsicher. Ergänzend kann der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz greifen, der allerdings an zusätzliche Umstände wie eine Herkunftstäuschung anknüpft und zeitlich nicht klar begrenzt ist.

Eine gute Schutzstrategie kombiniert diese Rechte so, dass sie sich ergänzen. Sie denkt zugleich an die Gegenseite: Bevor Sie anmelden und vermarkten, sollte klar sein, dass keine älteren Designs oder Marken im Weg stehen. Und wer ein eigenes Design durchsetzen will, muss damit rechnen, dass der Gegner es mit einem Nichtigkeitsantrag angreift.

Fazit

Eine Designanmeldung ist einfach, eine gute Designanmeldung nicht. Wer Zeitpunkt, Schutzgebiet und Darstellungen bewusst wählt, erhält mit überschaubarem Aufwand ein Recht, das bis zu 25 Jahre trägt.

Melden Sie möglichst vor dem ersten öffentlichen Auftritt an, prüfen Sie reduzierte Ansichten und nutzen Sie Sammelanmeldungen für ganze Produktfamilien. Wir unterstützen Sie dabei und stehen an Ihrer Seite, wenn das Design später verteidigt oder durchgesetzt werden muss.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Entwurf zeigen

    Sie senden uns Fotos, Zeichnungen oder Dateien Ihres Produkts und sagen uns, wo es verkauft werden soll und ob es schon öffentlich zu sehen war.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Schutzfähigkeit, Schutzgebiet und die passenden Ansichten – in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für Anmeldung und Begleitung nennen wir Ihnen einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder die Abrechnung nach Zeitaufwand. Wir legen erst los, wenn Sie zugestimmt haben.

  4. Aufbereitung und Einreichung

    Wir stellen die Darstellungen zusammen, stimmen sie mit Ihnen ab und reichen die Anmeldung beim zuständigen Amt ein.

  5. Eintragung und Verwaltung

    Wir prüfen die Eintragung, überwachen Fristen und melden uns rechtzeitig vor jeder Verlängerung bei Ihnen.

FAQ

Was Mandantinnen und Mandanten zur Designanmeldung wissen wollen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was kann ich als Design anmelden?

Die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon – vom Möbelstück über Verpackungen und Textilmuster bis zu Bildschirmsymbolen und Bedienoberflächen. Voraussetzung ist, dass das Design neu ist und Eigenart hat. Rein technisch bedingte Merkmale sind ausgenommen.

Prüft das Amt, ob mein Design neu ist?

Nein. DPMA und EUIPO prüfen vor der Eintragung nur formale Punkte. Ob Neuheit und Eigenart tatsächlich vorliegen, wird erst geklärt, wenn jemand die Nichtigkeit beantragt oder es zu einem Verletzungsstreit kommt. Deshalb lohnt sich eine sorgfältige Vorbereitung, gegebenenfalls mit einer Recherche.

Mein Produkt ist schon auf dem Markt. Ist es für eine Anmeldung zu spät?

Nicht unbedingt. Eigene Veröffentlichungen in den zwölf Monaten vor dem Anmeldetag bleiben unberücksichtigt. Liegt der erste öffentliche Auftritt länger zurück, ist eine wirksame Anmeldung in der Regel nicht mehr möglich. Dann prüfen wir, ob das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster, das Urheberrecht oder der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz weiterhelfen.

Lohnt sich eine Anmeldung beim EUIPO statt beim DPMA?

Wenn Sie in mehreren EU-Staaten verkaufen, meist ja: Eine einzige Anmeldung beim EUIPO schützt Ihr Design in der gesamten Union. Bleibt Ihr Absatz auf Deutschland beschränkt, kann die deutsche Anmeldung genügen. Wir rechnen beide Varianten für Ihr Portfolio durch.

Welche Ansichten sollte ich einreichen?

So viele wie nötig, so wenige Details wie möglich. Die Ansichten legen fest, was geschützt ist; überflüssige Elemente wie Beschriftungen oder Farben können den Schutz verengen. Häufig empfehlen wir, neben dem Gesamtprodukt eine reduzierte Fassung oder prägende Teile gesondert anzumelden.

Kann ich mein Design vor dem Marktstart geheim halten?

Ja. Die Bekanntmachung lässt sich um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag aufschieben. Sie sichern sich so den Zeitrang, ohne das Design öffentlich zu machen. Während der Aufschiebung wirkt der Schutz nur gegen Nachahmungen, und Sie müssen ihn rechtzeitig auf die volle Laufzeit erstrecken.

Wie schütze ich ein Design außerhalb der EU?

Über eine internationale Registrierung nach dem Haager System bei der WIPO, in der Sie die gewünschten Vertragsstaaten benennen, oder über nationale Anmeldungen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer ersten Anmeldung können Sie deren Priorität in Anspruch nehmen.

Was kostet eine Designanmeldung mit anwaltlicher Begleitung?

Zum Einstieg bieten wir eine Erstberatung für 299 € zzgl. USt. an. Für die Anmeldung selbst erhalten Sie danach ein Angebot – als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Die Amtsgebühren kommen hinzu; beim DPMA fallen für eine elektronische Anmeldung derzeit 60 € für bis zu zehn Designs an.

Wo finde ich einen Anwalt für Designanmeldung in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte arbeitet im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn-Station Meßberg. Anwalt für Designanmeldung und Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Anmeldungen beim DPMA, beim EUIPO und nach dem Haager System reichen wir elektronisch ein und begleiten Herstellerinnen, Hersteller und Gestalter deshalb aus Hamburg bundesweit. Ansichten und Entwürfe können Sie uns digital schicken; besprechen lässt sich alles persönlich, telefonisch oder per Video.

Lohnt sich ein Anwalt für Designanmeldung, wenn ich auch selbst anmelden könnte?

Häufig ja, denn bei einem eingetragenen Design legen allein die eingereichten Darstellungen fest, was geschützt ist. Ein Anwalt für Designanmeldung wählt mit Ihnen Ansichten und Detailgrad, prüft, ob die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist des § 6 DesignG noch greift, nutzt bei Produktfamilien die Sammelanmeldung mit bis zu 100 Designs (§ 12 DesignG) und rät, wo sinnvoll, zur Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 DesignG). Fehler in den Darstellungen lassen sich nach der Anmeldung nicht mehr korrigieren.