Zwischen Trainingsdaten und Output: das Urheberrecht im Zeitalter der KI
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Kaum ein Thema beschäftigt Kreative und Unternehmen derzeit so sehr wie das Verhältnis von Urheberrecht und KI. Auf der einen Seite stehen Fotografinnen, Autoren, Verlage und Musikschaffende, deren Werke als Trainingsmaterial dienen. Auf der anderen Seite stehen Unternehmen und Agenturen, die KI-Ergebnisse nutzen und wissen wollen, ob sie das dürfen und was ihnen davon gehört. Viele Fragen sind noch nicht höchstrichterlich entschieden – umso wichtiger ist eine sorgfältige Einordnung des einzelnen Falls.
Sind KI-Ergebnisse urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). „Persönlich“ heißt: Ein Mensch muss die schöpferischen Entscheidungen treffen. Erzeugt ein Modell ein Bild oder einen Text weitgehend selbstständig, fehlt es daran. Auch der Schutz als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG wird für rein generierte Bilder überwiegend abgelehnt, weil kein fotografischer Vorgang durch einen Menschen stattfindet.
Anders liegt es, wenn ein Mensch das Ergebnis prägt: durch eine detaillierte Bildkomposition, durch Auswahl und Anordnung mehrerer Ergebnisse oder durch eine erkennbare Überarbeitung. Geschützt ist dann der menschliche Beitrag, nicht die maschinelle Grundlage. Ein Prompt kann für sich genommen ein Sprachwerk sein, wenn er ausreichend originell formuliert ist; daraus folgt aber kein Schutz für das, was die KI daraus macht. Wer kreativ mit KI arbeitet, sollte die eigenen Arbeitsschritte deshalb nachvollziehbar festhalten.
Training und Text und Data Mining
Das Gesetz erlaubt es, rechtmäßig zugängliche Werke zu vervielfältigen, um sie automatisiert auf Muster und Zusammenhänge auszuwerten (§ 44b UrhG). Diese Schranke gilt auch für kommerzielle Zwecke; die Kopien sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr gebraucht werden. Für die wissenschaftliche Forschung geht § 60d UrhG weiter: Forschungseinrichtungen dürfen auch Werke auswerten, deren Rechteinhaber einen Vorbehalt erklärt haben.
Das LG Hamburg hat auf dieser Grundlage die Klage eines Fotografen gegen einen gemeinnützigen Verein abgewiesen, der Bilder für einen frei verfügbaren Trainingsdatensatz heruntergeladen und analysiert hatte (LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23). Das Gericht stützte sich auf die Forschungsschranke und erwog am Rande, dass auch ein in Nutzungsbedingungen klar formulierter Vorbehalt maschinenlesbar sein könne. Ob das Training kommerzieller Modelle in jedem Fall von § 44b UrhG gedeckt ist, wird weiter kontrovers diskutiert.

Eigene Werke schützen: der Nutzungsvorbehalt
Wer nicht möchte, dass seine online veröffentlichten Texte, Bilder oder Videos in Trainingsdaten landen, muss widersprechen. Nach § 44b Abs. 3 UrhG ist ein solcher Vorbehalt bei Online-Inhalten nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Was das technisch bedeutet, ist nicht abschließend geklärt; sicherer ist es deshalb, mehrere Wege zu kombinieren.
Ein Vorbehalt wirkt nur für die Zukunft. Bereits erstellte Datensätze erfasst er nicht. Wichtig ist außerdem, dass er auf allen Kanälen gilt, auf denen Ihre Werke erscheinen – auch auf Plattformen, Portfolioseiten und bei Bildagenturen, mit denen Sie zusammenarbeiten.
- Sperrung bekannter KI-Crawler in der robots.txt
- TDM-Reservierung in Metadaten oder HTTP-Headern
- ausdrücklicher Vorbehalt in Impressum und Nutzungsbedingungen
- vertragliche Regelungen mit Plattformen und Agenturen
Wann verletzt ein KI-Ergebnis fremde Rechte?
Eine Rechtsverletzung setzt voraus, dass im Ergebnis geschützte Elemente eines bestimmten Werks wiederkehren. Ein Stil, eine Bildsprache oder ein Genre sind dagegen frei – „im Stil von“ ist für sich genommen kein Verstoß. Problematisch wird es, wenn das Modell eine Vorlage weitgehend nachbildet, etwa eine bekannte Illustration, eine Comicfigur oder einen markanten Liedtext. Hält das neue Ergebnis keinen hinreichenden Abstand, handelt es sich um eine Bearbeitung, die nur mit Zustimmung verwertet werden darf (§ 23 UrhG).
Neben dem Urheberrecht sind weitere Rechte zu beachten: Persönlichkeitsrechte bei Gesichtern und Stimmen realer Menschen, Markenrechte bei erkennbaren Logos und das Wettbewerbsrecht bei Nachahmungen fremder Produkte. Gerade bei Bildern mit Personen oder Markenzeichen empfiehlt sich deshalb ein zweiter Blick, bevor sie veröffentlicht werden.
Transparenzpflichten für Modellanbieter
Die europäische KI-Verordnung verlangt von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 02.08.2025 zweierlei (Art. 53 Verordnung (EU) 2024/1689): eine Strategie, mit der sie das Urheberrecht der Union einhalten und insbesondere erklärte Nutzungsvorbehalte beachten, sowie eine öffentlich zugängliche, hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte.
Für Rechteinhaber ist diese Zusammenfassung ein wichtiger Ansatzpunkt, um zu prüfen, ob eigene Inhalte genutzt wurden. Unternehmen, die KI lediglich nutzen, trifft diese Pflicht nicht. Welche Vorgaben für sie gelten, beschreiben wir auf der Seite zum KI-Recht.
Verträge mit Kreativen über KI-Nutzung
Viele Verträge mit Fotografen, Texterinnen, Designern oder Agenturen stammen aus der Zeit vor generativer KI und sagen dazu nichts. Das führt zu Missverständnissen: Der Auftraggeber erwartet exklusive Rechte, kann sie aber an KI-generierten Bestandteilen nicht erhalten. Nach der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG werden im Zweifel ohnehin nur die Rechte eingeräumt, die der Vertragszweck erfordert.
Wir regeln deshalb ausdrücklich, ob und wie KI eingesetzt werden darf, ob ihr Einsatz offenzulegen ist und welche Zusicherungen zu Rechten Dritter gelten. Für Kreative ist umgekehrt wichtig, ob ihre Werke zum Training verwendet werden dürfen und ob dafür eine gesonderte Vergütung vereinbart wird.
- Zulässigkeit und Offenlegung des KI-Einsatzes
- Umfang der Rechte an gemischt erstellten Ergebnissen
- Verbot oder Vergütung der Nutzung für das Training
- Gewährleistung und Freistellung bei Ansprüchen Dritter

Haftung bei der Nutzung von KI-Bildern
Wer ein KI-Bild auf der Website, in der Werbung oder in einem Produkt verwendet, ist für eine darin liegende Rechtsverletzung selbst verantwortlich. Der Hinweis, die KI habe das Bild erzeugt, entlastet nicht. Unterlassung kann der Rechteinhaber unabhängig von einem Verschulden verlangen (§ 97 UrhG); für Schadensersatz genügt Fahrlässigkeit, und an die Sorgfalt gewerblicher Nutzer stellen Gerichte hohe Anforderungen. Unternehmen haften zudem für Verstöße ihrer Beschäftigten und Beauftragten (§ 99 UrhG).
Bleiben Sie selbst als Rechteinhaber betroffen, etwa weil ein KI-Ergebnis Ihr Werk nachbildet, gehen wir gegen die Verwertung vor. Erhalten Sie umgekehrt eine Abmahnung wegen eines KI-Bildes, prüfen wir, ob die Vorlage überhaupt geschützt ist, ob die Übereinstimmungen reichen und ob die Forderung angemessen ist.
Fazit
Das Urheberrecht gilt für KI uneingeschränkt, auch wenn viele Einzelfragen noch offen sind. Wer Werke schafft, sollte den Nutzungsvorbehalt aktiv erklären und Verträge an die neue Lage anpassen. Wer KI-Inhalte nutzt, sollte wissen, dass daran meist keine eigenen Rechte entstehen, und Ergebnisse vor der Veröffentlichung auf Nähe zu fremden Vorlagen prüfen.
Wir begleiten beide Seiten – bei der Gestaltung von Verträgen und Vorbehalten ebenso wie bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.






