Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch vor dem Kanzleifenster – Designverträge bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Designverträge

Ein Entwurf ist schnell bezahlt – die Rechte daran sind damit noch lange nicht geklärt. Wir sorgen dafür, dass Auftraggeber, Agenturen, Gestalterinnen und Hersteller wissen, wem ein Design gehört, wer es wie nutzen darf und was dafür zu zahlen ist.

Rechtsgebiet
Designrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Designverträgen unterstützen können

Ob Sie eine Agentur beauftragen, als Gestalterin oder Gestalter Ihre Entwürfe lizenzieren oder ein Design kaufen: Wir bringen Leistung, Rechte und Vergütung in einen Vertrag, der im Alltag trägt – und vertreten Sie, wenn um die Rechte gestritten wird.

  • Wir entwerfen und prüfen Verträge mit Agenturen, Studios und freien Designern, damit die Rechte an den Entwürfen dort landen, wo sie gebraucht werden.

    • Agentur- und Freelancer-Verträge
    • Regelungen für Pitches und abgelehnte Entwürfe
    • Klauseln für Beschäftigte im Designteam
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  • Wir gestalten Lizenz- und Kooperationsverträge zwischen Entwerfern und Herstellern – mit klarer Abrechnung und Regeln für das Vertragsende.

    • Ausschließliche und einfache Designlizenzen
    • Umsatzbeteiligung, Mindestlizenz, Prüfrechte
    • Klagebefugnis und Kostentragung
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  • Wir begleiten den Erwerb und Verkauf von Designs und Designportfolios bis zur Umschreibung im Register.

    • Prüfung von Rechtekette und Bestand
    • Übertragungsverträge
    • Umschreibung bei DPMA und EUIPO
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  • Wir verhandeln Abgrenzungsvereinbarungen und setzen Ansprüche aus Designverträgen durch oder wehren sie ab.

    • Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarungen
    • Streit über Rechteinhaberschaft und Vergütung
    • Ansprüche auf Übertragung und Entwerfernennung
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Designverträge

Klare Verträge, damit Ihr Design Ihnen gehört.

Ich berate Unternehmen, die Gestaltungen in Auftrag geben, ebenso wie Designerinnen und Designer, die ihre Entwürfe verwerten wollen. Mein Ziel ist ein Vertrag, der die Rechte eindeutig zuordnet und die Vergütung fair und nachvollziehbar regelt – bevor ein Produkt erfolgreich wird und alle Beteiligten Ansprüche anmelden.

Senden Sie mir Ihre Unterlagen oder beschreiben Sie kurz Ihr Vorhaben. Ich sage Ihnen, wo Lücken bestehen und wie sie sich schließen lassen.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Das Recht an einem Design steht zunächst seinem Entwerfer zu. Nur bei Entwürfen von Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben liegt es beim Arbeitgeber – bei Agenturen und Freelancern muss es vertraglich übertragen werden.

  2. 02

    Neben dem Designrecht kann am selben Entwurf ein Urheberrecht bestehen. Es ist selbst nicht übertragbar; der Vertrag muss deshalb auch die Nutzungsrechte und die Vergütung regeln.

  3. 03

    Lizenz, Übertragung, Abgrenzung und Nennung des Entwerfers lassen sich vorab sauber festlegen – Lücken zeigen sich sonst erst, wenn ein Produkt erfolgreich ist oder ein Nachahmer auftaucht.

Fachbeitrag

Wem gehört der Entwurf? Rechte an Designs vertraglich klären

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Ob Möbelstück, Verpackung oder Bedienoberfläche: Am Anfang steht fast immer ein Auftrag an eine Agentur, eine freie Gestalterin oder das eigene Designteam. Designverträge legen fest, wer die Rechte an diesen Entwürfen erhält, in welchem Umfang sie genutzt werden dürfen und wie der Entwerfer beteiligt wird. Wer das früh regelt, kann sein Design später anmelden, lizenzieren und gegen Nachahmer durchsetzen, ohne erst die eigene Berechtigung beweisen zu müssen.

Wer ist Inhaber der Rechte an einem Design?

Das Designgesetz weist das Recht auf das eingetragene Design dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 7 Abs. 1 DesignG). Mehrere Personen, die gemeinsam gestaltet haben, sind gemeinschaftlich berechtigt. Wer den Auftrag erteilt und bezahlt, wird damit nicht automatisch Rechtsinhaber.

Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte: Entsteht ein Design in Ausübung ihrer Aufgaben oder nach den Weisungen des Arbeitgebers, steht das Recht dem Arbeitgeber zu, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 7 Abs. 2 DesignG). Für freie Mitarbeiter, Agenturen und Studios gibt es eine solche Regel nicht. Hier muss der Vertrag ausdrücklich bestimmen, dass die Rechte auf den Auftraggeber übergehen – sonst bleiben sie beim Gestalter.

Meldet jemand ein Design an, der dazu nicht berechtigt ist, kann der wahre Berechtigte die Übertragung des eingetragenen Designs verlangen (§ 9 DesignG). Den Streit darüber erspart man sich am besten durch einen klaren Vertrag.

Agentur- und Freelancer-Verträge

Im Auftrag an eine Agentur oder einen freien Designer sollten Leistung und Rechte zusammen geregelt werden. Dazu gehört, welche Entwürfe geschuldet sind, wie viele Korrekturschleifen vereinbart sind und zu welchem Zeitpunkt die Rechte übergehen – häufig erst mit vollständiger Zahlung des Honorars.

Wichtig ist auch, wer das Design anmelden darf und wer dabei mitwirken muss. Arbeitet die Agentur mit Unterauftragnehmern oder fremden Vorlagen, sollte sie zusichern, dass sie die nötigen Rechte selbst erworben hat und keine Rechte Dritter verletzt.

Für Auftraggeber lohnt sich außerdem ein Blick auf das Ende der Zusammenarbeit: Darf die Agentur die Entwürfe in ihrem Portfolio zeigen? Gehen Arbeitsdateien, Renderings und offene Formate mit über? Und was gilt für Varianten, die nach Vertragsende auf Grundlage des Entwurfs entstehen? Wer diese Fragen offenlässt, ist später auf das Entgegenkommen des Gestalters angewiesen.

  • Leistungsbeschreibung, Abnahme und Korrekturen
  • Übertragung der Designrechte und Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
  • Zeitpunkt des Rechteübergangs und Honorar
  • Zusicherung der Rechtefreiheit, Mitwirkung bei der Anmeldung
Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Designverträge bei Slopek Rechtsanwälte
Wer Entwürfe beauftragt, sollte die Rechte daran im selben Vertrag regeln.

Urheberrecht am Entwurf

Ein Design kann zugleich ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst sein. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 (I ZR 143/12 – Geburtstagszug) gelten dafür keine höheren Anforderungen mehr als für andere Werke. Viele anspruchsvolle Gestaltungen sind deshalb auch über das Urheberrechtsgesetz geschützt – ohne Eintragung und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Das Urheberrecht selbst lässt sich nicht übertragen (§ 29 UrhG); der Gestalter kann nur Nutzungsrechte einräumen (§ 31 UrhG). Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht einzeln bezeichnet, richtet sich ihr Umfang nach dem Zweck des Vertrags. Ein Logo für die Verpackung deckt dann nicht ohne Weiteres auch Werbekampagnen oder Merchandising. Hinzu kommt der Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG), der sich vertraglich nicht ausschließen lässt.

Übertragung oder Lizenz?

Ein eingetragenes Design kann vollständig übertragen werden; der Übergang wird auf Antrag im Register vermerkt (§ 29 DesignG). Wer das Design nur nutzen lassen will, vergibt stattdessen eine Lizenz (§ 31 DesignG) – ausschließlich oder einfach, für das ganze Schutzgebiet oder einen Teil davon.

Verstößt der Lizenznehmer gegen vertragliche Grenzen zu Dauer, Form der Nutzung, Erzeugnissen, Gebiet oder Qualität, kann der Rechtsinhaber gegen ihn auch aus dem Design vorgehen. Gegen Verletzer darf der Lizenznehmer grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers klagen; ein ausschließlicher Lizenznehmer kann selbst vorgehen, wenn der Inhaber trotz Aufforderung untätig bleibt. Wer als Lizenznehmer eigene Klagerechte braucht, sollte sie im Vertrag festhalten.

Wird das Design später verkauft oder eine weitere Lizenz vergeben, bleiben zuvor erteilte Lizenzen davon unberührt. Für den Erwerber heißt das: Vor dem Kauf eines Designs oder eines ganzen Portfolios sollte er sich alle bestehenden Lizenzverträge vorlegen lassen und prüfen, ob die Rechtekette vom Entwerfer bis zum Verkäufer lückenlos ist. Fehlt ein Glied, kann der Kauf seinen Zweck verfehlen.

Vergütung und Kooperation mit Herstellern

Freie Designerinnen und Designer bringen ihre Entwürfe oft nicht gegen ein festes Honorar ein, sondern gegen eine Beteiligung am Verkauf. In solchen Kooperationen mit Herstellern sind die Bemessungsgrundlage, Mindestlizenzen, Abrechnungszeiträume und Prüfrechte die üblichen Streitpunkte. Gleiches gilt für die Frage, wer Anmeldung, Verlängerung und Rechtsverfolgung bezahlt.

Für den Hersteller wiederum ist entscheidend, wie lange er produzieren darf, ob Weiterentwicklungen der Gestaltung ihm gehören und was mit Werkzeugen und Restbeständen geschieht, wenn die Zusammenarbeit endet.

Sinnvoll ist auch eine Regel dazu, wer gegen Nachahmer vorgeht und wie Erlöse aus einem Vergleich oder Schadensersatz verteilt werden. Denn gerade bei erfolgreichen Produkten tauchen Kopien schnell auf, und dann muss rasch feststehen, wer handelt.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Designverträge bei Slopek Rechtsanwälte
Kooperationen zwischen Gestalter und Hersteller stehen und fallen mit einer nachvollziehbaren Abrechnung.

Abgelehnte Entwürfe und Pitches

Bei Wettbewerbspräsentationen und Pitches entstehen Entwürfe, die der Auftraggeber am Ende nicht auswählt. Ohne Vereinbarung bleiben die Rechte daran beim Gestalter – der Auftraggeber darf sie weder nutzen noch als Anregung für eine eigene Fassung verwerten. Wer Entwürfe vorab sehen will, sollte deshalb regeln, was mit nicht angenommenen Arbeiten geschieht und ob eine Präsentationsvergütung gezahlt wird.

Auch die Vertraulichkeit gehört in den Vertrag. Ein Design, das Dritten nur unter der Bedingung der Vertraulichkeit gezeigt wird, gilt nicht als offenbart (§ 5 DesignG) und bleibt damit neu. Wird es dennoch veröffentlicht, läuft ab diesem Zeitpunkt die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist für die eigene Anmeldung.

Abgrenzung und Nennung des Entwerfers

Stehen sich zwei ähnliche Gestaltungen gegenüber, muss es nicht zum Prozess kommen. In einer Abgrenzungsvereinbarung können die Beteiligten festlegen, welche Merkmale jede Seite verwenden darf, für welche Produkte und in welchen Märkten. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Rechtsbeständigkeit beider Designs unsicher ist und beide Seiten ihr Produkt weiter vertreiben wollen. Gegenseitige Zusagen, ein Design nicht anzugreifen, sind möglich, aber nicht schrankenlos zulässig und sollten sorgfältig formuliert werden.

Der Entwerfer hat gegenüber Anmelder und Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden (§ 10 DesignG). Wird der Entwurf zugleich urheberrechtlich geschützt, kommt das Recht auf Namensnennung am Werk hinzu (§ 13 UrhG). Ob und wie die Nennung am Produkt oder in der Werbung erfolgt, lässt sich vertraglich regeln.

Fazit

Designverträge entscheiden darüber, ob ein erfolgreiches Produkt auf einer sicheren Grundlage steht. Auftraggeber sollten Design- und Nutzungsrechte ausdrücklich erwerben, Gestalter ihre Vergütung und Nennung absichern, und Hersteller wissen, was beim Ende der Zusammenarbeit gilt.

Wir gestalten und prüfen diese Verträge für beide Seiten – und vertreten Sie, wenn um die Rechte an einem Entwurf gestritten wird.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Ausgangslage schildern

    Sie senden uns Entwürfe, bestehende Verträge, Angebote der Agentur oder eine kurze Beschreibung der geplanten Zusammenarbeit.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir klären, wem die Rechte derzeit zustehen und was der Vertrag leisten muss – in der Kanzlei, per Video oder am Telefon.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für alles Weitere nennen wir Ihnen vorab die Abrechnungsart, die zu Ihrem Vorhaben passt: Festpreis, Kostenrahmen oder Zeitaufwand. Sie entscheiden in Ruhe.

  4. Entwurf und Verhandlung

    Wir schreiben oder überarbeiten den Vertrag und führen auf Wunsch die Abstimmung mit Agentur, Gestalter oder Hersteller.

  5. Register und Begleitung

    Wir veranlassen Anmeldung oder Umschreibung beim Amt und unterstützen Sie, wenn der Vertrag angepasst oder beendet werden soll.

FAQ

Häufige Fragen zu Rechten an Entwürfen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Gehört mir das Design, wenn ich die Agentur bezahlt habe?

Nicht automatisch. Das Recht steht zunächst dem Entwerfer zu; die Zahlung des Honorars allein überträgt es nicht. Erst eine vertragliche Regelung, nach der die Designrechte übergehen und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, macht Sie zum Berechtigten. Fehlt sie, lässt sich die Übertragung oft noch nachträglich vereinbaren.

Wem stehen Entwürfe unserer angestellten Designer zu?

Entsteht ein Design in Ausübung der Aufgaben oder nach den Weisungen des Arbeitgebers, steht das Recht am eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für das Urheberrecht gilt das nicht in gleicher Weise; hier kommt es auf den Arbeitsvertrag und dessen Zweck an. Eine klare Klausel im Arbeitsvertrag schafft Sicherheit.

Was ist der Unterschied zwischen Übertragung und Lizenz?

Bei der Übertragung wechselt das Design vollständig den Inhaber; der bisherige Inhaber verliert alle Rechte daran. Bei der Lizenz bleibt das Design beim Inhaber, der einem anderen nur die Nutzung erlaubt – ausschließlich oder neben weiteren Lizenznehmern, für bestimmte Produkte, Gebiete und Zeiträume.

Kann ich als Designer am Verkauf beteiligt werden?

Ja. Statt eines festen Honorars oder zusätzlich dazu kann eine Lizenzgebühr vereinbart werden, die sich nach dem Umsatz oder der Stückzahl richtet. Wichtig sind dabei eine eindeutige Bemessungsgrundlage, feste Abrechnungstermine und das Recht, die Abrechnung prüfen zu lassen.

Darf der Auftraggeber abgelehnte Entwürfe verwenden?

Ohne Vereinbarung nicht. Die Rechte an nicht ausgewählten Entwürfen bleiben beim Gestalter. Auftraggeber, die sich eine spätere Nutzung offenhalten wollen, müssen das vorab regeln und in der Regel dafür bezahlen.

Hat der Designer ein Recht, genannt zu werden?

Ja, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register. Ist der Entwurf zugleich urheberrechtlich geschützt, kann der Urheber auch verlangen, als solcher anerkannt zu werden. Ob und wie er am Produkt oder in der Werbung genannt wird, legen die Beteiligten am besten im Vertrag fest.

Was bringt eine Abgrenzungsvereinbarung?

Sie erlaubt zwei Unternehmen mit ähnlichen Gestaltungen, nebeneinander am Markt zu bleiben, ohne vor Gericht zu ziehen. Darin wird festgelegt, welche Gestaltungsmerkmale jede Seite verwenden darf und für welche Produkte und Länder das gilt. Weil solche Absprachen den Wettbewerb berühren können, sollten sie präzise und nicht weiter als nötig formuliert sein.

Was kostet die Beratung zu Designverträgen?

Den Einstieg bildet eine Erstberatung zum festen Preis von 299 € zzgl. USt. Für die Vertragsgestaltung oder Verhandlung schlagen wir Ihnen anschließend einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand vor – und beginnen erst, wenn Sie zugestimmt haben.

Wo finde ich einen Anwalt für Designverträge in Hamburg?

Bei Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn-Station Meßberg. Ihr Anwalt für Designverträge ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz – für Unternehmen ebenso wie für Agenturen, Designerinnen und Designer. Verträge entwerfen und verhandeln wir weitgehend digital und sind deshalb aus Hamburg bundesweit tätig; Besprechungen sind in der Kanzlei, per Video oder telefonisch möglich.

Wann sollte ich einen Anwalt für Designverträge hinzuziehen?

Vor dem ersten Entwurf, also bevor die Agentur oder der freie Gestalter mit der Arbeit beginnt. Wird erst später verhandelt, liegen die Rechte bereits beim Entwerfer (§ 7 DesignG), und der Preis für die Übertragung steigt. Ein Anwalt für Designverträge regelt, dass Designrechte und gegebenenfalls urheberrechtliche Nutzungsrechte vollständig übergehen – nach § 31 Abs. 5 UrhG reichen die Rechte im Zweifel nur so weit, wie der Vertragszweck es verlangt –, und klärt Fragen wie Anmeldung, Namensnennung, Rohdaten und nicht ausgewählte Entwürfe.