Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Porträt vor einem hellen Kanzleifenster – Urheberrecht und KI bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Urheberrecht und KI

Generative KI lernt aus fremden Werken und liefert in Sekunden Texte, Bilder und Musik. Wir klären, was davon geschützt ist, wie Sie Ihre eigenen Werke vor ungewollter Auswertung sichern und wie Sie KI-Inhalte verwenden, ohne in eine Rechtsverletzung zu geraten – und wir vertreten Sie, wenn es darüber zum Streit kommt.

Rechtsgebiet
Urheberrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Urheberrechtsfragen rund um KI unterstützen können

Ob Sie Ihre Werke vor der Auswertung durch KI schützen, KI-Inhalte rechtssicher verwenden oder auf einen Vorwurf reagieren müssen: Wir ordnen die urheberrechtliche Lage ein und schlagen ein Vorgehen vor, das zu Ihrem Vorhaben passt.

  • Wir gestalten Nutzungsvorbehalte so, dass sie technisch und rechtlich greifen, und prüfen, ob Ihre Inhalte bereits genutzt wurden.

    • Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG
    • Nutzungsbedingungen und Metadaten
    • Auswertung von Trainingsdaten-Zusammenfassungen
    Anfrage senden
  • Wir beurteilen, ob an Ihren mit KI erstellten Inhalten Rechte entstehen und wie Sie den menschlichen Anteil dokumentieren.

    • Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 2 UrhG
    • Prompts, Auswahl und Bearbeitung
    • Dokumentation des Schaffensprozesses
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  • Wir ergänzen Verträge mit Kreativen, Agenturen und Auftraggebern um klare Regeln zum Einsatz von KI.

    • Klauseln zur KI-Nutzung und Offenlegung
    • Rechteumfang bei gemischten Ergebnissen
    • Trainingsverbot oder Vergütung
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  • Wir gehen gegen Nachbildungen Ihrer Werke vor und verteidigen Sie, wenn Ihnen eine Verletzung durch KI-Inhalte vorgeworfen wird.

    • Abmahnung und einstweilige Verfügung
    • Prüfung von Abmahnungen wegen KI-Bildern
    • Verhandlung über Lizenz und Schadensersatz
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Urheberrecht und KI

KI verändert die Kreativbranche – Ihre Rechte bleiben.

Ich berate Kreative, die wissen möchten, wie sie ihre Werke gegenüber KI-Anbietern behaupten können, und Unternehmen, die KI-Inhalte einsetzen und dabei keine fremden Rechte verletzen wollen. Beide Perspektiven kenne ich aus der täglichen Arbeit, und genau das hilft, tragfähige Lösungen zu finden.

Senden Sie mir Ihre Frage gern zusammen mit den Werken, Ergebnissen oder Verträgen, um die es geht. Ich melde mich mit einer ersten Einordnung und einem Vorschlag für die nächsten Schritte.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Was eine KI ohne nennenswerten menschlichen Beitrag erzeugt, ist in aller Regel kein urheberrechtlich geschütztes Werk – exklusive Rechte daran lassen sich deshalb auch nicht verkaufen.

  2. 02

    Online veröffentlichte Werke dürfen für das KI-Training grundsätzlich ausgewertet werden, solange die Rechteinhaber dem nicht maschinenlesbar widersprochen haben.

  3. 03

    Gleicht ein KI-Ergebnis einer geschützten Vorlage, haftet in erster Linie, wer es veröffentlicht oder verwertet. Prüfung vor der Nutzung und klare Verträge senken dieses Risiko.

Fachbeitrag

Zwischen Trainingsdaten und Output: das Urheberrecht im Zeitalter der KI

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Kaum ein Thema beschäftigt Kreative und Unternehmen derzeit so sehr wie das Verhältnis von Urheberrecht und KI. Auf der einen Seite stehen Fotografinnen, Autoren, Verlage und Musikschaffende, deren Werke als Trainingsmaterial dienen. Auf der anderen Seite stehen Unternehmen und Agenturen, die KI-Ergebnisse nutzen und wissen wollen, ob sie das dürfen und was ihnen davon gehört. Viele Fragen sind noch nicht höchstrichterlich entschieden – umso wichtiger ist eine sorgfältige Einordnung des einzelnen Falls.

Sind KI-Ergebnisse urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). „Persönlich“ heißt: Ein Mensch muss die schöpferischen Entscheidungen treffen. Erzeugt ein Modell ein Bild oder einen Text weitgehend selbstständig, fehlt es daran. Auch der Schutz als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG wird für rein generierte Bilder überwiegend abgelehnt, weil kein fotografischer Vorgang durch einen Menschen stattfindet.

Anders liegt es, wenn ein Mensch das Ergebnis prägt: durch eine detaillierte Bildkomposition, durch Auswahl und Anordnung mehrerer Ergebnisse oder durch eine erkennbare Überarbeitung. Geschützt ist dann der menschliche Beitrag, nicht die maschinelle Grundlage. Ein Prompt kann für sich genommen ein Sprachwerk sein, wenn er ausreichend originell formuliert ist; daraus folgt aber kein Schutz für das, was die KI daraus macht. Wer kreativ mit KI arbeitet, sollte die eigenen Arbeitsschritte deshalb nachvollziehbar festhalten.

Training und Text und Data Mining

Das Gesetz erlaubt es, rechtmäßig zugängliche Werke zu vervielfältigen, um sie automatisiert auf Muster und Zusammenhänge auszuwerten (§ 44b UrhG). Diese Schranke gilt auch für kommerzielle Zwecke; die Kopien sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr gebraucht werden. Für die wissenschaftliche Forschung geht § 60d UrhG weiter: Forschungseinrichtungen dürfen auch Werke auswerten, deren Rechteinhaber einen Vorbehalt erklärt haben.

Das LG Hamburg hat auf dieser Grundlage die Klage eines Fotografen gegen einen gemeinnützigen Verein abgewiesen, der Bilder für einen frei verfügbaren Trainingsdatensatz heruntergeladen und analysiert hatte (LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23). Das Gericht stützte sich auf die Forschungsschranke und erwog am Rande, dass auch ein in Nutzungsbedingungen klar formulierter Vorbehalt maschinenlesbar sein könne. Ob das Training kommerzieller Modelle in jedem Fall von § 44b UrhG gedeckt ist, wird weiter kontrovers diskutiert.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Urheberrecht und KI
Trainingsdatensätze bestehen oft aus Millionen fremder Werke.

Eigene Werke schützen: der Nutzungsvorbehalt

Wer nicht möchte, dass seine online veröffentlichten Texte, Bilder oder Videos in Trainingsdaten landen, muss widersprechen. Nach § 44b Abs. 3 UrhG ist ein solcher Vorbehalt bei Online-Inhalten nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Was das technisch bedeutet, ist nicht abschließend geklärt; sicherer ist es deshalb, mehrere Wege zu kombinieren.

Ein Vorbehalt wirkt nur für die Zukunft. Bereits erstellte Datensätze erfasst er nicht. Wichtig ist außerdem, dass er auf allen Kanälen gilt, auf denen Ihre Werke erscheinen – auch auf Plattformen, Portfolioseiten und bei Bildagenturen, mit denen Sie zusammenarbeiten.

  • Sperrung bekannter KI-Crawler in der robots.txt
  • TDM-Reservierung in Metadaten oder HTTP-Headern
  • ausdrücklicher Vorbehalt in Impressum und Nutzungsbedingungen
  • vertragliche Regelungen mit Plattformen und Agenturen

Wann verletzt ein KI-Ergebnis fremde Rechte?

Eine Rechtsverletzung setzt voraus, dass im Ergebnis geschützte Elemente eines bestimmten Werks wiederkehren. Ein Stil, eine Bildsprache oder ein Genre sind dagegen frei – „im Stil von“ ist für sich genommen kein Verstoß. Problematisch wird es, wenn das Modell eine Vorlage weitgehend nachbildet, etwa eine bekannte Illustration, eine Comicfigur oder einen markanten Liedtext. Hält das neue Ergebnis keinen hinreichenden Abstand, handelt es sich um eine Bearbeitung, die nur mit Zustimmung verwertet werden darf (§ 23 UrhG).

Neben dem Urheberrecht sind weitere Rechte zu beachten: Persönlichkeitsrechte bei Gesichtern und Stimmen realer Menschen, Markenrechte bei erkennbaren Logos und das Wettbewerbsrecht bei Nachahmungen fremder Produkte. Gerade bei Bildern mit Personen oder Markenzeichen empfiehlt sich deshalb ein zweiter Blick, bevor sie veröffentlicht werden.

Transparenzpflichten für Modellanbieter

Die europäische KI-Verordnung verlangt von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 02.08.2025 zweierlei (Art. 53 Verordnung (EU) 2024/1689): eine Strategie, mit der sie das Urheberrecht der Union einhalten und insbesondere erklärte Nutzungsvorbehalte beachten, sowie eine öffentlich zugängliche, hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte.

Für Rechteinhaber ist diese Zusammenfassung ein wichtiger Ansatzpunkt, um zu prüfen, ob eigene Inhalte genutzt wurden. Unternehmen, die KI lediglich nutzen, trifft diese Pflicht nicht. Welche Vorgaben für sie gelten, beschreiben wir auf der Seite zum KI-Recht.

Verträge mit Kreativen über KI-Nutzung

Viele Verträge mit Fotografen, Texterinnen, Designern oder Agenturen stammen aus der Zeit vor generativer KI und sagen dazu nichts. Das führt zu Missverständnissen: Der Auftraggeber erwartet exklusive Rechte, kann sie aber an KI-generierten Bestandteilen nicht erhalten. Nach der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG werden im Zweifel ohnehin nur die Rechte eingeräumt, die der Vertragszweck erfordert.

Wir regeln deshalb ausdrücklich, ob und wie KI eingesetzt werden darf, ob ihr Einsatz offenzulegen ist und welche Zusicherungen zu Rechten Dritter gelten. Für Kreative ist umgekehrt wichtig, ob ihre Werke zum Training verwendet werden dürfen und ob dafür eine gesonderte Vergütung vereinbart wird.

  • Zulässigkeit und Offenlegung des KI-Einsatzes
  • Umfang der Rechte an gemischt erstellten Ergebnissen
  • Verbot oder Vergütung der Nutzung für das Training
  • Gewährleistung und Freistellung bei Ansprüchen Dritter
Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Urheberrecht und KI bei Slopek Rechtsanwälte
Klare Absprachen zum KI-Einsatz verhindern spätere Streitigkeiten.

Haftung bei der Nutzung von KI-Bildern

Wer ein KI-Bild auf der Website, in der Werbung oder in einem Produkt verwendet, ist für eine darin liegende Rechtsverletzung selbst verantwortlich. Der Hinweis, die KI habe das Bild erzeugt, entlastet nicht. Unterlassung kann der Rechteinhaber unabhängig von einem Verschulden verlangen (§ 97 UrhG); für Schadensersatz genügt Fahrlässigkeit, und an die Sorgfalt gewerblicher Nutzer stellen Gerichte hohe Anforderungen. Unternehmen haften zudem für Verstöße ihrer Beschäftigten und Beauftragten (§ 99 UrhG).

Bleiben Sie selbst als Rechteinhaber betroffen, etwa weil ein KI-Ergebnis Ihr Werk nachbildet, gehen wir gegen die Verwertung vor. Erhalten Sie umgekehrt eine Abmahnung wegen eines KI-Bildes, prüfen wir, ob die Vorlage überhaupt geschützt ist, ob die Übereinstimmungen reichen und ob die Forderung angemessen ist.

Fazit

Das Urheberrecht gilt für KI uneingeschränkt, auch wenn viele Einzelfragen noch offen sind. Wer Werke schafft, sollte den Nutzungsvorbehalt aktiv erklären und Verträge an die neue Lage anpassen. Wer KI-Inhalte nutzt, sollte wissen, dass daran meist keine eigenen Rechte entstehen, und Ergebnisse vor der Veröffentlichung auf Nähe zu fremden Vorlagen prüfen.

Wir begleiten beide Seiten – bei der Gestaltung von Verträgen und Vorbehalten ebenso wie bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Sachverhalt mitteilen

    Sie schicken uns, worum es geht: das betroffene Werk, das KI-Ergebnis, einen Vertragsentwurf oder eine erhaltene Abmahnung.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen die urheberrechtliche Lage und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für die weitere Arbeit nennen wir Ihnen vorab das Abrechnungsmodell: einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand.

  4. Umsetzung

    Wir formulieren Vorbehalte und Vertragsklauseln, schreiben die Gegenseite an oder bereiten gerichtliche Schritte vor.

  5. Begleitung

    Rechtsprechung und Technik entwickeln sich rasch. Wir behalten neue Entscheidungen im Blick und passen Ihre Regelungen bei Bedarf an.

FAQ

Häufige Fragen zu KI und Urheberrecht

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Gehören mir die Bilder, die ich mit einer KI erzeuge?

Ein Urheberrecht entsteht nur, wenn Sie das Ergebnis selbst schöpferisch gestalten. Bei Bildern, die die KI nach einem kurzen Prompt weitgehend eigenständig erzeugt, ist das in der Regel nicht der Fall. Sie dürfen sie meist trotzdem nutzen, wenn die Bedingungen des Anbieters das erlauben – können aber Dritten die Nutzung kaum verbieten.

Ist mein Prompt urheberrechtlich geschützt?

Ein besonders ausführlicher und origineller Prompt kann als Sprachwerk geschützt sein. Das bezieht sich aber nur auf den Text des Prompts selbst. Das von der KI erzeugte Ergebnis wird dadurch nicht automatisch zu Ihrem Werk.

Darf eine KI mit meinen Fotos oder Texten trainiert werden?

Grundsätzlich ja, wenn die Werke rechtmäßig online zugänglich sind und Sie keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt haben. Für die wissenschaftliche Forschung gilt eine weitergehende Erlaubnis, gegen die auch ein Vorbehalt nicht hilft. Wie weit die Erlaubnis bei kommerziellen Modellen reicht, ist noch nicht abschließend geklärt.

Wie erkläre ich einen wirksamen Nutzungsvorbehalt?

Bei Online-Inhalten muss der Vorbehalt maschinenlesbar sein. Bewährt hat sich eine Kombination: KI-Crawler in der robots.txt sperren, eine TDM-Reservierung in Metadaten oder Headern setzen und den Vorbehalt zusätzlich in Impressum und Nutzungsbedingungen klar formulieren. Er gilt nur für künftige Nutzungen.

Darf ich eine KI Bilder „im Stil von“ einem Künstler erzeugen lassen?

Ein Stil als solcher ist urheberrechtlich nicht geschützt. Übernimmt das Ergebnis aber konkrete, prägende Elemente eines bestimmten Werks, kann eine unzulässige Bearbeitung vorliegen. Zusätzlich können Marken- und Persönlichkeitsrechte betroffen sein, etwa wenn der Name des Künstlers werblich genutzt wird.

Wer haftet, wenn ein KI-Bild fremde Rechte verletzt?

In erster Linie, wer das Bild veröffentlicht oder sonst verwertet. Unterlassung kann unabhängig vom Verschulden verlangt werden. Ob Sie beim Anbieter des KI-Werkzeugs oder bei einer Agentur Rückgriff nehmen können, hängt von den vereinbarten Bedingungen ab – häufig schließen Standardbedingungen das weitgehend aus.

Müssen KI-Anbieter offenlegen, mit welchen Inhalten sie trainiert haben?

Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen nach der KI-Verordnung eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen und eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts vorhalten. Eine vollständige Liste einzelner Werke verlangt das nicht, die Zusammenfassung kann aber Anhaltspunkte für eigene Ansprüche liefern.

Was kostet die Beratung zu Urheberrecht und KI?

Am Anfang steht ein Beratungsgespräch zum festen Preis: 299 € zzgl. USt. Für alles Weitere erhalten Sie von uns vorab einen Vorschlag – einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. So wissen Sie, womit Sie rechnen können, bevor wir tätig werden.

Wo finde ich einen Anwalt für Urheberrecht und KI in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nur wenige Schritte von der U-Bahn Meßberg. Als Anwalt für Urheberrecht und KI beraten wir aus Hamburg bundesweit Unternehmen, die KI-Werkzeuge einsetzen oder entwickeln, und Kreative, die ihre Werke schützen wollen – vor Ort, telefonisch oder per Video. Erster Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Wobei hilft ein Anwalt für Urheberrecht und KI konkret?

Ein Anwalt für Urheberrecht und KI prüft zum Beispiel, ob KI-erzeugte Inhalte geschützt sind und frei verwendet werden dürfen, formuliert Nutzungsvorbehalte gegen Text und Data Mining nach § 44b UrhG, gestaltet Klauseln zum KI-Einsatz in Agentur- und Lizenzverträgen und klärt Pflichten aus der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Bei Verletzungsvorwürfen – ob gegen Sie oder durch Dritte – begleiten wir auch die Auseinandersetzung.